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53_1987 AT

53. Notenwechsel zwischen dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie der Republik Österreich und dem Ministerium für Handel und Industrie der Republik Korea gemäß Art. 4 des Abkommens über den Internationalen Handel mit Textilien

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Statutory Text (1 Provisions)

BGBlPdf 53. Notenwechsel zwischen dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie der Republik Österreich und dem Ministerium für Handel und Industrie der Republik Korea gemäß Art. 4 des Abkommens über den Internationalen Handel mit Textilien

(Übersetzung)

BUNDESMINISTERIUM FÜR HANDEL,

GEWERBE UND INDUSTRIE

REPUBLIK ÖSTERREICH

Wien, 5. Dezember 1986

Sehr geehrter Herr Park,

Ich beehre mich, auf das ABKOMMEN ÜBER

DEN INTERNATIONALEN HANDEL MIT

TEXTILIEN Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974 (im folgenden als ABKOMMEN

bezeichnet), das in Genf am 20. Dezember 1973

abgeschlossen wurde, sowie auf das PROTOKOLL

BETREFFEND DIE VERLÄNGERUNG DES

ABKOMMENS, abgefaßt in Genf am 31. Juli

1986, Bezug zu nehmen.

Ich beziehe mich weiters auf die Vereinbarungen

zwischen Österreich und der Republik Korea

gemäß Artikel 4 des ABKOMMENS über den

Handel mit Textilien, welche durch Notenwechsel

vom 29. Mai und 6. Juni 1979 Kundgemacht in BGBl. Nr. 309/1979, 15. Dezember

1980 und 23. Jänner 1981 Kundgemacht in BGBl. Nr. 32/1981 und vom 10. Mai

1982 Kundgemacht in BGBl. Nr. 385/1982 wirksam wurden.

Da die Geltung der obgenannten Vereinbarungen

am 31. Dezember 1986 ausläuft, ist gemäß

Artikel 4 des ABKOMMENS folgende Vereinbarung

über den Handel mit den unten angeführten

Produkten als Ergebnis der Verhandlungen zwischen

den Vertretern Österreichs und der Republik

Korea, welche vom 4. bis 5. Dezember 1986 in

Wien stattfanden, erzielt worden.

(1) Die Zeiträume für Exportkontingente lauten

wie folgt

(2) Die in Absatz 1 angeführten Exportkontingente

können nach Mitteilung in jeden von zwei

aufeinanderfolgenden Jahren durch einen Vorgriff

und Übertrag zusammen oder durch Vorgriff

einerseits oder Übertrag andererseits um 10% überzogen

werden, wovon der Vorgriff nicht mehr als

5% betragen darf.

(3) Die im Absatz 1 angeführten Exportkontingente

können während der jeweiligen Beschränkungsdauer

um höchstens 5% erhöht werden, vorausgesetzt,

daß eine entsprechende Reduzierung

bei den Kontingenten für andere Erzeugnisse während

der gleichen Beschränkungsperiode vorgenommen

wird. Für die Zwecke der Berechnung solcher

entsprechender Reduzierungen finden die im

Anhang angeführten Umrechnungsfaktoren

Anwendung.

(4) Wenn innerhalb von 8 Wochen ab dem

Datum der Mitteilung keine Rückäußerung Österreichs

einlangt, finden die vorgeschlagenen Flexibilitäten

(Übertrag, Vorgriff und Transferierung)

automatisch Anwendung.

(5) Gegen Vorlage von Exportempfehlungen, die

von den koreanischen Behörden innerhalb der vereinbarten

Exportkontingente für die direkten und/

oder indirekten Exporte von der Republik Korea

nach Österreich ausgestellt werden und mit dem

Vermerk versehen sind, daß die betreffende Sendung

den vereinbarten Exportkontingenten angelastet

wurde, wird die zuständige österreichische

Behörde die entsprechenden Einfuhren innerhalb

eines Zeitraumes von drei Wochen bewilligen.

