53. Bundesgesetz: Jugendwohlfahrtsgesetz-Novelle 1998
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Jugendwohlfahrtsgesetz 1989, BGBl. Nr. 161, geändert durch Kundmachung BGBl. Nr. 259/
1992, wird wie folgt geändert
Artikel I
1. § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Der Jugendwohlfahrtsträger hat Meldungen über den Verdacht der Vernachlässigung, Mißhandlung
oder des sexuellen Mißbrauchs von Minderjährigen, welche gemäß § 37 oder auf Grund berufsrechtlicher
Ermächtigungen oder Verpflichtungen an den Jugendwohlfahrtsträger erstattet werden,
personenbezogen zu erfassen und unverzüglich zu überprüfen. Diese Daten sind nur zur Wahrnehmung
von Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt zu verarbeiten, zu benützen, zu übermitteln oder zu
überlassen. Unrichtige Daten sind von Amts wegen zu löschen.“
2. § 6 Abs. 1 und 2 lautet
„(1) Die öffentliche Jugendwohlfahrt ist von Fachkräften durchzuführen, die für den jeweiligen
Tätigkeitsbereich ausgebildet und geeignet sind. Für die erforderliche Fortbildung und Supervision ist
vorzusorgen.
(2) Die Heranziehung sonstiger geeigneter Kräfte ist zulässig, sofern Art und Umfang der Tätigkeit
keine Fachausbildung erfordern.“
3. Im § 11 lautet Abs. 2
„(2) Soziale Dienste, etwa niederschwellige Angebote (§ 12 Abs. 1 Z 6), sind Minderjährigen
insbesondere dann anzubieten, wenn dies für die Förderung des Wohles des Kindes zweckmäßiger und
erfolgversprechender erscheint als die Gewährung von Hilfen zur Erziehung (§§ 26 ff).“
Der bisherige Abs. 2 erhält die Bezeichnung Abs. 3.
4. § 12 Abs. 1 lautet
„(1) Als soziale Dienste sollen besonders angeboten werden
1. Bildung für werdende Eltern, Eltern und Erziehungsberechtigte zur Stärkung der Fähigkeit zur
Pflege und Erziehung sowie zur Vorbeugung von Entwicklungsstörungen und Erziehungsschwierigkeiten
sowie von physischer, psychischer und sexueller Gewalt, etwa Elternschulen,
2. allgemeine und besondere Beratungsdienste für werdende Eltern, Eltern, Erziehungsberechtigte
und Minderjährige, besonders zur Förderung der gewaltlosen Erziehung und zum Schutz
Minderjähriger, etwa Mutter- bzw. Elternberatung, Erziehungs- und Familienberatung, Kinderschutzzentren,
3. vorbeugende und therapeutische Hilfen für Minderjährige und deren Familien,
4. Hilfen für Eltern, Erziehungsberechtigte und Minderjährige, besonders durch Einrichtungen zur
Früherkennung und Behandlung abweichenden Verhaltens Minderjähriger,
5. Hilfen für die Betreuung Minderjähriger, etwa durch Mutter-Kind-Wohnungen und Tagesbetreuung
(§ 21a),
6. Betreuung Minderjähriger durch niederschwellige Dienste, etwa Streetwork, betreute Notschlafstellen,
7. Pflegeplätze in Familien, Heimen und sonstigen Einrichtungen, besonders Kinderdörfern und
sozialpädagogischen Wohngemeinschaften.“
5. Im § 16 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.
6. Der bisherige Inhalt des § 21 erhält die Bezeichnung Abs. 1. Danach wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) Die Landesgesetzgebung kann vorsehen, daß auch Personen, die mit dem betreuten Kind bis
zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind, oder Vormündern, in deren Pflege und Erziehung sich
das Kind befindet, eine Entschädigung bis zur Höhe des Pflegegeldes gewährt werden kann.“
7. Nach § 21 wird folgender § 21a mit Überschrift eingefügt
„Tagesbetreuung
§ 21a. (1) Tagesbetreuung ist die Übernahme eines Minderjährigen unter 16 Jahren von anderen als
bis zum dritten Grad Verwandten oder Verschwägerten, Wahleltern, dem Vormund oder anderen mit
Pflege und Erziehung betrauten Personen zur regelmäßigen und gewerbsmäßigen Betreuung für einen
Teil des Tages, die nicht im Rahmen des Kindergarten-, Hort- und Schulbetriebes erfolgt. Die Betreuung
kann sowohl als individuelle Betreuung im Haushalt einer geeigneten Person (Tagesmutter, -vater) als
auch in Gruppen in geeigneten Räumlichkeiten erfolgen.
