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53_1989 AT

53. Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial samt Anhängen I und II

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Statutory Text (1 Provisions)

BGBlPdf 53. Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial samt Anhängen I und II

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen I und II wird genehmigt.

(Übersetzung)

DIE VERTRAGSSTAATEN

DIESES ÜBEREINKOMMENS

IN ANERKENNUNG des

Rechts aller Staaten auf Entwicklung

und Anwendung der Kernenergie

für friedliche Zwecke und

ihres berechtigten Interesses an

den möglichen Vorteilen der

friedlichen Anwendung der Kernenergie,

ÜBERZEUGT von der Notwendigkeit,

die internationale

Zusammenarbeit bei der friedlichen

Anwendung der Kernenergie

zu erleichtern,

IN DEM WUNSCH, die möglichen

Gefahren der rechtswidrigen

Aneignung und Verwendung

von Kernmaterial abzuwenden,

ÜBERZEUGT, daß Straftaten,

die Kernmaterial betreffen, Anlaß

zu ernster Besorgnis geben und

daß es dringend notwendig ist,

angemessene und wirksame Maßnahmen

zur Verhütung, Aufdeckung

und Ahndung solcher Straftaten

zu ergreifen,

IM BEWUSSTSEIN DER

NOTWENDIGKEIT einer internationalen

Zusammenarbeit zur

Festlegung wirksamer Maßnahmen

zum physischen Schutz von

Kernmaterial im Einklang mit

dem innerstaatlichen Recht eines

jeden Vertragsstaats und mit diesem

Übereinkommen,

ÜBERZEUGT, daß dieses

Übereinkommen die sichere Weitergabe

von Kernmaterial erleichtern

sollte,

UNTER HERVORHEBUNG

auch der Bedeutung des physischen

Schutzes von Kernmaterial

während der innerstaatlichen

Nutzung, Lagerung und Beförderung,

IN ANERKENNUNG der

Bedeutung eines wirksamen physischen

Schutzes des für militärische

Zwecke genutzten Kernmaterials

und davon ausgehend, daß

solches Material heute und künftig

unter strengen physischen

Schutz gestellt wird,

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel 1

Im Sinne dieses Übereinkommens

bedeutet

a) „Kernmaterial" Plutonium

mit Ausnahme von Plutonium

mit einer mehr als

80%igen Konzentration des

Isotops Plutonium 238;

Uran 233; mit den Isotopen

235 oder 233 angereichertes

Uran; Uran, das die

in der Natur vorkommende

Isotopen-Mischung enthält,

sofern es sich nicht um Erz

oder Erzrückstände handelt;

jedes Material, das

einen oder mehrere der

genannten Stoffe enthält;

b) „mit den Isotopen 235 oder

233 angereichertes Uran"

Uran, das die Isotope 235

oder 233 oder beide in einer

solchen Menge enthält, daß

das Verhältnis der Summe

dieser Isotope zum Isotop

238 höher liegt als das

in der Natur vorkommende

Verhältnis des Isotops 235

zum Isotop 238;

c) „internationaler Nukleartransport"

die Beförderung

einer Sendung von Kernmaterial

mit jeder Art von

Transportmittel, die über

das Hoheitsgebiet des Staates

hinausgehen soll, aus

dem die Sendung stammt,

vom Verlassen einer Anlage

des Absenders in dem

betreffenden Staat bis zur

Ankunft in einer Anlage des

Empfängers im Staat der

endgültigen Bestimmung.

Artikel 2

(1) Dieses Übereinkommen

findet auf für friedliche Zwecke

genutztes Kernmaterial während

des internationalen Nukleartransports

Anwendung.

(2) Mit Ausnahme der Artikel

3 und 4 und des Artikels 5

Absatz 3 findet dieses Übereinkommen

auch auf für friedliche

Zwecke genutztes Kernmaterial

während der innerstaatlichen

Nutzung, Lagerung und Beförderung

Anwendung.

