53. Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial samt Anhängen I und II
Statutory Text (1 Provisions)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen I und II wird genehmigt.
(Übersetzung)
DIE VERTRAGSSTAATEN
DIESES ÜBEREINKOMMENS
IN ANERKENNUNG des
Rechts aller Staaten auf Entwicklung
und Anwendung der Kernenergie
für friedliche Zwecke und
ihres berechtigten Interesses an
den möglichen Vorteilen der
friedlichen Anwendung der Kernenergie,
ÜBERZEUGT von der Notwendigkeit,
die internationale
Zusammenarbeit bei der friedlichen
Anwendung der Kernenergie
zu erleichtern,
IN DEM WUNSCH, die möglichen
Gefahren der rechtswidrigen
Aneignung und Verwendung
von Kernmaterial abzuwenden,
ÜBERZEUGT, daß Straftaten,
die Kernmaterial betreffen, Anlaß
zu ernster Besorgnis geben und
daß es dringend notwendig ist,
angemessene und wirksame Maßnahmen
zur Verhütung, Aufdeckung
und Ahndung solcher Straftaten
zu ergreifen,
IM BEWUSSTSEIN DER
NOTWENDIGKEIT einer internationalen
Zusammenarbeit zur
Festlegung wirksamer Maßnahmen
zum physischen Schutz von
Kernmaterial im Einklang mit
dem innerstaatlichen Recht eines
jeden Vertragsstaats und mit diesem
Übereinkommen,
ÜBERZEUGT, daß dieses
Übereinkommen die sichere Weitergabe
von Kernmaterial erleichtern
sollte,
UNTER HERVORHEBUNG
auch der Bedeutung des physischen
Schutzes von Kernmaterial
während der innerstaatlichen
Nutzung, Lagerung und Beförderung,
IN ANERKENNUNG der
Bedeutung eines wirksamen physischen
Schutzes des für militärische
Zwecke genutzten Kernmaterials
und davon ausgehend, daß
solches Material heute und künftig
unter strengen physischen
Schutz gestellt wird,
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel 1
Im Sinne dieses Übereinkommens
bedeutet
a) „Kernmaterial" Plutonium
mit Ausnahme von Plutonium
mit einer mehr als
80%igen Konzentration des
Isotops Plutonium 238;
Uran 233; mit den Isotopen
235 oder 233 angereichertes
Uran; Uran, das die
in der Natur vorkommende
Isotopen-Mischung enthält,
sofern es sich nicht um Erz
oder Erzrückstände handelt;
jedes Material, das
einen oder mehrere der
genannten Stoffe enthält;
b) „mit den Isotopen 235 oder
233 angereichertes Uran"
Uran, das die Isotope 235
oder 233 oder beide in einer
solchen Menge enthält, daß
das Verhältnis der Summe
dieser Isotope zum Isotop
238 höher liegt als das
in der Natur vorkommende
Verhältnis des Isotops 235
zum Isotop 238;
c) „internationaler Nukleartransport"
die Beförderung
einer Sendung von Kernmaterial
mit jeder Art von
Transportmittel, die über
das Hoheitsgebiet des Staates
hinausgehen soll, aus
dem die Sendung stammt,
vom Verlassen einer Anlage
des Absenders in dem
betreffenden Staat bis zur
Ankunft in einer Anlage des
Empfängers im Staat der
endgültigen Bestimmung.
Artikel 2
(1) Dieses Übereinkommen
findet auf für friedliche Zwecke
genutztes Kernmaterial während
des internationalen Nukleartransports
Anwendung.
(2) Mit Ausnahme der Artikel
3 und 4 und des Artikels 5
Absatz 3 findet dieses Übereinkommen
auch auf für friedliche
Zwecke genutztes Kernmaterial
während der innerstaatlichen
Nutzung, Lagerung und Beförderung
Anwendung.
