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53_1997 AT

53. Bundesgesetz: Chemikaliengesetz 1996

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 53. Bundesgesetz: Chemikaliengesetz 1996 – ChemG 1996

Der Nationalrat hat beschlossen

Inhaltsverzeichnis

I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen; Anmeldung neuer Stoffe; Einstufung, Kennzeichnung

und Verpackung

§ 1. Ziel des Gesetzes

§ 2. Begriffsbestimmungen

§ 3. Gefährliche Eigenschaften

§ 4. Geltungsbereich

§ 5. Anmeldepflicht für neue Stoffe

§ 6. Anmeldungsunterlagen

§ 7. Grundprüfung

§ 8. Erleichterungen der Anmeldung

§ 9. Ausnahmen von der Anmeldepflicht

§ 10. Verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung

§ 11. Fristen und Verfahren nach Eingang der Anmeldung

§ 12. Identität des angemeldeten Stoffes

§ 13. Informations- und Mitteilungspflichten

§ 14. Zusätzliche Prüfnachweise

§ 15. Anmeldepflicht für gemeldete und nachgemeldete Stoffe

§ 16. Umweltrisken chemischer Altstoffe im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 793/93

§ 17. Generelle Verbote und Beschränkungen

§ 18. Sicherheitsmaßnahmen

§ 19. Allgemeine Sorgfalts-, Informations- und Mitteilungspflichten

§ 20. Ausfuhr von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren, die Verboten oder strengen

Beschränkungen unterliegen

§ 21. Nachforschungs- und Einstufungspflicht

§ 22. Bekanntgabe der Einstufungsdaten

§ 23. Verpackungspflicht

§ 24. Kennzeichnungspflicht

§ 25. Sicherheitsdatenblatt

§ 26. Verpackung und Kennzeichnung für Fertigwaren

§ 27. Verantwortlichkeit

§ 28. Werbebeschränkungen

II. Abschnitt: Besondere Bestimmungen über die Umweltverträglichkeit von verbrauchsintensiven

Produkten

§ 29. Wasch- und Reinigungsmittel

§ 30. Registrierung

§ 31. Daten zur Umweltverträglichkeit der Inhaltsstoffe

§ 32. Abbaubarkeit von in Wasch- und Reinigungsmitteln enthaltenen Stoffen

§ 33. Verbote und Beschränkungen von Inhaltsstoffen

§ 34. Kennzeichnung, Dosierung und Werbung

III. Abschnitt: Besondere Bestimmungen über den Verkehr mit Giften

§ 35. Begriffsbestimmungen

§ 36. Giftliste

§ 37. Meldepflichten für Gifte und für bestimmte gefährliche Zubereitungen

§ 38. Mitteilungspflicht für Krankheitsfälle

§ 39. Datenverwertung

§ 40. Inverkehrsetzen von Giften

§ 41. Abgabe und Erwerb von Giften

§ 42. Giftbezugsbewilligung

§ 43. Aufzeichnungspflicht

§ 44. Beauftragter für den Giftverkehr

§ 45. Abgabe an Letztverbraucher

§ 46. Besondere Schutzmaßnahmen beim Verkehr und dem Umgang mit Giften

§ 47. Behandlung von Giften als Abfall

§ 48. Besondere Meldepflicht

§ 49. Gifte in der Landwirtschaft

IV. Abschnitt: Prüfstellen, ausländische Prüfnachweise, Datenverkehr

§§ 50.–51. Prüfstellen

§ 52. Kontrolle von Prüfstellen

§ 53. Ausländische Prüfnachweise

§ 54. Zentrale Register- und Informationsstelle

§ 55. Vertraulichkeit von Informationen – Datenverkehr

§ 56. Verschwiegenheitspflicht

V. Abschnitt: Überwachung, besondere Verfahrensvorschriften

§§ 57.–64. Überwachung

§ 65. Verfahrensdelegation

§ 66. Gebührentarif

§§ 67.–69. Beschlagnahme

§ 70. Vorläufige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen

VI. Abschnitt: Strafbestimmungen

§ 71. Strafbestimmungen

§ 72. Verantwortlichkeit

§ 73. Verfall

§ 74. Verfolgungsverjährung

§ 75. Amtsbeschwerde

VII. Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 76. Übergangsbestimmungen und Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

§ 77. Inkrafttreten

§ 78. Vollziehungsklausel

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen; Anmeldung neuer Stoffe; Einstufung, Kennzeichnung und

Verpackung

Ziel des Gesetzes

§ 1. (1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist der vorsorgliche Schutz des Lebens und der Gesundheit des

Menschen und der Umwelt vor unmittelbar oder mittelbar schädlichen Einwirkungen, die durch das

Herstellen und Inverkehrsetzen, den Erwerb, das Verwenden oder die Abfallbehandlung von Stoffen,

Zubereitungen oder Fertigwaren entstehen können.

(2) Zur Erreichung dieses Zieles haben Hersteller, Importeure, sonstige Anmeldepflichtige sowie

Vertreiber von Stoffen, Zubereitungen oder Fertigwaren nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und seiner

Verordnungen durch eine Selbstkontrolle zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob die von ihnen hergestellten

oder in Verkehr gesetzten Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren zu schädlichen Einwirkungen im Sinne

des Abs. 1 führen können, und durch welche Maßnahmen diesen Einwirkungen begegnet werden kann.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) „Stoffe“ sind chemische Elemente und ihre Verbindungen in natürlicher Form oder

hergestellt durch ein Produktionsverfahren, einschließlich der zur Wahrung der Produktstabilität

notwendigen Zusatzstoffe und der bei der Herstellung unvermeidbaren Verunreinigungen, mit Ausnahme

von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner

Zusammensetzung abgetrennt werden können. Als Stoffe gelten auch Gemische von Stoffen, welche auf

Grund von chemischen Reaktionen entstehen oder in der Natur auftreten. Soweit in diesem Bundesgesetz

oder den dazu ergangenen Verwaltungsakten nicht anderes bestimmt ist, sind von Regelungen, die sich

auf Stoffe beziehen, Stoffe als solche sowie als Bestandteile von Zubereitungen erfaßt.

(2) „Polymere“ sind Stoffe (Abs. 1 zweiter Satz), deren Moleküle durch eine Kette einer oder

mehrerer Arten von Monomereinheiten (gebundene Formen eines Monomers) gekennzeichnet sind, und

die folgende Voraussetzungen erfüllen

1. sie bestehen zu mehr als 50 Gewichtsprozent aus Molekülen mit mindestens drei, an einen

weiteren Reaktanden kovalent gebundenen Monomereinheiten,

2. sie bestehen zu höchstens 50 Gewichtsprozent aus Molekülen mit demselben Molekulargewicht,

und

3.die Moleküle liegen innerhalb eines bestimmten Molekulargewichtsbereichs, wobei die

Unterschiede beim Molekulargewicht im wesentlichen auf die Unterschiede in der Zahl der

Monomereinheiten zurückzuführen sind.

(3) „Neue Stoffe“ sind Stoffe, die nicht im Europäischen Altstoffverzeichnis (EINECS), ABl. EG

Nr. C 146 vom 15. Juni 1990, angeführt sind.

(4) „Nachgemeldete Stoffe“ sind Stoffe, die im 1. Sonderheft der Mitteilungen der österreichischen

Sanitätsverwaltung, Jänner 1994, angeführt sind (zweiter Teil der „Österreichischen Altstoffliste“).

(5) „Zubereitungen“ sind nicht unter Abs. 1 zweiter Satz fallende Gemenge, Gemische und

Lösungen, die aus zwei oder mehreren Stoffen bestehen. Als Zubereitungen gelten auch Fertigwaren,

wenn die Freisetzung oder Entnahme der in ihnen enthaltenen Stoffe oder Zubereitungen Voraussetzung

für die bestimmungsgemäße Verwendung dieser Stoffe oder Zubereitungen ist.

(6) „Fertigwaren“ sind zur Verwendung als solche bestimmte Erzeugnisse, die einen Stoff oder eine

Zubereitung enthalten, sofern sie nicht gemäß Abs. 5 zweiter Satz als Zubereitung gelten.

(7) „Hersteller“ ist, wer einen Stoff, eine Zubereitung oder eine Fertigware erzeugt, gewinnt,

zubereitet oder anfertigt.

(8) „Importeur“ ist, wer einen Stoff, eine Zubereitung oder eine Fertigware in das Zollgebiet der

Europäischen Union oder eines EWR-Vertragsstaates verbringt. Wird zur Einfuhr ein

Transportunternehmer eingeschaltet, so gilt nicht dieser, sondern der Empfänger als Importeur.

(9) „Vertreiber“ ist, wer einen Stoff, eine Zubereitung oder eine Fertigware in Verkehr setzt.

(10) „Alleinvertreter“ ist, wer für die Anmeldung eines in den EWR-Vertragsstaaten in Verkehr zu

setzenden Stoffes vom nicht in einem EWR-Vertragsstaat niedergelassenen Hersteller namhaft gemacht

wird.

(11) „Inverkehrsetzen“ ist jedes Bereitstellen für Dritte, insbesondere das Vorrätighalten, Anbieten,

Feilhalten, Abgeben sowie das Ausführen. Die Einfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Union oder

eines EWR-Vertragsstaates – ausgenommen der bloße Transport – gilt ebenfalls als „Inverkehrsetzen“ im

Sinne dieses Bundesgesetzes.

(12) „Verwenden“ ist das Gebrauchen, Verbrauchen, innerbetriebliche Befördern, Lagern und

Aufbewahren, Be- und Verarbeiten.

(13) „EWR-Vertragsstaat“ ist ein Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen

Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), BGBl. Nr. 909/1993. Sofern im folgenden nicht ausdrücklich

anderes bestimmt wird, bezeichnen die Ausdrücke „Europäischer Wirtschaftsraum“ oder „die EWR-

Vertragsstaaten“ die Gesamtheit dieser Staaten, einschließlich der Republik Österreich.

Gefährliche Eigenschaften

§ 3. (1) „Gefährlich“ im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Stoffe und Zubereitungen, die eine oder

mehrere der nachfolgend angeführten gefährlichen Eigenschaften aufweisen

1. „explosionsgefährlich“,

wenn sie, ohne gasförmig zu sein, auch ohne Beteiligung von Luftsauerstoff exotherm und unter

schneller Entwicklung von Gasen reagieren können und wenn sie unter festgelegten

Prüfbedingungen detonieren, schnell deflagrieren oder beim Erhitzen unter teilweisem Einschluß

explodieren;

2. „brandfördernd“,

wenn sie in Berührung mit anderen, insbesondere entzündlichen Stoffen stark exotherm

reagieren können;

3. „hochentzündlich“,

wenn sie

a) als flüssige Stoffe oder Zubereitungen einen extrem niedrigen Flammpunkt und einen

niedrigen Siedepunkt haben,

b)als Gase bei gewöhnlicher Temperatur und normalem Druck bei Luftkontakt einen

Zündbereich (Explosionsbereich) haben;

4. „leicht entzündlich“,

wenn sie

a) sich bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich

entzünden können,

b) in festem Zustand durch kurzzeitige Einwirkung einer Zündquelle leicht entzündet werden

können und nach deren Entfernung weiterbrennen oder weiterglimmen,

c) in flüssigem Zustand einen sehr niedrigen Flammpunkt haben oder

d) in Berührung mit Wasser oder mit feuchter Luft hochentzündliche Gase in gefährlicher

Menge entwickeln;

5. „entzündlich“,

wenn sie in flüssigem Zustand einen niedrigen Flammpunkt haben;

6. „sehr giftig“,

wenn sie in sehr geringer Menge durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut

zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können;

7. „giftig“,

wenn sie in geringer Menge durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum

Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können;

8. „gesundheitsschädlich“ („mindergiftig“),

wenn sie durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder

akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können;

9. „ätzend“,

wenn sie durch Kontakt mit lebendem Gewebe dessen Zerstörung bewirken können;

10. „reizend“,

wenn sie – ohne ätzend zu sein – durch kurzfristigen, längeren oder wiederholten Kontakt mit

der Haut oder den Schleimhäuten Entzündungen hervorrufen können;

11. „sensibilisierend“,

wenn sie durch Einatmen oder durch Hautkontakt Überempfindlichkeitsreaktionen hervorrufen

können, so daß bei künftiger Exposition gegenüber dem Stoff oder der Zubereitung

charakteristische Störungen auftreten;

12. „krebserzeugend“,

wenn sie durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut Krebs verursachen oder

die Krebshäufigkeit erhöhen können;

13. „fortpflanzungsgefährdend“ („reproduktionstoxisch“),

wenn sie durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut nicht vererbbare Schäden

der Leibesfrucht hervorrufen oder die Häufigkeit solcher Schäden erhöhen (fruchtschädigend),

zu einer Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Entwicklung der Nachkommenschaft

nach der Geburt führen oder eine Beeinträchtigung der männlichen oder weiblichen

Fortpflanzungsfunktionen oder -fähigkeit zur Folge haben können;

14. „erbgutverändernd“,

wenn sie durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut eine Änderung des

genetischen Materials bewirken können;

15. „umweltgefährlich“,

wenn sie im Fall des Eintritts in die Umwelt eine sofortige oder spätere Gefahr für die Umwelt

(Wasser, Boden, Luft), für Lebewesen (Menschen, Tiere, Pflanzen, Mikroorganismen) im

einzelnen oder für deren Beziehungen untereinander zur Folge haben oder haben können.

(2) Fertigwaren sind „gefährlich“ im Sinne dieses Bundesgesetzes, sofern sie einen gefährlichen

Stoff oder eine gefährliche Zubereitung enthalten und deshalb bei ihrer bestimmungsgemäßen oder einer

nach den Erfahrungen des täglichen Lebens vorhersehbaren Verwendung oder bei ihrer Behandlung als

Abfall eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt herbeiführen

können.

(3) Als „gefährliche Fertigwaren“ gelten auch Verpackungen von gefährlichen Stoffen oder

gefährlichen Zubereitungen, wenn sie nach Verwendung dieser Stoffe oder Zubereitungen noch

Restmengen derselben beinhalten.

(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die in Abs. 1

bezeichneten Eigenschaften nach Maßgabe des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse über diese

Eigenschaften näher zu bestimmen, sofern dies im Hinblick auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes

erforderlich ist. In dieser Verordnung kann weiters festgelegt werden, daß Stoffe und Zubereitungen auch

dann als gefährlich gelten, wenn sie Bestandteile mit Eigenschaften im Sinne des Abs. 1 enthalten. Bei

der Erlassung der Verordnung ist auf einschlägige Regelungen der Europäischen Union sowie auf

vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen Bedacht zu nehmen.

Geltungsbereich

§ 4. (1) Soweit dieses Bundesgesetz brandverhütende Maßnahmen und Maßnahmen zum Schutz der

Umwelt, die Prüfung der Brandgefährlichkeit oder Umweltgefährlichkeit oder die Bedachtnahme auf den

Umweltschutz vorsieht, ist es nur auf Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren anzuwenden, die

gewerblich hergestellt oder in Verkehr gesetzt werden.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für

1. die Durchfuhr von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren unter zollamtlicher Überwachung

durch das Gebiet der Europäischen Union, soweit keine Be- oder Verarbeitung erfolgt;

2.die Beförderung gefährlicher Güter im Eisenbahn-, Luft-, Schiffs- und Straßenverkehr,

einschließlich der innerbetrieblichen Beförderung, soweit diese durch die für den jeweiligen

Verkehrsträger spezifischen Vorschriften geregelt ist;

3. das Aufsuchen und Gewinnen mineralischer Rohstoffe sowie das Aufbereiten mineralischer

Rohstoffe ohne Anwendung chemischer Verfahren im Sinne des Berggesetzes 1975, BGBl.

Nr. 259;

4. Abfälle und Altöle im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, unbeschadet

der in § 47 Abs. 2 geregelten Rücknahmeverpflichtung;

5.Arzneimittel gemäß § 1 Abs. 1 und § 1 Abs. 2 Z 1 des Arzneimittelgesetzes, BGBl.

Nr. 185/1983, unbeschadet der Regelung für Wirkstoffe in Abs. 3 Z 1;

6. Lebensmittel, Verzehrprodukte und kosmetische Mittel im Sinne des Lebensmittelgesetzes 1975,

BGBl. Nr. 86, jedoch unbeschadet der Geltung dieses Bundesgesetzes für Treibgase in

Druckgaspackungen;

7. Wein und Obstwein im Sinne des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444;

8. Tabakerzeugnisse;

9. Suchtgifte im Sinne des § 1 des Suchtgiftgesetzes 1951, BGBl. Nr. 234;

10. Futtermittel gemäß § 1 Abs. 1 des Futtermittelgesetzes 1993, BGBl. Nr. 905.

(3) Die §§ 5 bis 16 finden keine Anwendung auf

1. Wirkstoffe, die ausschließlich für Arzneimittel gemäß § 1 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes

verwendet werden;

2. Stoffe, die ausschließlich als Zusatzstoffe gemäß § 4 des Lebensmittelgesetzes 1975 verwendet

werden;

3. Stoffe, die ausschließlich als Weinbehandlungsmittel gemäß § 6 Abs. 1 des Weingesetzes 1985

verwendet werden;

4. Stoffe, die ausschließlich in Futtermitteln gemäß § 1 Abs. 1 des Futtermittelgesetzes 1993

verwendet werden;

5. Stoffe, die ausschließlich als Bestandteile in Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, welche

nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz – PMG, BGBl. Nr. 476/1990, zugelassen oder

zulassungspflichtig sind.

(4) Die §§ 21 bis 25 finden keine Anwendung auf Schieß- und Sprengmittel im Sinne des Schieß-

und Sprengmittelgesetzes, BGBl. Nr. 196/1935, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 92/1975

und auf pyrotechnische Gegenstände im Sinne des Pyrotechnikgesetzes, BGBl. Nr. 282/1974, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 109/1994. Ebenso sind die §§ 21 bis 25 auf Schieß- und

Sprengmittel sowie pyrotechnische Gegenstände des Bundesheeres nicht anwendbar.

(5) Der III. Abschnitt dieses Bundesgesetzes findet keine Anwendung auf Heizöle. Kraftstoffe für

Verbrennungsmotoren sind von der Anwendung des III. Abschnittes dieses Bundesgesetzes dann

ausgenommen, wenn sie nicht zum Betrieb von Modellen (Modellflugzeuge, Modellautos usw.) bestimmt

sind. Zum Betrieb von Modellen bestimmte giftige (§ 3 Abs. 1 Z 7) Kraftstoffe sind von der Anwendung

der §§ 41 bis 44 ausgenommen, wobei volljährige eigenberechtigte Personen als zum Bezug Berechtigte

gemäß § 41 gelten, minderjährige Personen jedoch nur dann, wenn eine schriftliche Bestätigung des

Erziehungsberechtigten vorliegt, daß er dem Bezug dieser Gifte zustimmt.

(6) Die §§ 5 bis 28 dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Zubereitungen, die als

Pflanzenschutzmittel nach dem PMG zugelassen oder zulassungspflichtig sind, sofern die

pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften über Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung im Hinblick

auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes gleichwertig sind. Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise

über Pflanzenschutzmittel und die darin enthaltenen Stoffe, die dem Bundesminister für Umwelt, Jugend

und Familie und dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz auf Grund des PMG

vorgelegt werden, gelten auch als gemäß §§ 5 bis 16 und 40 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes vorgelegt.

(7) Die §§ 5 bis 28 sowie der III. Abschnitt dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf

Saatgut im Sinne des Saatgutgesetzes 1937, BGBl. Nr. 236, und des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440,

das mit nach dem PMG zugelassenen Pflanzenschutzmitteln oder mit Stoffen (Zubereitungen) behandelt

wurde, die in ihrer Zusammensetzung und Aufwandmenge einem für diese Behandlung genehmigten

Pflanzenschutzmittel entsprechen.

Anmeldepflicht für neue Stoffe

§ 5. (1) Ein neuer Stoff darf nur in Verkehr gesetzt werden, wenn er beim Bundesminister für

Umwelt, Jugend und Familie (Anmeldebehörde) entsprechend den folgenden Bestimmungen oder bei der

zuständigen Behörde eines anderen EWR-Vertragsstaates in einem gleichwertigen Verfahren rechtzeitig

angemeldet worden ist und keine Verbote oder Beschränkungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

entgegenstehen.