(3) Abgesehen von den nach

Maßgabe des Absatzes 2 von den

Vertragsstaaten ausdrücklich

übernommenen Verpflichtungen

in bezug auf für friedliche

Zwecke genutztes Kernmaterial

während der innerstaatlichen

Nutzung, Lagerung und Beförderung

ist dieses Übereinkommen

nicht so auszulegen, als berühre

es die souveränen Rechte eines

Staates hinsichtlich der innerstaatlichen

Nutzung, Lagerung

und Beförderung solchen Kernmaterials.

Artikel 3

Jeder Vertragsstaat unternimmt

im Rahmen seines innerstaatlichen

Rechts und im Einklang

mit dem Völkerrecht geeignete

Schritte, um — soweit praktisch

möglich — sicherzustellen,

daß Kernmaterial während des

internationalen Nukleartransports

in seinem Hoheitsgebiet

oder an Bord eines seiner

Hoheitsgewalt unterstehenden

Wasser- oder Luftfahrzeugs,

soweit dieses Fahrzeug für den

Transport nach oder von diesem

Staat benutzt wird, in dem in

Anhang I beschriebenen Umfang

geschützt wird.

Artikel 4

(1) Jeder Vertragsstaat wird

Kernmaterial nur ausführen oder

die Ausfuhr von Kernmaterial nur

genehmigen, wenn er die Zusicherung

erhalten hat, daß dieses

Material während des internationalen

Nukleartransports in dem

in Anhang I beschriebenen

Umfang geschützt werden wird.

(2) Jeder Vertragsstaat wird

Kernmaterial aus einem Nichtvertragsstaat

nur einführen oder

eine solche Einfuhr nur genehmigen,

wenn er die Zusicherung

erhalten hat, daß dieses Material

während des internationalen

Nukleartransports in dem in

Anhang I beschriebenen Umfang

geschützt werden wird.

(3) Ein Vertragsstaat gestattet

die Durchfuhr von Kernmaterial,

das zwischen Nichtvertragsstaaten

befördert wird, durch sein

Hoheitsgebiet zu Lande oder auf

Binnenwasserstraßen oder durch

seine Flug- oder Seehäfen nur,

wenn er — soweit praktisch möglich

— die Zusicherung erhalten

hat, daß dieses Kernmaterial

während des internationalen

Nukleartransports in dem in

Anhang I beschriebenen Umfang

geschützt werden wird.

(4) Jeder Vertragsstaat wird im

Rahmen seines innerstaatlichen

Rechts den in Anhang I beschriebenen

Umfang des physischen

Schutzes für Kernmaterial

anwenden, das von einem Teil

dieses Staates nach einem anderen

Teil desselben Staates durch

internationale Gewässer oder

durch den internationalen Luftraum

befördert wird.

(5) Der Vertragsstaat, der die

Zusicherung einzuholen hat, daß

das Kernmaterial entsprechend

den Absätzen 1 bis 3 in dem in

Anhang I beschriebenen Umfang

geschützt werden wird, ermittelt

und unterrichtet im voraus die

Staaten, durch die das Kernmaterial

zu Lande oder auf Binnenwasserstraßen

befördert werden

soll oder deren Flug- oder Seehäfen

es berühren soll.

(6) Die Verantwortung für die

Einholung der in Absatz 1

genannten Zusicherung kann in

gegenseitigem Einvernehmen auf

den Vertragsstaat übertragen

werden, der als Einfuhrstaat an

dem Transport beteiligt ist.

(7) Dieser Artikel ist nicht so

auszulegen, als berühre er in

irgendeiner Weise die territoriale

Souveränität und Hoheitsgewalt

eines Staates einschließlich derjenigen

über seinen Luftraum und

seine Hoheitsgewässer.

Artikel 5

(1) Die Vertragsstaaten bestimmen

ihre zentrale Behörde und

Verbindungsstelle, die für den

physischen Schutz von Kernmaterial

sowie für die Koordinierung

von Wiederbeschaffungs- und

Gegenmaßnahmen bei unbefugter

Verbringung, Verwendung

oder Veränderung von Kernmaterial

oder im Fall der glaubhaften

Androhung einer solchen Tat

zuständig ist, und geben sie einander

unmittelbar oder über die

Internationale Atomenergie-

Organisation bekannt.

