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540_1978 AT

540. Kundmachung: Erklärung Tongas bezüglich der Weitergeltung des Übereinkommens über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 540. Kundmachung: Erklärung Tongas bezüglich der Weitergeltung des Übereinkommens über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht

Nach Mitteilung der Königlich Niederländischen

Botschaft in Wien hat Tonga erklärt, daß

es sich durch das Übereinkommen über das auf

die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende

Recht (BGBl. Nr. 295/1963, letzte Kundmachung

betreffend den Geltungsbereich BGBl.

Nr. 102/1978), das für sein Gebiet vor Erlangung

der Unabhängigkeit in Geltung war, gebunden

betrachtet. Tonga bestätigte den vom

Vereinigten Königreich Großbritannien und

Nordirland erklärten Vorbehalt Kundgemacht in BGBl. Nr. 62/1966 und erklärte

außerdem den in Art. 10 des Übereinkommens

vorgesehenen Vorbehalt.

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