(2) Die Anmeldung obliegt den in den Z 1 bis 3 jeweils bezeichneten Personen oder

Personengesellschaften. Diese sind zur Anmeldung verpflichtet, sofern sie ihre Niederlassung im Inland

haben, und haben sämtlichen sich aus der Anmeldung ergebenden Pflichten nachzukommen

(Anmeldepflichtige)

1. der Hersteller, wenn der Stoff im Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt wird;

2. der Importeur, wenn der Stoff in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt werden soll und

der Hersteller keine dort niedergelassene Person oder Personengesellschaft als Alleinvertreter

(Z 3) namhaft gemacht hat;

3. der Alleinvertreter, den der außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassene

Hersteller für die Anmeldung des Stoffes namhaft gemacht hat.

(3) Zur Anmeldung berechtigt ist außerdem jede Person oder Personengesellschaft, die den Stoff in

den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes verbringen will und eine Niederlassung im Inland hat, sofern

sie den Stoff nur deshalb nicht in Verkehr setzen darf, weil eine Anmeldung durch denjenigen, dem sie

gemäß Abs. 2 obliegt, unterblieben ist. Diese Person oder Personengesellschaft gilt als

Anmeldepflichtiger, sobald ihr die ordnungsgemäße Anmeldung des Stoffes von der Anmeldebehörde

bestätigt worden ist; anderenfalls kann sie über das Vorliegen der Voraussetzungen einen

Feststellungsbescheid des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie beantragen.

Anmeldungsunterlagen

§ 6. (1) Der Anmeldepflichtige hat der Anmeldebehörde schriftlich

1. den Namen (die Firma) und die Anschrift des Anmeldepflichtigen und des Herstellers sowie den

Standort der Produktionsstätte, als Alleinvertreter ferner eine legitimierende Erklärung des

Herstellers sowie die Namen (die Firmen) und die Anschriften der Importeure,

2. den Namen des Stoffes und seine Identitätsmerkmale, im Falle des Inverkehrsetzens als

Bestandteil einer Zubereitung nähere Angaben über diese, soweit sie für die Exposition relevant

sind,

3. Art und Menge der Verunreinigungen des Stoffes sowie der für die Vermarktung erforderlichen

Hilfsstoffe,

4. das Herstellungsverfahren, die verwendeten Ausgangsstoffe und weitere, zur Abschätzung der

herstellungsbedingten Exposition erforderliche Angaben,

5. die voraussichtlichen Verwendungsbereiche, -zwecke und -arten, die schädlichen Wirkungen,

die dabei jeweils auftreten können, und weitere, zur Abschätzung der verwendungsbedingten

Exposition erforderliche Angaben,

6. die voraussichtliche Menge des Stoffes, die jährlich im Europäischen Wirtschaftsraum in

Verkehr gesetzt werden soll,

7.Sicherheitsvorkehrungen, die bei der Herstellung, Lagerung, beim Transport oder der

Verwendung des Stoffes zu beachten sind, sowie empfohlene Sicherheits- und

Gegenmaßnahmen bei Unfällen und gegebenenfalls die für ein Sicherheitsdatenblatt auf Grund

dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Angaben,

8. die Art der vorgesehenen Verpackung und

9. Verfahren zur Behandlung des Stoffes sowie der entstehenden Folge- und Umwandlungsprodukte

als Abfall und Analysenmethoden zum Nachweis dieser Produkte beim Eintrag in die

Umwelt,

anzugeben und die Ergebnisse der Grundprüfung (Befund und Gutachten) gemäß § 7 sowie eine

zusammenfassende Auswertung vorzulegen. Diese kann als Vorschlag einer Risikobewertung

einschließlich der ihr zugrundeliegenden Gefahren- und Expositionsbewertungen ausgeführt sein.

(2) Der Anmeldepflichtige hat ferner alle ihm verfügbaren Informationen über schädliche

Wirkungen des Stoffes auf den Menschen oder die Umwelt bekanntzugeben, sofern diese nicht aus den

Daten der Grundprüfung hervorgehen.

(3) Für einen gefährlichen Stoff hat der Anmeldepflichtige die vorgesehene Einstufung im Sinne des

§ 3 Abs. 1 und die vorgesehene Kennzeichnung anzugeben.

(4) Wurden die vom Anmeldepflichtigen vorgelegten Prüfnachweise von einer ausländischen

Behörde bereits bewertet, so hat der Anmeldepflichtige diese Bewertungen ebenfalls anzuschließen,

sofern er nicht glaubhaft macht, daß ihm diese Bewertungen nicht zugänglich sind.

(5) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann unter Bedachtnahme auf die

Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit des Anmeldeverfahrens durch Verordnung

nähere Bestimmungen über Inhalt, Umfang und Form der Anmeldungsunterlagen erlassen. Darüber

hinaus können in dieser Verordnung auch Grundsätze für die Durchführung einer Risikobewertung

festgelegt werden. Bei der Erlassung dieser Verordnung ist auf die in den einschlägigen

Rechtsvorschriften der Europäischen Union enthaltenen Anforderungen Bedacht zu nehmen.

Grundprüfung

§ 7. (1) Die mit der Anmeldung vorzulegenden Ergebnisse der Grundprüfung müssen Aufschluß

darüber geben, ob der angemeldete Stoff schädliche Wirkungen, insbesondere im Sinne des § 3 Abs. 1,

auf den Menschen oder die Umwelt ausüben und infolge der Exposition ein Risiko für den Menschen

oder die Umwelt darstellen kann. Zu diesem Zweck hat die Grundprüfung insbesondere folgende

Prüfungen zu umfassen

1. Ermittlung der physikalischen, chemischen und physikalisch-chemischen Eigenschaften, die Art

und Gewichtsanteile der Hilfsstoffe, Verunreinigungen, Zersetzungs- und Abbauprodukte,

2. Prüfung auf akute Toxizität,

3.Prüfung auf Anhaltspunkte für krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende

Eigenschaften,

4. Prüfung auf reizende, ätzende oder sensibilisierende Eigenschaften,

5. Prüfung auf subakute Toxizität,

6. Prüfung auf Anhaltspunkte für Eigenschaften des Stoffes, die allein oder im Zusammenwirken

mit anderen Eigenschaften des Stoffes umweltgefährlich sind, und

7. Beurteilung des toxikokinetischen Verhaltens.

(2) Die Vorlage der Ergebnisse oder von Teilergebnissen der Grundprüfung kann entfallen, soweit

eine entsprechende Prüfung des anzumeldenden Stoffes seiner Natur nach technisch nicht möglich oder

nach dem Stand der Wissenschaft auf Grund ausreichender Erkenntnisse über den Stoff nicht erforderlich

ist. In diesen Fällen hat der Anmelder die Nichtvorlage dieser Unterlagen zu begründen. Eine Beurteilung

im Sinne des Abs. 1 muß aber aus den Daten der übrigen Anmeldungsunterlagen ableitbar sein.

(3) Ist ein Stoff bereits ordnungsgemäß angemeldet, so hat die Anmeldebehörde hinsichtlich der

Grundprüfung oder von Teilen derselben zuzulassen, daß der spätere Anmelder unter Nachweis der

Identität des Stoffes mit dem angemeldeten Stoff auf die Prüfergebnisse, die von einem früheren

Anmelder vorgelegt worden sind, mit dessen schriftlicher Zustimmung Bezug nimmt. Die Zustimmung

eines im Inland niedergelassenen früheren Anmelders ist nicht erforderlich, wenn es sich um Ergebnisse

von Versuchen mit Wirbeltieren handelt und der spätere Anmelder glaubhaft macht, den Stoff in Verkehr

setzen zu wollen. Diesfalls sind der frühere Anmelder und alle weiteren, die sich nachträglich an den

Kosten der Grundprüfung oder des betreffenden Teils derselben beteiligt haben, zu verständigen; über

Verlangen hat ihnen der spätere Anmelder die Kosten in der Weise zu erstatten, daß auf jeden ein

gleicher Anteil entfällt. Dieser Anspruch ist im Zivilrechtswege geltend zu machen.

(4) Wer beabsichtigt, einen neuen Stoff in einem EWR-Vertragsstaat in Verkehr zu setzen, für den

er gemäß § 5 anmeldepflichtig wäre, hat sich vor der Durchführung von Versuchen mit Wirbeltieren bei

der Anmeldebehörde über bereits vorhandene Erkenntnisse, insbesondere über bestehende Anmeldungen

dieses Stoffes in EWR-Vertragsstaaten sowie über die Namen der früheren Anmelder, zu erkundigen und

diese gegebenenfalls um Zustimmung im Sinne des Abs. 3 zu ersuchen. Stellt einer der früheren

Anmelder die Prüfergebnisse zur Verfügung oder läßt die Anmeldebehörde zu, daß darauf Bezug

genommen wird, so ist die Durchführung der Versuche zu unterlassen. Dies gilt auch dann, wenn die

Anmeldebehörde mitteilt, daß ihr ausreichende Daten über die betreffende Eigenschaft oder Wirkung des

Stoffes vorliegen.

(5) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung unter Bedachtnahme

auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Umwelt sowie nach dem

jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik Art und Umfang der Grundprüfung näher zu bestimmen.

Erleichterungen der Anmeldung

§ 8. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat unter Bedachtnahme auf

einschlägige Regelungen der Europäischen Union mit Verordnung zu bestimmen, daß in folgenden

Fällen einzelne der nach den §§ 6 und 7 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen (Prüfnachweise)

entfallen können; Art und Umfang dieser Erleichterungen können in der Verordnung nach

Mengenschwellen weiter abgestuft werden

1. für neue Stoffe, die je Hersteller in Mengen von weniger als einer Tonne jährlich im

Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gesetzt werden, solange die seit der Anmeldung des

Stoffes in Verkehr gesetzte Gesamtmenge fünf Tonnen nicht erreicht;

2. für neue Stoffe, die ausschließlich zum Zweck der Ausfuhr in Staaten außerhalb des

Europäischen Wirtschaftsraumes in Verkehr gesetzt werden;

3. für Polymere, die zwei Masseprozent oder mehr eines nicht im Europäischen Altstoffverzeichnis

(EINECS), ABl. EG Nr. C 146 vom 15. Juni 1990, angeführten Stoffes in gebundener Form

enthalten.

(2) Treffen die Voraussetzungen für eine bestimmte Erleichterung auf einen Anmeldepflichtigen

nicht mehr zu, so hat dieser die Anmeldung unverzüglich entsprechend dem geänderten Sachverhalt zu

ergänzen. Tritt die Änderung dadurch ein, daß eine in Abs. 1 Z 1 genannte oder mit Verordnung

festgelegte Mengenschwelle von mehreren in § 5 Abs. 2 bezeichneten Personen oder

Personengesellschaften gemeinsam erreicht wird, so hat die Anmeldebehörde jedem Anmeldepflichtigen

aufzutragen, binnen einer behördlich festzusetzenden Frist zusätzlich erforderliche Angaben, Unterlagen

und Prüfnachweise vorzulegen.

(3) Werden die ergänzenden Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise entgegen Abs. 2 der

Anmeldebehörde nicht vorgelegt oder werden die hiefür gesetzten Fristen nicht eingehalten, so hat die

Anmeldebehörde, soweit dies mit den Schutzzielen dieses Bundesgesetzes in Einklang steht und soweit

die Einbringlichkeit der Kosten gewährleistet ist, die Prüfungen auf Kosten des Anmeldepflichtigen

durchführen zu lassen. Andernfalls hat sie das Inverkehrsetzen des Stoffes mit Bescheid oder Verordnung

zu untersagen oder in mengenmäßiger und zeitlicher Hinsicht oder in sonst geeigneter Weise zu

beschränken.

(4) Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise, die bereits mehr als zehn Jahre zuvor erstmals bei

einer Anmeldung nach diesem Bundesgesetz oder nach einem gleichwertigen Verfahren in einem

anderen EWR-Vertragsstaat vorgelegt worden sind, können bei einer neuerlichen Anmeldung entfallen.

Davon ausgenommen sind die in § 6 Abs. 1 Z 1 bis 8 genannten Angaben und Unterlagen.

Ausnahmen von der Anmeldepflicht

§ 9. (1) Von der Anmeldepflicht gemäß § 5 sind folgende Stoffe ausgenommen

1. Polymere, sofern sie nicht zwei Masseprozent oder mehr eines nicht im Europäischen

Altstoffverzeichnis (EINECS), ABl. EG Nr. C 146 vom 15. Juni 1990, angeführten Stoffes in

gebundener Form enthalten;

2. neue Stoffe, die ausschließlich zur Durchführung von auf Grund eines Gesetzes erforderlichen

Prüfungen in einer Prüfstelle bestimmt sind oder im Rahmen eines gesetzlichen Zulassungsverfahrens

an die zuständige Behörde abgegeben werden;

3. neue Stoffe, sofern die in Abs. 3 genannten Voraussetzungen gegeben sind;

4. nachgemeldete Stoffe (§ 2 Abs. 4), soweit eine Anmeldung dieser Stoffe nicht gemäß § 15

angeordnet ist;

5. Stoffe, die gemäß § 5 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, gemeldet worden sind, im

Umfang der durch diese Meldung erlangten Berechtigung und soweit eine Anmeldung dieser

Stoffe nicht gemäß § 15 angeordnet ist.

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann unter Bedachtnahme auf

diesbezügliche Regelungen der Europäischen Union mit Verordnung Stoffe von der Anmeldepflicht

ausnehmen, deren Gleichbehandlung mit Altstoffen gerechtfertigt ist. In dieser Verordnung können auch

Stoffe von der Anmeldepflicht ausgenommen werden, die in Mengen von weniger als 10 kg pro Jahr und

Hersteller in Verkehr gesetzt werden, sofern ein in der Verordnung unter Bedachtnahme auf die

diesbezüglichen Regelungen der Europäischen Union festzulegendes Mindestmaß an Daten über den

Stoff der Anmeldebehörde bekanntgegeben wird. Das Inverkehrsetzen von Stoffen gemäß Abs. 1 Z 4 und

5 kann in dieser Verordnung an Bedingungen geknüpft werden, soweit dies erforderlich ist, um die

Einhaltung einer gemäß § 15 entstehenden Anmeldepflicht zu gewährleisten.

(3) Ein neuer Stoff, der in beschränkten, keinesfalls aber 100 kg pro Jahr und Hersteller

übersteigenden Mengen im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gesetzt wird und ausschließlich

unter kontrollierten Bedingungen zur Durchführung wissenschaftlicher Versuche oder Analysen

einschließlich der Bestimmung der Eigenschaften, der Leistung und der Wirksamkeit sowie zur

wissenschaftlichen Untersuchung im Hinblick auf die Produktentwicklung (wissenschaftliche Forschung

und Entwicklung) eingesetzt wird, ist von der Anmeldepflicht ausgenommen, wenn der Hersteller,

Importeur oder Alleinvertreter

1. der Anmeldebehörde mitteilt, daß der Stoff ausschließlich zum Zweck der wissenschaftlichen

Forschung und Entwicklung eingesetzt wird,

2. Aufzeichnungen führt, aus denen die Identität des Stoffes, seine Kennzeichnung, die Mengen

sowie Name und Anschrift der Abnehmer hervorgehen, und diese auf Verlangen der

Anmeldebehörde vorlegt, und

3. bei Vorliegen von Erkenntnissen, die auf eine oder mehrere gefährliche Eigenschaften des

Stoffes im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 6, 7, 12, 13 oder 14 hinweisen, der Anmeldebehörde vor dem

erstmaligen Inverkehrsetzen Angaben und Unterlagen über die Identität, die gefährlichen

Eigenschaften und einzuhaltende Vorsorge- und Sicherheitsmaßnahmen und – soweit verfügbar

– Angaben zur akuten Toxizität vorlegt.

Verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung

§ 10. (1) Wird ein neuer Stoff ausschließlich zu seiner Weiterentwicklung in Verkehr gesetzt, um

die Anwendungsgebiete des Stoffes auf Pilotanlagenebene oder im Rahmen von Produktionsversuchen

zu erproben (verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung), und wurde das Inverkehrsetzen zu

diesem Zweck mit Bescheid gemäß Abs. 2 bewilligt, so ist der Stoff für die Dauer der Bewilligung vom

Erfordernis der Anmeldung ausgenommen. In diesem Falle hat der Hersteller oder Importeur des Stoffes

den in § 13 genannten Informations- und Mitteilungspflichten nachzukommen.

(2) Die Anmeldebehörde hat auf Antrag des Herstellers oder Importeurs mit Bescheid das

Inverkehrsetzen des Stoffes zur verfahrensmäßigen Forschung und Entwicklung für höchstens ein Jahr zu

bewilligen, wenn der Antragsteller

1. Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise über den Stoff vorlegt, die jenen einer erleichterten

Anmeldung entsprechen,

2. den Zweck, zu dem der Stoff in Verkehr gesetzt werden soll, durch die Vorlage eines

Forschungs- und Entwicklungsprogramms ausreichend belegt,

3. die Menge des Stoffes, die im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gesetzt werden soll, im

Hinblick auf den Verwendungszweck ausreichend begründet, und

4. glaubhaft macht, daß der Stoff ausschließlich an eine beschränkte Zahl registrierter Kunden

abgegeben wird, die sich zur Verwendung des Stoffes unter kontrollierten Bedingungen und zum

Verzicht auf eine Abgabe des Stoffes an Dritte verpflichten, und ein Verzeichnis dieser Kunden

vorlegt.

(3) Die Anmeldebehörde kann die Bewilligung mit der Auflage erteilen, daß der Antragsteller über

Abs. 2 Z 4 hinaus auch die Abgabe von bei der verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung

erzeugten Fertigwaren an Dritte zu unterbinden hat, wenn die Fertigwaren den Stoff enthalten und

deshalb eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt nicht

ausgeschlossen werden kann.

(4) Die Bewilligung kann um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn der Hersteller

oder Importeur nachweist, daß dies wegen der besonderen Zielsetzung bei der Weiterentwicklung oder

wegen der besonderen Eigenart der erprobten Anwendungsgebiete erforderlich ist, um verwertbare

Erkenntnisse über den Stoff zu erlangen.

Fristen und Verfahren nach Eingang der Anmeldung

§ 11. (1) Die Anmeldebehörde hat dem Anmeldepflichtigen den Eingang der Anmeldung

unverzüglich zu bestätigen.

(2) Sind die Anmeldungsunterlagen offensichtlich vollständig und nicht fehlerhaft, so hat die

Anmeldebehörde dem Anmeldepflichtigen die ordnungsgemäße Anmeldung unverzüglich, spätestens

jedoch innerhalb von 60 Tagen, bei erleichterter Anmeldung gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 innerhalb von

30 Tagen zu bestätigen. Gleichzeitig teilt sie dem Anmeldepflichtigen die seiner Anmeldung zugeteilte

offizielle Nummer mit. Die Verpflichtung zur Ergänzung oder Berichtigung von nachträglich

festgestellten Mängeln bleibt davon unberührt; bei ihrer Durchsetzung findet das für die Erbringung

zusätzlicher Prüfnachweise (§14) vorgesehene Verfahren Anwendung.

(3) Sind die Anmeldungsunterlagen offensichtlich unvollständig oder fehlerhaft, so hat die

Anmeldebehörde dies dem Anmeldepflichtigen unverzüglich unter Angabe der erforderlichen

Ergänzungen oder Berichtigungen mitzuteilen. Mit dem Einlangen dieser Ergänzungen oder

Berichtigungen bei der Anmeldebehörde beginnt die Frist zur Bestätigung der ordnungsgemäßen

Anmeldung (Abs. 2) von neuem.

(4) Der angemeldete Stoff darf erst in Verkehr gesetzt werden, wenn nach dem Einlangen der

Anmeldung und allenfalls erforderlicher Ergänzungen und Berichtigungen eine Frist von 60 Tagen, bei

erleichterter Anmeldung gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 von 30 Tagen, verstrichen ist, ohne daß die Behörde

weitere Ergänzungen oder Berichtigungen verlangt hat. Wurde eine erleichterte Anmeldung vor Ablauf

der 30tägigen Frist als ordnungsgemäß bestätigt, so darf der Stoff bereits ab Erhalt der Bestätigung,

frühestens jedoch 15 Tage nach dem Einlangen aller erforderlichen Unterlagen in Verkehr gesetzt

werden.

(5) Sofern im Rahmen der Anmeldung neuer Stoffe oder im Rahmen sonstiger Verfahren nach den

§§ 5 bis 14 Prüfungen oder Bewertungen im Zusammenhang mit gefährlichen Eigenschaften nach § 3

Abs. 1 Z 6 bis 8 vorzunehmen sind, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie die

Anmeldungsunterlagen sowie sonstige verfügbare Daten dem Bundesminister für Gesundheit und

Konsumentenschutz zur entsprechenden Prüfung und Bewertung zu übermitteln. Die Anmeldebehörde ist

an die Stellungnahme des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz gebunden und darf

die ordnungsgemäße Anmeldung (§ 11 Abs. 2) erst nach Vorliegen der Stellungnahme des

Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz bestätigen.

