53. Kundmachung: Aufhebung des ersten Satzes des § 102 Abs. 1 und des § 102 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994 durch den Verfassungsgerichtshof
Statutory Text (3 Provisions)
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 8. März 2001, G 14/00-6, G 56/01-6, dem
Bundeskanzler zugestellt am 29. März 2001, den ersten Satz des § 102 Abs. 1 und § 102 Abs. 4 der
Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1997 als
verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Folgende Bestimmungen treten wieder in Kraft
a) § 108 Abs. 1 erster Satz der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 („Das Handwerk der
Rauchfangkehrer darf nur von natürlichen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes,
deren persönlich haftende Gesellschafter natürliche Personen sind, ausgeübt werden.“) und
b) § 108 Abs. 1 Z 3 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 („bei Personengesellschaften des
Handelsrechtes ihre Hauptniederlassung im Inland und die österreichische Staatsbürgerschaft der
geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter sowie deren Wohnsitz im Inland und“).
Auf Grund des § 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996, BGBl. Nr. 660, wird
kundgemacht
Die Betragsgrenze für das Jahr 2001 gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus,
BGBl. I Nr. 35/1999, für Vorhaben des Bundes, die in Höhe von 0,1 vT der
Ertragsanteile aller Länder und Gemeinden gemäß dem Bundesvoranschlag 2001 festzusetzen ist, beträgt
17,84 Millionen Schilling.
Die Multilaterale Vereinbarung M104 gemäß Randnummern 2010 und 10 602 des ADR über die
Beförderung von Versandstücken mit in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern unter
Verwendung von Umverpackungen (BGBl. III Nr. 188/2000) wurde von Liechtenstein am 4. Oktober
2000 unterzeichnet.