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53_2001 AT

53. Kundmachung: Aufhebung des ersten Satzes des § 102 Abs. 1 und des § 102 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994 durch den Verfassungsgerichtshof

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BGBlPdf 53. Kundmachung: Aufhebung des ersten Satzes des § 102 Abs. 1 und des § 102 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 8. März 2001, G 14/00-6, G 56/01-6, dem

Bundeskanzler zugestellt am 29. März 2001, den ersten Satz des § 102 Abs. 1 und § 102 Abs. 4 der

Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1997 als

verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Folgende Bestimmungen treten wieder in Kraft

a) § 108 Abs. 1 erster Satz der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 („Das Handwerk der

Rauchfangkehrer darf nur von natürlichen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes,

deren persönlich haftende Gesellschafter natürliche Personen sind, ausgeübt werden.“) und

b) § 108 Abs. 1 Z 3 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 („bei Personengesellschaften des

Handelsrechtes ihre Hauptniederlassung im Inland und die österreichische Staatsbürgerschaft der

geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter sowie deren Wohnsitz im Inland und“).

BGBlPdf 53. Kundmachung: Betragsgrenzen (Bund) nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für das Jahr 2001

Auf Grund des § 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996, BGBl. Nr. 660, wird

kundgemacht

Die Betragsgrenze für das Jahr 2001 gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus,

BGBl. I Nr. 35/1999, für Vorhaben des Bundes, die in Höhe von 0,1 vT der

Ertragsanteile aller Länder und Gemeinden gemäß dem Bundesvoranschlag 2001 festzusetzen ist, beträgt

17,84 Millionen Schilling.

BGBlPdf 53. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M104 gemäß Randnummern 2010 und 10 602 des ADR über die Beförderung von Versandstücken mit in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern unter Verwendung von Umverpackungen

Die Multilaterale Vereinbarung M104 gemäß Randnummern 2010 und 10 602 des ADR über die

Beförderung von Versandstücken mit in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern unter

Verwendung von Umverpackungen (BGBl. III Nr. 188/2000) wurde von Liechtenstein am 4. Oktober

2000 unterzeichnet.

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