540. Beschluß Nr. 11/1974 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
ABÄNDERUNG DES TEILES I DES ANHANGES
B DES ÜBEREINKOMMENS
DER RAT hat,
gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Artikel 8 des Teiles I des Anhanges B zum
Übereinkommen wird abgeändert durch Einfügung
eines neuen Absatzes 4, der wie folgt zu
lauten hat
„4. Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die
mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen
geliefert werden, werden mit diesen zusammen
als Einheit angesehen, wenn sie als
Bestandteil der Normalausrüstung in deren
Preis enthalten sind oder nicht gesondert in
Rechnung gestellt werden."
2. Der gegenwärtige Absatz 4 des Artikels 8
des Teiles I des Anhanges B des Übereinkommens
(englischer und französischer Text) wird
Absatz 5.
3. In der Anmerkung 9 der Beilage 1 des Teiles
I des Anhanges B (englischer und französischer
Text) ist der Hinweis auf Absatz 4 des Artikels
8 des Teiles I des Anhanges B des Übereinkommens
durch den Hinweis auf Absatz 5 des
Artikels 8 zu ersetzen.
4. Dieser Ratsbeschluß tritt am 1. September
1974 in Kraft.
5. Der Generalsekretär wird den Text dieses
Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.