(2) Bei Diebstahl, Raub oder

sonstiger rechtswidriger Aneignung

von Kernmaterial oder im

Fall der glaubhaften Androhung

einer solchen Tat gewähren die

Vertragsstaaten in Übereinstimmung

mit ihrem innerstaatlichen

Recht jedem Staat, der darum

ersucht, im weitestmöglichen

Umfang Zusammenarbeit und

Unterstützung bei der Wiederbeschaffung

und beim Schutz dieses

Materials. Insbesondere

a) unternimmt jeder Vertragsstaat

geeignete Schritte, um

andere Staaten, die ihm

betroffen erscheinen, so

bald wie möglich von dem

Diebstahl, dem Raub oder

der sonstigen rechtswidrigen

Aneignung von Kernmaterial

oder der glaubhaf-

ten Androhung einer solchen

Tat zu unterrichten

und gegebenenfalls internationale

Organisationen zu

unterrichten;

b) tauschen die betroffenen

Vertragsstaaten gegebenenfalls

untereinander oder mit

internationalen Organisationen

Informationen aus,

um bedrohtes Kernmaterial

zu schützen, die

Unversehrtheit von Versandbehältern

zu prüfen

oder rechtswidrig angeeignetes

Kernmaterial wiederzubeschaffen,

und

i) koordinieren ihre Maßnahmen

auf diplomatischem

und anderem

vereinbarten Weg;

ii) leisten auf Ersuchen

Unterstützung;

iii) sorgen für die Rückgabe

gestohlenen oder

als Folge der oben

genannten Ereignisse

abhanden gekommenen

Kernmaterials.

Die Art der Durchführung dieser

Zusammenarbeit wird von den

betroffenen Vertragsstaaten

bestimmt.

(3) Die Vertragsstaaten arbeiten

zusammen und konsultieren

einander gegebenenfalls unmittelbar

oder über internationale

Organisationen, um Anleitungen

für die Ausgestaltung, Aufrechterhaltung

und Verbesserung von

Systemen des physischen Schutzes

von Kernmaterial während

des internationalen Transports zu

erhalten.

Artikel 6

(1) Die Vertragsstaaten treffen

im Einklang mit ihrem innerstaatlichen

Recht geeignete Maßnahmen,

um die Vertraulichkeit aller

Informationen zu schützen, die

sie auf Grund dieses Übereinkommens

vertraulich von einem

anderen Vertragsstaat oder durch

die Teilnahme an einer zur

Durchführung dieses Übereinkommens

vollzogenen Maßnahme

erhalten. Stellen Vertragsstaaten

internationalen Organisa-

tionen Informationen vertraulich

zur Verfügung, so werden

Schritte unternommen, damit die

Vertraulichkeit solcher Informationen

gewahrt wird.

(2) Die Vertragsstaaten sind

durch dieses Übereinkommen

nicht verpflichtet, Informationen

zur Verfügung zu stellen, welche

sie auf Grund innerstaatlichen

Rechts nicht mitteilen dürfen

oder welche die Sicherheit des

betreffenden Staates oder den

physischen Schutz von Kernmaterial

gefährden würden.

