53_1990
AT
53. Kundmachung: Staatliche Hoheitszeichen Maltas
1 Articles / Provisions · Österreich · Nationale Gesetzgebung
Statutory Text (1 Provisions)
BGBlPdf 53. Kundmachung: Staatliche Hoheitszeichen Maltas
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes
1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der
Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6
Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf die
nachstehenden staatlichen Hoheitszeichen Maltas
Anwendung findet, die im Markenregister des
Österreichischen Patentamtes für jedermann zur
Einsicht aufliegen
1. Emblem der Polizeitruppen Maltas
2. Flagge der Polizeitruppen Maltas
Durch diese Kundmachung verliert die Kundmachung
des Bundesministers für wirtschaftliche
Angelegenheiten vom 14. August 1989, BGBl.
Nr. 441, hinsichtlich der unter Z 8 und 9 genannten
staatlichen Hoheitszeichen Maltas ihre Wirksamkeit.