53a. Verordnung: Geschäftsordnung des Rates für Fragen der österreichischen Integrationspolitik
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 des Bundesgesetzes vom
29. Juli 1989, BGBl. Nr. 368, über die Errichtung
eines Rates für Fragen der österreichischen
Integrationspolitik wird mit Zustimmung des
Hauptausschusses des Nationalrates verordnet
§ 1. Der Rat für Fragen der österreichischen
Integrationspolitik (im folgenden: Rat) ist vom
Bundeskanzler einzuberufen.
§ 2. (1) Zu den Sitzungen des Rates sind zu laden
1. die Mitglieder des Rates (§ 1 Abs. 2 des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 368/1989);
2. weitere Mitglieder der Bundesregierung in
beratender Funktion, sofern in der betreffenden
Sitzung in ihren Wirkungsbereich fallende
Angelegenheiten behandelt werden sollen;
3. ein Beamter der Präsidentschaftskanzlei als
Beobachter;
4. erforderlichenfalls sachkundige Personen.
(2) Abgesehen von dringenden Fällen ist zu den
Sitzungen des Rates mindestens eine Woche vor der
Sitzung, schriftlich und unter Anschluß der
Tagesordnung sowie allfälliger sonstiger Unterlagen
einzuladen.
§ 3. (1) Den Vorsitz im Rat führt der
Bundeskanzler. Er eröffnet, leitet und schließt die
Sitzungen, er stellt die für die Beratungen
erforderliche Anzahl von Mitgliedern sowie die
gefaßten Beschlüsse fest und erteilt das Wort.
(2) Änderungen, Umstellungen und Ergänzungen
der mit der Einladung zur Sitzung ausgesandten
Tagesordnung bedürfen eines Beschlusses des
Rates.
(3) Der Vorsitzende kann die Sitzung unterbrechen.
Eine Vertagung der Sitzung bedarf eines
Beschlusses des Rates. Wenn der Termin für die
Wiederaufnahme der vertagten Sitzung sogleich
bestimmt werden kann, dann bedarf es keiner
gesonderten Einladung zu dieser Sitzung.
§ 4. (1) Die Beratungen zu jenen Tagesordnungspunkten,
die gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 29. Juli 1989, BGBl. Nr. 368, auf die
Tagesordnung gesetzt wurden, werden durch die
Wortmeldung eines jener Mitglieder des Rates
eröffnet, auf deren Vorschlag der Beratungsgegenstand
auf die Tagesordnung gesetzt wurde.
(2) Der Rat kann durch Beschluß die Beratungen
zu einzelnen oder zu allen Tagesordnungspunkten
für vertraulich erklären.
§ 5. Der Rat kann mit Beschluß Ausschüsse zur
Beratung bestimmter Fragen einsetzen. In einem
derartigen Beschluß sind insbesondere der Beratungsgegenstand
und die Zusammensetzung des
Ausschusses festzulegen. Ist der Beschluß über die
Zusammensetzung solcher Ausschüsse nicht einstimmig
erfolgt, dann hat jede Stelle, die gemäß § 1
Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 368/1989
berechtigt ist, Vertreter in den Rat zu entsenden, das
Recht, mit wenigstens einem Mitglied in solchen
Ausschüssen vertreten zu sein.
§ 6. (1) Über die Beratungen des Rates ist ein
Protokoll zu führen. Darin sind die wesentlichen
Äußerungen der Sprecher zu den einzelnen
Tagesordnungspunkten, die gestellten Anträge und
die gefaßten Beschlüsse festzuhalten.
(2) Das Protokoll ist allen Mitgliedern und
Ersatzmitgliedern des Rates zu übermitteln sowie
jenen Personen, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 an
der betreffenden Sitzung teilgenommen haben.
(3) Einwendungen gegen das Protokoll können
nur bis zum Beginn der nächsten Sitzung des Rates
erhoben werden.