(3) Abgesehen von den nach
Maßgabe des Absatzes 2 von den
Vertragsstaaten ausdrücklich
übernommenen Verpflichtungen
in bezug auf für friedliche
Zwecke genutztes Kernmaterial
während der innerstaatlichen
Nutzung, Lagerung und Beförderung
ist dieses Übereinkommen
nicht so auszulegen, als berühre
es die souveränen Rechte eines
Staates hinsichtlich der innerstaatlichen
Nutzung, Lagerung
und Beförderung solchen Kernmaterials.
Artikel 3
Jeder Vertragsstaat unternimmt
im Rahmen seines innerstaatlichen
Rechts und im Einklang
mit dem Völkerrecht geeignete
Schritte, um — soweit praktisch
möglich — sicherzustellen,
daß Kernmaterial während des
internationalen Nukleartransports
in seinem Hoheitsgebiet
oder an Bord eines seiner
Hoheitsgewalt unterstehenden
Wasser- oder Luftfahrzeugs,
soweit dieses Fahrzeug für den
Transport nach oder von diesem
Staat benutzt wird, in dem in
Anhang I beschriebenen Umfang
geschützt wird.
Artikel 4
(1) Jeder Vertragsstaat wird
Kernmaterial nur ausführen oder
die Ausfuhr von Kernmaterial nur
genehmigen, wenn er die Zusicherung
erhalten hat, daß dieses
Material während des internationalen
Nukleartransports in dem
in Anhang I beschriebenen
Umfang geschützt werden wird.
(2) Jeder Vertragsstaat wird
Kernmaterial aus einem Nichtvertragsstaat
nur einführen oder
eine solche Einfuhr nur genehmigen,
wenn er die Zusicherung
erhalten hat, daß dieses Material
während des internationalen
Nukleartransports in dem in
Anhang I beschriebenen Umfang
geschützt werden wird.
(3) Ein Vertragsstaat gestattet
die Durchfuhr von Kernmaterial,
das zwischen Nichtvertragsstaaten
befördert wird, durch sein
Hoheitsgebiet zu Lande oder auf
Binnenwasserstraßen oder durch
seine Flug- oder Seehäfen nur,
wenn er — soweit praktisch möglich
— die Zusicherung erhalten
hat, daß dieses Kernmaterial
während des internationalen
Nukleartransports in dem in
Anhang I beschriebenen Umfang
geschützt werden wird.
(4) Jeder Vertragsstaat wird im
Rahmen seines innerstaatlichen
Rechts den in Anhang I beschriebenen
Umfang des physischen
Schutzes für Kernmaterial
anwenden, das von einem Teil
dieses Staates nach einem anderen
Teil desselben Staates durch
internationale Gewässer oder
durch den internationalen Luftraum
befördert wird.
(5) Der Vertragsstaat, der die
Zusicherung einzuholen hat, daß
das Kernmaterial entsprechend
den Absätzen 1 bis 3 in dem in
Anhang I beschriebenen Umfang
geschützt werden wird, ermittelt
und unterrichtet im voraus die
Staaten, durch die das Kernmaterial
zu Lande oder auf Binnenwasserstraßen
befördert werden
soll oder deren Flug- oder Seehäfen
es berühren soll.
(6) Die Verantwortung für die
Einholung der in Absatz 1
genannten Zusicherung kann in
gegenseitigem Einvernehmen auf
den Vertragsstaat übertragen
werden, der als Einfuhrstaat an
dem Transport beteiligt ist.
(7) Dieser Artikel ist nicht so
auszulegen, als berühre er in
irgendeiner Weise die territoriale
Souveränität und Hoheitsgewalt
eines Staates einschließlich derjenigen
über seinen Luftraum und
seine Hoheitsgewässer.
Artikel 5
(1) Die Vertragsstaaten bestimmen
ihre zentrale Behörde und
Verbindungsstelle, die für den
physischen Schutz von Kernmaterial
sowie für die Koordinierung
von Wiederbeschaffungs- und
Gegenmaßnahmen bei unbefugter
Verbringung, Verwendung
oder Veränderung von Kernmaterial
oder im Fall der glaubhaften
Androhung einer solchen Tat
zuständig ist, und geben sie einander
unmittelbar oder über die
Internationale Atomenergie-
Organisation bekannt.
