53. Notenwechsel zwischen dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie der Republik Österreich und dem Ministerium für Handel und Industrie der Republik Korea gemäß Art. 4 des Abkommens über den Internationalen Handel mit Textilien
Statutory Text (1 Provisions)
(Übersetzung)
BUNDESMINISTERIUM FÜR HANDEL,
GEWERBE UND INDUSTRIE
REPUBLIK ÖSTERREICH
Wien, 5. Dezember 1986
Sehr geehrter Herr Park,
Ich beehre mich, auf das ABKOMMEN ÜBER
DEN INTERNATIONALEN HANDEL MIT
TEXTILIEN Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974 (im folgenden als ABKOMMEN
bezeichnet), das in Genf am 20. Dezember 1973
abgeschlossen wurde, sowie auf das PROTOKOLL
BETREFFEND DIE VERLÄNGERUNG DES
ABKOMMENS, abgefaßt in Genf am 31. Juli
1986, Bezug zu nehmen.
Ich beziehe mich weiters auf die Vereinbarungen
zwischen Österreich und der Republik Korea
gemäß Artikel 4 des ABKOMMENS über den
Handel mit Textilien, welche durch Notenwechsel
vom 29. Mai und 6. Juni 1979 Kundgemacht in BGBl. Nr. 309/1979, 15. Dezember
1980 und 23. Jänner 1981 Kundgemacht in BGBl. Nr. 32/1981 und vom 10. Mai
1982 Kundgemacht in BGBl. Nr. 385/1982 wirksam wurden.
Da die Geltung der obgenannten Vereinbarungen
am 31. Dezember 1986 ausläuft, ist gemäß
Artikel 4 des ABKOMMENS folgende Vereinbarung
über den Handel mit den unten angeführten
Produkten als Ergebnis der Verhandlungen zwischen
den Vertretern Österreichs und der Republik
Korea, welche vom 4. bis 5. Dezember 1986 in
Wien stattfanden, erzielt worden.
(1) Die Zeiträume für Exportkontingente lauten
wie folgt
(2) Die in Absatz 1 angeführten Exportkontingente
können nach Mitteilung in jeden von zwei
aufeinanderfolgenden Jahren durch einen Vorgriff
und Übertrag zusammen oder durch Vorgriff
einerseits oder Übertrag andererseits um 10% überzogen
werden, wovon der Vorgriff nicht mehr als
5% betragen darf.
(3) Die im Absatz 1 angeführten Exportkontingente
können während der jeweiligen Beschränkungsdauer
um höchstens 5% erhöht werden, vorausgesetzt,
daß eine entsprechende Reduzierung
bei den Kontingenten für andere Erzeugnisse während
der gleichen Beschränkungsperiode vorgenommen
wird. Für die Zwecke der Berechnung solcher
entsprechender Reduzierungen finden die im
Anhang angeführten Umrechnungsfaktoren
Anwendung.
(4) Wenn innerhalb von 8 Wochen ab dem
Datum der Mitteilung keine Rückäußerung Österreichs
einlangt, finden die vorgeschlagenen Flexibilitäten
(Übertrag, Vorgriff und Transferierung)
automatisch Anwendung.
(5) Gegen Vorlage von Exportempfehlungen, die
von den koreanischen Behörden innerhalb der vereinbarten
Exportkontingente für die direkten und/
oder indirekten Exporte von der Republik Korea
nach Österreich ausgestellt werden und mit dem
Vermerk versehen sind, daß die betreffende Sendung
den vereinbarten Exportkontingenten angelastet
wurde, wird die zuständige österreichische
Behörde die entsprechenden Einfuhren innerhalb
eines Zeitraumes von drei Wochen bewilligen.
(6) Österreich wird so weit wie möglich die
Republik Korea davon in Kenntnis setzen, wenn
Importe jener Erzeugnisse nach Österreich, die den
vereinbarten Exportkontingenten angelastet wurden,
später aus Österreich wieder ausgeführt werden.
Die Republik Korea kann dann die betreffenden
Mengen den in obigem Absatz 1 angeführten
Exportkontingenten gutschreiben.
(7) Eine ungewöhnliche Konzentration der Ausfuhren
der in obigem Absatz 1 angeführten Textilprodukte
aus der Republik Korea nach Österreich
soll in warenmäßiger und/oder zeitlicher Hinsicht
vermieden werden. Demgemäß werden die koreanischen
Behörden ihren Einfluß geltend machen,
um diese Zielsetzung zu erreichen.
