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540_1979 AT

540. Verordnung: Kundmachung der Regelung Nr. 15 und der Regelung Nr. 30 gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 540. Verordnung: Kundmachung der Regelung Nr. 15 und der Regelung Nr. 30 gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung

Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes

über das Bundesgesetzblatt 1972, BGBl. Nr. 293,

wird verordnet

Die Kundmachung der Regelung Nr. 15 über

einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der

Fahrzeuge hinsichtlich der Emission luftverunreinigender

Gase aus Motoren mit Fremdzündung

sowie der Regelung Nr. 30 über einheitliche Vorschriften

für die Genehmigung der Luftreifen für

Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, beide Regelungen

gemäß dem Übereinkommen über die

Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung

der Ausrüstungsgegenstände und Teile

von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige

Anerkennung der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/

1971), hat dadurch zu erfolgen, daß diese Regelungen

zur Einsicht während der Amtsstunden

im Bundesministerium für Verkehr und bei allen

Ämtern der Landesregierungen aufliegen. Da die österreichische Mitteilung betreffend die

Anwendung der Regelung Nr. 15 am 11. Oktober

1979, die Mitteilung betreffend die Anwendung der

Regelung Nr. 30 am 26. Oktober 1979 beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen eingelangt ist, ist

gemäß Art. 1 Abs. 8 des genannten Übereinkommens

der Zeitpunkt des Inkrafttretens für Österreich hinsichtlich

der Regelung Nr. 15 der 10. Dezember 1979,

hinsichtlich der Regelung Nr. 30 der 25. Dezember

1979.

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