Artikel 7

(1) Die vorsätzliche Begehung

a) einer Handlung ohne rechtmäßige

Befugnis, die in dem

Empfang, dem Besitz, der

Verwendung, der Weitergabe,

der Veränderung, der

Beseitigung oder der Verbreitung

von Kernmaterial

besteht und die den Tod

oder eine schwere Körperverletzung

eines anderen

oder bedeutenden Sachschaden

verursacht oder

geeignet ist, diese Folgen zu

verursachen,

b) eines Diebstahls oder Raubes

von Kernmaterial,

c) einer Unterschlagung, einer

Veruntreuung oder eines

betrügerischen Erlangens

von Kernmaterial,

d) einer Handlung, die in

einem Fordern von Kernmaterial

durch Androhung

oder Anwendung von

Gewalt oder durch eine

andere Form der Einschüchterung

besteht,

e) einer Drohung,

i) Kernmaterial dazu zu

verwenden, den Tod

oder eine schwere Körperverletzung

eines

anderen oder bedeutenden

Sachschaden zu

verursachen, oder

ii) eine unter Buchstabe b

beschriebene Straftat zu

begehen, um eine natürliche

oder juristische

Person, eine internatio-

nale Organisation oder

einen Staat zu einer

Handlung oder Unterlassung

zu zwingen,

f) eines Versuchs einer unter

Buchstabe a, b oder c

beschriebenen Straftat und

g) einer Teilnahmehandlung

an einer unter den Buchstaben

a bis f beschriebenen

Straftat

wird von jedem Vertragsstaat

nach innerstaatlichem Recht mit

Strafe bedroht.

(2) Jeder Vertragsstaat bedroht

die in diesem Artikel beschriebenen

Straftaten mit angemessenen

Strafen, welche die Schwere der

Tat berücksichtigen.

Artikel 8

(1) Jeder Vertragsstaat trifft

die notwendigen Maßnahmen,

um seine Gerichtsbarkeit über die

in Artikel 7 genannten Straftaten

in folgenden Fällen zu begründen

a) wenn die Straftat im

Hoheitsgebiet dieses Staates

oder an Bord eines in diesem

Staat eingetragenen

Schiffes oder Luftfahrzeugs

begangen wird;

b) wenn der Verdächtige

Angehöriger dieses Staates

ist.

(2) Ebenso trifft jeder Vertragsstaat

die notwendigen Maßnahmen,

um seine Gerichtsbarkeit

über diese Straftaten für den

Fall zu begründen, daß der Verdächtige

sich in seinem Hoheitsgebiet

befindet und er ihn nicht

nach Artikel 11 an einen der in

Absatz 1 genannten Staaten ausliefert.

(3) Dieses Übereinkommen

schließt eine Strafgerichtsbarkeit,

die nach innerstaatlichem Recht

ausgeübt wird, nicht aus.

(4) Außer den in den Absätzen

1 und 2 genannten Vertragsstaaten

kann jeder Vertragsstaat

im Einklang mit dem Völkerrecht

seine Gerichtsbarkeit über die in

Artikel 7 genannten Straftaten

begründen, wenn er als Ausfuhr- oder

Einfuhrstaat am internationalen

Nukleartransport beteiligt

ist.

Artikel 9

Hält der Vertragsstaat, in dessen

Hoheitsgebiet sich der Verdächtige

befindet, es in Anbetracht

der Umstände für gerechtfertigt,

so trifft er nach seinem

innerstaatlichen Recht geeignete

Maßnahmen einschließlich der

Verhaftung, um die Anwesenheit

des Verdächtigen zum Zweck der

Strafverfolgung oder der Auslieferung

sicherzustellen. Die nach

diesem Artikel getroffenen Maßnahmen

werden den Staaten, die

verpflichtet sind, ihre Gerichtsbarkeit

nach Artikel 8 zu begründen,

und soweit angebracht allen

anderen betroffenen Staaten

unverzüglich notifiziert.

Artikel 10

Der Vertragsstaat, in dessen

Hoheitsgebiet sich der Verdächtige

befindet, hat, wenn er ihn

nicht ausliefert, den Fall ohne

irgendeine Ausnahme und ohne

unangemessene Verzögerung seinen

zuständigen Behörden zum

Zweck der Strafverfolgung in

einem Verfahren nach seinem

Recht zu unterbreiten.

Artikel 11

(1) Die in Artikel 7 genannten

Straftaten gelten als in jeden zwischen

Vertragsstaaten bestehenden

Auslieferungsvertrag aufgenommene,

der Auslieferung

unterliegende Straftaten. Die

Vertragsstaaten verpflichten sich,

diese Straftaten als der Auslieferung

unterliegende Straftaten in

jeden künftig zwischen ihnen zu

schließenden Auslieferungsvertrag

aufzunehmen.

