540_1975
AT
540. Verordnung: Feststellung einer im Instanzenzug übergeordneten Disziplinaroberkommission für zeitverpflichtete Soldaten
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 540. Verordnung: Feststellung einer im Instanzenzug übergeordneten Disziplinaroberkommission für zeitverpflichtete Soldaten
1975_540_0 540. Verordnung: Feststellung einer im Instanzenzug übergeordneten Disziplinaroberkommission für zeitverpflichtete Soldaten
Originalquelle öffnen
Auf Grund des § 35 Abs. 3 des Heeresdisziplinargesetzes,
BGBl. Nr. 151/1956, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 369/1975
wird verordnet
Die Disziplinaroberkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Korpskommando I in
Graz ist der Disziplinarkommission für zeitverpflichtete
Soldaten beim Militärkommando
Wien im Instanzenzug übergeordnet.