(2) Tagesmütter, -väter und Gruppen bedürfen einer Bewilligung. Die Voraussetzungen für
Bewilligung und Widerruf sind durch die Landesgesetzgebung festzulegen.
(3) Dem Jugendwohlfahrtsträger obliegt die Aufsicht über die Tagesbetreuung gemäß Abs. 1.“
8. Im § 22 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und ganzjährig betrieben werden“.
9. Im § 27 Z 2 entfällt die Wortfolge „zur Durchsetzung“.
10. § 28 Abs. 1 lautet
„(1) Volle Erziehung umfaßt die Pflege und Erziehung des Minderjährigen in einer Pflegefamilie, bei
Personen gemäß § 21 Abs. 2, in einem Heim, in einer sonstigen Einrichtung (§ 12 Abs. 1 Z 7) oder durch
nicht ortsfeste Formen der Pädagogik, sofern der Jugendwohlfahrtsträger mit der Pflege und Erziehung
zur Gänze betraut wurde.“
11. Nach § 31 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Hilfen zur Erziehung können nach Erreichung der Volljährigkeit mit Zustimmung des Jugendlichen
längstens bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres fortgesetzt werden, wenn dies zur Sicherung des
Erfolges bisheriger Erziehungshilfen notwendig ist.“
12. Im § 35 lauten die Ziffern 1 und 2 des Abs. 3
„(3) Verwaltungsstrafen sind besonders vorzusehen für
1. die unbefugte oder entgeltliche Vermittlung von Pflegeplätzen und die Vermittlung zur
unbefugten Tagesbetreuung,
2. die Aufnahme eines Pflegekindes unter 16 Jahren oder die Tagesbetreuung eines Minderjährigen
unter 16 Jahren ohne die erforderliche Bewilligung,“
13. Im § 37 lauten die Abs. 2 und 3
„(2) Ergibt sich für in der Begutachtung, Betreuung und Behandlung Minderjähriger tätige
Angehörige eines medizinischen Gesundheitsberufes sowie für in der Jugendwohlfahrt tätige oder
beauftragte Personen, die auf Grund berufsrechtlicher Vorschriften zur Verschwiegenheit verpflichtet
sind, der Verdacht, daß Minderjährige mißhandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell mißbraucht
worden sind, haben sie, sofern dies zur Verhinderung einer weiteren erheblichen Gefährdung des
Kindeswohles erforderlich ist, dem Jugendwohlfahrtsträger Meldung zu erstatten.
(3) Soweit die Wahrnehmungen der in der Jugendwohlfahrt tätigen oder beauftragten Personen, die
auf Grund berufsrechtlicher Vorschriften zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, drohende oder sonstige
bereits eingetretene Gefährdungen des Kindeswohles betreffen, sind diese zur Mitteilung an den
Jugendwohlfahrtsträger berechtigt, soweit die Wahrnehmungen Minderjährige betreffen und die
Information der Abwendung oder Beseitigung der Gefährdung dient. Weitergehende Ausnahmen von
bestehenden Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt.“
Der bisherige Abs. 2 erhält die Bezeichnung Abs. 4.
14. § 40 lautet
„§ 40. Soweit eine Vereinbarung über das Tragen und den Ersatz der Kosten der vollen Erziehung
(§ 33) nicht zustande kommt, entscheidet über entstandene wie künftig laufend entstehende Kosten, auch
vor Fälligkeit des Ersatzanspruches, unabhängig vom Alter des Kindes, auf Antrag des Jugendwohl-
fahrtsträgers das Pflegschafts(Vormundschafts)gericht im Verfahren außer Streitsachen. § 183 AußStrG
ist hiebei sinngemäß anzuwenden.“
Artikel II
§ 42 Abs. 1 lautet
„Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.“
Gemäß § 69 Elektrizitätswirtschafts- und -orgnisationsgesetz (ElWOG), BGBl. I Nr. 143/1998, in
Verbindung mit § 8 Abs. 5 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit
der die Aufbringung und Gewährung von Betriebsbeihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen von
Elektrizitätsunternehmen für Investitionen und Rechtsgeschäfte, die durch die Marktöffnung unrentabel
werden könnten, geregelt wird, BGBl. II Nr. 52/1999, wird kundgemacht
Der von den Endverbrauchern aufzubringende Betrag zur Abdeckung von Erlösminderungen aus
Investitionen und Rechtsgeschäften gemäß § 3 Z 4 und 5 der Verordnung BGBl. II Nr. 52/1999
erforderlichen Mittel wird für das Jahr 1999 mit 0,574 g/kWh festgelegt.