(6) Besteht für den Stoff ein generelles Verbot oder eine Beschränkung gemäß § 17 Abs. 1 oder 2,

so hat die Anmeldebehörde dies mit Bescheid festzustellen.

(7) Unbeschadet eines Auskunftsanspruchs nach dem Umweltinformationsgesetz, BGBl.

Nr. 495/1993, hat die Anmeldebehörde jedem, der ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft

macht, auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Stoff bereits angemeldet ist.

Identität des angemeldeten Stoffes

§ 12. (1) Ein Stoff darf nur in jener chemischen Beschaffenheit in Verkehr gesetzt werden, welche

der Anmeldebehörde anläßlich der Anmeldung bekanntgegeben wurde.

(2) Ändert sich nach der Anmeldung die chemische Beschaffenheit des Stoffes, so ist – mit

Ausnahme der in Abs. 3 genannten Fälle – der Stoff neu anzumelden.

(3) Ändern sich nach der Anmeldung lediglich die vorgesehenen Verwendungszwecke, die bei der

Anmeldung angegebenen Werte der Verunreinigungen oder der Anteil der zur Wahrung der

Produktstabilität notwendigen Zusatzstoffe, so ist zwar keine neue Anmeldung des Stoffes erforderlich;

die Anmeldepflichtigen haben jedoch die in § 13 Abs. 1 Z 1 bis 3, § 19 Abs. 2 und § 21 Abs. 4

festgelegten Mitteilungs- und Produktbeobachtungspflichten wahrzunehmen.

Informations- und Mitteilungspflichten

§ 13. (1) Der Anmeldepflichtige hat der Anmeldebehörde

1. Änderungen der Beschaffenheit oder der voraussichtlichen Verwendungsbereiche, -zwecke oder

-arten des Stoffes,

2. neue Erkenntnisse über schädliche Wirkungen des Stoffes auf den Menschen oder die Umwelt,

3. Änderungen der verwendeten Ausgangsstoffe und ihrer Verunreinigungen,

4. die Einstellung des Herstellens oder des Inverkehrsetzens des Stoffes, und

5. Änderungen, die die Person des Anmeldepflichtigen oder jene Tatsachen betreffen, auf die sich

seine Pflicht zur Anmeldung des Stoffes gründet,

unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(2) Ferner sind vom Anmeldepflichtigen die jährlich hergestellten oder im Europäischen

Wirtschaftsraum in Verkehr gesetzten Mengen des Stoffes spätestens drei Monate nach Ablauf des

Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen.

(3) Kommt der Anmeldepflichtige seiner Mitteilungspflicht gemäß Abs. 2 nicht nach, so hat die

Anmeldebehörde mit Bescheid oder Verordnung das Herstellen oder das Inverkehrsetzen des

betreffenden Stoffes zu verbieten. Das Verbot ist nach dem Einlangen der entsprechenden Mitteilungen

unverzüglich aufzuheben.

(4) Der Anmeldepflichtige hat die Anmeldebehörde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen,

wenn die im Europäischen Wirtschaftsraum auf Grund seiner Anmeldung in Verkehr gesetzte Menge des

Stoffes eine der folgenden Schwellen erreicht

1. eine Tonne jährlich oder fünf Tonnen insgesamt seit der Anmeldung oder eine sonst in einer

Verordnung gemäß § 8 Abs. 1 festgelegte Mengenschwelle,

2. zehn Tonnen jährlich oder 50 Tonnen insgesamt seit der Anmeldung,

3. 100 Tonnen jährlich oder 500 Tonnen insgesamt seit der Anmeldung,

4. 1000 Tonnen jährlich oder 5000 Tonnen insgesamt seit der Anmeldung.

(5) Jeder Importeur, für den ein Alleinvertreter die Anmeldung vorgenommen hat, hat diesem

laufend aktualisierte Angaben über die Einfuhrmengen des angemeldeten Stoffes in den Europäischen

Wirtschaftsraum zur Verfügung zu stellen. Die Information muß so erfolgen, daß der Alleinvertreter allen

Mitteilungspflichten über die in Verkehr gesetzten Mengen des Stoffes oder die Erreichung von

Mengenschwellen rechtzeitig nachkommen kann.

Zusätzliche Prüfnachweise

§ 14. (1) Der Anmeldepflichtige hat auf Verlangen der Anmeldebehörde binnen einer von dieser zu

bestimmenden Frist zusätzliche Prüfnachweise über den Stoff vorzulegen, wenn die von einem Hersteller

stammende, im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gesetzte Menge des Stoffes eine der in Abs. 2

bis 4 genannten Mengenschwellen erreicht. Mehrere Anmeldepflichtige können die Prüfnachweise

gemeinsam vorlegen.

(2) Ab einer Menge von zehn Jahrestonnen oder insgesamt 50 Tonnen seit der Anmeldung kann die

Anmeldebehörde für den Stoff die Vorlage folgender Prüfnachweise verlangen, wenn dies im Hinblick

auf die Ziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist

1. Prüfnachweise auf subchronische Toxizität,

2. Prüfnachweise auf krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften,

3. Prüfnachweise auf Eigenschaften, die allein oder im Zusammenwirken mit anderen Eigenschaften

des Stoffes umweltgefährlich sind, und

4. eine toxikokinetische Grundinformation.

(3) Ab einer Menge von 100 Jahrestonnen oder insgesamt 500 Tonnen seit der Anmeldung hat die

Anmeldebehörde für den Stoff die in Abs. 2 genannten Prüfnachweise zu verlangen.

(4) Ab einer Menge von 1000 Jahrestonnen oder insgesamt 5000 Tonnen seit der Anmeldung hat

die Anmeldebehörde für den Stoff die Vorlage von Prüfnachweisen auf folgende Eigenschaften zu

verlangen

1. biotransformatorische und toxikokinetische Eigenschaften,

2. chronische Toxizität,

3. krebserzeugende und erbgutverändernde Eigenschaften,

4. Organ- und Systemtoxizität, einschließlich verhaltensstörender Eigenschaften,

5. fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften, soweit sich aus vorhergehenden Prüfungen Anhaltspunkte

für eine derartige Gefährlichkeit ergeben, und

6. weitere Eigenschaften, die allein oder im Zusammenwirken mit anderen Eigenschaften des

Stoffes umweltgefährdend sind.

(5) Die Anmeldebehörde kann vom Anmeldepflichtigen jederzeit unter Setzung einer angemessenen

Frist Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise im Sinne der §§ 6 und 7, soweit diese bei der Anmeldung

noch nicht erbracht wurden, zusätzliche Prüfnachweise im Sinne des Abs. 2 oder 4 oder sonstige

Prüfnachweise im Hinblick auf nachstehende Hinweise und Verdachtsmomente verlangen, sofern

1. sich aus den Anmeldungsunterlagen, insbesondere den Daten der Grundprüfung einschließlich

mitgeteilter Änderungen, oder aus den zusätzlichen Prüfnachweisen Hinweise auf eine mögliche

Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt (Risikoabschätzung) ergeben oder

2. die der Anmeldebehörde bekannten Erkenntnisse über den angemeldeten Stoff oder die

Stoffgruppe, der er angehört, den Verdacht auf eine bisher nicht bekannte, größere als bisher

bekannte oder andere als aus den vorliegenden Prüfnachweisen ableitbare Gefährlichkeit des

Stoffes allein oder im Zusammenwirken mit anderen Stoffen nahelegen.

(6) Der Anmeldepflichtige hat auf Verlangen der Anmeldebehörde auch zusätzliche Unterlagen

vorzulegen, die eine Beurteilung der Expositionen von Mensch und Umwelt gegenüber diesem Stoff

zulassen, wenn dies für eine Risikoabschätzung gemäß Abs. 5 erforderlich ist.

(7) Werden die von der Anmeldebehörde gesetzten Fristen für die Vorlage der Prüfnachweise nach

Abs. 2 bis 6 nicht eingehalten, so hat die Anmeldebehörde, soweit dies mit den Schutzzielen dieses

Bundesgesetzes in Einklang steht und soweit die Einbringlichkeit der Kosten gewährleistet ist, die

Prüfungen auf Kosten des Anmeldepflichtigen durchführen zu lassen. Andernfalls hat sie das

Inverkehrsetzen des Stoffes mit Bescheid oder Verordnung zu untersagen oder in mengenmäßiger und

zeitlicher Hinsicht oder in sonst geeigneter Weise zu beschränken.

(8) Die Anmeldebehörde kann einzelne der für eine Anmeldung erforderlichen oder in den Abs. 5

und 6 vorgesehenen Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise auch vom Hersteller oder Importeur eines

Stoffes verlangen, der zur wissenschaftlichen oder zur verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung

in Verkehr gesetzt wird, soweit dies trotz des eingeschränkten Verwendungszwecks zur Erreichung der

Ziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist.

(9) Die Bestimmungen über den Entfall von Prüfnachweisen und die Vermeidung von

Tierversuchen bei der Grundprüfung (§ 7 Abs. 2 bis 4) sind sinngemäß anzuwenden.

(10) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung Art und Umfang

der gemäß Abs. 2 und 4 durchzuführenden Prüfungen sowie Inhalt und Form der Prüfnachweise näher zu

bestimmen.

Anmeldepflicht für gemeldete und nachgemeldete Stoffe

§ 15. (1) Wird ein nachgemeldeter Stoff oder ein Stoff, der gemäß § 5 des Chemikaliengesetzes,

BGBl. Nr. 326/1987, vor dem 1. Jänner 1995 gemeldet worden ist,

1. in einen anderen EWR-Vertragsstaat als Österreich verbracht oder

2. ab 1. Jänner 1995 zwar ausschließlich im Bundesgebiet, jedoch in Mengen von mehr als einer

Tonne jährlich in Verkehr gesetzt,

so ist er nach den Bestimmungen der §§ 5 bis 14 anzumelden.

(2) Im Falle des Abs. 1 Z 2 gilt die Anmeldung als rechtzeitig, wenn sie trotz allenfalls fehlender

Unterlagen und Prüfnachweise unverzüglich vorgenommen und innerhalb einer von der Anmeldebehörde

festzulegenden Frist, die neun Monate nicht übersteigen darf, vervollständigt wird.

Umweltrisken chemischer Altstoffe im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 793/93

§ 16. (1) Hersteller und Importeure von Altstoffen, die ihren Sitz in Österreich haben, sind

verpflichtet, sämtliche Informationen, die gemäß den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EWG)

Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisken chemischer

Altstoffe, ABl. EG Nr. L 84/1 vom 5. April 1993, der Europäischen Kommission zu übermitteln sind,

gleichzeitig dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie in derselben Form zu übermitteln. Die

Informationen sind dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie binnen drei Monaten nach

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu übermitteln, wenn sie der Europäischen Kommission bereits vor

diesem Zeitpunkt übermittelt worden sind.

(2) Erhält ein Hersteller oder Importeur von Altstoffen, der seinen Sitz in Österreich hat, Kenntnis

davon, daß ein Altstoff eine ernste Gefährdung für Mensch oder Umwelt darstellen könnte, so hat er

diese Information unverzüglich dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mitzuteilen.

(3) Berichterstatter nach Art. 10 der in Abs. 1 genannten Verordnung des Rates ist der

Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie. Er ist auch zum Empfang sämtlicher nach den

Bestimmungen der obengenannten Verordnung von der Kommission an die Mitgliedstaaten zu

übermittelnden Daten berufen.

(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat sämtliche ihm nach den Abs. 1 bis 3

übermittelte Daten dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zu übermitteln.

Hinsichtlich der gefährlichen Eigenschaften nach § 3 Abs. 1 Z 6 bis 8 ist die Risikobewertung vom

Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz vorzunehmen.

(5) Liegt der begründete Verdacht einer Gefährdung der Schutzziele dieses Bundesgesetzes vor, so

hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie den im Inland niedergelassenen Hersteller oder

Importeur eines Altstoffes, über den keine ausreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse zur

Beurteilung seiner Gefährlichkeit vorliegen, mit Bescheid zu verpflichten, jene Daten und Informationen

zu erheben und ihm binnen angemessener im Bescheid festzusetzender Frist bekanntzugeben, die zur

Feststellung gefährlicher Eigenschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 und zur Beurteilung der Exposition von

Mensch und Umwelt gegenüber diesem Stoff erforderlich sind.

(6) Wird einem Bescheid gemäß Abs. 5 binnen der von der Behörde festgesetzten Frist nicht

entsprochen, so hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, soweit dies mit den

Schutzzielen dieses Bundesgesetzes in Einklang steht und soweit die Einbringlichkeit der Kosten

gewährleistet ist, die im Bescheid vorgeschriebenen Daten und Informationen auf Kosten des mit

Bescheid gemäß Abs. 5 verpflichteten Herstellers oder Importeurs zu erheben oder erheben zu lassen.

Andernfalls hat er das Inverkehrsetzen des Stoffes mit Bescheid zu untersagen oder in mengenmäßiger

und zeitlicher Hinsicht oder in sonst geeigneter Weise zu beschränken.

Generelle Verbote und Beschränkungen Im EU-Beitrittsvertrag, BGBl. Nr. 45/1995, wurde die Beibehaltung höherer Standards zu dieser Bestimmung

vereinbart (betr. Verordnungen gemäß § 14 ChemG, BGBl. Nr. 326/1987).

§ 17. (1) Soweit es zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen

oder für die Umwelt erforderlich ist, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie durch

Verordnung festzulegen, daß

1. bestimmte Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren, die gefährliche Eigenschaften im Sinne des

§ 3 Abs. 1 aufweisen, oder deren bestimmungsgemäße oder vorhersehbare Verwendung oder

Behandlung als Abfall mit Risken verbunden ist, nicht, nur in bestimmter Beschaffenheit,

Menge, Aufmachung, Verpackung oder Kennzeichnung, nur für bestimmte Zwecke oder nur mit

Beschränkungen hergestellt, in Verkehr gesetzt oder verwendet werden dürfen;

2.Herstellungs- oder Verwendungsverfahren, bei denen bestimmte gefährliche Stoffe oder

gefährliche Zubereitungen anfallen, verboten werden;

3. für bestimmte Stoffe oder Zubereitungen, die gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 9 bis 15 sind,

auch Bestimmungen des III. Abschnittes anzuwenden sind.

(2) Für bestimmte Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren, die gefährliche Eigenschaften im Sinne

des § 3 Abs. 1 aufweisen oder deren bestimmungsgemäße oder vorhersehbare Verwendung oder

Behandlung als Abfall mit Risken verbunden ist, kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie durch Verordnung Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrsetzens oder der Verwendung

erlassen, soweit andere Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren verfügbar sind, deren Herstellung,

Verwendung oder Behandlung als Abfall das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt

nicht oder nur in geringerem Maße gefährdet.

(3) Anstelle der in Abs. 1 und 2 angeführten Verordnungsbestimmungen können auch einschlägige

technische Normen durch Verordnung für verbindlich erklärt werden.

(4) Soweit es mit den Schutzzielen dieses Bundesgesetzes in Einklang steht, kann in Verordnungen

nach den Abs. 1 bis 3 der Landeshauptmann ermächtigt werden, in Einzelfällen mit Bescheid befristete

Ausnahmen vom Verbot der Herstellung, des Inverkehrsetzens oder der Verwendung bestimmter

gefährlicher Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren zuzulassen. In der Verordnung ist dann jedenfalls

festzulegen, für welche Verwendungszwecke Ausnahmebewilligungen erteilt werden dürfen, wer zur

Antragstellung berechtigt ist, welche Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen müssen und für welchen

Zeitraum eine Ausnahmebewilligung maximal in Anspruch genommen werden kann.

(5) Über die Berufung gegen einen Bescheid gemäß Abs. 4 entscheidet der Bundesminister für

Umwelt, Jugend und Familie.

(6) Der Landeshauptmann hat einen Bescheid, mit dem gemäß Abs. 4 eine Ausnahme vom Verbot

der Herstellung, des Inverkehrsetzens oder der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe,

Zubereitungen oder Fertigwaren bewilligt worden ist, binnen zwei Wochen nach Rechtskraft unter

Anschluß der Entscheidungsunterlagen dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vorzulegen.

Dieser kann gegen den Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

(7) Soweit von einer Verordnung gemäß Abs. 1 bis 3 Betriebe betroffen sind, die der

bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, ist im Rahmen und unter den Voraussetzungen des Abs. 4 nicht

der Landeshauptmann, sondern der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Zulassung

von Ausnahmen zu ermächtigen.

Sicherheitsmaßnahmen

§ 18. (1) Gelangt der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf Grund neuer

Informationen zu der begründeten Annahme, daß ein Stoff oder eine Zubereitung wegen nicht mehr

angemessener Einstufung, Kennzeichnung oder Verpackung eine Gefahr für Mensch oder Umwelt

darstellt, obwohl der betreffende Stoff oder die betreffende Zubereitung den Vorschriften dieses

Bundesgesetzes und der darauf basierenden Verwaltungsakte entspricht, so hat er – soweit es im Hinblick

auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist – für den betreffenden Stoff oder die

betreffende Zubereitung mit Bescheid eine andere als die auf Grund des § 21 getroffene Einstufung

vorzuschreiben oder das Inverkehrsetzen mit Bescheid zu verbieten oder an Bedingungen oder Auflagen

zu knüpfen. Soweit es sich um eine Einstufung nach einer gefährlichen Eigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 Z 6

bis 8 handelt, ist der Bescheid vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zu erlassen.

(2) Maßnahmen, die auf der Grundlage des Abs. 1 getroffen worden sind, sind vom Bundesministerium

für Umwelt, Jugend und Familie unverzüglich der Kommission und den anderen EWR-

Vertragsstaaten mitzuteilen. Sie sind ohne unnötigen Aufschub außer Kraft zu setzen bzw. aufzuheben,

sobald die Kommission eine rechtsverbindliche Entscheidung darüber getroffen hat, wie der betreffende

Stoff oder die betreffende Zubereitung nach den einschlägigen Richtlinien der EU einzustufen, zu

kennzeichnen und zu verpacken ist.

Allgemeine Sorgfalts-, Informations- und Mitteilungspflichten

§ 19. (1) Wer gefährliche Stoffe, gefährliche Zubereitungen oder gefährliche Fertigwaren herstellt,

in Verkehr setzt, verwendet oder als Abfall behandelt, ist verpflichtet, alle zum Schutz des Lebens und

der Gesundheit des Menschen und der Umwelt notwendigen Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen.

Wer gefährliche Stoffe, gefährliche Zubereitungen oder gefährliche Fertigwaren verwendet oder als

Abfall behandelt, hat insbesondere die auf Verpackungen oder in Beipacktexten auf Grund dieses

Bundesgesetzes angegebenen Hinweise zu befolgen.

(2) Wer Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren in Verkehr setzt, ist nach Maßgabe des § 27

verpflichtet, sich auch nach deren Inverkehrsetzen über alle Tatsachen und Umstände zu informieren, die

auf eine schädliche Wirkung hinweisen, die derartige Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren auf den

Menschen oder die Umwelt ausüben können.

(3) Wer neue Stoffe als solche oder als Bestandteil einer Zubereitung zum Zweck der Ausfuhr

lagert, aufbewahrt oder vorrätig hält, hat diese mit einem Hinweis zu versehen, daß sie nicht zur Abgabe

im Inland bestimmt sind, sofern ihre Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung dies nicht eindeutig

erkennen läßt.

(4) Wer gefährliche Zubereitungen in Verkehr setzt, ist nach Maßgabe seiner Verantwortlichkeit

gemäß § 27 verpflichtet, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf Verlangen die

diesbezüglichen, in § 22 genannten Daten und Nachforschungsergebnisse bekanntzugeben.

Ausfuhr von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren, die Verboten oder strengen

Beschränkungen unterliegen

§ 20. (1) Auf die Ausfuhr von Stoffen und Zubereitungen, die in Anhang I der Verordnung (EWG)

Nr. 2455/92 des Rates vom 23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher

Chemikalien, ABl. EG Nr. L 251/13 vom 29. August 1992, aufgelistet sind, sind die Vorschriften dieser

Verordnung anzuwenden. Bezeichnete Behörde im Sinne des Art. 3 dieser Verordnung ist für die

Republik Österreich der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie.

(2) Die erstmalige Ausfuhr von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren, die nicht unter Abs. 1

fallen, deren Inverkehrsetzen oder deren Verwendung aber nach einer Verordnung gemäß § 17 Verboten

oder strengen Beschränkungen unterworfen ist, in einen anderen als einen EWR-Vertragsstaat ist dem

Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie spätestens 30 Tage vor dem Zeitpunkt, zu dem die

Ausfuhr erfolgen soll, mitzuteilen.

