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AT · 53_2003

53. Bundesverfassungsgesetz: Abschluss des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

3 Provisions · Österreich · Nationale Gesetzgebung
  1. 2003_53_1 53. Bundesverfassungsgesetz: Abschluss des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union
  2. 1
    Der Nationalrat hat beschlossen
  3. 2
    Artikel 1
  4. 3
    (1) Der am 16. April 2003 unterzeichnete Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, der
  5. 4
    Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik
  6. 5
    Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik
  7. 6
    zur Europäischen Union darf nur mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossen werden. Der
  8. 7
    Genehmigungsbeschluss kann vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder
  9. 8
    und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden; Bestimmungen
  10. 9
    des Vertrages, durch die Verfassungsrecht geändert oder ergänzt wird, brauchen darin nicht als „verfassungsändernd“
  11. 10
    bezeichnet werden.
  12. 11
    (2) Der Vertrag bedarf überdies der Zustimmung des Bundesrates. Der Beschluss kann vom Bundesrat
  13. 12
    nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
  14. 13
    der abgegebenen Stimmen gefasst werden.
  15. 14
    (3) Soweit in den Abs. 1 und 2 nicht anderes bestimmt ist, sind auf den Vertrag die Bestimmungen
  16. 15
    des Bundes-Verfassungsgesetzes über Staatsverträge anzuwenden.
  17. 16
    Artikel 2
  18. 17
    Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
  19. 2003_53_2 53. Verordnung: Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer, der Hohlglasschleifer und Hohlglasveredler und der Glasbläser und Glasinstrumentenerzeugung
  20. 1
    Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das
  21. 2
    Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet
  22. 3
    § 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des
  23. 4
    Handwerks der Glaser-, Glasbeleger und Flachglasschleifer (§ 94 Z 28 GewO 1994) als erfüllt anzusehen
  24. 5
    1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
  25. 6
    2. Zeugnisse über
  26. 7
    a) den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen,
  27. 8
    deren Ausbildung im Bereich Kunst und Design oder Bautechnik mit einem für das Handwerk
  28. 9
    spezifischen Schwerpunkt liegt, und
  29. 10
    b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
  30. 11
    3. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger
  31. 12
    oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
  32. 13
    4. Zeugnisse über
  33. 14
    a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Glaser oder in einem mindestens
  34. 15
    zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen
  35. 16
    berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Kunst und Design oder Bautechnik mit
  36. 17
    einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
  37. 18
    b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als
  38. 19
    Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
  39. 20
    5. Zeugnisse über
  40. 21
    a) eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
  41. 22
    b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
  42. 23
    6. Zeugnisse über
  43. 24
    a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Glaser oder in einem mindestens
  44. 25
    zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen
  45. 26
    berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Kunst und Design oder Bautechnik mit
  46. 27
    einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
  47. 28
    b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender
  48. 29
    Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).
  49. 30
    § 2. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des
  50. 31
    Handwerks der Hohlglasschleifer und Hohlglasveredler (§ 94 Z 28 GewO 1994) als erfüllt anzusehen
  51. 32
    1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
  52. 33
    2. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger
  53. 34
    oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
  54. 35
    3. Zeugnisse über
  55. 36
    a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Hohlglasveredler-Gravur oder in
  56. 37
    einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens
  57. 38
    dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Kunst und Design
  58. 39
    oder Bautechnik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
  59. 40
    b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger
  60. 41
    oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
  61. 42
    4. Zeugnisse über
  62. 43
    a) eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
  63. 44
    b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
  64. 45
    5. Zeugnisse über
  65. 46
    a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Hohlglasveredler-Gravur oder in
  66. 47
    einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens
  67. 48
    dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Kunst und Design
  68. 49
    oder Bautechnik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
  69. 50
    b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender
  70. 51
    Stellung.
  71. 52
    § 3. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des
  72. 53
    Handwerks der Glasbläser und Glasinstrumentenerzeugung (§ 94 Z 28 GewO 1994) als erfüllt anzusehen
  73. 54
    1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
  74. 55
    2. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger
  75. 56
    oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
  76. 57
    3. Zeugnisse über
  77. 58
    a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger
  78. 59
    oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen
  79. 60
    Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich
  80. 61
    Kunst und Design oder Bautechnik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt
  81. 62
    liegt, und
  82. 63
    b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger
  83. 64
    oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
  84. 65
    4. Zeugnisse über
  85. 66
    a) eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
  86. 67
    b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
  87. 68
    5. Zeugnisse über
  88. 69
    a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger
  89. 70
    oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen
  90. 71
    Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich
  91. 72
    Kunst und Design oder Bautechnik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt
  92. 73
    liegt, und
  93. 74
    b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender
  94. 75
    Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).
  95. 2003_53_3 53. Kundmachung: Geltungsbereich der Satzung des Europarats
  96. 1
    Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Serbien und Montenegro am 3. April 2003
  97. 2
    seine Beitrittsurkunde zur Satzung des Europarats (BGBl. Nr. 121/1956, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs
  98. 3
    BGBl. III Nr. 128/2002) hinterlegt.