540_1976
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540. Verordnung: Erlassung eines Lehrplanes für die Forstfachschule; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 540. Verordnung: Erlassung eines Lehrplanes für die Forstfachschule; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
1976_540_0 540. Verordnung: Erlassung eines Lehrplanes für die Forstfachschule; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
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Artikel I
Auf Grund des § 119 Abs. 3 des Forstgesetzes
1975, BGBl. Nr. 440, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft verordnet
Für die Forstfachschule wird der in der Anlage
enthaltene Lehrplan in Kraft gesetzt.
Artikel II
Die unter Art. IV der Anlage wiedergegebenen
Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden
von den betreffenden Kirchen erlassen und
werden gemäß § 2 Abs. 2 Religionsunterrichtsgesetz,
BGBl. Nr. 190/1949, in der Fassung der
Religionsunterrichtsgesetz-Novelle 1975, BGBl.
Nr. 324, bekanntgemacht.