540. Verordnung: Kundmachung der Regelung Nr. 15 und der Regelung Nr. 30 gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes
über das Bundesgesetzblatt 1972, BGBl. Nr. 293,
wird verordnet
Die Kundmachung der Regelung Nr. 15 über
einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der
Fahrzeuge hinsichtlich der Emission luftverunreinigender
Gase aus Motoren mit Fremdzündung
sowie der Regelung Nr. 30 über einheitliche Vorschriften
für die Genehmigung der Luftreifen für
Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, beide Regelungen
gemäß dem Übereinkommen über die
Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung
der Ausrüstungsgegenstände und Teile
von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige
Anerkennung der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/
1971), hat dadurch zu erfolgen, daß diese Regelungen
zur Einsicht während der Amtsstunden
im Bundesministerium für Verkehr und bei allen
Ämtern der Landesregierungen aufliegen. Da die österreichische Mitteilung betreffend die
Anwendung der Regelung Nr. 15 am 11. Oktober
1979, die Mitteilung betreffend die Anwendung der
Regelung Nr. 30 am 26. Oktober 1979 beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen eingelangt ist, ist
gemäß Art. 1 Abs. 8 des genannten Übereinkommens
der Zeitpunkt des Inkrafttretens für Österreich hinsichtlich
der Regelung Nr. 15 der 10. Dezember 1979,
hinsichtlich der Regelung Nr. 30 der 25. Dezember
1979.