(2) Erhält ein Vertragsstaat,

der die Auslieferung vom Bestehen

eines Vertrages abhängig

macht, ein Auslieferungsersuchen

von einem anderen Vertragsstaat,

mit dem er keinen Auslieferungsvertrag

hat, so steht es ihm frei,

dieses Übereinkommen in bezug

auf diese Straftaten als Rechtsgrundlage

für die Auslieferung

anzusehen. Die Auslieferung

unterliegt den übrigen im Recht

des ersuchten Staates vorgesehenen

Bedingungen.

(3) Vertragsstaaten, welche die

Auslieferung nicht vom Bestehen

eines Vertrags abhängig machen,

erkennen unter sich diese Straftaten

als der Auslieferung unterliegende

Straftaten vorbehaltlich

der im Recht des ersuchten Staates

vorgesehenen Bedingungen

an.

(4) Diese Straftaten werden für

die Zwecke der Auslieferung zwischen

Vertragsstaaten so behandelt,

als seien sie nicht nur an

dem Ort, an dem sie sich ereignet

haben, sondern auch in den

Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten

begangen worden, die

verpflichtet sind, ihre Gerichtsbarkeit

nach Artikel 8 Absatz 1

zu begründen.

Artikel 12

Jedem, gegen den ein Verfahren

wegen einer der in Artikel 7

genannten Straftaten durchgeführt

wird, ist während des

gesamten Verfahrens eine

gerechte Behandlung zu gewährleisten.

Artikel 13

(1) Die Vertragsstaaten gewähren

einander die weitestgehende

Hilfe im Zusammenhang mit

Verfahren, die in bezug auf die in

Artikel 7 genannten Straftaten

eingeleitet werden, einschließlich

der Überlassung der ihnen zur

Verfügung stehenden und für das

Verfahren erforderlichen Beweismittel.

In allen Fällen ist das

Recht des ersuchten Staates anzuwenden.

(2) Absatz 1 läßt Verpflichtungen

auf Grund eines anderen

zwei- oder mehrseitigen Vertrages

unberührt, der ganz oder teilweise

die Rechtshilfe in Strafsachen

regelt oder regeln wird.

Artikel 14

(1) Jeder Vertragsstaat unterrichtet

den Depositar von seinen

Gesetzen und sonstigen Vorschriften,

die diesem Übereinkommen

Wirksamkeit verleihen.

Der Depositar übermittelt diese

Informationen in regelmäßigen

Zeitabständen allen Vertragsstaaten.

(2) Der Vertragsstaat, in dem

ein • Verdächtiger strafrechtlich

verfolgt wird, teilt nach Möglichkeit

den Ausgang des Verfahrens

zunächst den unmittelbar betroffenen

Staaten mit. Der Vertragsstaat

teilt den Ausgang des Verfahrens

auch dem Depositar mit,

und dieser unterrichtet alle Staaten.

(3) Bezieht sich eine Straftat

auf für friedliche Zwecke genutztes

Kernmaterial während der

innerstaatlichen Nutzung, Lagerung

oder Beförderung und bleiben

sowohl der Verdächtige als

auch das Kernmaterial im

Hoheitsgebiet des Vertragsstaates,

in dem die Straftat begangen

wurde, so ist dieses Übereinkommen

nicht so auszulegen, als sei

dieser Vertragsstaat genötigt,

Informationen über das sich aus

einer solchen Straftat ergebende

Strafverfahren zur Verfügung zu

stellen.

Artikel 15

Die Anhänge sind Bestandteil

dieses Übereinkommens.

Artikel 16

(1) Der Depositar beruft fünf

Jahre nach Inkrafttreten dieses

Übereinkommens eine Konferenz

der Vertragsstaaten zur Überprüfung

der Durchführung des

Übereinkommens und seiner

Zweckdienlichkeit im Hinblick

auf die Präambel, den gesamten

operativen Teil und die Anhänge

im Licht der dann herrschenden

Umstände ein.