(3) Die Mitteilung gemäß Abs. 2 hat sich auf sämtliche Angaben zu erstrecken, die nach Anhang III

der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom 23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr

bestimmter gefährlicher Chemikalien, ABl. EG Nr. L 251/13, anläßlich der Ausfuhr von Stoffen und

Zubereitungen gemäß Abs. 1 bekanntzugeben sind.

(4) Abs. 2 findet auf Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren keine Anwendung, die in Mengen von

weniger als einem Kilogramm ausschließlich zu Forschungs- und Analysezwecken ausgeführt werden.

(5) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat nach Erhalt einer Mitteilung gemäß

Abs. 2 die bevorstehende Ausfuhr einschließlich der Unterlagen gemäß Abs. 3 im Rahmen des vom

UNEP und der FAO administrierten Prior Informed Consent-Verfahrens der „Bezeichneten Behörde“ des

Einfuhrstaates mitzuteilen. Weist die „Bezeichnete Behörde“ des Einfuhrstaates im Rahmen des Prior

Informed Consent-Verfahrens generell oder im Einzelfall die Einfuhr des betreffenden Stoffes oder der

betreffenden Zubereitung oder Fertigware zurück, so hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie die Ausfuhr oder die weitere Ausfuhr mit Bescheid zu untersagen. Liegt innerhalb der in Abs. 2

genannten Frist keine verbindliche Auskunft der „Bezeichneten Behörde“ vor, so hat der Bundesminister

für Umwelt, Jugend und Familie unter sinngemäßer Anwendung der in Abs. 1 genannten Verordnung des

Rates, insbesondere deren Art. 5 Abs. 5, über eine Untersagung zu entscheiden; dieser Bescheid ist bei

nachträglichem Einlangen einer Auskunft der „Bezeichneten Behörde“ gegebenenfalls abzuändern.

(6) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann durch Verordnung Art, Umfang,

Inhalt und Form der Mitteilungen nach Abs. 2 näher bestimmen, die Anwendung der Abs. 2 bis 5 auf

weitere, in der Verordnung aufzulistende Stoffe und Zubereitungen anordnen, welche nach dem vom

IRPTC (International Register of Potentially Toxic Chemicals) und der FAO errichteten Verzeichnis dem

PIC-Verfahren (Prior Informed Consent-Verfahren) unterliegen, und Ausnahmen von den

Mitteilungspflichten des Abs. 1 vorsehen. Dabei ist auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes und die in

Abs. 1 genannte Verordnung des Rates Bedacht zu nehmen.

Nachforschungs- und Einstufungspflicht Im EU-Beitrittsvertrag, BGBl. Nr. 45/1995, wurde die Beibehaltung höherer Standards zu dieser Bestimmung

vereinbart (betr. Abs. 7, Legaleinstufung von 50 angegebenen Stoffen).

§ 21. (1) Wer Stoffe oder Zubereitungen in Verkehr setzt, hat nach Maßgabe seiner

Verantwortlichkeit gemäß § 27 Nachforschungen anzustellen, ob sie gefährliche Eigenschaften gemäß

§ 3 Abs. 1 aufweisen. Bei Vorliegen einer oder mehrerer dieser gefährlichen Eigenschaften hat er die

betreffenden Stoffe und Zubereitungen entsprechend einzustufen.

(2) Ist die Einstufung eines Stoffes oder einer Zubereitung nicht bereits mit Verordnung gemäß

Abs. 7 (Stoffliste), gemäß § 36 (Giftliste) oder mit Bescheid gemäß § 18 vorgeschrieben, so sind für die

Einstufung die auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen vorgesehenen Prüfungen und

Berechnungsverfahren, wissenschaftliche Erkenntnisse, praktische Erfahrungen sowie alle sonstigen

Tatsachen und Umstände, die auf eine schädliche Wirkung hinweisen (§ 19 Abs. 2), sowie insbesondere

eine in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union bereits erfolgte Einstufung

(Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG) heranzuziehen.

(3) Bei der Einstufung von Stoffen und Zubereitungen ist das Vorsorgeprinzip zu beachten. Besteht

unter Heranziehung der Einstufungsgrundlagen des Abs. 2 ein begründeter Verdacht betreffend das

Vorliegen einer gefährlichen Eigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1, so ist der Stoff oder die Zubereitung

vorsorglich entsprechend dieser gefährlichen Eigenschaft einzustufen.

(4) Ergibt sich aus Tatsachen oder Umständen im Sinne des § 19 Abs. 2, daß ein Stoff oder eine

Zubereitung eine dem für die Einstufung Verantwortlichen (§ 27) bisher unbekannte oder

schwerwiegendere als bisher bekannte gefährliche Eigenschaft (§ 3 Abs. 1) besitzt, so hat der für die

Einstufung Verantwortliche (§ 27) den Stoff oder die Zubereitung entsprechend diesen Erkenntnissen

einzustufen und darüber unter Angabe der die Einstufung auslösenden Tatsachen und Umstände dem

Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unverzüglich eine schriftliche Mitteilung zu erstatten.

(5) Ist die Einstufung des betreffenden Stoffes oder der betreffenden Zubereitung bereits durch

Verordnung gemäß Abs. 7 (Stoffliste) oder gemäß § 36 (Giftliste) vorgegeben, so kann bei Vorliegen der

in Abs. 4 erster Satz genannten Voraussetzungen eine von der Stoffliste abweichende Einstufung auf

freiwilliger Basis vorgenommen werden. Auf Grund eines Bescheides gemäß § 18 ist selbst eine von der

Stoffliste abweichende Einstufung verbindlich vorzunehmen. Die Verpflichtung zur Bekanntgabe der

Tatsachen und Umstände, die auf eine bisher unbekannte oder auf eine schwerwiegendere als die bisher

angenommene Gefährlichkeit hinweisen, an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie besteht

in jedem Fall.

(6) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung nähere Vorschriften

über die Einstufung nach den Absätzen 1 bis 3, insbesondere hinsichtlich der zur Einstufung

heranzuziehenden Prüfungen, zu erlassen. In dieser Verordnung ist zum Zweck der Einstufung von

Zubereitungen ein Berechnungsverfahren zu verankern, das eine Einstufung auf der Grundlage der

Eigenschaften der in der Zubereitung enthaltenen Stoffe zuläßt. Bei der Erlassung dieser Verordnung hat

der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf den Stand der Wissenschaften, auf den Stand

der Technik (§ 71a GewO 1994), auf einschlägige Regelungen der EU, auf vergleichbare Regelungen

anderer Staaten und internationaler Organisationen sowie auf die weitestmögliche Hintanhaltung von

Tierversuchen Bedacht zu nehmen.

(7) Sofern Stoffe im In- oder Ausland gemäß den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder gemäß

den einschlägigen Regelungen der EU bereits eingestuft worden sind, ist die Einstufung dieser Stoffe

vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie in Form einer Stoffliste mit Verordnung

kundzumachen. Für diese Stoffe kann auch festgelegt werden, ab welcher Konzentrationsgrenze sie als

Bestandteil einer Zubereitung eine bestimmte Einstufung dieser Zubereitung auslösen. Soweit es sich um

die Einstufung nach gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 8 handelt, ist für die Erlassung

dieser Verordnung der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zuständig.

Bekanntgabe der Einstufungsdaten

§ 22. (1) Der für die Einstufung Verantwortliche (§ 27) hat dem zuständigen Überwachungsorgan

auf dessen Verlangen die zur Überprüfung der Einstufung erforderlichen Daten und Nachforschungsergebnisse

binnen angemessener, 14 Tage nicht übersteigender Frist bekanntzugeben. Kommt er diesem

Verlangen nicht nach, so hat der Landeshauptmann gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 die Beschlagnahme der

betreffenden Stoffe und Zubereitungen mit Bescheid anzuordnen, soweit dies im Hinblick auf die

Schutzziele dieses Bundesgesetzes (§ 1) erforderlich ist.

(2) Gemäß Abs. 1 sind jedenfalls bekanntzugeben

1. Name (bei Stoffen die IUPAC-Bezeichnung oder die CAS-Nummer) und Identität des Stoffes

oder der Zubereitung;

2. die Zusammensetzung der Zubereitung einschließlich der Konzentration der in der Zubereitung

enthaltenen Stoffe in Masseanteilen, soweit dies zur Überprüfung der Einstufung erforderlich ist;

3. Prüfungen nach den §§ 7 und 14 oder andere wissenschaftliche Erkenntnisquellen, sofern sie zur

Einstufung herangezogen worden sind.

(3) Der für die Einstufung Verantwortliche kann seiner Pflicht nach Abs. 1 auch nachkommen,

indem er dafür Sorge trägt, daß die vom Überwachungsorgan verlangten Daten der Überwachungsbehörde

binnen 14 Tagen von einem Dritten bekanntgegeben werden.

Verpackungspflicht

§ 23. (1) Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen dürfen nur in Verkehr gesetzt werden,

wenn ihre Verpackung derart beschaffen ist, daß sie bei ihrer bestimmungsgemäßen oder bei einer

vorhersehbaren Verwendung keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die

Umwelt herbeiführen können. Verpackungen müssen insbesondere folgenden Anforderungen

entsprechen

1.die Verpackungen müssen so hergestellt und beschaffen sein, daß vom Inhalt nichts

unbeabsichtigt nach außen gelangen kann;

2. die Werkstoffe der Verpackungen und der Verschlüsse müssen so beschaffen sein, daß sie vom

Inhalt nicht angegriffen werden und keine gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen können;

3. die Verpackungen und die Verschlüsse müssen in allen Teilen so fest und so stark sein, daß sie

sich nicht lockern und den zu erwartenden Beanspruchungen zuverlässig standhalten;

4. Behälter mit Verschlüssen, die nach Öffnung erneut verwendbar sind, müssen so beschaffen

sein, daß die Verpackung mehrfach neu verschlossen werden kann, sodaß vom Inhalt nichts

unbeabsichtigt nach außen gelangen kann;

5. Behälter, die im Einzelhandel für jedermann erhältlich sind, dürfen weder eine Form oder

graphische Dekoration aufweisen, die die aktive Neugier von Kindern wecken oder fördern oder

beim Verbraucher zu Verwechslungen führen können, noch dürfen sie Aufmachungen oder

Bezeichnungen aufweisen, die für Lebensmittel, Futtermittel oder Arzneimittel verwendet

werden;

6. Behälter, die im Einzelhandel für jedermann erhältlich sind und „sehr giftige“, „giftige“,

„ätzende“ oder sonstige, in einer Verordnung gemäß Abs. 2 bezeichnete Stoffe oder

Zubereitungen enthalten, müssen mit kindersicheren Verschlüssen versehen sein;

7. Behälter, die im Einzelhandel für jedermann erhältlich sind und „sehr giftige“, „giftige“,

„ätzende“, „mindergiftige“, „hochentzündliche“, „leichtentzündliche“ oder in einer Verordnung

gemäß Abs. 2 bezeichnete Stoffe oder Zubereitungen enthalten, müssen mit tastbaren

Gefahrenhinweisen versehen sein.

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung nähere Vorschriften

über die Verpackung im Sinne des Abs. 1 zu erlassen. In dieser Verordnung können auch Ausnahmen

oder Abweichungen von den Verpackungspflichten vorgesehen werden, soweit dadurch, insbesondere im

Hinblick auf die geringe Menge der in Verkehr gesetzten Stoffe und Zubereitungen, eine Gefährdung des

Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt nicht zu erwarten ist. Bei der Erlassung

dieser Verordnung hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf einschlägige Regelungen

der EU sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen Bedacht

zu nehmen.

Kennzeichnungspflicht Im EU-Beitrittsvertrag, BGBl. Nr. 45/1995, wurde die Beibehaltung höherer Standards zu dieser Bestimmung

vereinbart (Abs. 1 Z 1, Angabe von Inhaltsstoffen, sowie die Z 6 und 7).

§ 24. (1) Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen dürfen nur in Verkehr gesetzt werden,

wenn sie entsprechend ihren Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 gekennzeichnet sind. Die Kennzeichnung

ist deutlich sicht- und lesbar und dauerhaft auf jeder Verpackung anzubringen. Sie muß in deutscher

Sprache abgefaßt, allgemein verständlich sein und zumindest folgende Angaben enthalten

1. Name eines gefährlichen Stoffes oder, nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 6, der in

einer Zubereitung enthaltenen gefährlichen Stoffe; für Zubereitungen überdies den Handelsnamen

oder die sonstige Bezeichnung der Zubereitung;

2.Name (Firma), Anschrift und Telefonnummer eines in einem EWR-Vertragsstaat

niedergelassenen Verantwortlichen, der den Stoff oder die Zubereitung erstmalig oder erneut in

Verkehr setzt;

3. Gefahrensymbole und die Bezeichnung der beim Umgang mit dem Stoff oder der Zubereitung

auftretenden Gefahren;

4.Standardaufschriften, die auf die besonderen Gefahren hinweisen, die sich aus diesen

gefährlichen Eigenschaften herleiten;

5. Standardaufschriften, die auf die Sicherheitsratschläge in bezug auf die Verwendung des Stoffes

oder der Zubereitung hinweisen;

6. Hinweise auf Gegenmaßnahmen im Unglücksfall;

7. Hinweise zur schadlosen Beseitigung;

8. für Stoffe die ihnen gegebenenfalls zugeordnete EG-Nummer, die sich aus dem ELINCS oder

EINECS (Artikel 21 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 67/548/EWG in der Fassung der Richtlinie

92/32/EWG, ABl. Nr. L 154/1 vom 5. Juni 1992) ergibt;

9. für Stoffe, die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG, ABl. Nr. 196, angeführt sind, nach

Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 6 den Vermerk „EG-Kennzeichnung“;

10.für Zubereitungen, die für jedermann im Einzelhandel erhältlich sind, die Nennmenge

(Nennmasse oder Nennvolumen).

(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 Z 5 bis 10 sind der Verpackung in Form eines Beipacktextes

beizufügen, wenn ihre Anbringung auf der Verpackung nicht möglich ist. In diesen Fällen ist auf der

Verpackung ein deutlicher Hinweis auf den Beipacktext anzubringen.

(3) Sofern der Hersteller oder Vertreiber die gefährlichen Eigenschaften eines Stoffes, der auf Grund

des § 8, des § 9 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 3 oder des § 10 keiner oder keiner vollständigen Anmeldung

bedarf, nicht hinreichend im Sinne des § 19 Abs. 2 kennt, ist dieser Stoff mit dem Hinweis „Achtung –

nicht vollständig geprüfter Stoff“ zu kennzeichnen. Zubereitungen, die mehr als 1% eines solchen Stoffes

enthalten, sind mit dem Hinweis „Achtung – Zubereitung enthält einen nicht vollständig geprüften Stoff“

zu kennzeichnen.

(4) Die Verpackung, der Beipacktext und die Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen oder

gefährlichen Zubereitungen dürfen keine Angaben oder Aufmachungen aufweisen, die den Eindruck der

Ungefährlichkeit dieser Stoffe oder Zubereitungen erwecken; insbesondere dürfen sie keine Angaben wie

„nicht giftig“ oder „nicht gesundheitsschädlich“ aufweisen.

(5) Von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind jene Mengen gefährlicher Stoffe und

gefährlicher Zubereitungen, die zur Ausfuhr bestimmt sind und nach den Vorschriften des Importlandes

gekennzeichnet sind, wenn diese Vorschriften zumindest die Anbringung einer Kennzeichnung vorsehen,

die den in Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Kennzeichnungselementen gleichwertig ist. Gelten im Importland

keine derartigen Kennzeichnungsvorschriften, so sind die zur Ausfuhr bestimmten Mengen gefährlicher

Stoffe und gefährlicher Zubereitungen auf der Außenverpackung mit den obgenannten Kennzeichnungselementen,

im übrigen zumindest mit Gefahrensymbol und Gefahrenbezeichnung sowie dem Namen oder

Handelsnamen des Stoffes oder der Zubereitung – in der jeweiligen Landessprache oder in englischer

Sprache – zu kennzeichnen. Die Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen dürfen auch durch eine

entsprechende Kennzeichnung gemäß den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung

gefährlicher Güter ersetzt werden.

(6) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat, soweit dies zum Schutz des Lebens

und der Gesundheit von Menschen und der Umwelt erforderlich ist, unter Bedachtnahme auf einschlägige

Regelungen der EU sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler

Organisationen durch Verordnung nähere Vorschriften im Sinne der Abs. 1 bis 5 zu erlassen. In dieser

Verordnung können insbesondere im Hinblick auf geringe in Verkehr gesetzte Mengen Ausnahmen von

der Pflicht zur Kennzeichnung vorgesehen werden, soweit dadurch eine Gefährdung des Lebens oder der

Gesundheit von Menschen oder der Umwelt nicht zu erwarten ist.

(7) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat in einer Verordnung gemäß Abs. 6

sowie unter den dort genannten Voraussetzungen und Bedachtnahmen ferner anzuordnen, daß bestimmte

Stoffe oder Zubereitungen nur mit einer gesondert festzulegenden Kennzeichnung in Verkehr gesetzt

werden dürfen, wenn

1. die Zubereitungen wegen der in ihnen enthaltenen, wenn auch nicht zu einer Einstufung

führenden gefährlichen Stoffe oder

2. die Stoffe oder Zubereitungen wegen einer nicht in § 3 Abs. 1 genannten Eigenschaft beim

Inverkehrsetzen oder bei einer vorhersehbaren Verwendung oder Behandlung als Abfall

eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt herbeiführen können.

Sicherheitsdatenblatt

§ 25. (1) Jeder Hersteller, Importeur und Vertreiber, der einen gefährlichen Stoff oder eine gefährliche

Zubereitung an eine natürliche oder juristische Person oder an eine Personengemeinschaft

(Empfänger) übergibt, hat spätestens gleichzeitig mit der erstmaligen Lieferung an den Empfänger

diesem ein Sicherheitsdatenblatt kostenlos zu übermitteln. Es kann als Schreiben oder elektronisch

übermittelt werden. Führen neue Informationen im Zusammenhang mit der Sicherheit, dem

Gesundheitsschutz oder dem Umweltschutz zu einer Überarbeitung des Sicherheitsdatenblattes, so ist es

mit der Angabe „Überarbeitet am . . . (Datum)“ zu versehen und allen Empfängern, die den Stoff oder die

Zubereitung in den letzten zwölf Monaten erhalten haben, ohne unnötigen Aufschub erneut auszufolgen.

(2) Handelt es sich um gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen, die im Einzelhandel für

jedermann erhältlich und mit ausreichenden Informationen versehen sind, sodaß die Empfänger die

erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt auch ohne

Sicherheitsdatenblatt ergreifen können, so besteht die Verpflichtung zur Übermittlung eines

Sicherheitsdatenblattes gemäß Abs. 1 nur dann, wenn der Empfänger

1. den betreffenden Stoff oder die betreffende Zubereitung berufsmäßig in Verkehr setzt oder

verwendet (dies ist über den gewerblichen Bereich hinaus insbesondere auch im Bereich von

Universitäten, Schulen, Krankenanstalten oder im Bereich der militärischen Landesverteidigung

der Fall) und

2. die Übermittlung eines Sicherheitsdatenblattes ausdrücklich verlangt.

(3) Auf Verlangen ist das Sicherheitsdatenblatt ferner den mit der Überwachung dieses

Bundesgesetzes betrauten Organen und Behörden, ferner dem Bundesminister für Arbeit und Soziales

sowie dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst kostenlos zu übermitteln.

(4) Das Sicherheitsdatenblatt muß in deutscher Sprache abgefaßt sein. Es muß dem berufsmäßigen

Verwender und Vertreiber ermöglichen, die notwendigen Maßnahmen für den Gesundheitsschutz, die

Sicherheit am Arbeitsplatz und den Umweltschutz zu ergreifen. Das Sicherheitsdatenblatt muß das

Datum seiner Erstellung sowie die Bezeichnung des für das Inverkehrsetzen Verantwortlichen aufweisen

und hat alle Angaben über den Stoff oder die Zubereitung zu enthalten, die zur Beurteilung sowie zur

Abwehr der bei der Herstellung, dem Inverkehrsetzen, dem Transport, der Verwendung und der

Abfallbehandlung möglicherweise auftretenden Gefahren erforderlich sind; im Sicherheitsdatenblatt muß

weiters auf die in Österreich geltenden Rechtsvorschriften hingewiesen werden, die dem Schutz der

Gesundheit, der Umwelt oder dem Schutz der Arbeitnehmer vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen

dienen.

