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53_1991 AT

53. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 53. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

Artikel I

Auf Grund des Art. 49 a B-VG wird in der Anlage

das Verwaltungsvollstreckungsgesetz, BGBl.

Nr. 172/1950, wiederverlautbart.

Artikel II

Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen

und Ergänzungen berücksichtigt, die sich

aus folgenden Rechtsvorschriften ergeben

1. Bundesgesetz, mit dem die Verwaltungsverfahrensgesetze

geändert werden, BGBl

Nr. 275/1964, Art. IV;

2. WG-Novelle, BGBl. Nr. 210/1986, Art I;

3. Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungsvollstreckungsgesetz

geändert wird, BGBl.

Nr. 359/1990, Art. I.

Artikel III

(1) Die wiederverlautbarte Fassung der folgenden

Bestimmungen ergibt sich aus den nachstehend

angeführten Gesetzesänderungen

§ 1 Abs. 1 BGBl. Nr. 210/1986, Art. I Z 1

§ 3 Abs. 1 BGBl. Nr. 210/1986, Art. I Z 2

§ 3 Abs. 3 BGBl. Nr. 210/1986, Art. I Z 3

§ 5 Abs. 3 BGBl. Nr. 275/1964, Art. IV

§ 11 Abs. 3 und 4 BGBl. Nr. 359/1990, Art. I

(2) Die Fassung der übrigen wiederverlautbarten

Bestimmungen des Gesetzes entspricht noch der

Anlage 4 zur Kundmachung BGBl. Nr. 172/1950.

Artikel IV

§ 13 Abs. 1 ist gegenstandslos geworden und wird

als nicht mehr geltend festgestellt.

Artikel V

Gegenüber dem geltenden Gesetzestext werden

folgende Richtigstellungen und Anpassungen vorgenommen

1. Die Schreibweise von Überschriften, Gliederungsbezeichnungen,

Zahlen und Abkürzungen

wird der heutigen Schreibweise angepaßt.

2. Wendungen wie „die Bestimmungen (Vorschriften)

des" (§ 1 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 8

Abs. 2, § 10 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3), „finden

Anwendung" (§ 6 Abs. 2 und § 10 Abs. 1),

„das gegenwärtige Gesetz" (§ 10 Abs. 1) und

„nach Maßgabe der Bestimmungen des"

(§ 11 Abs. 2) werden durch einfachere

Wendungen ersetzt.

3. In § 2 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 sowie § 10

Abs. 1 und 2 werden die Ausdrücke „Gesetz"

und „Gesetze" durch den Ausdruck „Bundesgesetz"

ersetzt.

4. Das Endungs-e in den Dativformen „Ziele"

(§ 2 Abs. 1), „Gesetze" (§ 2 Abs. 2, § 10

Abs. 2 Z 3), „Falle" (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 2 und

11 Abs. 2 und 3) und „Widerspruche" (§ 10

Abs. 2 Z 3) wird weggelassen.

5. Die Genitivform „Rechtes" (§ 5 Abs. 4) wird

durch die Form „Rechts" ersetzt.

6. In § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 2 erster Satz und § 9

Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „bei"

und in § 11 Abs. 4 erster Satz nach dem Wort

„vor" der bestimmte Artikel gesetzt.

7. In § 4 Abs. 2 wird die Wendung „Auftrag auf

Vorauszahlung" durch die Wendung „Auftrag

zur Vorauszahlung" ersetzt.

8. In § 5 Abs. 1 wird die Stellung der Worte

„sich" und „nicht" dem heutigen Sprachgebrauch

angepaßt.

9. In § 5 Abs. 2 wird der Ausdruck „Saumsal"

durch den Ausdruck „Säumnis" ersetzt.

10. Für die Zitierung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

wird die Abkürzung

„AVG" verwendet (§ 10 Abs. 1 und § 11

Abs. 2).

11. In § 10 Abs. 2 wird die Bezeichnung der

Gliederungseinheiten mit Kleinbuchstaben

durch eine solche mit arabischen Ziffern

ersetzt.

12. In § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 2 wird das Wort

„Stelle" durch das Wort „Behörde" ersetzt.

13. In § 11 Abs. 4 wird die Wortfolge „Verwaltungsvollstreckung

der Behörde" durch die

Worte „Vollstreckungsverfügung durch die

Behörde" ersetzt.

14. In § 13 werden die Worte „das Bundeskanzleramt"

durch die Worte „der Bundeskanzler"

ersetzt.

15. Der bereits durch Art. 2 Abs. 2 der Kundmachung

BGBl. Nr. 172/1950 als nicht mehr

geltend festgestellte § 13 Abs. 2 wird im

wiederverlautbarten Text nicht mehr berücksichtigt.

Der bisherige Absatz 3 erhält die

Bezeichnung „(2)".

Artikel VI

Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz — WG

1950 wird als „Verwaltungsvollstreckungsgesetz

1991 — WG" wiederverlautbart.

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