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53_1999 AT

53. Bundesgesetz: Jugendwohlfahrtsgesetz-Novelle 1998

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 53. Bundesgesetz: Jugendwohlfahrtsgesetz-Novelle 1998

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Jugendwohlfahrtsgesetz 1989, BGBl. Nr. 161, geändert durch Kundmachung BGBl. Nr. 259/

1992, wird wie folgt geändert

Artikel I

1. § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Der Jugendwohlfahrtsträger hat Meldungen über den Verdacht der Vernachlässigung, Mißhandlung

oder des sexuellen Mißbrauchs von Minderjährigen, welche gemäß § 37 oder auf Grund berufsrechtlicher

Ermächtigungen oder Verpflichtungen an den Jugendwohlfahrtsträger erstattet werden,

personenbezogen zu erfassen und unverzüglich zu überprüfen. Diese Daten sind nur zur Wahrnehmung

von Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt zu verarbeiten, zu benützen, zu übermitteln oder zu

überlassen. Unrichtige Daten sind von Amts wegen zu löschen.“

2. § 6 Abs. 1 und 2 lautet

„(1) Die öffentliche Jugendwohlfahrt ist von Fachkräften durchzuführen, die für den jeweiligen

Tätigkeitsbereich ausgebildet und geeignet sind. Für die erforderliche Fortbildung und Supervision ist

vorzusorgen.

(2) Die Heranziehung sonstiger geeigneter Kräfte ist zulässig, sofern Art und Umfang der Tätigkeit

keine Fachausbildung erfordern.“

3. Im § 11 lautet Abs. 2

„(2) Soziale Dienste, etwa niederschwellige Angebote (§ 12 Abs. 1 Z 6), sind Minderjährigen

insbesondere dann anzubieten, wenn dies für die Förderung des Wohles des Kindes zweckmäßiger und

erfolgversprechender erscheint als die Gewährung von Hilfen zur Erziehung (§§ 26 ff).“

Der bisherige Abs. 2 erhält die Bezeichnung Abs. 3.

4. § 12 Abs. 1 lautet

„(1) Als soziale Dienste sollen besonders angeboten werden

1. Bildung für werdende Eltern, Eltern und Erziehungsberechtigte zur Stärkung der Fähigkeit zur

Pflege und Erziehung sowie zur Vorbeugung von Entwicklungsstörungen und Erziehungsschwierigkeiten

sowie von physischer, psychischer und sexueller Gewalt, etwa Elternschulen,

2. allgemeine und besondere Beratungsdienste für werdende Eltern, Eltern, Erziehungsberechtigte

und Minderjährige, besonders zur Förderung der gewaltlosen Erziehung und zum Schutz

Minderjähriger, etwa Mutter- bzw. Elternberatung, Erziehungs- und Familienberatung, Kinderschutzzentren,

3. vorbeugende und therapeutische Hilfen für Minderjährige und deren Familien,

4. Hilfen für Eltern, Erziehungsberechtigte und Minderjährige, besonders durch Einrichtungen zur

Früherkennung und Behandlung abweichenden Verhaltens Minderjähriger,

5. Hilfen für die Betreuung Minderjähriger, etwa durch Mutter-Kind-Wohnungen und Tagesbetreuung

(§ 21a),

6. Betreuung Minderjähriger durch niederschwellige Dienste, etwa Streetwork, betreute Notschlafstellen,

7. Pflegeplätze in Familien, Heimen und sonstigen Einrichtungen, besonders Kinderdörfern und

sozialpädagogischen Wohngemeinschaften.“

5. Im § 16 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.

6. Der bisherige Inhalt des § 21 erhält die Bezeichnung Abs. 1. Danach wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Die Landesgesetzgebung kann vorsehen, daß auch Personen, die mit dem betreuten Kind bis

zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind, oder Vormündern, in deren Pflege und Erziehung sich

das Kind befindet, eine Entschädigung bis zur Höhe des Pflegegeldes gewährt werden kann.“

7. Nach § 21 wird folgender § 21a mit Überschrift eingefügt

„Tagesbetreuung

§ 21a. (1) Tagesbetreuung ist die Übernahme eines Minderjährigen unter 16 Jahren von anderen als

bis zum dritten Grad Verwandten oder Verschwägerten, Wahleltern, dem Vormund oder anderen mit

Pflege und Erziehung betrauten Personen zur regelmäßigen und gewerbsmäßigen Betreuung für einen

Teil des Tages, die nicht im Rahmen des Kindergarten-, Hort- und Schulbetriebes erfolgt. Die Betreuung

kann sowohl als individuelle Betreuung im Haushalt einer geeigneten Person (Tagesmutter, -vater) als

auch in Gruppen in geeigneten Räumlichkeiten erfolgen.

