540. Bundesgesetz: Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ I. (1) Die Ein-, Aus- und Durchfuhr von
Kriegsmaterial bedarf, unbeschadet der nach anderen
Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligungen,
einer Bewilligung nach Maßgabe dieses
Bundesgesetzes.
(2) Als Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial
ist das Verbringen von Kriegsmaterial
über die Staatsgrenze anzusehen.
(3) Für das Überfliegen der Staatsgrenze durch
Staatsluftfahrzeuge gelten die luftfahrtrechtlichen
Vorschriften.
§ 2. Die Bundesregierung bestimmt im Einvernehmen
mit dem Hauptausschuß des Nationalrates
durch Verordnung, welche Waffen, Munitions-
und Ausrüstungsgegenstände nach dem
jeweiligen Stand der militärtechnischen Entwicklung
als Kriegsmaterial im Sinne dieses Bundesgesetzes
anzusehen sind.
§ 3. (1) Die Bewilligung nach § 1 wird vom
Bundesminister für Inneres im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
und dem Bundesminister für Landesverteidigung
nach Anhörung des Bundeskanzlers
erteilt, falls nicht die Ein-, Aus- oder Durchfuhr
völkerrechtlichen Verpflichtungen oder außenpolitischen
Interessen der Republik Österreich
unter besonderer Bedachtnahme auf die immerwährende
Neutralität zuwiderläuft oder ihr
sicherheitspolizeiliche oder militärische Gründe
entgegenstehen oder andere diesen vergleichbare
gewichtige Bedenken bestehen.
(2) Die Erteilung der Bewilligung kann von
der Vorlage einer sogenannten „Endverbrauchsbescheinigung"
abhängig gemacht werden.
(3) Die Bewilligung kann angemessen befristet
werden; sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen
für ihre Erteilung weggefallen sind.
(4) Die Bewilligung kann aus den im Abs. 1
angeführten Gründen an Auflagen hinsichtlich
des Transportmittels, des Transportweges, der
Grenzübertrittsstelle(n) und der Transportsicherheit
geknüpft werden.
§ 4. Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur
Wahrung außenpolitischer Interessen der Republik
Österreich nach Anhörung des Rates für
Auswärtige Angelegenheiten die Ausfuhr von
Kriegsmaterial sowie von zivilen Waffen und
ziviler Munition in bestimmte Staaten durch Verordnung
zu untersagen.
§ 5. (1) Eine Bewilligung nach § 3 ist nicht
erforderlich für die Einfuhr von Kriegsmaterial
durch den Bundesminister für Landesverteidigung
für das Bundesheer, den Bundesminister für Inneres
für die Sicherheitswachkörper des Bundes, den
Bundesminister für Justiz für die Justizwache
und den Bundesminister für Finanzen für die
Zollwache. Die erwähnten Bundesminister haben
jedoch in diesen Fällen das Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
herzustellen.
(2) Die Ausfuhr von Kriegsmaterial durch die
im Abs. 1, erster Satz, angeführten Bundesminister
bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.
Keiner Zustimmung bedarf jedoch die
Ausfuhr von Kriegsmaterial durch den Bundesminister
für Landesverteidigung für Angehörige
des Bundesheeres und durch den Bundesminister
für Inneres für Angehörige einer Sicherheitsbehörde,
die nach dem Bundesverfassungsgesetz
vom 30. Juni 1965, BGBl. Nr. 173, über die
Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung
in das Ausland auf Ersuchen internationaler
Organisationen im Ausland eingesetzt sind.
§ 6. (1) Die Zollbehörden und Zolldienststellen
haben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
aufgrund von Dienstanweisungen, die vom Bundesminister
für Finanzen im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Inneres zu erlassen sind,
mitzuwirken.
(2) Das Vorliegen der Bewilligung gemäß § 3
ist Erfordernis für die Durchführung der beantragten
Zollabfertigung.
(3) Bei Transitflügen mit Zwischenlandung ist
Kriegsmaterial, auch wenn keine Entladung erfolgt,
dem Zollamt zu stellen.
§ 7. (1) Wer, wenn auch nur fahrlässig, Kriegsmaterial
ohne die hiefür nach diesem Bundesgesetz
erforderliche Bewilligung ein-, aus- oder
durchführt, ist, sofern die Tat nicht nach anderen
Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist,
vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen
zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer, wenn auch
nur fahrlässig, einem aufgrund des § 4 erlassenen
Verbot zuwiderhandelt.
(3) Wird Kriegsmaterial entsprechend den zollrechtlichen
Vorschriften zum Grenzzollamt verbracht
und diesem ordnungsgemäß gestellt und
erklärt, so tritt die Strafbarkeit nach Abs. 1 oder
2 erst ein, wenn das Kriegsmaterial trotz Fehlens
der erforderlichen Bewilligung oder entgegen
einer Untersagung nach § 4 in einer für die Ein-,
Aus- oder Durchfuhr vorgesehenen Art des Zollverfahrens
abgefertigt worden ist.
§ 8. {1) Wer gegen Auflagen, die in den auf
Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden
enthalten sind, verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist, sofern das Verhalten
keinen gerichtlich strafbaren Tatbestand
darstellt, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im
Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von
dieser, mit Geldstrafe bis zu 100000 S zu
bestrafen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 9. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
tritt das Gesetz über Ein- und Ausfuhr von
Kriegsgerät vom 6. November 1935, DRGBl. I
S. 1337, in der Fassung der Verordnung über
Durchfuhr von Kriegsgerät vom 5. September
1939, DRGBl. I S. 1665, außer Kraft.
§ 10. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1978 in Kraft.
§ 11. (1) Mit der Vollziehung des § 2,
des § 4 und des § 5 Abs. 2, erster Satz, ist die
Bundesregierung, mit der Vollziehung der übrigen
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind
die Bundesminister für Inneres, für Auswärtige
Angelegenheiten, für Landesverteidigung, für
Finanzen und für Justiz je nach ihrem Wirkungsbereich
betraut.
{2) Verordnungen aufgrund der Vorschriften
dieses Bundesgesetzes können bereits von dem
seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen
werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens
mit dem im § 10 bezeichneten Zeitpunkt in
Kraft gesetzt werden.