53. Kundmachung: Aufhebung des § 10 Abs. 2 Z 1, Abs. 3 und einer Wortfolge in Abs. 5 des Apothekengesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Statutory Text (3 Provisions)
Gemäß Art. 140 Abs. 5, 6 und 7 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 2. März 1998, G 37/97-47, 224/97-18,
225–232/97-17, 234–236/97-17, 238/97-17, 239/97-14, 240–246/97-17, 263/97-17, 299/97-7, 316/97-7,
356/97-5, 431/97-5, 468/97-5 und 480/97-5, dem Bundeskanzler zugestellt am 23. März 1998, folgende
Bestimmungen im § 10 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, in der Fassung der Apothekengesetznovelle
1990, BGBl. Nr. 362, als verfassungswidrig aufgehoben
im Abs. 2 die Ziffer 1,
den Abs. 3 zur Gänze,
im Abs. 5 die Wortfolge „3 oder“.
(2) Die verfassungswidrigen Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden.
(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Auf Grund des § 9 Abs. 2 und des § 9a Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl.
Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 757/1996, wird verordnet
§ 1. Die Höhe der gemäß § 9 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes zu entrichtenden
Ausgleichstaxe beträgt für das Kalenderjahr 1998 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre,
monatlich 2010 Schilling.
§ 2. Die Höhe der gemäß § 9a Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes zu gewährenden Prämie
beträgt für das Kalenderjahr 1998 für jeden über die Pflichtzahl hinaus oder von einem nicht
einstellungspflichtigen Dienstgeber beschäftigten begünstigten Behinderten monatlich 715 Schilling.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre
Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen
Verarbeitung personenbezogener Daten (BGBl. Nr. 317/1988, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs
BGBl. Nr. 710/1995) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde
Italien 29. März 1997
Schweiz 2. Oktober 1997
Ungarn 8. Oktober 1997
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten Erklärungen
abgegeben
Italien
Italien erklärt unter Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens, daß es das Übereinkommen
nicht auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Einzelpersonen anwenden wird,
sofern diese Daten nicht zu einer systematischen Verbreitung oder zur Sendung bestimmt sind.
Das nach Artikel 3 Abs. 2 lit. a vorgesehene Verzeichnis
Von Einzelpersonen ausschließlich für persönliche Zwecke durchgeführte Verarbeitung personenbezogener
Daten, sofern diese Daten nicht zu einer systematischen Verbreitung oder zur Sendung
bestimmt sind.
Italien erklärt unter Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 2 lit. b des Übereinkommens, daß es das Übereinkommen
auch auf die Verarbeitung personenbezogener Daten über juristische Personen, Gruppen,
Stiftungen und Vereinigungen anwenden wird.
Italien erklärt unter Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 2 lit. c des Übereinkommens, daß es das
Übereinkommen auch auf Daten anwenden wird, die ohne Hilfe elektronischer oder automatischer
Verarbeitung klassifiziert wurden.
Italien erklärt, daß die zum Zwecke der Zusammenarbeit und gegenseitiger Hilfeleistung zwischen
den Vertragsparteien nach Kapitel IV des Übereinkommens bezeichnete Behörde die „Garante per la
tutela delle persone e di altri soggetti rispetto al trattamento dei dati personali“ ist, deren vorläufiger Sitz
in der Abgeordnetenkammer, Palais Montecitorio, I-00100 ROM ist.
Schweiz
A. In Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 2 des Übereinkommens
1. wird dieses Übereinkommen auch auf personenbezogene Daten angewendet, welche juristische
Personen betreffen, und auf automatisierte Dateien/Datensammlungen, die nicht automatisch
verarbeitet werden;
2. wird dieses Übereinkommen nicht angewendet auf
a) Dateien/Datensammlungen, die vom Bundesparlament und den Kantonsparlamenten bei deren
Beratungen erstellt und verwendet werden,
b) auf Dateien/Datensammlungen des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz,
c) auf Dateien/Datensammlungen mit personenbezogenen Daten, die von einer Einzelperson für
deren ausschließlichen persönlichen Gebrauch verarbeitet werden und nicht an Dritte
weitergegeben werden;
B. Der „préposé fédéral à la protection des données“ ist die für die Hilfeleistung bei der
Durchführung dieses Übereinkommens zuständige Behörde.
Ungarn
Die Regierung der Republik Ungarn erklärt hiermit, daß sie dieses Übereinkommen gemäß Art. 3
Abs. 2 lit. c des Übereinkommens auch auf Daten anwendet, die nicht elektronisch oder automatisch
verarbeitet werden.
In Übereinstimmung mit Art. 13 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens wurde das Justizministerium der
Republik Ungarn von der Regierung der Republik Ungarn als die zuständige Behörde zur Hilfestellung
für die Vertragsparteien bei der Durchführung dieses Übereinkommens bezeichnet.
Die Anschrift des Justizministeriums der Republik Ungarn lautet
Igazwágügyi Minisztérium
H-1363 Budapest
Szalay u. 16.