(8) Die Republik Korea wird Österreich auf
einer vierteljährlichen Basis Informationen in bezug
auf Exporte von in obigem Absatz 1 angeführten
Textilprodukten nach Österreich zur Verfügung
stellen, die die Namen der Exporteure, die Nummer
und das Datum der ausgestellten Exportempfehlungen
sowie die Mengen, die durch diese
Exportempfehlungen abgedeckt sind, umfassen.
(9) Österreich wird der Republik Korea auf einer
vierteljährlichen und kumulativen Basis Informatio-
nen über die innerhalb der vereinbarten Exportkontingente
gegen Vorlage der in obigem Absatz 5
bezeichneten Exportempfehlungen ausgestellten
Einfuhrbewilligungen zur Verfügung stellen.
(10) Auf Wunsch jeder der beiden Parteien werden
Konsultationen betreffend die Durchführung
der Ausfuhren von im obigem Absatz 1 angeführten
Textilprodukten aus der Republik Korea nach
Österreich abgehalten.
(11) Bezüglich der folgenden Erzeugnisse wird
die zuständige österreichische Behörde gegen Vorlage
von durch die koreanischen Behörden ausgestellten
Exportempfehlungen automatisch Einfuhrbewilligungen
ausstellen
(a) Baumwollgewebe Nr. 55.08 und 55.09 der
NRZZ;
(b) Strümpfe, Unterstrümpfe, Halbstrümpfe, Socken,
Sockets aus Gewirken, nicht-elastisch,
nicht-kautschutiert, aus Baumwolle, Nr.
ex 60.03 der NRZZ;
(c) Socken aus synthetischen Spinnstoffen, Nr.
ex 60.03 der NRZZ;
(d) Unterbekleidung aus Gewirken, nicht-elastisch,
nicht-kautschutiert, aus Baumwolle;
Hemden aus Gewirken, aus synthetischen
Spinnstoffen, Nr. ex 60.04 der NRZZ;
(e) Oberbekleidung und andere Artikel aus
Gewirken, nicht-elastisch, nicht-kautschutiert,
aus Baumwolle oder aus synthetischen
Spinnstoffen, Nr. ex 60.05 der NRZZ;
(f) Männer- und Knabenoberbekleidung aus
Geweben aus Baumwolle, Nr. ex 61.01 der
NRZZ;
(g) Sportbekleidung (einschließlich Schibekleidung
und Schwimmbekleidung) aus synthetischen
Spinnstoffen, Nr. ex 61.01 der NRZZ;
(h) Frauen-, Mädchen- und Kleinkinderoberbekleidung,
mit Ausnahme von Blusen, Mäntel
und Jacken aus Geweben, aus Baumwolle,
Nr. ex 61.02 der NRZZ;
(i) Sportbekleidung (einschließlich Schibekleidung
und Schwimmbekleidung) sowie andere
Oberbekleidung aus synthetischen Spinnstoffen
für Frauen, Mädchen und Kleinkinder,
Nr. ex 61.02 der NRZZ;
(j) Bettwäsche, Tischwäsche, Hand- und Badetücher
und Geschirrtücher; Vorhänge aus
Baumwolle, Nr. ex 62.02 der NRZZ.
Sollten sich die Exporte dieser Erzeugnisse aus
der Republik Korea nach Österreich in einer Weise
entwickeln, die nach österreichischer Auffassung
tatsächliche Gefahren einer Marktstörung verursachen,
kann Österreich um Konsultationen mit dem
Zweck der Erzielung eines Übereinkommens zu
gegenseitig annehmbaren Bedingungen ersuchen.
Dem Ersuchen um solche Konsultationen ist eine
Darstellung der bezüglichen Daten der Marktbedingungen,
wie in den betreffenden Artikeln des
ABKOMMENS vorgesehen, beizuschließen.
Die Republik Korea willigt ein, innerhalb von
dreißig Tagen, nachdem sie das Ersuchen um Konsultationen
erhalten hat, zu konsultieren und alles
daranzusetzen, diese Konsultationen innerhalb von
15 Tagen vom Beginn derselben abzuschließen.
Wird keine Einigung erzielt, so wird die Republik
Korea die Exporte aller vorstehend angeführten
Produkte auf ein Jahresniveau beschränken, welches
nicht niedriger ist als die entsprechenden
Importe Österreichs während jener 12-Monats-
Periode, welche einen Monat vor jenem Monat
endet, in welchem das Ersuchen um Konsultationen
ergeht.
