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540_1975 AT

540. Verordnung: Feststellung einer im Instanzenzug übergeordneten Disziplinaroberkommission für zeitverpflichtete Soldaten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 540. Verordnung: Feststellung einer im Instanzenzug übergeordneten Disziplinaroberkommission für zeitverpflichtete Soldaten

Auf Grund des § 35 Abs. 3 des Heeresdisziplinargesetzes,

BGBl. Nr. 151/1956, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 369/1975

wird verordnet

Die Disziplinaroberkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Korpskommando I in

Graz ist der Disziplinarkommission für zeitverpflichtete

Soldaten beim Militärkommando

Wien im Instanzenzug übergeordnet.

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