53. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des Art. 49 a B-VG wird in der Anlage
das Verwaltungsvollstreckungsgesetz, BGBl.
Nr. 172/1950, wiederverlautbart.
Artikel II
Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen
und Ergänzungen berücksichtigt, die sich
aus folgenden Rechtsvorschriften ergeben
1. Bundesgesetz, mit dem die Verwaltungsverfahrensgesetze
geändert werden, BGBl
Nr. 275/1964, Art. IV;
2. WG-Novelle, BGBl. Nr. 210/1986, Art I;
3. Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungsvollstreckungsgesetz
geändert wird, BGBl.
Nr. 359/1990, Art. I.
Artikel III
(1) Die wiederverlautbarte Fassung der folgenden
Bestimmungen ergibt sich aus den nachstehend
angeführten Gesetzesänderungen
§ 1 Abs. 1 BGBl. Nr. 210/1986, Art. I Z 1
§ 3 Abs. 1 BGBl. Nr. 210/1986, Art. I Z 2
§ 3 Abs. 3 BGBl. Nr. 210/1986, Art. I Z 3
§ 5 Abs. 3 BGBl. Nr. 275/1964, Art. IV
§ 11 Abs. 3 und 4 BGBl. Nr. 359/1990, Art. I
(2) Die Fassung der übrigen wiederverlautbarten
Bestimmungen des Gesetzes entspricht noch der
Anlage 4 zur Kundmachung BGBl. Nr. 172/1950.
Artikel IV
§ 13 Abs. 1 ist gegenstandslos geworden und wird
als nicht mehr geltend festgestellt.
Artikel V
Gegenüber dem geltenden Gesetzestext werden
folgende Richtigstellungen und Anpassungen vorgenommen
1. Die Schreibweise von Überschriften, Gliederungsbezeichnungen,
Zahlen und Abkürzungen
wird der heutigen Schreibweise angepaßt.
2. Wendungen wie „die Bestimmungen (Vorschriften)
des" (§ 1 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 8
Abs. 2, § 10 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3), „finden
Anwendung" (§ 6 Abs. 2 und § 10 Abs. 1),
„das gegenwärtige Gesetz" (§ 10 Abs. 1) und
„nach Maßgabe der Bestimmungen des"
(§ 11 Abs. 2) werden durch einfachere
Wendungen ersetzt.
3. In § 2 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 sowie § 10
Abs. 1 und 2 werden die Ausdrücke „Gesetz"
und „Gesetze" durch den Ausdruck „Bundesgesetz"
ersetzt.
4. Das Endungs-e in den Dativformen „Ziele"
(§ 2 Abs. 1), „Gesetze" (§ 2 Abs. 2, § 10
Abs. 2 Z 3), „Falle" (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 2 und
11 Abs. 2 und 3) und „Widerspruche" (§ 10
Abs. 2 Z 3) wird weggelassen.
5. Die Genitivform „Rechtes" (§ 5 Abs. 4) wird
durch die Form „Rechts" ersetzt.
6. In § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 2 erster Satz und § 9
Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „bei"
und in § 11 Abs. 4 erster Satz nach dem Wort
„vor" der bestimmte Artikel gesetzt.
7. In § 4 Abs. 2 wird die Wendung „Auftrag auf
Vorauszahlung" durch die Wendung „Auftrag
zur Vorauszahlung" ersetzt.
8. In § 5 Abs. 1 wird die Stellung der Worte
„sich" und „nicht" dem heutigen Sprachgebrauch
angepaßt.
9. In § 5 Abs. 2 wird der Ausdruck „Saumsal"
durch den Ausdruck „Säumnis" ersetzt.
10. Für die Zitierung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
wird die Abkürzung
„AVG" verwendet (§ 10 Abs. 1 und § 11
Abs. 2).
11. In § 10 Abs. 2 wird die Bezeichnung der
Gliederungseinheiten mit Kleinbuchstaben
durch eine solche mit arabischen Ziffern
ersetzt.
12. In § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 2 wird das Wort
„Stelle" durch das Wort „Behörde" ersetzt.
13. In § 11 Abs. 4 wird die Wortfolge „Verwaltungsvollstreckung
der Behörde" durch die
Worte „Vollstreckungsverfügung durch die
Behörde" ersetzt.
14. In § 13 werden die Worte „das Bundeskanzleramt"
durch die Worte „der Bundeskanzler"
ersetzt.
15. Der bereits durch Art. 2 Abs. 2 der Kundmachung
BGBl. Nr. 172/1950 als nicht mehr
geltend festgestellte § 13 Abs. 2 wird im
wiederverlautbarten Text nicht mehr berücksichtigt.
Der bisherige Absatz 3 erhält die
Bezeichnung „(2)".
Artikel VI
Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz — WG
1950 wird als „Verwaltungsvollstreckungsgesetz
1991 — WG" wiederverlautbart.