(2) In der Folge kann die

Mehrheit der Vertragsstaaten in

Zeitabständen von mindestens

fünf Jahren die Einberufung wei-

terer Konferenzen zu demselben

Zweck durch Vorlage eines entsprechenden

Vorschlags beim

Depositar erwirken.

Artikel 17

(1) Im Fall einer Streitigkeit

zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten

über die Auslegung

oder Anwendung dieses Übereinkommens

konsultieren diese Vertragsstaaten

einander mit dem

Ziel, die Streitigkeit durch Verhandlungen

oder durch andere

für alle Streitparteien annehmbare

friedliche Mittel der Beilegung

von Streitigkeiten beizulegen.

(2) Jede Streitigkeit dieser Art,

die nicht in der in Absatz 1

beschriebenen Weise beigelegt

werden kann, wird auf Antrag

einer Streitpartei einem Schiedsverfahren

unterworfen oder dem

Internationalen Gerichtshof zur

Entscheidung unterbreitet. Wird

die Streitigkeit einem Schiedsverfahren

unterworfen und können

sich die Streitparteien binnen

sechs Monaten nach dem Zeitpunkt

der Beantragung über die

Ausgestaltung des Schiedsverfahrens

nicht einigen, so kann eine

Partei den Präsidenten des Internationalen

Gerichtshofs oder den

Generalsekretär der Vereinten

Nationen ersuchen, einen oder

mehrere Schiedsrichter zu bestellen.

Stellen die Streitparteien

Anträge an beide, so hat der an

den Generalsekretär der Vereinten

Nationen gerichtete Antrag

Vorrang.

(3) Jeder Vertragsstaat kann

bei der Unterzeichnung, der Ratifikation,

der Annahme oder der

Genehmigung dieses Übereinkommens

oder dem Beitritt zu

diesem erklären, daß er sich

durch eines oder durch beide der

in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren

zur Beilegung von Streitigkeiten

nicht als gebunden betrachtet.

Die anderen Vertragsstaaten sind

gegenüber einem Vertragsstaat,

der einen Vorbehalt zu einem in

Absatz 2 vorgesehenen Verfahren

zur Beilegung von Streitigkeiten

gemacht hat, durch das Verfahren

nicht gebunden.

(4) Ein Vertragsstaat, der einen

Vorbehalt nach Absatz 3 gemacht

hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit

durch eine an den Depositar

gerichtete Notifikation zurückziehen.

Artikel 18

(1) Dieses Übereinkommen

liegt vom 3. März 1980 bis zu seinem

Inkrafttreten am Sitz der

Internationalen Atomenergie-

Organisation in Wien und am

Sitz der Vereinten Nationen in

New York für alle Staaten zur

Unterzeichnung auf.

(2) Dieses Übereinkommen

bedarf der Ratifikation, der

Annahme oder der Genehmigung

durch die Unterzeichnerstaaten.

(3) Nach seinem Inkrafttreten

liegt dieses Übereinkommen für

alle Staaten zum Beitritt auf.

(4) a) Dieses Übereinkommen

liegt für internationale

Organisationen und

regionale Organisationen

mit Integrations- und

anderem Charakter

zur Unterzeichnung

oder zum Beitritt auf,

sofern diese Organisationen

von souveränen

Staaten gebildet werden

und für das Aushandeln,

den Abschluß und

die Anwendung internationaler

Übereinkünfte

über von diesem

Übereinkommen

erfaßte Fragen zuständig

sind.

b) Bei Fragen aus ihrem

Zuständigkeitsbereich

werden diese Organisationen

im eigenen

Namen die Rechte ausüben

und die Pflichten

erfüllen, welche dieses

Übereinkommen den

Vertragsstaaten zuweist.

c) Wird eine solche Organisation

Vertragspartei

dieses Übereinkommens,

so teilt sie dem

Depositar in einer

Erklärung mit, welche

Staaten Mitglieder der

Organisation sind und

welche Artikel des

Übereinkommens auf

die Organisation keine

Anwendung finden.

d) Eine solche Organisation

besitzt keine eigene

Stimme neben den

Stimmen ihrer Mitgliedstaaten.