(5) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat, soweit dies zur Einheitlichkeit der

vorgeschriebenen Sicherheitsdatenblätter oder zur Sicherheit im Umgang mit Chemikalien erforderlich

ist, unter Bedachtnahme auf einschlägige Regelungen der EU durch Verordnung nähere Vorschriften

über Form und Inhalt des Sicherheitsdatenblattes zu erlassen. In dieser Verordnung können unter den in

§ 24 Abs. 6 und 7 angeführten Determinanten und Voraussetzungen auch Ausnahmen oder eine

erweiterte Pflicht zur Ausfolgung eines Sicherheitsdatenblattes oder vergleichbarer Informationen

vorgesehen werden.

(6) Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre Stellvertreter und Beauftragten haben Sicherheitsdatenblätter,

zu deren Ausfolgung sie verpflichtet oder die ihnen ausgefolgt worden sind, so

aufzubewahren, daß die gemäß §§ 58 oder 60 zur Überwachung befugten Organe und die Arbeitnehmer,

bei denen eine Exposition gegenüber den betreffenden Stoffen und Zubereitungen oder ihren

Bestandteilen oder Reaktionsprodukten eintreten kann, jederzeit Einsicht nehmen können.

(7) Soweit nicht das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, anzuwenden ist, haben

Verwender und Vertreiber von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen, sofern sie Arbeitnehmer

beschäftigen, zumindest die notwendigen Maßnahmen hinsichtlich des Gesundheits- und Umweltschutzes

am Arbeitsplatz zu ergreifen, die sich aus den Sicherheitsdatenblättern entnehmen lassen.

Verpackung und Kennzeichnung für Fertigwaren

§ 26. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung Vorschriften im

Sinne der §§ 23 und 24 über die Verpackung und Kennzeichnung für gefährliche Fertigwaren zu

erlassen, soweit dies zur Vermeidung von Gefahren, die durch die Verwendung oder die

Abfallbehandlung gefährlicher Fertigwaren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die

Umwelt entstehen können, erforderlich ist und soweit diesen Erfordernissen nicht durch entsprechende

Kennzeichnungsvorschriften auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb

1984, BGBl. Nr. 448, entsprochen ist.

Verantwortlichkeit

§ 27. (1) Für die Einhaltung der Pflichten zur Produktbeobachtung (§ 19 Abs. 2), Übermittlung von

Informationen über Zubereitungen (§ 19 Abs. 4), Nachforschung und Einstufung (§ 21), Verpackung

(§ 23) und Kennzeichnung (§ 24) sowie für die inhaltliche Richtigkeit der Angaben im Sicherheitsdatenblatt

(§ 25) sind jedenfalls verantwortlich

1. der Hersteller,

2. der Vertreiber, der gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 in der Kennzeichnung aufscheint, und

3. jeder im Inland niedergelassene Vertreiber, der den Stoff, die Zubereitung oder die Fertigware in

den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes verbringt oder sonst aus dem Ausland bezieht.

(2) Ist in der Kennzeichnung kein inländischer Verantwortlicher angegeben oder reichen die

Angaben zur zweifelsfreien Feststellung eines inländischen Verantwortlichen nicht aus, so ist für die

Einhaltung der in Abs. 1 angeführten Pflichten sowie für die inhaltliche Richtigkeit der Angaben im

Sicherheitsdatenblatt überdies jeder verantwortlich, der den Stoff, die Zubereitung oder die Fertigware in

Verkehr setzt.

(3) Wer gemäß Abs. 2, nicht aber gemäß Abs. 1 verantwortlich ist, kann die Rechtsfolgen des Abs. 2

von sich abwenden, indem er der Überwachungsbehörde nach Aufforderung binnen angemessener,

sieben Tage nicht übersteigender Frist den Namen und die Anschrift seines inländischen Lieferanten oder

eines inländischen Vorlieferanten bekanntgibt.

(4) Unbeschadet der Abs. 1 bis 3 ist jeder Vertreiber eines Stoffes, einer Zubereitung oder einer

Fertigware für die Einhaltung der in den §§ 19 bis 26 normierten Pflichten soweit verantwortlich, als er

über Umstände und Tatsachen Bescheid wußte oder hätte wissen müssen, die nach diesem Bundesgesetz

Verpackungs- oder Kennzeichnungspflichten oder Pflichten betreffend das Sicherheitsdatenblatt

auslösen.

Werbebeschränkungen

§ 28. (1) Werbung für gefährliche Stoffe, gefährliche Zubereitungen oder gefährliche Fertigwaren

darf nicht in einer Art betrieben werden, die zu falschen Vorstellungen über deren Gefährlichkeit führen

oder zu deren unsachgemäßer Verwendung verleiten kann.

(2) Jede gefährliche Eigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 ist in der Werbung in allgemein verständlicher,

deutlich lesbarer oder hörbarer Form anzugeben.

(3) Auf gefährliche Zubereitungen ist das Gebot des Abs. 2 nur insoweit anzuwenden, als eine

Richtlinie der Europäischen Union dazu verpflichtet, Werbebeschränkungen für gefährliche

Zubereitungen vorzusehen. Gleiches gilt für die Werbung für gefährliche Fertigwaren.

II. Abschnitt

Besondere Bestimmungen über die Umweltverträglichkeit von verbrauchsintensiven Produkten

Wasch- und Reinigungsmittel

§ 29. (1) Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Stoffe und

Zubereitungen, die zur Reinigung bestimmt sind oder bestimmungsgemäß die Reinigung unterstützen

und erfahrungsgemäß nach ihrer Verwendung in die Gewässer gelangen. Dazu zählen auch Stoffe und

Zubereitungen, die vor, während oder nach dem Waschvorgang dem Waschgut zugegeben werden.

(2) Als Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten weiters Stoffe und

Zubereitungen, die zwar nicht von Abs. 1 erfaßt sind, deren Zusammensetzung aber speziell auf das

Zusammenwirken von Reinigungsvorgängen abgestellt ist und die außer den Hauptbestandteilen (grenzflächenaktive

Substanzen) im allgemeinen ergänzende Bestandteile enthalten (Zusatzstoffe, Stellmittel,

Streckmittel, Beimengungen und andere Nebenbestandteile).

(3) Sofern Wasch- und Reinigungsmittel ausschließlich zu Forschungs- oder Analysezwecken, für

Zwecke der Marktforschung oder ausschließlich zum Zweck der Verbringung in das Ausland in Verkehr

gesetzt werden, fallen sie nicht in den Anwendungsbereich des II. Abschnittes dieses Bundesgesetzes.

Ebenso unterliegen Wasch- und Reinigungsmittel, die als Biozidprodukte speziellen Zulassungsvorschriften

unterworfen sind, nicht dem II. Abschnitt dieses Bundesgesetzes.

Registrierung

§ 30. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann, sofern dies im Hinblick auf die

von derartigen Produkten ausgehenden Belastungen für die Umwelt und zur Erreichung der Ziele dieses

Bundesgesetzes (§ 1) notwendig ist, ein Register über Wasch- und Reinigungsmittel führen, in das

insbesondere Angaben über die Zusammensetzung, Umweltverträglichkeit und die verbrauchten Mengen

aufzunehmen sind.

(2) Zur Erstellung und Fortführung dieses Registers kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend

und Familie unter Bedachtnahme auf einschlägige Verpflichtungen aus Regelungen der EU sowie auf

vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen mit Verordnung

österreichische Hersteller von Wasch- und Reinigungsmitteln sowie Vertreiber, die Wasch- und

Reinigungsmittel in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes verbringen (Registrierungspflichtige),

verpflichten, folgende produktbezogene Angaben an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie zu übermitteln

1. den Handelsnamen des Wasch- oder Reinigungsmittels,

2. den Namen und Sitz des Herstellers,

3. den Namen und Sitz des für das Inverkehrsetzen im Inland Verantwortlichen, sofern der

Hersteller seinen Sitz außerhalb von Österreich hat,

4. die voraussichtlichen Verwendungszwecke und die voraussichtliche jährliche Produktions- oder

Vertriebsmenge im Inland,

5. die einzelnen Inhaltsstoffe in einer Form, die geringfügige Abweichungen einschließt (Rahmenrezeptur),

6. die Dosierungsempfehlungen und Anwendungshinweise sowie Ergiebigkeitsdaten,

7. die auf der Verpackung vorgenommene Inhaltsstoffdeklaration,

8. die chemikalienrechtliche Einstufung und Kennzeichnung des Produkts und

9. Daten zur Umweltverträglichkeit der Inhaltsstoffe (§ 31 Abs. 1).

(3) Sofern dies im Interesse der Einfachheit, Raschheit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung

gelegen ist, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie in einer Verordnung gemäß Abs. 2

nähere Vorschriften über Art, Umfang, Inhalt und Form der im Rahmen der Registrierung erforderlichen

Mitteilungen sowie deren Aktualisierung, die Gliederung des Registers und die Festlegung einer

Registernummer zu erlassen. Dabei kann vorgesehen werden, daß sich die Registrierungspflichtigen zur

Übermittlung der nach Abs. 2 erforderlichen Daten sowie zu deren Aktualisierung ausschließlich eines

Computerprogramms zu bedienen haben, das ihnen vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie

unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird.

(4) Für Wasch- und Reinigungsmittel mit gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 9

kann in einer Verordnung gemäß Abs. 2 vorgesehen werden, daß der Registrierungspflichtige einen

Ausdruck der Registrierung (Abs. 3) sowie ein ordnungsgemäß ausgefülltes Sicherheitsdatenblatt dem

Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zu übermitteln hat.

Daten zur Umweltverträglichkeit der Inhaltsstoffe

§ 31. (1) Registrierungspflichtige haben nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 30 Abs. 2

folgende ökotoxikologische Daten über die Inhaltsstoffe von registrierungspflichtigen Wasch- und

Reinigungsmitteln zu ermitteln und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu übermitteln

1. die chemische Bezeichnung,

2. allfällige gefährliche Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1,

3. Angaben zur Akuttoxizität für Wasserorganismen,

4. Angaben zur biologischen Abbaubarkeit,

5.Sämtliche verfügbaren Angaben zur Bioakkumulierbarkeit und zur Rohstoffbasis des

organischen Anteils (zB petrochemische Herkunft, rezent biogene Basis) und

6. sonstige dem Registrierungspflichtigen bekannte nachteilige Wirkungen auf Gewässer.

(2) Für Inhaltsstoffe, die in einer Konzentration von weniger als 0,5% enthalten sind, entfallen die

Pflichten nach Abs. 1.

Abbaubarkeit von in Wasch- und Reinigungsmitteln enthaltenen Stoffen

§ 32. Soweit es zum Schutz der Umwelt vor Gefahren oder Belastungen durch in Waschmitteln

enthaltene Stoffe erforderlich ist, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unter

Bedachtnahme auf den Stand der Technik und auf einschlägige Regelungen der EU sowie auf

vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen mit Verordnung

Anforderungen an die Abbaubarkeit von Inhaltsstoffen sowie die zur Bestimmung der Abbaubarkeit

insbesondere hinsichtlich deren Ausmaß und Dauer erforderlichen Verfahren festzusetzen.

Verbote und Beschränkungen von Inhaltsstoffen

§ 33. (1) Zum Schutz der Umwelt vor Gefahren oder Belastungen durch Inhaltsstoffe von Wasch-

und Reinigungsmitteln hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unter Bedachtnahme auf

den Stand der Technik, insbesondere auf die Möglichkeiten, bestimmte Inhaltsstoffe von Wasch- und

Reinigungsmitteln durch andere Stoffe zu ersetzen, von denen weniger Gefahren und Belastungen für die

Umwelt oder die Gesundheit von Menschen ausgehen, mit Verordnung Inhaltsstoffe zu bezeichnen und

für diese Inhaltsstoffe Höchstmengen in Wasch- und Reinigungsmitteln festzusetzen oder die

Verwendung dieser Stoffe in Wasch- und Reinigungsmitteln in sonstiger Weise zu beschränken oder zu

verbieten.

(2) In einer Verordnung nach Abs. 1 ist erforderlichenfalls auch das zur Bestimmung der

betroffenen Inhaltsstoffe anzuwendende Verfahren festzulegen.

Kennzeichnung, Dosierung und Werbung

§ 34. (1) Wasch- und Reinigungsmittel dürfen nur in Verkehr gesetzt werden, wenn auf der Packung

deutlich lesbar, unverwischbar und in deutscher Sprache jedenfalls folgende Angaben enthalten sind

1. der Handelsname oder die sonstige Bezeichnung des Wasch- oder Reinigungsmittels;

2. Name (Firma) und Anschrift einer im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen natürlichen

oder juristischen Person, die für das Inverkehrsetzen des Wasch- oder Reinigungsmittels

verantwortlich ist;

3. die Inhaltsstoffe nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 2;

4. die Ergiebigkeit nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 2;

5. gegebenenfalls die Registernummer (§ 30).

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat unter Bedachtnahme auf die Ziele

dieses Bundesgesetzes sowie auf einschlägige Regelungen der Europäischen Union durch Verordnung

nähere Bestimmungen über die Kennzeichnung von Wasch- und Reinigungsmitteln sowie über die

Abgabe von Dosierungsempfehlungen, die Beigabe von Meßbechern oder die Ausrüstung mit

Dosierungseinrichtungen zu erlassen. Bei der Erlassung dieser Vorschriften ist weiters auf den jeweiligen

Stand der Technik bei Wasch- und Reinigungsmitteln einerseits sowie bei Waschmaschinen,

Spülmaschinen und sonstigen Reinigungsgeräten andererseits Bedacht zu nehmen. Die Kennzeichnung

soll gemeinsam mit den Dosierungsempfehlungen und den Angaben über die Wasserhärte den

Konsumenten eine umwelt- und gesundheitsbewußte Produktwahl und Produktanwendung ermöglichen.

(3) Ist ein Wasch- oder Reinigungsmittel auf Grund seiner gefährlichen Eigenschaften (§ 3 Abs. 1)

nach den Vorschriften des § 24 gekennzeichnet, so genügt es, wenn die gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen

Kennzeichnungselemente einmal in der Kennzeichnung enthalten sind.

(4) Die Verpackung, die Beipacktexte und die Werbung dürfen keine falschen Angaben oder

Aussagen über die umweltbeeinträchtigende Wirkung des Produktes aufweisen.

(5) Wasserversorgungsunternehmen sind verpflichtet, ihren Wasserabnehmern und – sofern diese

nicht zugleich Wasserabnehmer sind – den Wasserletztverbrauchern auf Anfrage, mindestens aber einmal

jährlich, den durchschnittlichen Härtegrad des Wassers in deutschen Härtegraden bekanntzugeben. Wenn

es aus technischen Gründen nicht anders möglich ist, ist bloß eine Bandbreite der zu erwartenden

Wasserhärte in deutschen Härtegraden bekanntzugeben.

III. Abschnitt

Besondere Bestimmungen über den Verkehr mit Giften

Begriffsbestimmung

§ 35. Gifte im Sinne dieses Abschnittes sind Stoffe und Zubereitungen, die

1. sehr giftig oder giftig oder

2. gesundheitsschädlich (mindergiftig) sind.

Giftliste

§ 36. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat durch Verordnung sehr

giftige und giftige Stoffe in einer Giftliste zu bezeichnen. Gesundheitsschädliche (mindergiftige) Stoffe

können in einem Anhang zur Giftliste gesondert kundgemacht werden.

(2) In der Giftliste sind bei jedem Stoff zumindest seine Gefährlichkeitsmerkmale und, nach

Maßgabe der dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz und dem

Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie zur Beurteilung der Gefährlichkeit zur Verfügung

stehenden Unterlagen, auch für Zubereitungen, die diesen Stoff enthalten, jene Konzentrationsgrenzen

anzugeben, über oder unter denen die Zubereitungen als sehr giftig, giftig oder gesundheitsschädlich

(mindergiftig) einzustufen sind. Neue Stoffe sind als solche kenntlich zu machen.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat die erforderlichen Ergänzungen

und Änderungen der Giftliste einmal jährlich durch Verordnung vorzunehmen.

Meldepflichten für Gifte und für bestimmte gefährliche Zubereitungen Im EU-Beitrittsvertrag, BGBl. Nr. 45/1995, wurde die Beibehaltung höherer Standards zu dieser Bestimmung

vereinbart (betr. Abs. 1: besonderes Registrierungsverfahren für Gifte).

§ 37. (1) Wer einen sehr giftigen oder giftigen Stoff, der im Europäischen Altstoffverzeichnis

(EINECS), ABl. EG Nr. C 146 vom 15. Juni 1990, aber nicht in der Giftliste (§ 36) enthalten ist, herstellt

oder erstmalig im Bundesgebiet in Verkehr setzt, hat diesen Stoff vor seinem beabsichtigten

Inverkehrsetzen dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz schriftlich zu melden. Der

Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen

über Inhalt und Umfang der Meldungen zu erlassen.

(2) Wer Zubereitungen, die gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 6, 7 oder 9, im Einzelhandel

erhältlich und nicht registrierungspflichtig nach § 30 sind, herstellt oder erstmalig im Bundesgebiet in

Verkehr setzt, hat diese Zubereitungen dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz oder

einer gemäß § 39 Abs. 1 herangezogenen Einrichtung oder fachkundigen Person schriftlich zu melden.

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Einzelhandel erhältliche ätzende

Zubereitungen (§ 3 Abs. 1 Z 9) sind bis spätestens neun Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz oder einer gemäß § 39 Abs. 1

herangezogenen Einrichtung oder fachkundigen Person schriftlich zu melden, soweit sie nicht schon

gemäß § 30 Abs. 4 gemeldet wurden. Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat

durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art, Inhalt, Umfang und Form der Meldungen zu erlassen,

soweit dies zum Zwecke der Ermittlung und Hintanhaltung von Gefahren für das Leben und die

Gesundheit von Menschen erforderlich ist. Die Meldepflicht gilt nicht für Pflanzenschutzmittel, deren

Inverkehrbringen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz, BGBl. Nr. 476/1990, zulässig ist.

Mitteilungspflicht für Krankheitsfälle

§ 38. Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz kann durch Verordnung Ärzte,

die zur Behandlung oder zur Beurteilung der Folgen einer Erkrankung hinzugezogen werden, bei der

zumindest der begründete Verdacht besteht, daß sie durch Stoffe oder Zubereitungen verursacht worden

ist, verpflichten, diese Krankheitsfälle schriftlich mitzuteilen. In der Verordnung sind Art, Inhalt, Umfang

und Form der Mitteilungen näher zu bestimmen.

Datenverwertung

§ 39. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat die von Meldepflichtigen

gemäß § 37 Abs. 2 und die auf Grund einer Verordnung gemäß § 38 von Ärzten übermittelten Daten

automationsunterstützt zu erfassen und zu bewerten. Er kann hiefür auch geeignete Einrichtungen oder

fachkundige Personen, insbesondere die Vergiftungszentrale, als Sachverständige heranziehen.

(2) Soweit dies zur toxikologischen Bewertung der auf Grund einer Verordnung gemäß § 38 von

Ärzten als Ursache von Krankheitsfällen angegebenen Stoffe und Zubereitungen erforderlich ist, haben

die für das Inverkehrsetzen Verantwortlichen dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz

auf Verlangen die hiefür maßgeblichen Daten, insbesondere über die Identität, Zusammensetzung

und Kennzeichnung bekanntzugeben. Dies gilt nicht für Stoffe oder Zubereitungen, die bereits gemäß

§ 37 Abs. 1 oder 2 gemeldet worden sind und für Pflanzenschutzmittel, deren Inverkehrbringen nach dem

Pflanzenschutzmittelgesetz, BGBl. Nr. 476/1990, zulässig ist.

(3) Beim Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz oder bei einer gemäß Abs. 1

herangezogenen Einrichtung oder fachkundigen Person ist auf der Grundlage der Meldungen gemäß § 37

Abs. 2 sowie der gemäß einer Verordnung nach § 38 von Ärzten übermittelten Meldungen und

Mitteilungen eine Datenbank für in- und ausländische Giftinformationszentren einzurichten.

Inverkehrsetzen von Giften Im EU-Beitrittsvertrag, BGBl. Nr. 45/1995, wurde die Beibehaltung höherer Standards zu dieser Bestimmung

vereinbart (besonderes Registrierungsverfahren für Gifte)

§ 40. (1) Sehr giftige und giftige Stoffe dürfen unbeschadet des Abs. 4 und 5 im Bundesgebiet nur in

Verkehr gesetzt werden, wenn sie in der Giftliste bezeichnet sind und andere Vorschriften dieses

Bundesgesetzes oder darauf beruhende Verwaltungsakte dem Inverkehrsetzen nicht entgegenstehen.