(2) Bei Diebstahl, Raub oder
sonstiger rechtswidriger Aneignung
von Kernmaterial oder im
Fall der glaubhaften Androhung
einer solchen Tat gewähren die
Vertragsstaaten in Übereinstimmung
mit ihrem innerstaatlichen
Recht jedem Staat, der darum
ersucht, im weitestmöglichen
Umfang Zusammenarbeit und
Unterstützung bei der Wiederbeschaffung
und beim Schutz dieses
Materials. Insbesondere
a) unternimmt jeder Vertragsstaat
geeignete Schritte, um
andere Staaten, die ihm
betroffen erscheinen, so
bald wie möglich von dem
Diebstahl, dem Raub oder
der sonstigen rechtswidrigen
Aneignung von Kernmaterial
oder der glaubhaf-
ten Androhung einer solchen
Tat zu unterrichten
und gegebenenfalls internationale
Organisationen zu
unterrichten;
b) tauschen die betroffenen
Vertragsstaaten gegebenenfalls
untereinander oder mit
internationalen Organisationen
Informationen aus,
um bedrohtes Kernmaterial
zu schützen, die
Unversehrtheit von Versandbehältern
zu prüfen
oder rechtswidrig angeeignetes
Kernmaterial wiederzubeschaffen,
und
i) koordinieren ihre Maßnahmen
auf diplomatischem
und anderem
vereinbarten Weg;
ii) leisten auf Ersuchen
Unterstützung;
iii) sorgen für die Rückgabe
gestohlenen oder
als Folge der oben
genannten Ereignisse
abhanden gekommenen
Kernmaterials.
Die Art der Durchführung dieser
Zusammenarbeit wird von den
betroffenen Vertragsstaaten
bestimmt.
(3) Die Vertragsstaaten arbeiten
zusammen und konsultieren
einander gegebenenfalls unmittelbar
oder über internationale
Organisationen, um Anleitungen
für die Ausgestaltung, Aufrechterhaltung
und Verbesserung von
Systemen des physischen Schutzes
von Kernmaterial während
des internationalen Transports zu
erhalten.
Artikel 6
(1) Die Vertragsstaaten treffen
im Einklang mit ihrem innerstaatlichen
Recht geeignete Maßnahmen,
um die Vertraulichkeit aller
Informationen zu schützen, die
sie auf Grund dieses Übereinkommens
vertraulich von einem
anderen Vertragsstaat oder durch
die Teilnahme an einer zur
Durchführung dieses Übereinkommens
vollzogenen Maßnahme
erhalten. Stellen Vertragsstaaten
internationalen Organisa-
tionen Informationen vertraulich
zur Verfügung, so werden
Schritte unternommen, damit die
Vertraulichkeit solcher Informationen
gewahrt wird.
(2) Die Vertragsstaaten sind
durch dieses Übereinkommen
nicht verpflichtet, Informationen
zur Verfügung zu stellen, welche
sie auf Grund innerstaatlichen
Rechts nicht mitteilen dürfen
oder welche die Sicherheit des
betreffenden Staates oder den
physischen Schutz von Kernmaterial
gefährden würden.
