AT · 53_2003
53. Bundesverfassungsgesetz: Abschluss des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union
3 Provisions · Österreich · Nationale Gesetzgebung
- 2003_53_1 53. Bundesverfassungsgesetz: Abschluss des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union
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Der Nationalrat hat beschlossen
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Artikel 1
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(1) Der am 16. April 2003 unterzeichnete Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, der
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Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik
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Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik
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zur Europäischen Union darf nur mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossen werden. Der
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Genehmigungsbeschluss kann vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder
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und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden; Bestimmungen
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des Vertrages, durch die Verfassungsrecht geändert oder ergänzt wird, brauchen darin nicht als „verfassungsändernd“
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bezeichnet werden.
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(2) Der Vertrag bedarf überdies der Zustimmung des Bundesrates. Der Beschluss kann vom Bundesrat
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nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
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der abgegebenen Stimmen gefasst werden.
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(3) Soweit in den Abs. 1 und 2 nicht anderes bestimmt ist, sind auf den Vertrag die Bestimmungen
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des Bundes-Verfassungsgesetzes über Staatsverträge anzuwenden.
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Artikel 2
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Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
- 2003_53_2 53. Verordnung: Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer, der Hohlglasschleifer und Hohlglasveredler und der Glasbläser und Glasinstrumentenerzeugung
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Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das
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Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet
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§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des
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Handwerks der Glaser-, Glasbeleger und Flachglasschleifer (§ 94 Z 28 GewO 1994) als erfüllt anzusehen
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1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
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2. Zeugnisse über
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a) den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen,
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deren Ausbildung im Bereich Kunst und Design oder Bautechnik mit einem für das Handwerk
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spezifischen Schwerpunkt liegt, und
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b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
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3. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger
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oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
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4. Zeugnisse über
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a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Glaser oder in einem mindestens
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zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen
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berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Kunst und Design oder Bautechnik mit
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einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
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b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als
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Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
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5. Zeugnisse über
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a) eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
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b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
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6. Zeugnisse über
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a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Glaser oder in einem mindestens
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zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen
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berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Kunst und Design oder Bautechnik mit
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einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
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b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender
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Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).
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§ 2. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des
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Handwerks der Hohlglasschleifer und Hohlglasveredler (§ 94 Z 28 GewO 1994) als erfüllt anzusehen
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1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
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2. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger
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oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
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3. Zeugnisse über
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a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Hohlglasveredler-Gravur oder in
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einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens
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dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Kunst und Design
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oder Bautechnik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
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b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger
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oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
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4. Zeugnisse über
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a) eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
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b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
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5. Zeugnisse über
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a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Hohlglasveredler-Gravur oder in
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einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens
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dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Kunst und Design
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oder Bautechnik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
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b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender
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Stellung.
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§ 3. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des
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Handwerks der Glasbläser und Glasinstrumentenerzeugung (§ 94 Z 28 GewO 1994) als erfüllt anzusehen
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1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
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2. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger
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oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
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3. Zeugnisse über
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a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger
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oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen
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Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich
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Kunst und Design oder Bautechnik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt
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liegt, und
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b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger
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oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
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4. Zeugnisse über
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a) eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
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b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
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5. Zeugnisse über
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a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger
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oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen
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Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich
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Kunst und Design oder Bautechnik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt
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liegt, und
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b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender
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Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).
- 2003_53_3 53. Kundmachung: Geltungsbereich der Satzung des Europarats
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Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Serbien und Montenegro am 3. April 2003
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seine Beitrittsurkunde zur Satzung des Europarats (BGBl. Nr. 121/1956, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs
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BGBl. III Nr. 128/2002) hinterlegt.