(5) Die Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs- oder

Beitrittsurkunden werden beim

Depositar hinterlegt.

Artikel 19

(1) Dieses Übereinkommen

tritt am dreißigsten Tag nach

Hinterlegung der einundzwanzigsten

Ratifikations-, Annahme- oder

Genehmigungsurkunde

beim Depositar in Kraft.

(2) Für jeden Staat, der das

Übereinkommen nach Hinterlegung

der einundzwanzigsten

Ratifikations-, Annahme- oder

Genehmigungsurkunde ratifiziert,

annimmt, genehmigt oder

ihm beitritt, tritt es am dreißigsten

Tag nach Hinterlegung der

Ratifikations-, Annahme-,

Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde

durch diesen Staat in

Kraft.

Artikel 20

(1) Unbeschadet des Artikels

16 kann ein Vertragsstaat

Änderungen dieses Übereinkommens

vorschlagen. Der Änderungsvorschlag

wird dem Depositar

vorgelegt, der ihn unverzüglich

an alle Vertragsstaaten verteilt.

Beantragt eine Mehrheit der

Vertragsstaaten beim Depositar

die Einberufung einer Konferenz

zur Prüfung der Änderungsvorschläge,

so lädt der Depositar alle

Vertragsstaaten zur Teilnahme

an der Konferenz ein, die frühestens

dreißig Tage nach dem Versand

der Einladungen beginnt.

Eine auf der Konferenz von einer

Zweidrittelmehrheit aller Ver-

tragsstaaten angenommene Änderung

wird vom Depositar umgehend

allen Vertragsstaaten mitgeteilt.

(2) Die Änderung tritt für

jeden Vertragsstaat, der seine

Ratifikations-, Annahme- oder

Genehmigungsurkunde zu der

Änderung hinterlegt, am dreißigsten

Tag nach dem Zeitpunkt in

Kraft, an dem zwei Drittel der

Vertragsstaaten ihre Ratifikations-,

Annahme- oder Genehmigungsurkunden

beim Depositar

hinterlegt haben. Danach tritt die

Änderung für jeden anderen Vertragsstaat

an dem Tag in Kraft,

an dem er seine Ratifikations-,

Annahme- oder Genehmigungsurkunde

zu der Änderung hinterlegt.

Artikel 21

(1) Jeder Vertragsstaat kann

dieses Übereinkommen durch

eine an den Depositar gerichtete

schriftliche Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird einhundertachtzig

Tage nach Eingang

der Notifikation beim

Depositar wirksam.

Artikel 22

Der Depositar notifiziert allen

Staaten umgehend

a) jede Unterzeichnung dieses

Übereinkommens;

b) jede Hinterlegung einer

Ratifikations-, Annahme-,

Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;

c) jeden Vorbehalt oder dessen

Zurückziehung nach

Artikel 17;

d) jede Mitteilung einer Organisation

nach Artikel 18

Absatz 4 Buchstabe c;

e) das Inkrafttreten dieses

Übereinkommens;

f) das Inkrafttreten einer

Änderung dieses Übereinkommens;

g) jede nach Artikel 21 vorgenommene

Kündigung.

Artikel 23

Die Urschrift dieses Übereinkommens,

dessen arabischer, chinesischer,

englischer, französischer,

russischer und spanischer

Wortlaut gleichermaßen authentisch

ist, wird beim Generaldirektor

der Internationalen Atomenergie-

Organisation hinterlegt;

dieser übermittelt allen Staaten

beglaubigte Abschriften.

ZU URKUND DESSEN

haben die gehörig befugten

Unterzeichneten dieses Übereinkommen,

das am 3. März 1980 in

Wien und New York zur Unterzeichnung

aufgelegt wurde,

unterschrieben.