Artikel 7
(1) Die vorsätzliche Begehung
a) einer Handlung ohne rechtmäßige
Befugnis, die in dem
Empfang, dem Besitz, der
Verwendung, der Weitergabe,
der Veränderung, der
Beseitigung oder der Verbreitung
von Kernmaterial
besteht und die den Tod
oder eine schwere Körperverletzung
eines anderen
oder bedeutenden Sachschaden
verursacht oder
geeignet ist, diese Folgen zu
verursachen,
b) eines Diebstahls oder Raubes
von Kernmaterial,
c) einer Unterschlagung, einer
Veruntreuung oder eines
betrügerischen Erlangens
von Kernmaterial,
d) einer Handlung, die in
einem Fordern von Kernmaterial
durch Androhung
oder Anwendung von
Gewalt oder durch eine
andere Form der Einschüchterung
besteht,
e) einer Drohung,
i) Kernmaterial dazu zu
verwenden, den Tod
oder eine schwere Körperverletzung
eines
anderen oder bedeutenden
Sachschaden zu
verursachen, oder
ii) eine unter Buchstabe b
beschriebene Straftat zu
begehen, um eine natürliche
oder juristische
Person, eine internatio-
nale Organisation oder
einen Staat zu einer
Handlung oder Unterlassung
zu zwingen,
f) eines Versuchs einer unter
Buchstabe a, b oder c
beschriebenen Straftat und
g) einer Teilnahmehandlung
an einer unter den Buchstaben
a bis f beschriebenen
Straftat
wird von jedem Vertragsstaat
nach innerstaatlichem Recht mit
Strafe bedroht.
(2) Jeder Vertragsstaat bedroht
die in diesem Artikel beschriebenen
Straftaten mit angemessenen
Strafen, welche die Schwere der
Tat berücksichtigen.
Artikel 8
(1) Jeder Vertragsstaat trifft
die notwendigen Maßnahmen,
um seine Gerichtsbarkeit über die
in Artikel 7 genannten Straftaten
in folgenden Fällen zu begründen
a) wenn die Straftat im
Hoheitsgebiet dieses Staates
oder an Bord eines in diesem
Staat eingetragenen
Schiffes oder Luftfahrzeugs
begangen wird;
b) wenn der Verdächtige
Angehöriger dieses Staates
ist.
(2) Ebenso trifft jeder Vertragsstaat
die notwendigen Maßnahmen,
um seine Gerichtsbarkeit
über diese Straftaten für den
Fall zu begründen, daß der Verdächtige
sich in seinem Hoheitsgebiet
befindet und er ihn nicht
nach Artikel 11 an einen der in
Absatz 1 genannten Staaten ausliefert.
(3) Dieses Übereinkommen
schließt eine Strafgerichtsbarkeit,
die nach innerstaatlichem Recht
ausgeübt wird, nicht aus.
(4) Außer den in den Absätzen
1 und 2 genannten Vertragsstaaten
kann jeder Vertragsstaat
im Einklang mit dem Völkerrecht
seine Gerichtsbarkeit über die in
Artikel 7 genannten Straftaten
begründen, wenn er als Ausfuhr- oder
Einfuhrstaat am internationalen
Nukleartransport beteiligt
ist.
Artikel 9
Hält der Vertragsstaat, in dessen
Hoheitsgebiet sich der Verdächtige
befindet, es in Anbetracht
der Umstände für gerechtfertigt,
so trifft er nach seinem
innerstaatlichen Recht geeignete
Maßnahmen einschließlich der
Verhaftung, um die Anwesenheit
des Verdächtigen zum Zweck der
Strafverfolgung oder der Auslieferung
sicherzustellen. Die nach
diesem Artikel getroffenen Maßnahmen
werden den Staaten, die
verpflichtet sind, ihre Gerichtsbarkeit
nach Artikel 8 zu begründen,
und soweit angebracht allen
anderen betroffenen Staaten
unverzüglich notifiziert.
Artikel 10
Der Vertragsstaat, in dessen
Hoheitsgebiet sich der Verdächtige
befindet, hat, wenn er ihn
nicht ausliefert, den Fall ohne
irgendeine Ausnahme und ohne
unangemessene Verzögerung seinen
zuständigen Behörden zum
Zweck der Strafverfolgung in
einem Verfahren nach seinem
Recht zu unterbreiten.
