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53_1990 AT

53. Kundmachung: Staatliche Hoheitszeichen Maltas

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Statutory Text (1 Provisions)

BGBlPdf 53. Kundmachung: Staatliche Hoheitszeichen Maltas

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes

1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der

Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350,

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6

Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf die

nachstehenden staatlichen Hoheitszeichen Maltas

Anwendung findet, die im Markenregister des

Österreichischen Patentamtes für jedermann zur

Einsicht aufliegen

1. Emblem der Polizeitruppen Maltas

2. Flagge der Polizeitruppen Maltas

Durch diese Kundmachung verliert die Kundmachung

des Bundesministers für wirtschaftliche

Angelegenheiten vom 14. August 1989, BGBl.

Nr. 441, hinsichtlich der unter Z 8 und 9 genannten

staatlichen Hoheitszeichen Maltas ihre Wirksamkeit.

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