Österreich wird der Republik Korea auf einer
vierteljährlichen Basis Informationen betreffend
Einfuhrbewilligungen, die gegen Vorlage von
Exportempfehlungen für die oben erwähnten Produkte
ausgestellt wurden, zur Verfügung stellen.
Ich wäre dankbar, wenn Sie freundlicherweise
bestätigen würden, daß dieser Brief, der Anhang,
die beigeschlossene Niederschrift und das vereinbarte
Protokoll die zwischen den Vertretern unserer
beiden Länder erzielte Übereinkunft richtig
wiedergibt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner
ausgezeichneten Hochachtung.
Helmut Krehlik e. h.
Vorsitzender der Delegation
der Republik Österreich
Herrn
Un Suh Park
Vorsitzender der Delegation
der Republik Korea
ANHANG
UMRECHNUNGSFAKTOREN
Niederschrift
Zum Zweck der Beantragung von Einfuhrbewilligungen,
die gegen Vorlage von Exportempfehlungen
laut Absatz 5 der Vereinbarung auszustellen
sind, erlischt die Gültigkeit dieser Exportempfehlungen
sechs Monate nach dem Ende der
12-Monats-Periode, während der sie ausgestellt
wurden.
Helmut Krehlik e. h.
Vorsitzender der Delegation
der Republik Österreich
Herrn
Un Suh Park
Vorsitzender der Delegation
der Republik Korea
Vereinbartes Protokoll
Österreich und die Republik Korea vereinbarten,
daß traditionelle koreanische handwerkliche Produkte
nicht Gegenstand quantitativer Beschränkungen
sein sollen.
Muster oder Bilder der folgenden traditionellen
handwerklichen Produkte werden den österreichischen
Behörden übermittelt werden
— Jogori für Frauen
— Chima
— Durumagi
— Jogori für Männer
— Bajee
— Magoja
— Joki
— Boson
— Tackwondo Kleidung
Un Suh Park e. h.
Generaldirektor
Vorsitzender der Delegation
der Republik Korea
Helmut Krehlik e. h.
Vorsitzender der Delegation
der Republik Österreich
Vereinbartes Protokoll
Sollte die Einführung von Veränderungen in
bezug auf die Harmonisierte Produktbeschreibung
und das Kodierungssystem nach Auffassung einer
Partei eine Veränderung im Gleichgewicht von
Rechten und Pflichten der betroffenen Parteien mit
sich bringen, oder die wirtschaftliche Bedeutung
dieser Beschränkungsabkommen berühren oder die
Möglichkeit eines Partners beeinträchtigen, in den
vollen Nutzen und Gebrauch dieser Beschränkungsabkommen
zu gelangen, oder den Handel
gefährden, stimmen die Republik Korea und Österreich
überein, auf Ersuchen jeder der beiden Vertragsteile,
mit dem Ziel eine gegenseitig annehmbare
Lösung bezüglich einer angemessenen und
gerechten Anpassung, in Konsultationen einzutreten.
Un Suh Park e. h.
Generaldirektor
Vorsitzender der Delegation
der Republik Korea
Helmut Krehlik e. h.
Vorsitzender der Delegation
der Republik Österreich
(Übersetzung)
MINISTERIUM FÜR HANDEL
UND INDUSTRIE
REPUBLIK KOREA
Wien, 5. Dezember 1986
Exzellenz!
Ich beehre mich, den Erhalt Ihres Briefes vom
5. Dezember 1986 betreffend die Konsultation zwischen
Österreich und der Republik Korea über den
Handel mit bestimmten Textilien zu bestätigen.
Es freut mich, Ihnen mitzuteilen, daß der Inhalt
Ihres Briefes die zwischen den Vertretern unserer
beiden Regierungen erzielte Übereinkunft richtig
wiedergibt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner
ausgezeichneten Hochachtung.
Un Suh Park e. h.
Vorsitzender der Delegation
der Republik Korea
S.E.
Herrn Helmut Krehlik
Vorsitzender der Delegation
der Republik Österreich