ANHANG I

Umfang des physischen Schutzes

beim internationalen Transport

von Kernmaterial der Kategorien

des Anhangs II

(1) Der Umfang des physischen

Schutzes für Kernmaterial

während der mit dem internationalen

Nukleartransport zusammenhängenden

Lagerung umfaßt

a) für Material der Kategorie

III: Lagerung innerhalb

eines Bereichs, zu dem der

Zugang kontrolliert wird;

b) für Material der Kategorie

II: Lagerung innerhalb

eines Bereichs unter ständiger

Überwachung durch

Wachen oder elektronische

Einrichtungen, umgeben

von einer physischen Barriere

mit einer begrenzten

Anzahl ausreichend kontrollierter

Eingänge, oder

innerhalb eines Bereichs mit

einem gleichwertigen Umfang

des physischen Schutzes;

c) für Material der Kategorie

I: Lagerung innerhalb

eines geschützten Bereichs

der für die Kategorie II

definierten Art, bei dem

zusätzlich der Zugang auf

Personen beschränkt ist,

deren Vertrauenswürdigkeit

festgestellt worden ist, und

der unter Überwachung

durch Wachen steht, die in

enger Verbindung zu angemessenen

Einsatzkräften

stehen. Ziel der in diesem

Zusammenhang getroffenen

Einzelmaßnahmen muß die

Aufdeckung und Verhinderung

von Anschlägen, unbefugtem

Zugang oder unbefugter

Verbringung von

Material sein.

(2) Der Umfang des physischen

Schutzes für Kernmaterial

während des internationalen

Transports umfaßt folgendes

a) Bei Material der Kategorien

II und III findet der

Transport unter besonderen

Vorsichtsmaßnahmen statt,

einschließlich vorheriger

Absprachen zwischen Absender,

Empfänger und

Beförderer sowie vorheriger

Vereinbarung zwischen den

der Hoheitsgewalt und

Regelungsbefugnis der Ausfuhr-

und Einfuhrländer

unterstehenden natürlichen

oder juristischen Personen

hinsichtlich Zeitpunkt, Ort

und Verfahren des Übergangs

der Verantwortung

für den Transport.

b) Bei Material der Kategorie

I findet der Transport

unter den besonderen Vorsichtsmaßnahmen

der für

den Transport von Material

der Kategorien II und III

beschriebenen Art sowie

zusätzlich unter ständiger

Überwachung durch Begleitpersonal

und unter

Bedingungen statt, die eine

enge Verbindung zu angemessenen

Einsatzkräften

gewährleisten.

c) Bei Natururan, sofern es

sich nicht um Erz oder Erzrückstände

handelt, umfaßt

der Transportschutz für

Mengen über 500 kg Uran

die vorherige Ankündigung

der Sendung, unter Angabe

des Transportmittels und

der voraussichtlichen Ankunftszeit,

sowie die Bestätigung

des Empfangs der

Sendung.

ANHANG II

TABELLE: KATEGORISIERUNG VON KERNMATERIAL

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 22. Dezember 1988 beim Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation

hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 19 Abs. 2 mit 21. Jänner 1989 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der IAEO haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen

ratifiziert

Brasilien, Bulgarien, Deutsche Demokratische Republik, Guatemala, Indonesien, Jugoslawien, Kanada,

Republik Korea, Liechtenstein, Mongolei, Norwegen, Paraguay, Philippinen, Polen, Schweden, Schweiz,

Sowjetunion, Tschechoslowakei, Türkei, Ungarn und Vereinigte Staaten.

Nachstehende Staaten haben erklärt, daß sie sich durch die in Art. 17 Abs. 2 vorgesehenen Verfahren

zur Beilegung von Streitigkeiten nicht als gebunden erachten

Bulgarien, Deutsche Demokratische Republik, Guatemala, Republik Korea, Mongolei, Polen, Sowjetunion,

Tschechoslowakei, Türkei und Ungarn.

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