(2) Wer einen sehr giftigen oder giftigen neuen Stoff, der bei der zuständigen Behörde eines anderen

EWR-Staates angemeldet wurde und nicht in der Giftliste enthalten ist, erstmalig im Bundesgebiet in

Verkehr setzt, hat diesen Stoff vor dem beabsichtigten Inverkehrsetzen im Bundesgebiet unter

Bezugnahme auf die in einem anderen EWR-Staat erfolgte Anmeldung dem Bundesminister für

Gesundheit und Konsumentenschutz zur Aufnahme in die Giftliste zu melden. Soweit die für die

Einstufung maßgeblichen Daten der Anmeldebehörde nicht zugänglich sind, hat der Meldepflichtige

diese Daten auf Verlangen dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz

bekanntzugeben.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat einen gemäß den §§ 5 oder 8

angemeldeten oder gemäß Abs. 2 oder § 37 Abs. 1 gemeldeten sehr giftigen oder giftigen Stoff in die

Giftliste aufzunehmen, sofern bei angemeldeten Stoffen nicht gemäß § 11 Abs. 3 vorzugehen ist oder

zusätzliche Prüfnachweise gemäß § 14 Abs. 5 zu verlangen sind.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat die beabsichtigte Aufnahme

eines sehr giftigen oder giftigen Stoffes in die Giftliste dem Anmeldepflichtigen oder Meldepflichtigen

ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen. Der Anmeldepflichtige oder Meldepflichtige gemäß Abs. 2 darf

das Gift ab dem Zeitpunkt der Zustellung dieser Mitteilung in Verkehr setzen.

(5) Pflanzenschutzmittel, die sehr giftige oder giftige Stoffe enthalten, dürfen in den erforderlichen

Mengen bereits vor Aufnahme dieser Stoffe in die Giftliste in Verkehr gesetzt werden, wenn sie vom

Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, der Forstlichen Bundesversuchsanstalt oder im

Rahmen bestehender Vereinbarungen mit einer dieser Einrichtungen und unter deren Aufsicht untersucht

oder erprobt werden sollen. In die Giftliste sind auch sehr giftige oder giftige Stoffe aufzunehmen, die

Bestandteile von zugelassenen Pflanzenschutzmitteln sind.

Abgabe und Erwerb von Giften

§ 41. (1) Wer Gifte gemäß § 35 Z 1 abgibt oder erwirbt, muß hiezu berechtigt sein.

(2) Zum Erwerb und zur Abgabe von Giften im Sinne des Abs. 1 sind berechtigt

1. zur Ausübung von bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerben gemäß den §§ 213, 215 oder

216 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, oder zur Ausübung von Konzessionen gemäß

§§ 220 bis 223 der Gewerbeordnung 1973 berechtigte Gewerbetreibende im Umfang ihrer

jeweiligen Bewilligung oder Konzession,

2. Apotheken.

(3) Zum Erwerb sind weiters berechtigt

1. Inhaber einer Giftbezugsbewilligung gemäß § 42,

2. gegen Vorlage einer Bestätigung, daß sie die Gifte zur Erfüllung der ihnen übertragenen

Aufgaben benötigen,

a) Universitäten und Universitätsinstitute,

b) wissenschaftlich tätige Anstalten und Laboratorien der Gebietskörperschaften,

c) gesetzlich autorisierte wissenschaftliche Einrichtungen, die der Aufsicht einer Gebietskörperschaft

unterliegen,

d) Anstalten der Gebietskörperschaften, die der Gewässerreinhaltung und Abwasserbeseitigung

dienen, sowie von Gebietskörperschaften hiezu errichtete Zweckverbände und

e) öffentliche Schulen und Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht,

3. Ärzte, Tierärzte oder Dentisten, soweit sie diese Gifte in Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen,

4. Bewilligungspflichtige chemische Laboratorien gemäß § 212 der Gewerbeordnung 1994, sofern

sie diese Gifte in Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen,

5. zur Ausübung des Handwerks der Schädlingsbekämpfer (§ 94 Z 73 der Gewerbeordnung 1994,

BGBl. Nr. 194) befugte Gewerbetreibende, soweit sie diese Gifte zur Erfüllung ihrer Aufgaben

benötigen.

(4) Bestätigungen gemäß Abs. 3 Z 2 lit. a sind vom Rektor oder einer von diesem ermächtigten

Person, Bestätigungen gemäß Abs. 3 Z 2 lit. b bis e von der zuständigen Aufsichtsbehörde auszustellen.

Eine Abschrift der Bestätigung ist der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.

Giftbezugsbewilligung

§ 42. (1) Die Giftbezugsbewilligung ist

1. ein Giftbezugsschein, wenn sie zum einmaligen Bezug einer bestimmten Menge eines oder

mehrerer Gifte gemäß § 35 Z 1 berechtigt, oder

2. eine Giftbezugslizenz, wenn sie zum mehrmaligen Bezug einer unbestimmten Menge eines oder

mehrerer Gifte gemäß § 35 Z 1 berechtigt. Abs. 7 bleibt unberührt.

(2) Die Erteilung einer Giftbezugsbewilligung ist bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

zu beantragen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten

1. den Namen, die Anschrift sowie den Beruf des Antragstellers, bei Antragstellung im Auftrag

eines Betriebes auch den Namen (Firma) und die Anschrift des Betriebes,

2. die Bezeichnung des Giftes,

3. Angaben über die beabsichtigte Verwendung des Giftes und die Notwendigkeit des Bezugs

sowie Angaben zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß Abs. 4,

4. im Falle eines Giftbezugsscheines die benötigte Menge des Giftes und

5. im Falle einer Giftbezugslizenz Angaben über die Notwendigkeit des mehrmaligen Bezuges.

(3) Örtlich zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde des Wohnortes des Antragstellers, bei

Betrieben die Bezirksverwaltungsbehörde des Ortes der Niederlassung des Betriebes. Im Falle mehrerer

Betriebsstätten ist der Antrag bei der für die jeweilige Betriebsstätte örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

einzubringen.

(4) Die Giftbezugsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn

1. der Antragsteller

a) das 19. Lebensjahr vollendet hat und eigenberechtigt ist,

b) sachkundig und verläßlich ist,

c) die technische Notwendigkeit für die beabsichtigte Verwendung des Giftes glaubhaft gemacht

hat und

2. im Hinblick auf die Interessen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen und

Tieren keine Bedenken gegen die beabsichtigte Verwendung der von der Giftbezugsbewilligung

erfaßten Gifte bestehen. Die Verwendung von Giften im Rahmen der rechtlich zulässigen

Bekämpfung tierischer Schädlinge bleibt davon unberührt.

(5) Der Antragsteller ist als sachkundig anzusehen, wenn er nachweislich

1. über die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen

Kenntnisse und

2. über die notwendigen Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe verfügt.

Für die Verwendung von Giften in der Landwirtschaft gilt der in einem Ausführungsgesetz zu § 49

geregelte Sachkundenachweis auch als Nachweis der gemäß Z 1 erforderlichen Kenntnisse.

(6) Der Antragsteller ist als verläßlich anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß

er die Gifte nicht mißbräuchlich oder fahrlässig verwenden und mit ihnen sorgfältig umgehen wird. Nicht

als verläßlich gilt jedenfalls eine Person, die wegen einer strafbaren Handlung oder Unterlassung gemäß

den §§ 180 bis 183 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, oder nach dem Suchtgiftgesetz 1951,

BGBl. Nr. 243, rechtskräftig verurteilt worden ist.

(7) Die Giftbezugsbewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen hinsichtlich der Verwendung

und Behandlung des Giftes als Abfall nach den abfallrechtlichen Vorschriften erteilt werden. Sofern dies

im Hinblick auf die Art des Giftes oder seine beabsichtigte Verwendung erforderlich ist, kann bei der

Erteilung einer Giftbezugslizenz auch eine bestimmte Höchstmenge des Bezuges festgelegt werden.

(8) Die Gültigkeit eines Giftbezugsscheines erlischt nach Ablauf von drei Monaten, die Gültigkeit

einer Giftbezugslizenz nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausstellungstag. In begründeten Fällen

kann für die Gültigkeit einer Giftbezugslizenz ein kürzerer Zeitraum festgelegt werden.

(9) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann von Amts wegen die Giftbezugslizenz abändern oder

entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen oder vorgeschriebene

Auflagen nicht erfüllt werden.

(10) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ein Register über alle ausgestellten Giftbezugsbewilligungen

und die Bestätigungen gemäß § 41 Abs. 3 Z 2 sowie ein Verzeichnis über alle im § 41

Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 4 genannten Bewilligungen, aus dem der genaue Wortlaut der Bewilligungen

ersichtlich ist, zu führen.

(11) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere

Bestimmungen über Form und Inhalt der Giftbezugsbewilligungen, der hiefür erforderlichen Anträge, der

Bestätigungen gemäß § 41 Abs. 3 Z 2 und der gemäß Abs. 10 zu führenden Register zu erlassen.

Aufzeichnungspflicht

§ 43. (1) Wer Gifte gemäß § 35 Z 1 herstellt, in das Bundesgebiet verbringt oder erwirbt, hat für

jedes Kalenderjahr genaue und fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib

der von ihm hergestellten, eingeführten, erworbenen oder abgegebenen Gifte zu führen. Die

Aufzeichnungen sind sieben Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung, aufzubewahren. Von der

Aufzeichnungspflicht über den Verbleib von Giften sind Land- und Forstwirte ausgenommen, wenn es

sich bei den Giften um Pflanzenschutzmittel handelt, deren Inverkehrbringen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz,

BGBl. Nr. 476/1990, zulässig ist, und diese Gifte ausschließlich im eigenen Betrieb

verwendet werden. Aufzeichnungspflichten auf Grund von Landesgesetzen gemäß § 49 bleiben davon

unberührt.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz kann durch Verordnung nähere

Bestimmungen über Form, Inhalt und Umfang dieser Aufzeichnungen sowie über die Empfangsbestätigungen

gemäß § 46 Abs. 1 erlassen.

Beauftragter für den Giftverkehr

§ 44. (1) In jedem Betrieb, der Gifte gemäß § 35 Z 1 herstellt oder in Verkehr setzt, ist vom

Betriebsinhaber ein Beauftragter zu bestellen, der die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes

oder darauf beruhender Verwaltungsakte bezüglich dieser Gifte zu überwachen hat. Er hat dieser

Bestellung nachweislich zuzustimmen. Er hat den Betriebsinhaber über seine Wahrnehmungen,

insbesondere über festgestellte Mängel, unverzüglich zu informieren. Der Beauftragte muß sachkundig

im Sinne des § 42 Abs. 5, im Betrieb dauernd beschäftigt und während der üblichen Geschäfts- oder

Betriebsstunden anwesend oder zumindest leicht erreichbar sein. Für den Fall seiner Verhinderung ist ein

sachkundiger Stellvertreter zu bestellen.

(2) Ist die Bestellung eines Beauftragten für den Giftverkehr einem Betrieb wirtschaftlich nicht

zumutbar, so ist der Betriebsinhaber oder ein allenfalls auf Grund anderer Rechtsvorschriften bestellter

Geschäftsführer berechtigt, die Aufgaben des Beauftragten wahrzunehmen, sofern er die Voraussetzungen

gemäß Abs. 1 dritter Satz erfüllt.

(3) Durch die Bestellung eines Beauftragten für den Giftverkehr wird die Verantwortung des

Betriebsinhabers für die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender

Verwaltungsakte nicht berührt.

(4) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Apotheken.

Abgabe an Letztverbraucher

§ 45. (1) Gifte gemäß § 35 Z 1 dürfen nur an gemäß § 41 Berechtigte und an von diesen ermächtigte

Personen abgegeben werden. Gifte gemäß § 35 Z 2 dürfen auch an andere Personen abgegeben werden,

es sei denn, daß der Empfänger die zum Schutz vor Mißbrauch oder fahrlässiger Verwendung

erforderliche Urteilsfähigkeit offenkundig nicht besitzt.

(2) Bei der Abgabe eines Giftes gemäß § 35 Z 2 im Einzelhandel an Letztverbraucher ist der

Empfänger ausdrücklich auf die gefährlichen Eigenschaften des betreffenden Giftes und die

entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen hinzuweisen. Diese Hinweise müssen in ihrem Umfang zumindest

den in der Kennzeichnung gemäß § 24 Abs. 1 Z 3 bis 5 enthaltenen Angaben entsprechen.

(3) Die Abgabe von Giften außerhalb von Betriebsstätten, insbesondere im Versandhandel oder

durch sonstige Direktvertriebsmethoden, durch Automaten sowie im Wege der Selbstbedienung ist

verboten.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz kann durch Verordnung die

Abgabe von Giften gemäß § 35 Z 2 im Wege der Selbstbedienung zulassen, wenn dadurch eine

Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nicht zu erwarten ist. In dieser Verordnung

können erforderlichenfalls auch besondere Sicherheitsvorkehrungen für die Abgabe im Wege der

Selbstbedienung, insbesondere die Einrichtung und Kennzeichnung gesonderter Verkaufsflächen oder

Verkaufsbereiche, festgelegt werden.

Besondere Schutzmaßnahmen beim Verkehr und dem Umgang mit Giften Im EU-Beitrittsvertrag, BGBl. Nr. 45/1995, wurde die Beibehaltung höherer Standards zu dieser Bestimmung

vereinbart (betr. Abs. 3: zusätzliche Kennzeichnung für Gifte).

§ 46. (1) Der Erwerber von Giften gemäß § 35 Z 1 darf zur Empfangnahme nur solche Personen

ermächtigen, bei denen weder Mißbrauch noch fahrlässiger Umgang zu befürchten ist. Der Empfänger

dieser Gifte hat dem Abgeber seine Identität nachzuweisen, die erforderliche Berechtigung im Sinne des

§ 41 Abs. 3 vorzulegen und den Empfang schriftlich zu bestätigen.

(2) Gifte dürfen im Bundesgebiet nur in Behältnissen und Verpackungen in Verkehr gesetzt oder

verwendet werden, die in Ansehung ihrer Form, Aufmachung und Bezeichnung keinen Anlaß zu

Verwechslungen der in ihnen enthaltenen Gifte mit Arzneimitteln, Lebensmitteln, Verzehrprodukten,

Futtermitteln sowie Spielwaren und sonstigen Waren des täglichen Gebrauchs geben kann. Sofern es dem

Verwendungszweck nicht entgegensteht, sind Gifte, die wegen ihrer Farbe, ihres Geschmacks oder

Geruchs zu Verwechslungen führen können, vor ihrer Abgabe durch geeignete Maßnahmen, wie

Vergällung oder die Beigabe von Warnstoffen, so zu behandeln, daß eine Verwechslung ausgeschlossen

ist.

(3) Sofern dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen vor den besonderen

Gefahren beim Verkehr und Umgang mit Giften erforderlich ist, hat der Bundesminister für Gesundheit

und Konsumentenschutz mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über

1.die Kennzeichnung von Giften, erforderlichenfalls auch durch Giftbänder und eine

Gebrauchsanweisung,

2. den Schutz vor Verwechslungen,

3. besondere Vorsichtsmaßnahmen beim Erwerb, bei der Abgabe und bei der Verwendung von

Giften,

4. besondere Anforderungen an Geräte, die mit Giften in Berührung kommen, sowie an für Gifte

bestimmte Verpackungen und Behältnisse,

5. die erforderliche Sachkunde gemäß § 42 Abs. 5 und

6. Maßnahmen der Ersten Hilfe oder sonstige beim Umgang mit Giften erforderliche Maßnahmen.

In dieser Verordnung können Ausnahmen von bestimmten Schutzmaßnahmen und Erleichterungen für

den Verkehr und den Umgang mit Giften gemäß § 35 Z 2 im Hinblick auf bestimmte Verwenderkreise,

insbesondere in der Land- und Forstwirtschaft, festgelegt werden, sofern dadurch eine Gefährdung des

Lebens oder der Gesundheit von Menschen nicht zu erwarten ist.

Behandlung von Giften als Abfall

§ 47. (1) Besitzer von Giften, die diese nicht mehr verwenden wollen oder nicht mehr

vorschriftsmäßig verwenden können, haben die Gifte im Sinne der für gefährliche Abfälle geltenden

Bestimmungen der §§ 17 bis 20 und 28 bis 30 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990,

schadlos zu behandeln oder behandeln zu lassen.

(2) Letztverbraucher, die Gifte von zur Abgabe Berechtigten im Einzelhandel bezogen haben, sind

berechtigt, die zu beseitigenden Gifte ohne Anspruch auf Entgelt dem Abgeber zurückzugeben. Der

Abgeber ist zur kostenlosen Rücknahme der Gifte einschließlich ihrer Verpackungen verpflichtet, sofern

die Rückgabe der Gifte in deren Originalverpackungen ohne weitere Beigabe anderer Stoffe,

Zubereitungen oder Fertigwaren erfolgt und der Letztverbraucher dem Abgeber über dessen Verlangen

seine Identität nachgewiesen hat.

Besondere Meldepflicht

§ 48. Jeder, der Gifte gemäß § 35 Z 1 herstellt, in Verkehr setzt, erwirbt, verwendet oder als Abfall

behandelt, hat den Verlust oder die irrtümliche Abgabe solcher Gifte unverzüglich der

Bezirksverwaltungsbehörde oder der Bundespolizeibehörde zu melden. Sofern es die Umstände

erfordern, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese,

die Bevölkerung über die von den Giften ausgehenden Gefahren zu informieren.

Gifte in der Landwirtschaft

§ 49. (Grundsatzbestimmung) Bei der Regelung der Verwendung von Giften in der Landwirtschaft

als Mittel zum Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen sind durch die Landesgesetzgebung

insbesondere vorzusehen

1. Maßnahmen oder Beschränkungen, die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von

Menschen und der Umwelt bei der Verwendung von Giften in der Landwirtschaft erforderlich

sind;

2. Informationspflichten gegenüber dem Verwender der Gifte, insbesondere im Sinne des § 45

Abs. 2;

3. Informationspflichten gegenüber dem Verwender der Gifte betreffend deren bestimmungsgemäßen

Gebrauch bei der Behandlung von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, insbesondere

solchen, die zum Verzehr durch Menschen oder Nutztiere bestimmt sind;

4. Informationspflichten gegenüber dem Erwerber von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, die mit

Giften behandelt worden sind und deshalb nicht zum Verzehr durch Menschen oder Nutztiere

bestimmt sind.

IV. Abschnitt

Prüfstellen, ausländische Prüfnachweise, Datenverkehr

Prüfstellen

§ 50. Prüfungen im Sinne der §§ 7 und 14 müssen von Prüfstellen durchgeführt werden, die –

unbeschadet der sonst für diese geltenden Rechtsvorschriften – über eine dem jeweiligen Stand der

Wissenschaft und Technik entsprechenden Laborpraxis verfügen sowie den Anforderungen gemäß Z 1

bis 5 und einer Verordnung gemäß § 51 entsprechen

1.die Prüfstelle muß von einer Person geleitet werden, die die hiefür erforderliche

wissenschaftliche Berufsvorbildung erlangt und eine entsprechende praktische Ausbildung

absolviert hat (Prüfstellenleiter); der Prüfstellenleiter muß jedenfalls ein Universitätsstudium aus

den Studienrichtungen Biologie, Chemie, Lebensmittel- und Biotechnologie, Medizin,

Pharmazie, Technische Chemie oder Veterinärmedizin oder eine besondere universitäre

Ausbildung auf dem Gebiet der Toxikologie erfolgreich abgeschlossen haben und eine

mindestens dreijährige Tätigkeit auf den von der Prüfstelle auf den Gebieten Analytik,

physikalisch-chemische Daten, Toxikologie und Ökotoxikologie zu besorgenden Prüfungen

nachweisen;

2. weist der Prüfstellenleiter die nach Z 1 erforderlichen Qualifikationen nicht auf, so hat die

Prüfstelle eine Person zu beschäftigen, die die erforderlichen Qualifikationen aufweist;

3. die Prüfstelle hat die Aufnahme ihrer Tätigkeit unter Angabe der Art der Prüfungen und

Gutachten sowie der Person des Prüfstellenleiters dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie unverzüglich schriftlich zu melden;

4. jeder Wechsel in der Person des Prüfstellenleiters ist unverzüglich schriftlich zu melden;

5. die Prüfstelle hat sich Kontrollen im Sinne des § 52 zu unterwerfen; Inhaber von Prüfstellen

sowie ihre Stellvertreter und Beauftragten und die Prüfstellenleiter haben die für die Kontrolle

der Einhaltung der Z 1 bis 4 und einer Verordnung gemäß § 51 erforderliche Unterstützung zu

leisten und Auskünfte zu erteilen; sie sind insbesondere auch verpflichtet, über Verlangen des

Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie Zahl, Art und Umfang der von ihnen nach

diesem Bundesgesetz durchgeführten Prüfungen schriftlich bekanntzugeben.