(2) Tagesmütter, -väter und Gruppen bedürfen einer Bewilligung. Die Voraussetzungen für

Bewilligung und Widerruf sind durch die Landesgesetzgebung festzulegen.

(3) Dem Jugendwohlfahrtsträger obliegt die Aufsicht über die Tagesbetreuung gemäß Abs. 1.“

8. Im § 22 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und ganzjährig betrieben werden“.

9. Im § 27 Z 2 entfällt die Wortfolge „zur Durchsetzung“.

10. § 28 Abs. 1 lautet

„(1) Volle Erziehung umfaßt die Pflege und Erziehung des Minderjährigen in einer Pflegefamilie, bei

Personen gemäß § 21 Abs. 2, in einem Heim, in einer sonstigen Einrichtung (§ 12 Abs. 1 Z 7) oder durch

nicht ortsfeste Formen der Pädagogik, sofern der Jugendwohlfahrtsträger mit der Pflege und Erziehung

zur Gänze betraut wurde.“

11. Nach § 31 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Hilfen zur Erziehung können nach Erreichung der Volljährigkeit mit Zustimmung des Jugendlichen

längstens bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres fortgesetzt werden, wenn dies zur Sicherung des

Erfolges bisheriger Erziehungshilfen notwendig ist.“

12. Im § 35 lauten die Ziffern 1 und 2 des Abs. 3

„(3) Verwaltungsstrafen sind besonders vorzusehen für

1. die unbefugte oder entgeltliche Vermittlung von Pflegeplätzen und die Vermittlung zur

unbefugten Tagesbetreuung,

2. die Aufnahme eines Pflegekindes unter 16 Jahren oder die Tagesbetreuung eines Minderjährigen

unter 16 Jahren ohne die erforderliche Bewilligung,“

13. Im § 37 lauten die Abs. 2 und 3

„(2) Ergibt sich für in der Begutachtung, Betreuung und Behandlung Minderjähriger tätige

Angehörige eines medizinischen Gesundheitsberufes sowie für in der Jugendwohlfahrt tätige oder

beauftragte Personen, die auf Grund berufsrechtlicher Vorschriften zur Verschwiegenheit verpflichtet

sind, der Verdacht, daß Minderjährige mißhandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell mißbraucht

worden sind, haben sie, sofern dies zur Verhinderung einer weiteren erheblichen Gefährdung des

Kindeswohles erforderlich ist, dem Jugendwohlfahrtsträger Meldung zu erstatten.

(3) Soweit die Wahrnehmungen der in der Jugendwohlfahrt tätigen oder beauftragten Personen, die

auf Grund berufsrechtlicher Vorschriften zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, drohende oder sonstige

bereits eingetretene Gefährdungen des Kindeswohles betreffen, sind diese zur Mitteilung an den

Jugendwohlfahrtsträger berechtigt, soweit die Wahrnehmungen Minderjährige betreffen und die

Information der Abwendung oder Beseitigung der Gefährdung dient. Weitergehende Ausnahmen von

bestehenden Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt.“

Der bisherige Abs. 2 erhält die Bezeichnung Abs. 4.

14. § 40 lautet

„§ 40. Soweit eine Vereinbarung über das Tragen und den Ersatz der Kosten der vollen Erziehung

(§ 33) nicht zustande kommt, entscheidet über entstandene wie künftig laufend entstehende Kosten, auch

vor Fälligkeit des Ersatzanspruches, unabhängig vom Alter des Kindes, auf Antrag des Jugendwohl-

fahrtsträgers das Pflegschafts(Vormundschafts)gericht im Verfahren außer Streitsachen. § 183 AußStrG

ist hiebei sinngemäß anzuwenden.“

Artikel II

§ 42 Abs. 1 lautet

„Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.“

BGBlPdf 53. Kundmachung: Festsetzung der für die Gewährung von Betriebsbeihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen aus Investitionen und Rechtsgeschäften erforderlichen Beträge

Gemäß § 69 Elektrizitätswirtschafts- und -orgnisationsgesetz (ElWOG), BGBl. I Nr. 143/1998, in

Verbindung mit § 8 Abs. 5 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit

der die Aufbringung und Gewährung von Betriebsbeihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen von

Elektrizitätsunternehmen für Investitionen und Rechtsgeschäfte, die durch die Marktöffnung unrentabel

werden könnten, geregelt wird, BGBl. II Nr. 52/1999, wird kundgemacht

Der von den Endverbrauchern aufzubringende Betrag zur Abdeckung von Erlösminderungen aus

Investitionen und Rechtsgeschäften gemäß § 3 Z 4 und 5 der Verordnung BGBl. II Nr. 52/1999

erforderlichen Mittel wird für das Jahr 1999 mit 0,574 g/kWh festgelegt.

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