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53_1998 AT

53. Kundmachung: Aufhebung des § 10 Abs. 2 Z 1, Abs. 3 und einer Wortfolge in Abs. 5 des Apothekengesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

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Statutory Text (3 Provisions)

BGBlPdf 53. Kundmachung: Aufhebung des § 10 Abs. 2 Z 1, Abs. 3 und einer Wortfolge in Abs. 5 des Apothekengesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5, 6 und 7 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 2. März 1998, G 37/97-47, 224/97-18,

225–232/97-17, 234–236/97-17, 238/97-17, 239/97-14, 240–246/97-17, 263/97-17, 299/97-7, 316/97-7,

356/97-5, 431/97-5, 468/97-5 und 480/97-5, dem Bundeskanzler zugestellt am 23. März 1998, folgende

Bestimmungen im § 10 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, in der Fassung der Apothekengesetznovelle

1990, BGBl. Nr. 362, als verfassungswidrig aufgehoben

im Abs. 2 die Ziffer 1,

den Abs. 3 zur Gänze,

im Abs. 5 die Wortfolge „3 oder“.

(2) Die verfassungswidrigen Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

BGBlPdf 53. Verordnung: Feststellung der Ausgleichstaxe und der Prämie nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 1998

Auf Grund des § 9 Abs. 2 und des § 9a Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl.

Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 757/1996, wird verordnet

§ 1. Die Höhe der gemäß § 9 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes zu entrichtenden

Ausgleichstaxe beträgt für das Kalenderjahr 1998 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre,

monatlich 2010 Schilling.

§ 2. Die Höhe der gemäß § 9a Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes zu gewährenden Prämie

beträgt für das Kalenderjahr 1998 für jeden über die Pflichtzahl hinaus oder von einem nicht

einstellungspflichtigen Dienstgeber beschäftigten begünstigten Behinderten monatlich 715 Schilling.

BGBlPdf 53. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre

Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen

Verarbeitung personenbezogener Daten (BGBl. Nr. 317/1988, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs

BGBl. Nr. 710/1995) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Ratifikationsurkunde

Italien 29. März 1997

Schweiz 2. Oktober 1997

Ungarn 8. Oktober 1997

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten Erklärungen

abgegeben

Italien

Italien erklärt unter Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens, daß es das Übereinkommen

nicht auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Einzelpersonen anwenden wird,

sofern diese Daten nicht zu einer systematischen Verbreitung oder zur Sendung bestimmt sind.

Das nach Artikel 3 Abs. 2 lit. a vorgesehene Verzeichnis

Von Einzelpersonen ausschließlich für persönliche Zwecke durchgeführte Verarbeitung personenbezogener

Daten, sofern diese Daten nicht zu einer systematischen Verbreitung oder zur Sendung

bestimmt sind.

Italien erklärt unter Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 2 lit. b des Übereinkommens, daß es das Übereinkommen

auch auf die Verarbeitung personenbezogener Daten über juristische Personen, Gruppen,

Stiftungen und Vereinigungen anwenden wird.

Italien erklärt unter Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 2 lit. c des Übereinkommens, daß es das

Übereinkommen auch auf Daten anwenden wird, die ohne Hilfe elektronischer oder automatischer

Verarbeitung klassifiziert wurden.

Italien erklärt, daß die zum Zwecke der Zusammenarbeit und gegenseitiger Hilfeleistung zwischen

den Vertragsparteien nach Kapitel IV des Übereinkommens bezeichnete Behörde die „Garante per la

tutela delle persone e di altri soggetti rispetto al trattamento dei dati personali“ ist, deren vorläufiger Sitz

in der Abgeordnetenkammer, Palais Montecitorio, I-00100 ROM ist.

Schweiz

A. In Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 2 des Übereinkommens

1. wird dieses Übereinkommen auch auf personenbezogene Daten angewendet, welche juristische

Personen betreffen, und auf automatisierte Dateien/Datensammlungen, die nicht automatisch

verarbeitet werden;

2. wird dieses Übereinkommen nicht angewendet auf

a) Dateien/Datensammlungen, die vom Bundesparlament und den Kantonsparlamenten bei deren

Beratungen erstellt und verwendet werden,

b) auf Dateien/Datensammlungen des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz,

c) auf Dateien/Datensammlungen mit personenbezogenen Daten, die von einer Einzelperson für

deren ausschließlichen persönlichen Gebrauch verarbeitet werden und nicht an Dritte

weitergegeben werden;

B. Der „préposé fédéral à la protection des données“ ist die für die Hilfeleistung bei der

Durchführung dieses Übereinkommens zuständige Behörde.

Ungarn

Die Regierung der Republik Ungarn erklärt hiermit, daß sie dieses Übereinkommen gemäß Art. 3

Abs. 2 lit. c des Übereinkommens auch auf Daten anwendet, die nicht elektronisch oder automatisch

verarbeitet werden.

In Übereinstimmung mit Art. 13 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens wurde das Justizministerium der

Republik Ungarn von der Regierung der Republik Ungarn als die zuständige Behörde zur Hilfestellung

für die Vertragsparteien bei der Durchführung dieses Übereinkommens bezeichnet.

Die Anschrift des Justizministeriums der Republik Ungarn lautet

Igazwágügyi Minisztérium

H-1363 Budapest

Szalay u. 16.

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