Artikel 11
(1) Die in Artikel 7 genannten
Straftaten gelten als in jeden zwischen
Vertragsstaaten bestehenden
Auslieferungsvertrag aufgenommene,
der Auslieferung
unterliegende Straftaten. Die
Vertragsstaaten verpflichten sich,
diese Straftaten als der Auslieferung
unterliegende Straftaten in
jeden künftig zwischen ihnen zu
schließenden Auslieferungsvertrag
aufzunehmen.
(2) Erhält ein Vertragsstaat,
der die Auslieferung vom Bestehen
eines Vertrages abhängig
macht, ein Auslieferungsersuchen
von einem anderen Vertragsstaat,
mit dem er keinen Auslieferungsvertrag
hat, so steht es ihm frei,
dieses Übereinkommen in bezug
auf diese Straftaten als Rechtsgrundlage
für die Auslieferung
anzusehen. Die Auslieferung
unterliegt den übrigen im Recht
des ersuchten Staates vorgesehenen
Bedingungen.
(3) Vertragsstaaten, welche die
Auslieferung nicht vom Bestehen
eines Vertrags abhängig machen,
erkennen unter sich diese Straftaten
als der Auslieferung unterliegende
Straftaten vorbehaltlich
der im Recht des ersuchten Staates
vorgesehenen Bedingungen
an.
(4) Diese Straftaten werden für
die Zwecke der Auslieferung zwischen
Vertragsstaaten so behandelt,
als seien sie nicht nur an
dem Ort, an dem sie sich ereignet
haben, sondern auch in den
Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten
begangen worden, die
verpflichtet sind, ihre Gerichtsbarkeit
nach Artikel 8 Absatz 1
zu begründen.
Artikel 12
Jedem, gegen den ein Verfahren
wegen einer der in Artikel 7
genannten Straftaten durchgeführt
wird, ist während des
gesamten Verfahrens eine
gerechte Behandlung zu gewährleisten.
Artikel 13
(1) Die Vertragsstaaten gewähren
einander die weitestgehende
Hilfe im Zusammenhang mit
Verfahren, die in bezug auf die in
Artikel 7 genannten Straftaten
eingeleitet werden, einschließlich
der Überlassung der ihnen zur
Verfügung stehenden und für das
Verfahren erforderlichen Beweismittel.
In allen Fällen ist das
Recht des ersuchten Staates anzuwenden.
(2) Absatz 1 läßt Verpflichtungen
auf Grund eines anderen
zwei- oder mehrseitigen Vertrages
unberührt, der ganz oder teilweise
die Rechtshilfe in Strafsachen
regelt oder regeln wird.
Artikel 14
(1) Jeder Vertragsstaat unterrichtet
den Depositar von seinen
Gesetzen und sonstigen Vorschriften,
die diesem Übereinkommen
Wirksamkeit verleihen.
Der Depositar übermittelt diese
Informationen in regelmäßigen
Zeitabständen allen Vertragsstaaten.
(2) Der Vertragsstaat, in dem
ein • Verdächtiger strafrechtlich
verfolgt wird, teilt nach Möglichkeit
den Ausgang des Verfahrens
zunächst den unmittelbar betroffenen
Staaten mit. Der Vertragsstaat
teilt den Ausgang des Verfahrens
auch dem Depositar mit,
und dieser unterrichtet alle Staaten.
(3) Bezieht sich eine Straftat
auf für friedliche Zwecke genutztes
Kernmaterial während der
innerstaatlichen Nutzung, Lagerung
oder Beförderung und bleiben
sowohl der Verdächtige als
auch das Kernmaterial im
Hoheitsgebiet des Vertragsstaates,
in dem die Straftat begangen
wurde, so ist dieses Übereinkommen
nicht so auszulegen, als sei
dieser Vertragsstaat genötigt,
Informationen über das sich aus
einer solchen Straftat ergebende
Strafverfahren zur Verfügung zu
stellen.
Artikel 15
Die Anhänge sind Bestandteil
dieses Übereinkommens.
