540_1978
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540. Kundmachung: Erklärung Tongas bezüglich der Weitergeltung des Übereinkommens über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 540. Kundmachung: Erklärung Tongas bezüglich der Weitergeltung des Übereinkommens über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht
1978_540_0 540. Kundmachung: Erklärung Tongas bezüglich der Weitergeltung des Übereinkommens über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht
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Nach Mitteilung der Königlich Niederländischen
Botschaft in Wien hat Tonga erklärt, daß
es sich durch das Übereinkommen über das auf
die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende
Recht (BGBl. Nr. 295/1963, letzte Kundmachung
betreffend den Geltungsbereich BGBl.
Nr. 102/1978), das für sein Gebiet vor Erlangung
der Unabhängigkeit in Geltung war, gebunden
betrachtet. Tonga bestätigte den vom
Vereinigten Königreich Großbritannien und
Nordirland erklärten Vorbehalt Kundgemacht in BGBl. Nr. 62/1966 und erklärte
außerdem den in Art. 10 des Übereinkommens
vorgesehenen Vorbehalt.