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540_1977 AT

540. Bundesgesetz: Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 540. Bundesgesetz: Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial

Der Nationalrat hat beschlossen

§ I. (1) Die Ein-, Aus- und Durchfuhr von

Kriegsmaterial bedarf, unbeschadet der nach anderen

Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligungen,

einer Bewilligung nach Maßgabe dieses

Bundesgesetzes.

(2) Als Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial

ist das Verbringen von Kriegsmaterial

über die Staatsgrenze anzusehen.

(3) Für das Überfliegen der Staatsgrenze durch

Staatsluftfahrzeuge gelten die luftfahrtrechtlichen

Vorschriften.

§ 2. Die Bundesregierung bestimmt im Einvernehmen

mit dem Hauptausschuß des Nationalrates

durch Verordnung, welche Waffen, Munitions-

und Ausrüstungsgegenstände nach dem

jeweiligen Stand der militärtechnischen Entwicklung

als Kriegsmaterial im Sinne dieses Bundesgesetzes

anzusehen sind.

§ 3. (1) Die Bewilligung nach § 1 wird vom

Bundesminister für Inneres im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

und dem Bundesminister für Landesverteidigung

nach Anhörung des Bundeskanzlers

erteilt, falls nicht die Ein-, Aus- oder Durchfuhr

völkerrechtlichen Verpflichtungen oder außenpolitischen

Interessen der Republik Österreich

unter besonderer Bedachtnahme auf die immerwährende

Neutralität zuwiderläuft oder ihr

sicherheitspolizeiliche oder militärische Gründe

entgegenstehen oder andere diesen vergleichbare

gewichtige Bedenken bestehen.

(2) Die Erteilung der Bewilligung kann von

der Vorlage einer sogenannten „Endverbrauchsbescheinigung"

abhängig gemacht werden.

(3) Die Bewilligung kann angemessen befristet

werden; sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen

für ihre Erteilung weggefallen sind.

(4) Die Bewilligung kann aus den im Abs. 1

angeführten Gründen an Auflagen hinsichtlich

des Transportmittels, des Transportweges, der

Grenzübertrittsstelle(n) und der Transportsicherheit

geknüpft werden.

§ 4. Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur

Wahrung außenpolitischer Interessen der Republik

Österreich nach Anhörung des Rates für

Auswärtige Angelegenheiten die Ausfuhr von

Kriegsmaterial sowie von zivilen Waffen und

ziviler Munition in bestimmte Staaten durch Verordnung

zu untersagen.

§ 5. (1) Eine Bewilligung nach § 3 ist nicht

erforderlich für die Einfuhr von Kriegsmaterial

durch den Bundesminister für Landesverteidigung

für das Bundesheer, den Bundesminister für Inneres

für die Sicherheitswachkörper des Bundes, den

Bundesminister für Justiz für die Justizwache

und den Bundesminister für Finanzen für die

Zollwache. Die erwähnten Bundesminister haben

jedoch in diesen Fällen das Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

herzustellen.

(2) Die Ausfuhr von Kriegsmaterial durch die

im Abs. 1, erster Satz, angeführten Bundesminister

bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.

Keiner Zustimmung bedarf jedoch die

Ausfuhr von Kriegsmaterial durch den Bundesminister

für Landesverteidigung für Angehörige

des Bundesheeres und durch den Bundesminister

für Inneres für Angehörige einer Sicherheitsbehörde,

die nach dem Bundesverfassungsgesetz

vom 30. Juni 1965, BGBl. Nr. 173, über die

Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung

in das Ausland auf Ersuchen internationaler

Organisationen im Ausland eingesetzt sind.

§ 6. (1) Die Zollbehörden und Zolldienststellen

haben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

aufgrund von Dienstanweisungen, die vom Bundesminister

für Finanzen im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Inneres zu erlassen sind,

mitzuwirken.

(2) Das Vorliegen der Bewilligung gemäß § 3

ist Erfordernis für die Durchführung der beantragten

Zollabfertigung.

(3) Bei Transitflügen mit Zwischenlandung ist

Kriegsmaterial, auch wenn keine Entladung erfolgt,

dem Zollamt zu stellen.

§ 7. (1) Wer, wenn auch nur fahrlässig, Kriegsmaterial

ohne die hiefür nach diesem Bundesgesetz

erforderliche Bewilligung ein-, aus- oder

durchführt, ist, sofern die Tat nicht nach anderen

Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist,

vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei

Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen

zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer, wenn auch

nur fahrlässig, einem aufgrund des § 4 erlassenen

Verbot zuwiderhandelt.

(3) Wird Kriegsmaterial entsprechend den zollrechtlichen

Vorschriften zum Grenzzollamt verbracht

und diesem ordnungsgemäß gestellt und

erklärt, so tritt die Strafbarkeit nach Abs. 1 oder

2 erst ein, wenn das Kriegsmaterial trotz Fehlens

der erforderlichen Bewilligung oder entgegen

einer Untersagung nach § 4 in einer für die Ein-,

Aus- oder Durchfuhr vorgesehenen Art des Zollverfahrens

abgefertigt worden ist.

§ 8. {1) Wer gegen Auflagen, die in den auf

Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden

enthalten sind, verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung

und ist, sofern das Verhalten

keinen gerichtlich strafbaren Tatbestand

darstellt, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im

Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von

dieser, mit Geldstrafe bis zu 100000 S zu

bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 9. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

tritt das Gesetz über Ein- und Ausfuhr von

Kriegsgerät vom 6. November 1935, DRGBl. I

S. 1337, in der Fassung der Verordnung über

Durchfuhr von Kriegsgerät vom 5. September

1939, DRGBl. I S. 1665, außer Kraft.

§ 10. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1978 in Kraft.

§ 11. (1) Mit der Vollziehung des § 2,

des § 4 und des § 5 Abs. 2, erster Satz, ist die

Bundesregierung, mit der Vollziehung der übrigen

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind

die Bundesminister für Inneres, für Auswärtige

Angelegenheiten, für Landesverteidigung, für

Finanzen und für Justiz je nach ihrem Wirkungsbereich

betraut.

{2) Verordnungen aufgrund der Vorschriften

dieses Bundesgesetzes können bereits von dem

seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen

werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens

mit dem im § 10 bezeichneten Zeitpunkt in

Kraft gesetzt werden.

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