Artikel 16
(1) Der Depositar beruft fünf
Jahre nach Inkrafttreten dieses
Übereinkommens eine Konferenz
der Vertragsstaaten zur Überprüfung
der Durchführung des
Übereinkommens und seiner
Zweckdienlichkeit im Hinblick
auf die Präambel, den gesamten
operativen Teil und die Anhänge
im Licht der dann herrschenden
Umstände ein.
(2) In der Folge kann die
Mehrheit der Vertragsstaaten in
Zeitabständen von mindestens
fünf Jahren die Einberufung wei-
terer Konferenzen zu demselben
Zweck durch Vorlage eines entsprechenden
Vorschlags beim
Depositar erwirken.
Artikel 17
(1) Im Fall einer Streitigkeit
zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten
über die Auslegung
oder Anwendung dieses Übereinkommens
konsultieren diese Vertragsstaaten
einander mit dem
Ziel, die Streitigkeit durch Verhandlungen
oder durch andere
für alle Streitparteien annehmbare
friedliche Mittel der Beilegung
von Streitigkeiten beizulegen.
(2) Jede Streitigkeit dieser Art,
die nicht in der in Absatz 1
beschriebenen Weise beigelegt
werden kann, wird auf Antrag
einer Streitpartei einem Schiedsverfahren
unterworfen oder dem
Internationalen Gerichtshof zur
Entscheidung unterbreitet. Wird
die Streitigkeit einem Schiedsverfahren
unterworfen und können
sich die Streitparteien binnen
sechs Monaten nach dem Zeitpunkt
der Beantragung über die
Ausgestaltung des Schiedsverfahrens
nicht einigen, so kann eine
Partei den Präsidenten des Internationalen
Gerichtshofs oder den
Generalsekretär der Vereinten
Nationen ersuchen, einen oder
mehrere Schiedsrichter zu bestellen.
Stellen die Streitparteien
Anträge an beide, so hat der an
den Generalsekretär der Vereinten
Nationen gerichtete Antrag
Vorrang.
(3) Jeder Vertragsstaat kann
bei der Unterzeichnung, der Ratifikation,
der Annahme oder der
Genehmigung dieses Übereinkommens
oder dem Beitritt zu
diesem erklären, daß er sich
durch eines oder durch beide der
in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren
zur Beilegung von Streitigkeiten
nicht als gebunden betrachtet.
Die anderen Vertragsstaaten sind
gegenüber einem Vertragsstaat,
der einen Vorbehalt zu einem in
Absatz 2 vorgesehenen Verfahren
zur Beilegung von Streitigkeiten
gemacht hat, durch das Verfahren
nicht gebunden.
(4) Ein Vertragsstaat, der einen
Vorbehalt nach Absatz 3 gemacht
hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit
durch eine an den Depositar
gerichtete Notifikation zurückziehen.
Artikel 18
(1) Dieses Übereinkommen
liegt vom 3. März 1980 bis zu seinem
Inkrafttreten am Sitz der
Internationalen Atomenergie-
Organisation in Wien und am
Sitz der Vereinten Nationen in
New York für alle Staaten zur
Unterzeichnung auf.
(2) Dieses Übereinkommen
bedarf der Ratifikation, der
Annahme oder der Genehmigung
durch die Unterzeichnerstaaten.
(3) Nach seinem Inkrafttreten
liegt dieses Übereinkommen für
alle Staaten zum Beitritt auf.
(4) a) Dieses Übereinkommen
liegt für internationale
Organisationen und
regionale Organisationen
mit Integrations- und
anderem Charakter
zur Unterzeichnung
oder zum Beitritt auf,
sofern diese Organisationen
von souveränen
Staaten gebildet werden
und für das Aushandeln,
den Abschluß und
die Anwendung internationaler
Übereinkünfte
über von diesem
Übereinkommen
erfaßte Fragen zuständig
sind.
b) Bei Fragen aus ihrem
Zuständigkeitsbereich
werden diese Organisationen
im eigenen
Namen die Rechte ausüben
und die Pflichten
erfüllen, welche dieses
Übereinkommen den
Vertragsstaaten zuweist.
c) Wird eine solche Organisation
Vertragspartei
dieses Übereinkommens,
so teilt sie dem
Depositar in einer
Erklärung mit, welche
Staaten Mitglieder der
Organisation sind und
welche Artikel des
Übereinkommens auf
die Organisation keine
Anwendung finden.
d) Eine solche Organisation
besitzt keine eigene
Stimme neben den
Stimmen ihrer Mitgliedstaaten.
