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53a. Verordnung: Geschäftsordnung des Rates für Fragen der österreichischen Integrationspolitik

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 53a. Verordnung: Geschäftsordnung des Rates für Fragen der österreichischen Integrationspolitik

Auf Grund des § 7 des Bundesgesetzes vom

29. Juli 1989, BGBl. Nr. 368, über die Errichtung

eines Rates für Fragen der österreichischen

Integrationspolitik wird mit Zustimmung des

Hauptausschusses des Nationalrates verordnet

§ 1. Der Rat für Fragen der österreichischen

Integrationspolitik (im folgenden: Rat) ist vom

Bundeskanzler einzuberufen.

§ 2. (1) Zu den Sitzungen des Rates sind zu laden

1. die Mitglieder des Rates (§ 1 Abs. 2 des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 368/1989);

2. weitere Mitglieder der Bundesregierung in

beratender Funktion, sofern in der betreffenden

Sitzung in ihren Wirkungsbereich fallende

Angelegenheiten behandelt werden sollen;

3. ein Beamter der Präsidentschaftskanzlei als

Beobachter;

4. erforderlichenfalls sachkundige Personen.

(2) Abgesehen von dringenden Fällen ist zu den

Sitzungen des Rates mindestens eine Woche vor der

Sitzung, schriftlich und unter Anschluß der

Tagesordnung sowie allfälliger sonstiger Unterlagen

einzuladen.

§ 3. (1) Den Vorsitz im Rat führt der

Bundeskanzler. Er eröffnet, leitet und schließt die

Sitzungen, er stellt die für die Beratungen

erforderliche Anzahl von Mitgliedern sowie die

gefaßten Beschlüsse fest und erteilt das Wort.

(2) Änderungen, Umstellungen und Ergänzungen

der mit der Einladung zur Sitzung ausgesandten

Tagesordnung bedürfen eines Beschlusses des

Rates.

(3) Der Vorsitzende kann die Sitzung unterbrechen.

Eine Vertagung der Sitzung bedarf eines

Beschlusses des Rates. Wenn der Termin für die

Wiederaufnahme der vertagten Sitzung sogleich

bestimmt werden kann, dann bedarf es keiner

gesonderten Einladung zu dieser Sitzung.

§ 4. (1) Die Beratungen zu jenen Tagesordnungspunkten,

die gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes

vom 29. Juli 1989, BGBl. Nr. 368, auf die

Tagesordnung gesetzt wurden, werden durch die

Wortmeldung eines jener Mitglieder des Rates

eröffnet, auf deren Vorschlag der Beratungsgegenstand

auf die Tagesordnung gesetzt wurde.

(2) Der Rat kann durch Beschluß die Beratungen

zu einzelnen oder zu allen Tagesordnungspunkten

für vertraulich erklären.

§ 5. Der Rat kann mit Beschluß Ausschüsse zur

Beratung bestimmter Fragen einsetzen. In einem

derartigen Beschluß sind insbesondere der Beratungsgegenstand

und die Zusammensetzung des

Ausschusses festzulegen. Ist der Beschluß über die

Zusammensetzung solcher Ausschüsse nicht einstimmig

erfolgt, dann hat jede Stelle, die gemäß § 1

Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 368/1989

berechtigt ist, Vertreter in den Rat zu entsenden, das

Recht, mit wenigstens einem Mitglied in solchen

Ausschüssen vertreten zu sein.

§ 6. (1) Über die Beratungen des Rates ist ein

Protokoll zu führen. Darin sind die wesentlichen

Äußerungen der Sprecher zu den einzelnen

Tagesordnungspunkten, die gestellten Anträge und

die gefaßten Beschlüsse festzuhalten.

(2) Das Protokoll ist allen Mitgliedern und

Ersatzmitgliedern des Rates zu übermitteln sowie

jenen Personen, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 an

der betreffenden Sitzung teilgenommen haben.

(3) Einwendungen gegen das Protokoll können

nur bis zum Beginn der nächsten Sitzung des Rates

erhoben werden.

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