§ 51. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann unter Bedachtnahme auf den Stand

der Wissenschaften und der Technik und auf einschlägige Regelungen der Europäischen Union sowie auf

vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen durch Verordnung solche

Anforderungen an die Organisation der Prüfstellen, die Qualifikation des Personals, die Beschaffenheit

der Prüfeinrichtungen und die Prüfmethoden festlegen, die die Ermittlung aussagekräftiger und

vergleichbarer Daten über die Eigenschaften der zu prüfenden Stoffe, insbesondere im Hinblick auf deren

Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, sichern.

Kontrolle von Prüfstellen

§ 52. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat die Prüfstellen im Hinblick darauf

zu überprüfen, ob sie den Anforderungen des § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung

entsprechen, ob sie die Prüfungen im Sinne der §§ 7 und 14 sachgerecht durchführen und ob die von

ihnen stammenden Prüfnachweise geeignet sind, Aufschluß über die zu prüfenden Gefährlichkeitsmerkmale

zu geben.

(2) Die Kontrolle ist durch Organe des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie und die

von diesem herangezogenen Sachverständigen durchzuführen. Sie kann insbesondere erfolgen durch

1. Besichtigung der Prüfstelle und ihrer Einrichtungen;

2. Einsichtnahme in nach einer Verordnung gemäß § 51 zu führende Aufzeichnungen;

3. Entnahme von Materialien, Stoffen oder Zubereitungen.

Die Bestimmungen der §§ 58 Abs. 2 und 4, 61, 62 und 63 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Hat die Kontrolle ergeben, daß die Prüfstelle den Anforderungen gemäß § 50 und einer gemäß

§ 51 erlassenen Verordnung entspricht, so hat dies der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie

der Prüfstelle über deren Antrag zu bescheinigen.

(4) Hat eine spätere Kontrolle ergeben, daß die Prüfstelle den Anforderungen gemäß § 50 und einer

gemäß § 51 erlassenen Verordnung nicht mehr entspricht, so ist eine nach Abs. 3 ausgestellte

Bescheinigung mit Bescheid des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie zu entziehen.

(5) Sofern dies im Hinblick auf die wechselseitige Anerkennung von Prüfungen und auf

einschlägige Regelungen der EU sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler

Organisationen erforderlich ist, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mit Verordnung

nähere Vorschriften über die Qualifikation der Kontrollorgane, die Kontrollprogramme sowie Art und

Umfang der Kontrollen zu erlassen.

Ausländische Prüfnachweise

§ 53. (1) Ausländische Prüfnachweise sind den von Prüfstellen im Sinne des § 50 erstatteten

Gutachten gleichzuhalten, wenn sie von Prüfstellen stammen, bei denen gewährleistet ist, daß die den

Betrieb derselben regelnden Rechtsvorschriften oder hiefür geltenden Richtlinien des Auslandes den

Anforderungen dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen gleichwertig sind und von diesen

Prüfstellen eingehalten werden.

(2) Mit den zuständigen obersten Behörden jener Staaten, in die diesem Bundesgesetz unterliegende

Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren ausgeführt oder aus denen solche eingeführt werden sollen,

können Übereinkommen über die Kontrolle von Prüfstellen, in denen Prüfungen nach diesem

Bundesgesetz durchgeführt werden, die gegenseitige Anerkennung dieser Kontrollen sowie über den

Austausch von Informationen betreffend die Prüfstellen geschlossen werden.

Zentrale Register- und Informationsstelle

§ 54. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat ein zentrales Register der von

diesem Bundesgesetz erfaßten Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren zu führen. Das Register ist auf der

Grundlage bestehender, tatsächlich und rechtlich zugänglicher österreichischer, ausländischer oder von

internationalen Organisationen geführter Chemikalienregister und Produktregister sowie der von

Herstellern, Alleinvertretern, Importeuren und Vertreibern gemäß diesem Bundesgesetz und seinen

Verordnungen übermittelten Anmeldungsunterlagen, Meldungen und Mitteilungen unter Bedachtnahme

auf wissenschaftliche Erfahrungen und Erkenntnisse über Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren zu

erstellen. In diesem Register sind unter der Bezeichnung „Österreichischer Altstoffkataster“ jene

Altstoffe gesondert anzuführen, über die noch zuwenig wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, um ihre

Gefährlichkeit ausreichend beurteilen zu können.

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann sich zur Führung des Registers auch

des Umweltbundesamtes bedienen.

(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung nähere

Bestimmungen über Art und Umfang der Nutzung des Registers und der Informationsstelle zu erlassen.

Vertraulichkeit von Informationen – Datenverkehr

§ 55. (1) Derjenige, den Informationspflichten nach diesem Bundesgesetz treffen, ist berechtigt,

bestimmte Informationen zu bezeichnen, die seines Erachtens als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis

gelten. Er hat dies gegenüber der Behörde mit geeigneten Nachweisen zu begründen. Gelangt die

Behörde zur Auffassung, daß es sich bei den vom Informationspflichtigen bezeichneten Informationen

tatsächlich um Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse handelt, so hat sie – sofern die Bestimmungen des

Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993, nicht anderes vorsehen und sofern nicht andere

überwiegende Interessen (Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte

und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958) entgegenstehen – für eine vertrauliche Behandlung dieser

Informationen Sorge zu tragen.

(2) Keinesfalls unter ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis fallen

1. die handelsübliche Bezeichnung des Stoffes oder der Zubereitung,

2. der Name des Herstellers, bei Stoffen und Zubereitungen, die außerhalb der Europäischen Union

hergestellt werden, der Name des Importeurs und bei neuen Stoffen zusätzlich der Name des

Anmelders,

3. die physikalisch-chemischen Eigenschaften, wie sie im Rahmen der Grundprüfung ermittelt

werden,

4. die Möglichkeiten, den Stoff unschädlich zu machen, insbesondere die bei der Anmeldung

bekanntzugebenden Verfahren zur schadlosen Beseitigung des Stoffes sowie der entstehenden

Folgeprodukte,

5. die Zusammenfassung der Ergebnisse der toxikologischen und ökotoxikologischen Prüfungen,

6. der Reinheitsgrad des Stoffes und die Identität der Verunreinigungen und Zusatzstoffe, die als

gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 bekannt sind, wenn dies für die Einstufung oder

Kennzeichnung oder zur Aufnahme des Stoffes in die Stoffliste (§ 21 Abs. 7) oder Giftliste

(§ 36) erforderlich ist,

7.Sicherheitsvorkehrungen, die bei der Herstellung, Lagerung, beim Transport oder der

Verwendung des Stoffes zu beachten sind, sowie Sicherheits- und Gegenmaßnahmen bei

Unfällen,

8. die im Sicherheitsdatenblatt bekanntzugebenden Informationen,

9. bei Stoffen, die in der Stoffliste (§ 21 Abs. 7) angeführt sind: Analysemethoden zur Feststellung

eines gefährlichen Stoffes bei seiner Freisetzung in die Umwelt sowie zur Bestimmung der

unmittelbaren Exposition von Menschen.

(3) Veröffentlicht der Informationspflichtige später selbst Angaben, die zuvor als „vertraulich“

behandelt werden mußten, so hat er den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie davon zu

unterrichten. Die betreffenden Angaben sind unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung nicht mehr als

Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis zu behandeln.

(4) Die nach diesem Bundesgesetz oder nach einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen

Union gemeldeten Daten dürfen vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und vom

Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz ermittelt und automationsunterstützt verarbeitet

werden. Personenbezogene Daten, an denen ein schutzwürdiges Interesse besteht, dürfen nur übermittelt

werden an

1. die Dienststellen des Bundes und der Länder, soweit die Daten für den Empfänger zur

Vollziehung dieses Bundesgesetzes, anderer bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften oder

zur Wahrnehmung sonstiger gesetzlich übertragener Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung

bilden,

2.die Prüfstellen und an Sachverständige, soweit sie die Daten in Vollziehung dieses

Bundesgesetzes benötigen,

3. Ärzte und Tierärzte, soweit sie die Daten in Ausübung der Heilkunde benötigen,

4. die zuständigen Behörden ausländischer Staaten, soweit dies zur Abwehr einer konkreten

Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt erforderlich ist

oder sofern dies zwischenstaatliche Vereinbarungen vorsehen,

5. die Organe der Europäischen Union, soweit dies in Richtlinien, Verordnungen oder sonstigen

Rechtsquellen des Gemeinschaftsrechts vorgesehen ist,

6. Personen, die die Übermittlung von Umweltinformationen begehren und deren Auskunftsbegehren

nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993, zu

entsprechen ist.

Verschwiegenheitspflicht

§ 56. Personen, denen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse im Sinne des § 55 Abs. 1 ausschließlich

aus ihrer beruflichen Tätigkeit bekannt geworden sind, sind zur Wahrung der Vertraulichkeit dieser

Daten verpflichtet.

V. Abschnitt

Überwachung, besondere Verfahrensvorschriften

Überwachung

§ 57. (1) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, ist der Landeshauptmann zur

behördlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf

beruhenden Verwaltungsakte sowie der einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union

zuständig.

(2) Der Landeshauptmann hat sich bei der Überwachung fachlich befähigter Personen als Organe zu

bedienen. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann durch Verordnung nähere

Vorschriften über die fachliche Befähigung dieser Organe erlassen.

(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat den Bundesminister für Arbeit und

Soziales von allen Anmeldungen gemäß § 5, Informationen und Mitteilungen gemäß § 13 und von

Mitteilungen gemäß § 21 Abs. 4 unverzüglich in Kenntnis zu setzen, soweit dies zur Wahrnehmung des

Arbeitnehmerschutzes durch die Arbeitsinspektion erforderlich ist. Soweit es zur Wahrnehmung des

Arbeitnehmerschutzes durch die Verkehrs-Arbeitsinspektion erforderlich ist, ist auch der Bundesminister

für Wissenschaft, Verkehr und Kunst hievon in Kenntnis zu setzen.

(4) Sämtliche nach diesem Bundesgesetz zu erstattenden Informationen und Mitteilungen, die

gefährliche Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 8 betreffen können, sind vom Bundesminister für

Umwelt, Jugend und Familie unverzüglich dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz

zu übermitteln.

§ 58. (1) Die Organe des Landeshauptmanns und des Bundesministers für Umwelt, Jugend und

Familie und – soweit dies zur Überwachung des Giftverkehrs notwendig ist – des Bundesministers für

Gesundheit und Konsumentenschutz sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen sind befugt,

überall, wo durch dieses Bundesgesetz erfaßte Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren hergestellt, in

Verkehr gesetzt oder verwendet werden, Nachschau zu halten.

(2) Die Nachschau ist, außer bei Gefahr im Verzug, während der üblichen Geschäfts- oder

Betriebsstunden und unter Beiziehung eines informierten Betriebsangehörigen vorzunehmen.

(3) Betrifft die Nachschau Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren, die nach den zollgesetzlichen

Vorschriften zollhängig sind, so darf die Nachschau nur bei einem Zollamt oder anläßlich einer den Stoff,

die Zubereitung oder die Fertigware betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in Zollagern

oder einer Zollfreizone ist, während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind, die Nachschau jederzeit

statthaft.

(4) Bei der Nachschau ist darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung

oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.

(5) Die Organe (Abs. 1) können bei der Wahrnehmung von Verstößen gegen die Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen von der Erstattung einer Anzeige absehen, wenn das

Verschulden des Täters geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind (§ 21 VStG,

BGBl. Nr. 52/1991). In solchen Fällen haben sie den Täter in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit

seines Verhaltens aufmerksam zu machen und ihn zur Einhaltung der betreffenden Bestimmungen

aufzufordern.

§ 59. Die Organe des Landeshauptmannes haben die Ergebnisse der Überwachung des

III. Abschnitts dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte der zuständigen

Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen.

§ 60. (1) Wenn dies im Interesse der Einfachheit, Raschheit oder Zweckmäßigkeit der Vollziehung

gelegen ist, kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie durch Verordnung bestimmen, daß

für bestimmte Bereiche der Überwachung einzelnen, besonders geschulten Organen der Zollbehörden in

ihrem Wirkungsbereich die Befugnisse zukommen, die den gemäß § 58 zur Überwachung befugten

Organen durch dieses Bundesgesetz eingeräumt sind.

(2) Soweit Überwachungsaufgaben betreffend den III. Abschnitt dieses Bundesgesetzes Organen der

Zollbehörden übertragen werden sollen, ist eine Verordnung nach Abs. 1 vom Bundesminister für

Gesundheit und Konsumentenschutz zu erlassen.

§ 61. (1) Die gemäß §§ 58 oder 60 zur Überwachung befugten Organe und Sachverständigen dürfen

Herstellungsverfahren und Arbeitseinrichtungen überprüfen sowie Proben von Stoffen, Zubereitungen

oder Fertigwaren, die durch dieses Bundesgesetz erfaßt sind, im erforderlichen Ausmaß entnehmen.

(2) Die entnommene Probe ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und hiedurch nicht ihre

einwandfreie Beurteilung vereitelt wird, in zwei gleiche Teile zu teilen, die amtlich zu verschließen sind.

Der eine Teil ist der Untersuchung zuzuführen, der andere der Partei zu Beweiszwecken zurückzulassen.

(3) Ist eine Teilung der entnommenen Probe ihrer Natur nach nicht möglich, so ist die Probe ohne

vorherige Teilung der Untersuchung zuzuführen. Sind noch augenscheinlich gleiche Einheiten des

Stoffes, der Zubereitung oder der Fertigware vorhanden, so ist eine Einheit zu entnehmen und der Partei

zurückzulassen.

(4) Die entnommene Probe ist darauf zu untersuchen, ob die Vorschriften dieses Bundesgesetzes

und der auf seiner Grundlage erlassenen Verwaltungsakte in bezug auf diesen Stoff, die Zubereitung oder

die Fertigware eingehalten wurden. Soweit dies zur Durchführung eines ordnungsgemäßen

Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, sind für die Untersuchung der Probe sachkundige Personen oder

geeignete Einrichtungen als Sachverständige heranzuziehen.

(5) Auf Antrag des Geschäfts- oder Betriebsinhabers hat der Bund für die entnommene Probe eine

Entschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten. Die Entschädigung entfällt, wenn auf Grund

dieser Probe eine bestimmte Person bestraft oder auf den Verfall der betreffenden Ware erkannt worden

ist. Für Proben oder Einheiten, die der Partei zu Beweiszwecken zurückgelassen worden sind, ist keine

Entschädigung zu leisten. Der Antrag auf Entschädigungsleistung kann frühestens nach einer Mitteilung

der Behörde, daß kein Grund für eine Beanstandung vorliegt, nach rechtskräftiger Einstellung eines

Verwaltungsstrafverfahrens oder nach dem Eintritt der Verfolgungsverjährung (§ 74) beim

Landeshauptmann jenes Bundeslandes eingebracht werden, in dem die Probe entnommen worden ist.

Dieser entscheidet darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Entschädigung zu leisten ist.

Über eine dagegen erhobene Berufung entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.

(6) Die Landeshauptmänner haben unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen

Kontrolle jeweils für das folgende Kalenderjahr Richtlinien für die Überwachung der Einhaltung der

nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen verhängten Beschränkungen

und Verbote für bestimmte Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren zu erlassen (Revisions- und

Probenplan) und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie sowie dem Bundesminister für

Gesundheit und Konsumentenschutz mitzuteilen.

§ 62. (1) Die Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre hiezu Bevollmächtigten sind verpflichtet,

den gemäß §§ 58 und 60 zur Überwachung befugten Organen und Sachverständigen Einsicht in die nach

diesem Bundesgesetz und seinen Verordnungen zu führenden Aufzeichnungen zu gewähren. Sie haben

die Überwachungsmaßnahmen gemäß §§ 58 bis 61 zu dulden, die erforderliche Unterstützung zu leisten

und alle zur Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Weigert sich der Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder sein Bevollmächtigter, die nach diesem

Bundesgesetz vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen zu dulden, so können diese erzwungen werden.

Dabei haben die Bundesgendarmerie und die Bundespolizeibehörden den nach diesem Bundesgesetz

zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der

Kontrollbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

§ 63. Die Kosten der Überwachungsmaßnahmen sind dem gemäß § 62 Verpflichteten vom

Landeshauptmann mit Bescheid aufzuerlegen, wenn in einem Strafverfahren rechtskräftig festgestellt

worden ist, daß er Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhender Verwaltungsakte nicht

eingehalten hat. Der laufende Personalaufwand ist in die Kosten von Überwachungsmaßnahmen nicht

einzurechnen.

§ 64. (1) Ergibt sich bei den Überwachungsmaßnahmen der begründete Verdacht, daß Vorschriften

dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhender Verwaltungsakte nicht eingehalten wurden und weitere

Maßnahmen des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie oder des Bundesministers für

Gesundheit und Konsumentenschutz erforderlich sind, so ist diesen unverzüglich schriftlich Mitteilung

darüber zu machen.

(2) Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem

Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz über die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen

jährlich schriftlich zu berichten.

Verfahrensdelegation

§ 65. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, der Bundesminister für Gesundheit und

Konsumentenschutz oder der Landeshauptmann können, sofern sie zur Überwachung von Vorschriften

dieses Bundesgesetzes und der darauf basierenden Verwaltungsakte oder zur Durchführung von

Maßnahmen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes oder darauf basierender Verordnungen vorzunehmen

sind, in erster Instanz zuständig sind, im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit des

Verfahrens generell oder im Einzelfall mit bestimmten Überwachungsaufgaben oder mit der

Durchführung bestimmter Maßnahmen nachgeordnete Behörden ganz oder teilweise betrauen.

Gebührentarif

§ 66. (1) Vom Anmeldepflichtigen sind für die nach diesem Bundesgesetz vorzunehmenden

Anmeldungen, für Bewilligungen gemäß § 10 sowie für die Begutachtung von Prüfnachweisen gemäß

§ 14 Gebühren zu entrichten. Gebühren sind ferner vom Rechtsträger einer Prüfstelle für die Ausstellung

der Bescheinigung zu entrichten, daß die Prüfstelle den Anforderungen gemäß § 50 und einer gemäß § 51

erlassenen Verordnung entspricht.

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat die Höhe der Gebühren entsprechend

den erfahrungsgemäß im Durchschnitt erwachsenden Kosten der Begutachtung der Anmeldungsunterlagen

und Prüfnachweise oder der Kontrolle einer Prüfstelle mit Verordnung in einem Tarif

festzusetzen. Bei der Festsetzung des Tarifes ist im Falle der Anmeldung auch auf den Umfang und die

Qualität der Unterlagen, insbesondere im Hinblick auf den aus der Vorlage von Unterlagen zur

Risikobewertung resultierenden verminderten Aufwand für die Behörde Bedacht zu nehmen.

(3) Die Gebühren sind vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mit Bescheid

vorzuschreiben.

(4) Die Gebühren für gutachtliche Stellungnahmen des Bundesministeriums für Gesundheit und

Konsumentenschutz (§ 11 Abs. 5 und § 16 Abs. 4) sind zugunsten dieses Bundesministeriums zu

vereinnahmen.

Beschlagnahme

§ 67. (1) Die Überwachungsorgane können unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses

Bundesgesetzes Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, die diesem Bundesgesetz unterliegen,

einschließlich ihrer Verpackung (im folgenden „Gegenstände“ genannt) vorläufig beschlagnahmen, wenn

der begründete Verdacht besteht, daß sie

1. entgegen einer gemäß § 17 erlassenen Verordnung oder einem gemäß § 18 erlassenen Bescheid

hergestellt, in Verkehr gesetzt oder verwendet werden,

2. entgegen der Verordnung (EG) Nr. 3093/94 des Rates vom 15. Dezember 1994 über Stoffe, die

zum Abbau der Ozonschicht führen, ABl. Nr. L 333/1 vom 22. Dezember 1994, hergestellt, in

Verkehr gesetzt oder verwendet werden,

3. entgegen der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom 23. Juli 1992 betreffend die

Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien, ABl. Nr. L 251/13 vom 29. August

1992, ein- oder ausgeführt werden,

4. ohne die erforderliche Anmeldung (§ 5) in Verkehr gesetzt werden,

5. als Wasch- oder Reinigungsmittel entgegen einer Verordnung gemäß § 32 oder § 33 in Verkehr

gesetzt werden,

6. als Gifte ohne die erforderliche Berechtigung (§ 41) abgegeben oder erworben werden oder

7. als Gifte gemäß § 35 Z 1 entgegen § 45 Abs. 3 außerhalb von Betriebsstätten, durch Automaten

oder im Wege der Selbstbedienung abgegeben werden.