(5) Die Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunden werden beim
Depositar hinterlegt.
Artikel 19
(1) Dieses Übereinkommen
tritt am dreißigsten Tag nach
Hinterlegung der einundzwanzigsten
Ratifikations-, Annahme- oder
Genehmigungsurkunde
beim Depositar in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der das
Übereinkommen nach Hinterlegung
der einundzwanzigsten
Ratifikations-, Annahme- oder
Genehmigungsurkunde ratifiziert,
annimmt, genehmigt oder
ihm beitritt, tritt es am dreißigsten
Tag nach Hinterlegung der
Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde
durch diesen Staat in
Kraft.
Artikel 20
(1) Unbeschadet des Artikels
16 kann ein Vertragsstaat
Änderungen dieses Übereinkommens
vorschlagen. Der Änderungsvorschlag
wird dem Depositar
vorgelegt, der ihn unverzüglich
an alle Vertragsstaaten verteilt.
Beantragt eine Mehrheit der
Vertragsstaaten beim Depositar
die Einberufung einer Konferenz
zur Prüfung der Änderungsvorschläge,
so lädt der Depositar alle
Vertragsstaaten zur Teilnahme
an der Konferenz ein, die frühestens
dreißig Tage nach dem Versand
der Einladungen beginnt.
Eine auf der Konferenz von einer
Zweidrittelmehrheit aller Ver-
tragsstaaten angenommene Änderung
wird vom Depositar umgehend
allen Vertragsstaaten mitgeteilt.
(2) Die Änderung tritt für
jeden Vertragsstaat, der seine
Ratifikations-, Annahme- oder
Genehmigungsurkunde zu der
Änderung hinterlegt, am dreißigsten
Tag nach dem Zeitpunkt in
Kraft, an dem zwei Drittel der
Vertragsstaaten ihre Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunden
beim Depositar
hinterlegt haben. Danach tritt die
Änderung für jeden anderen Vertragsstaat
an dem Tag in Kraft,
an dem er seine Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunde
zu der Änderung hinterlegt.
Artikel 21
(1) Jeder Vertragsstaat kann
dieses Übereinkommen durch
eine an den Depositar gerichtete
schriftliche Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird einhundertachtzig
Tage nach Eingang
der Notifikation beim
Depositar wirksam.
Artikel 22
Der Depositar notifiziert allen
Staaten umgehend
a) jede Unterzeichnung dieses
Übereinkommens;
b) jede Hinterlegung einer
Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
c) jeden Vorbehalt oder dessen
Zurückziehung nach
Artikel 17;
d) jede Mitteilung einer Organisation
nach Artikel 18
Absatz 4 Buchstabe c;
e) das Inkrafttreten dieses
Übereinkommens;
f) das Inkrafttreten einer
Änderung dieses Übereinkommens;
g) jede nach Artikel 21 vorgenommene
Kündigung.
Artikel 23
Die Urschrift dieses Übereinkommens,
dessen arabischer, chinesischer,
englischer, französischer,
russischer und spanischer
Wortlaut gleichermaßen authentisch
ist, wird beim Generaldirektor
der Internationalen Atomenergie-
Organisation hinterlegt;
dieser übermittelt allen Staaten
beglaubigte Abschriften.
ZU URKUND DESSEN
haben die gehörig befugten
Unterzeichneten dieses Übereinkommen,
das am 3. März 1980 in
Wien und New York zur Unterzeichnung
aufgelegt wurde,
unterschrieben.
