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540_1974 AT

540. Beschluß Nr. 11/1974 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 540. Beschluß Nr. 11/1974 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

(Übersetzung)

ABÄNDERUNG DES TEILES I DES ANHANGES

B DES ÜBEREINKOMMENS

DER RAT hat,

gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. Artikel 8 des Teiles I des Anhanges B zum

Übereinkommen wird abgeändert durch Einfügung

eines neuen Absatzes 4, der wie folgt zu

lauten hat

„4. Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die

mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen

geliefert werden, werden mit diesen zusammen

als Einheit angesehen, wenn sie als

Bestandteil der Normalausrüstung in deren

Preis enthalten sind oder nicht gesondert in

Rechnung gestellt werden."

2. Der gegenwärtige Absatz 4 des Artikels 8

des Teiles I des Anhanges B des Übereinkommens

(englischer und französischer Text) wird

Absatz 5.

3. In der Anmerkung 9 der Beilage 1 des Teiles

I des Anhanges B (englischer und französischer

Text) ist der Hinweis auf Absatz 4 des Artikels

8 des Teiles I des Anhanges B des Übereinkommens

durch den Hinweis auf Absatz 5 des

Artikels 8 zu ersetzen.

4. Dieser Ratsbeschluß tritt am 1. September

1974 in Kraft.

5. Der Generalsekretär wird den Text dieses

Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

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