Die Überwachungsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme dem Landeshauptmann jenes Bundeslandes,

in dem die vorläufige Beschlagnahme erfolgt ist, unverzüglich anzuzeigen. Die vorläufige

Beschlagnahme tritt außer Kraft, wenn der Landeshauptmann nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen

der Anzeige die Beschlagnahme mit Bescheid gemäß § 69 anordnet.

(2) Das Verfügungsrecht über die gemäß Abs. 1 vorläufig beschlagnahmten Gegenstände steht dem

Landeshauptmann zu.

(3) Über die vorläufige Beschlagnahme hat das Überwachungsorgan dem bisher Verfügungsberechtigten

eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher der Ort der Lagerung sowie die Art und die

Menge der beschlagnahmten Gegenstände anzugeben sind. In dieser Bescheinigung ist auch auf die

strafgerichtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung der beschlagnahmten Gegenstände sowie

der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen.

(4) Die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände sind im Betrieb zu belassen. Dies gilt nicht, wenn

die sachgerechte Aufbewahrung nicht gewährleistet ist oder wenn bei Belassung der Gegenstände ein

Mißbrauch zu befürchten ist. Belassene Gegenstände sind tunlichst so zu verschließen oder zu

kennzeichnen, daß ihre Veränderung ohne Verletzung der Verpackungen oder der Kennzeichnung nicht

möglich ist.

(5) Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Gegenstände vor Schäden obliegt dem bisher

Verfügungsberechtigten. Sind hiezu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der bisher

Verfügungsberechtigte die zuständige Behörde vorher zu verständigen, sofern nicht Gefahr im Verzug

besteht. Die Maßnahmen sind in Anwesenheit eines Überwachungsorgans oder eines Organs des

Landeshauptmannes durchzuführen. Das Organ hat über den Vorgang eine Niederschrift aufzunehmen, in

der die getroffenen Maßnahmen, die allfällige Entfernung eines Dienstsiegels und dessen neuerliche

Anbringung festzuhalten sind.

(6) Wenn die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände nicht im Betrieb belassen werden können, hat

der bisher Verfügungsberechtigte die bei der Behörde anfallenden Transport- und Lagerkosten zu tragen.

Über die Kostenersatzpflicht entscheidet dem Grunde und der Höhe nach der Landeshauptmann mit

Bescheid. Über eine dagegen erhobene Berufung entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.

(7) Während der vorläufigen Beschlagnahme dürfen Proben der Gegenstände nur über Auftrag der

zuständigen Behörde entnommen werden.

(8) Für die zwangsweise Durchsetzung einer vorläufigen Beschlagnahme ist § 62 Abs. 2

anzuwenden.

§ 68. Besteht der begründete Verdacht, daß Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren, die diesem

Bundesgesetz unterliegen, abgesehen von den in § 67 Abs. 1 genannten Verdachtsmomenten,

Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union

widersprechen, hat der Landeshauptmann dem Verfügungsberechtigten mit Bescheid die Verdachtsmomente

mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, binnen einer gleichzeitig festzusetzenden Frist die

betreffenden Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren den gesetzlichen Vorschriften anzupassen oder aus

dem Verkehr zu ziehen. § 58 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 69. (1) Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes

für Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, einschließlich ihrer

Verpackung (im folgenden „Gegenstände“ genannt) mit Bescheid die Beschlagnahme zu verfügen

1. bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1;

2. bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 67 Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Einlangen der

Anzeige einer vorläufigen Beschlagnahme gemäß § 67 durch die Überwachungsorgane dieses

Bundesgesetzes;

3. bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 67 Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Einlangen der

Anzeige einer Beschlagnahme gemäß § 29 Abs. 3 Zollrechtsdurchführungsgesetz, BGBl.

Nr. 659/1994, durch die Zollorgane;

4. sofern die gemäß § 68 beanstandeten Gegenstände nicht binnen der behördlich festgesetzten

Frist den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder den einschlägigen Verordnungen der

Europäischen Union angepaßt oder aus dem Verkehr gezogen worden sind.

(2) Die Beschlagnahme ist vom Landeshauptmann unverzüglich aufzuheben, sobald die

Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht mehr vorliegen.

(3) Das Verfügungsrecht über die gemäß Abs. 1 beschlagnahmten Gegenstände steht dem

Landeshauptmann zu. § 67 Abs. 4 bis 7 ist sinngemäß anzuwenden.

Vorläufige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen

§ 70. (1) In Fällen drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder der

Umwelt, die durch gefährliche Stoffe, gefährliche Zubereitungen oder gefährliche Fertigwaren verursacht

worden ist, hat die für die Überwachung zuständige Behörde entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung

mit Bescheid die zur Hintanhaltung oder Beseitigung der Gefährdung notwendigen Maßnahmen zu

verfügen. Derartige Maßnahmen, insbesondere die Verpflichtung zur Rücknahme bereits in Verkehr

gebrachter Chemikalien oder die Veröffentlichung von Rückrufaktionen können auch angeordnet

werden, wenn die Einstufung, Verpackung oder Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen oder

Fertigwaren den Vorschriften der §§ 21 bis 26 in einer Weise zuwiderlaufen, die geeignet ist, falsche

Vorstellungen über die Gefährlichkeit zu erwecken, oder wenn die nach § 24 gebotene Kennzeichnung

fehlt.

(2) In Fällen unmittelbar drohender Gefahr können die Überwachungsorgane auch ohne

vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides solche Maßnahmen an Ort und Stelle

treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die

getroffenen Maßnahmen als aufgehoben gelten.

(3) Bescheide gemäß Abs. 1 sind sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie

mit Ablauf von sechs Monaten ab dem Tag ihrer Rechtskraft außer Wirksamkeit.

(4) Wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 nicht mehr

vorliegen und zu erwarten ist, daß der vom Bescheid Betroffene in Hinkunft die Vorschriften dieses

Bundesgesetzes und darauf beruhender Verwaltungsakte einhalten wird, hat die Behörde auf dessen

Antrag die mit Bescheid getroffene Maßnahme zu widerrufen.

VI. Abschnitt

Strafbestimmungen

§ 71. (1) Wer

1. einen Stoff ohne ordnungsgemäße Anmeldung (§§ 5 bis 15) in Verkehr setzt,

2. einen Stoff entgegen einem mit Bescheid oder Verordnung verfügten Verbot (§§ 13 Abs. 3, 14

Abs. 7) herstellt oder in Verkehr setzt,

3. der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle

der Umweltrisiken chemischer Altstoffe, ABl. Nr. L 84/1 vom 5. April 1993, zuwiderhandelt,

4. Verboten oder Beschränkungen einer gemäß § 17 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

5. der Verordnung (EG) Nr. 3093/94 des Rates vom 15. Dezember 1994 über Stoffe, die zum

Abbau der Ozonschicht führen, ABl. Nr. L 333/1 vom 22. Dezember 1994, zuwiderhandelt,

6. einem Bescheid gemäß § 18 zuwiderhandelt,

7. der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom 23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr und

Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien, ABl. EG Nr. L 251/13 vom 29. August 1992,

zuwiderhandelt,

8. als Verantwortlicher im Sinne des § 27 die Nachforschungs- und Einstufungspflichten (§ 21)

verletzt oder den Vorschriften über die Verpackung oder Kennzeichnung von Stoffen,

Zubereitungen und Fertigwaren (§§ 23, 24 und 26) zuwiderhandelt, die nach diesem

Bundesgesetz und den dazu ergangenen Verwaltungsakten bestehen,

9. den Vorschriften betreffend das Sicherheitsdatenblatt (§ 25) zuwiderhandelt,

10. bei der Werbung oder Verpackung den §§ 28 oder 34 Abs. 4 zuwiderhandelt,

11. Wasch- oder Reinigungsmittel in Verkehr setzt, die den Anforderungen einer Verordnung gemäß

§ 32 oder § 33 nicht entsprechen,

12. Gifte entgegen dem § 40 Abs. 1 in Verkehr setzt,

13. Gifte abgibt oder erwirbt, ohne hiezu gemäß den §§ 41 oder 42 berechtigt zu sein,

14. als Inhaber eines Betriebes, der Gifte herstellt, verwendet oder in Verkehr setzt, entgegen § 44

keinen Beauftragten für den Giftverkehr bestellt,

15. als Beauftragter für den Giftverkehr seinen Pflichten gemäß § 44 Abs. 1 nicht nachkommt,

16. Gifte entgegen § 45 oder einer durch Verordnung gemäß § 45 Abs. 4 vorgeschriebenen

besonderen Sicherheitsvorkehrung an Letztverbraucher abgibt,

17. Gifte entgegen § 46 Abs. 2 oder einer gemäß § 46 Abs. 3 erlassenen Verordnung in Verkehr

setzt oder verwendet,

18. Prüfstellen entgegen § 50 oder einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung betreibt,

19. den Pflichten des § 62 Abs. 1 zuwiderhandelt,

20. Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren in Verkehr setzt, über die gemäß § 67 die vorläufige

oder gemäß § 69 mit Bescheid die Beschlagnahme verhängt worden ist,

21.einer von der zuständigen Überwachungsbehörde gemäß § 70 angeordneten Maßnahme

zuwiderhandelt,

begeht, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit

Geldstrafe von mindestens 5000 S bis zu 200000 S, im Wiederholungsfall bis zu 400000 S zu

bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(2) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen,

Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher

Strafe bedroht und nicht bereits nach Abs. 1 strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit

Geldstrafe bis zu 70000 S, im Wiederholungsfall bis zu 140000 S zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(3) Wurde die Tat gemäß Abs. 1 oder 2 durch das Verbringen eines Stoffes, einer Zubereitung oder

einer Fertigware in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes begangen, so gilt als Tatort der Sitz (die

Niederlassung) jenes Vertreibers, der den Stoff, die Zubereitung oder die Fertigware in den

Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes verbracht oder aus dem Ausland bezogen hat.

Verantwortlichkeit

§ 72. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, richtet sich die

Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der dazu ergangenen

Verwaltungsakte sowie der einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union nach dem

Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 (WV).

(2) Wird ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG bestellt, so ist dessen

Bestellung dem Landeshauptmann des Landes, in dem die beauftragende Person oder Personengemeinschaft

ihren Sitz hat, schriftlich bekanntzugeben. Die Bestellung wird erst mit Eingang beim

Landeshauptmann wirksam. Ihr Eingang ist vom Landeshauptmann auf Verlangen schriftlich zu

bestätigen.

Verfall

§ 73. (1) Der Landeshauptmann hat die von ihm gemäß § 69 beschlagnahmten Gegenstände

einschließlich ihrer Verpackungen und Beipacktexte als Sicherungsmaßnahme für verfallen zu erklären,

wenn der Betroffene nicht durch nachweisliche Maßnahmen gewährleistet, daß nach Freigabe der

Gegenstände den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Rechnung getragen wird.

(2) Der Verfall darf nicht ausgesprochen werden, wenn der Wert der Gegenstände außer Verhältnis

zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf steht und mit der Freigabe der

Gegenstände keine Gefahr für die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt verbunden ist.

(3) Die verfallenen Gegenstände sind bestmöglich zu verwerten oder, sofern dies nicht möglich ist,

vom früheren Eigentümer schadlos zu beseitigen. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist nach

Abzug der Transport-, Lager- und Verwertungskosten dem früheren Eigentümer der Gegenstände

auszufolgen.

Verfolgungsverjährung

§ 74. (1) Die Verfolgung einer Person wegen einer in § 71 angeführten Verwaltungsübertretung ist

unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung

vorgenommen wurde.

(2) Die Frist nach Abs. 1 ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit

abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.

Amtsbeschwerde

§ 75. Gegen Bescheide der Unabhängigen Verwaltungssenate, die in Verwaltungsstrafverfahren auf

Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, steht dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie das Recht zu, Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

VII. Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 76. (1) Stoffe, die gemäß § 4 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, angemeldet worden

sind, gelten auch nach diesem Bundesgesetz als angemeldet. Soweit § 15 nicht anderes bestimmt, gilt

dies auch für Stoffe, die gemäß § 5 des Chemikaliengesetzes gemeldet worden sind.

(2) Aktualisierte Sicherheitsdatenblätter (§ 25 Abs. 1) sind nur jenen Empfängern auszufolgen, die

den Stoff oder die Zubereitung nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erhalten haben.

(3) Sofern in anderen Bundes- oder in Landesgesetzen Anforderungen an Stoffe, Zubereitungen oder

Fertigwaren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, gestellt werden, sind diese Vorschriften neben den

Vorschriften dieses Bundesgesetzes zusätzlich anzuwenden. Gleiches gilt für Sorgfaltspflichten,

Beschränkungen oder Verbote, die in anderen Bundes- oder in Landesgesetzen im Hinblick auf Stoffe,

Zubereitungen oder Fertigwaren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, oder im Hinblick auf deren

Verwendung verfügt werden.

(4) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere Bundesgesetze gelten als Verweis

auf die jeweils geltende Fassung, sofern in den einzelnen Verweisen nicht auf eine bestimmte Fassung

verwiesen wird.

Inkrafttreten

§ 77. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1997 in Kraft. Gleichzeitig treten das

Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, und das Waschmittelgesetz, BGBl. Nr. 300/1984, außer Kraft.

Stoffe und Zubereitungen, die hinsichtlich ihrer Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung den

Vorschriften des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, und den dazu ergangenen Verordnungen

entsprechen, dürfen noch bis zu einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in unveränderter

Aufmachung in Verkehr gesetzt werden. Dies gilt auch für die in den Geltungsbereich dieses

Bundesgesetzes fallenden Stoffe und Zubereitungen, auf die die chemikalienrechtlichen Vorschriften

bisher nicht anzuwenden waren.

(2) Mit Inkrafttreten einer denselben Gegenstand regelnden Verordnung auf Grund dieses

Bundesgesetzes treten die nachstehend angeführten Vorschriften über die Schädlingsbekämpfung, soweit

sie bisher noch als Bundesgesetze in Geltung standen, außer Kraft

1. die Verordnung über die Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen Stoffen vom 29. Jänner 1919,

deutsches RGBl. S 165/1919, in der Fassung der Verordnung dRGBl. I S 297/1927, dRGBl. I

S 137/1928, dRGBl. I S 83/1931, dRGBl. I S 539/1932, dRGBl. I S 712/1934, dRGBl. I

S 1191/1934, dRGBl. I S 571/1935, dRGBl. I S 444/1936, dRGBl. I S 479/1936, dRGBl. I

S 637/1938, dRGBl. I S 193/1941, dRGBl. I S 179/1943, zuletzt geändert durch die

Bundesgesetze BGBl. Nr. 234/1972, BGBl. Nr. 50/1974 und BGBl. Nr. 450/1994;

2. die Verordnung vom 6. April 1936 über die Verwendung von Phosphorwasserstoff zur

Schädlingsbekämpfung, dRGBl. I S 360/1936, in der Fassung der Verordnung dRGBl. 633/1936,

zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 234/1972 und BGBl. Nr. 450/1974;

3. die Verordnung vom 25. August 1938 über den Gebrauch von Äthylenoxid zur Schädlingsbekämpfung

dRGBl. I S 1058/1938, in der Fassung der Verordnung dRGBl. I S 69/1941, zuletzt

geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 234/1972 und BGBl. Nr. 450/1994;

4. die Verordnung vom 2. Februar 1941 über den Gebrauch von Tritox (Trichloracetonitril) zur

Schädlingsbekämpfung, dRGBl. I S 72/1941, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl.

Nr. 234/1972 und BGBl. Nr. 450/1994;

5. die Verordnung vom 28. August 1941 über die Abgabe von thalliumhaltigen Ungeziefermitteln

(Schädlingsbekämpfungsmitteln) in den Reichsgauen der Ostmark, dRGBl. I S 551/1941.

Vollziehungsklausel

§ 78. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern die Absätze 7 bis 9 nicht anderes

bestimmen, der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie betraut.

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat bei der Erlassung von Verordnungen

1. gemäß § 3 Abs. 4 hinsichtlich der in § 3 Abs. 1 Z 6 bis 14 angeführten Eigenschaften,

2. gemäß § 6 Abs. 5,

3. gemäß § 7 Abs. 5,

4. gemäß § 8 Abs. 1,

5. gemäß § 9 Abs. 2 hinsichtlich der in § 3 Abs. 1 Z 6 bis 14 angeführten Eigenschaften,

6. gemäß § 14 Abs. 10,

7. gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 hinsichtlich der Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, die im Sinn des

§ 3 Abs. 1 Z 6 bis 14 gefährlich sind, sowie hinsichtlich sonstiger für die Gesundheit und das

Leben gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren,

8. gemäß § 21 Abs. 6 hinsichtlich der Einstufung nach Eigenschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 6

bis 14,

9. gemäß § 23 Abs. 2,

10. gemäß § 24 Abs. 6 und 7 hinsichtlich der Kennzeichnung betreffend die Eigenschaften im Sinne

des § 3 Abs. 1 Z 6 bis 14,

11. gemäß § 25 Abs. 5,

12. gemäß § 26,

13. gemäß § 34 Abs. 2,

14. gemäß § 51,

15. gemäß § 52 Abs. 5,

16. gemäß § 57 Abs. 2,

17. gemäß § 66 Abs. 2

das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz herzustellen.

(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat bei der Erlassung von Verordnungen

1. gemäß § 17 Abs. 1 bis 3,

2. gemäß § 23 Abs. 2,

3. gemäß § 24 Abs. 6 und 7,

4. gemäß § 26,

5. gemäß § 30 Abs. 2,

6. gemäß § 32,

7. gemäß § 33,

8. gemäß § 34 Abs. 2,

das Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten herzustellen.

(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat bei der Erlassung von Verordnungen

gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

herzustellen, soweit sich die Vorschriften auf Pflanzenschutzmittel, Düngemittel oder Saatgut beziehen.

(5) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat bei der Erlassung von Verordnungen

gemäß

1. § 23 Abs. 2,

2. § 24 Abs. 6 und 7,

3. § 25 Abs. 5,

4. § 26

das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales herzustellen.

(6) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat bei der Erlassung von Verordnungen

gemäß § 60 Abs. 1 und § 66 Abs. 2 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

herzustellen.

(7) Mit der Vollziehung des III. Abschnittes und – soweit diese Bestimmungen die Überwachung

des Giftverkehrs betreffen – der §§ 58, 59, 60 Abs. 2 und 61 ist der Bundesminister für Gesundheit und

Konsumentenschutz betraut. Bei der Erlassung von Verordnungen ist

1. gemäß § 45 Abs. 4 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie

und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

2. gemäß § 46 Abs. 3 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie

und – soweit sich die Vorschriften auf Pflanzenschutzmittel beziehen – dem Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft,

3. gemäß § 60 Abs. 2 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

herzustellen.

(8) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich der in

§ 49 enthaltenen Angelegenheiten ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Umwelt,

Jugend und Familie betraut.

(9) Mit der Vollziehung des § 62 Abs. 2 und des § 67 Abs. 8 ist, soweit es die Mitwirkung von

Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft, der Bundesminister für Inneres betraut.

BGBlPdf 53. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO)

Auf Grund der §§ 5 und 18 Z 1 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der

Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, wird vom Bundesminister für

Arbeit und Soziales sowie auf Grund des § 132 Abs. 3 Z 6 in Verbindung mit § 18 Z 1 ASchG wird für

Betriebe und Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, unterliegen, vom

Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten verordnet

Die Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO), BGBl.

Nr. 478/1996, wird wie folgt geändert

1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt

„§ 2a. Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente für Arbeitsstätten, in denen nicht mehr als

zehn Arbeitnehmer/innen regelmäßig beschäftigt werden und in denen keine Gefahren bestehen, für die

Schutzmaßnahmen festzulegen sind, können entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung gestaltet

werden.“

2. Der bisherige § 5 erhält die Bezeichnung Abs. 1. In § 5 wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) § 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 53 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.“

BGBlPdf 53. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zu dem in Wien am 8. November 1968 abgeschlossenen

Übereinkommen über den Straßenverkehr (BGBl. Nr. 289/1982, letzte Kundmachung des

Geltungsbereichs BGBl. Nr. 537/1994) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Italien 2. Oktober 1996

Kasachstan 4. April 1994

Seychellen 11. April 1977

Tadschikistan 9. März 1994

Usbekistan 17. Jänner 1995

Gemäß Art. 45 Abs. 4 haben nachstehende Staaten folgende Unterscheidungszeichen notifiziert.

Italien I

Kasachstan KZ

Seychellen SY

Tadschikistan TJ

Usbekistan UZ

Ferner hat Turkmenistan erklärt, das Unterscheidungszeichen mit Wirksamkeit vom 15. Juni 1994

auf „TM“ zu ändern.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Bulgarien am 6. Mai 1994 den anläßlich

der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt zu Art. 52 zurückgezogen.

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