ANHANG I
Umfang des physischen Schutzes
beim internationalen Transport
von Kernmaterial der Kategorien
des Anhangs II
(1) Der Umfang des physischen
Schutzes für Kernmaterial
während der mit dem internationalen
Nukleartransport zusammenhängenden
Lagerung umfaßt
a) für Material der Kategorie
III: Lagerung innerhalb
eines Bereichs, zu dem der
Zugang kontrolliert wird;
b) für Material der Kategorie
II: Lagerung innerhalb
eines Bereichs unter ständiger
Überwachung durch
Wachen oder elektronische
Einrichtungen, umgeben
von einer physischen Barriere
mit einer begrenzten
Anzahl ausreichend kontrollierter
Eingänge, oder
innerhalb eines Bereichs mit
einem gleichwertigen Umfang
des physischen Schutzes;
c) für Material der Kategorie
I: Lagerung innerhalb
eines geschützten Bereichs
der für die Kategorie II
definierten Art, bei dem
zusätzlich der Zugang auf
Personen beschränkt ist,
deren Vertrauenswürdigkeit
festgestellt worden ist, und
der unter Überwachung
durch Wachen steht, die in
enger Verbindung zu angemessenen
Einsatzkräften
stehen. Ziel der in diesem
Zusammenhang getroffenen
Einzelmaßnahmen muß die
Aufdeckung und Verhinderung
von Anschlägen, unbefugtem
Zugang oder unbefugter
Verbringung von
Material sein.
(2) Der Umfang des physischen
Schutzes für Kernmaterial
während des internationalen
Transports umfaßt folgendes
a) Bei Material der Kategorien
II und III findet der
Transport unter besonderen
Vorsichtsmaßnahmen statt,
einschließlich vorheriger
Absprachen zwischen Absender,
Empfänger und
Beförderer sowie vorheriger
Vereinbarung zwischen den
der Hoheitsgewalt und
Regelungsbefugnis der Ausfuhr-
und Einfuhrländer
unterstehenden natürlichen
oder juristischen Personen
hinsichtlich Zeitpunkt, Ort
und Verfahren des Übergangs
der Verantwortung
für den Transport.
b) Bei Material der Kategorie
I findet der Transport
unter den besonderen Vorsichtsmaßnahmen
der für
den Transport von Material
der Kategorien II und III
beschriebenen Art sowie
zusätzlich unter ständiger
Überwachung durch Begleitpersonal
und unter
Bedingungen statt, die eine
enge Verbindung zu angemessenen
Einsatzkräften
gewährleisten.
c) Bei Natururan, sofern es
sich nicht um Erz oder Erzrückstände
handelt, umfaßt
der Transportschutz für
Mengen über 500 kg Uran
die vorherige Ankündigung
der Sendung, unter Angabe
des Transportmittels und
der voraussichtlichen Ankunftszeit,
sowie die Bestätigung
des Empfangs der
Sendung.
ANHANG II
TABELLE: KATEGORISIERUNG VON KERNMATERIAL
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 22. Dezember 1988 beim Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation
hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 19 Abs. 2 mit 21. Jänner 1989 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der IAEO haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen
ratifiziert
Brasilien, Bulgarien, Deutsche Demokratische Republik, Guatemala, Indonesien, Jugoslawien, Kanada,
Republik Korea, Liechtenstein, Mongolei, Norwegen, Paraguay, Philippinen, Polen, Schweden, Schweiz,
Sowjetunion, Tschechoslowakei, Türkei, Ungarn und Vereinigte Staaten.
Nachstehende Staaten haben erklärt, daß sie sich durch die in Art. 17 Abs. 2 vorgesehenen Verfahren
zur Beilegung von Streitigkeiten nicht als gebunden erachten
Bulgarien, Deutsche Demokratische Republik, Guatemala, Republik Korea, Mongolei, Polen, Sowjetunion,
Tschechoslowakei, Türkei und Ungarn.