(6) Österreich wird so weit wie möglich die

Republik Korea davon in Kenntnis setzen, wenn

Importe jener Erzeugnisse nach Österreich, die den

vereinbarten Exportkontingenten angelastet wurden,

später aus Österreich wieder ausgeführt werden.

Die Republik Korea kann dann die betreffenden

Mengen den in obigem Absatz 1 angeführten

Exportkontingenten gutschreiben.

(7) Eine ungewöhnliche Konzentration der Ausfuhren

der in obigem Absatz 1 angeführten Textilprodukte

aus der Republik Korea nach Österreich

soll in warenmäßiger und/oder zeitlicher Hinsicht

vermieden werden. Demgemäß werden die koreanischen

Behörden ihren Einfluß geltend machen,

um diese Zielsetzung zu erreichen.

(8) Die Republik Korea wird Österreich auf

einer vierteljährlichen Basis Informationen in bezug

auf Exporte von in obigem Absatz 1 angeführten

Textilprodukten nach Österreich zur Verfügung

stellen, die die Namen der Exporteure, die Nummer

und das Datum der ausgestellten Exportempfehlungen

sowie die Mengen, die durch diese

Exportempfehlungen abgedeckt sind, umfassen.

(9) Österreich wird der Republik Korea auf einer

vierteljährlichen und kumulativen Basis Informatio-

nen über die innerhalb der vereinbarten Exportkontingente

gegen Vorlage der in obigem Absatz 5

bezeichneten Exportempfehlungen ausgestellten

Einfuhrbewilligungen zur Verfügung stellen.

(10) Auf Wunsch jeder der beiden Parteien werden

Konsultationen betreffend die Durchführung

der Ausfuhren von im obigem Absatz 1 angeführten

Textilprodukten aus der Republik Korea nach

Österreich abgehalten.

(11) Bezüglich der folgenden Erzeugnisse wird

die zuständige österreichische Behörde gegen Vorlage

von durch die koreanischen Behörden ausgestellten

Exportempfehlungen automatisch Einfuhrbewilligungen

ausstellen

(a) Baumwollgewebe Nr. 55.08 und 55.09 der

NRZZ;

(b) Strümpfe, Unterstrümpfe, Halbstrümpfe, Socken,

Sockets aus Gewirken, nicht-elastisch,

nicht-kautschutiert, aus Baumwolle, Nr.

ex 60.03 der NRZZ;

(c) Socken aus synthetischen Spinnstoffen, Nr.

ex 60.03 der NRZZ;

(d) Unterbekleidung aus Gewirken, nicht-elastisch,

nicht-kautschutiert, aus Baumwolle;

Hemden aus Gewirken, aus synthetischen

Spinnstoffen, Nr. ex 60.04 der NRZZ;

(e) Oberbekleidung und andere Artikel aus

Gewirken, nicht-elastisch, nicht-kautschutiert,

aus Baumwolle oder aus synthetischen

Spinnstoffen, Nr. ex 60.05 der NRZZ;

(f) Männer- und Knabenoberbekleidung aus

Geweben aus Baumwolle, Nr. ex 61.01 der

NRZZ;

(g) Sportbekleidung (einschließlich Schibekleidung

und Schwimmbekleidung) aus synthetischen

Spinnstoffen, Nr. ex 61.01 der NRZZ;

(h) Frauen-, Mädchen- und Kleinkinderoberbekleidung,

mit Ausnahme von Blusen, Mäntel

und Jacken aus Geweben, aus Baumwolle,

Nr. ex 61.02 der NRZZ;

(i) Sportbekleidung (einschließlich Schibekleidung

und Schwimmbekleidung) sowie andere

Oberbekleidung aus synthetischen Spinnstoffen

für Frauen, Mädchen und Kleinkinder,

Nr. ex 61.02 der NRZZ;

(j) Bettwäsche, Tischwäsche, Hand- und Badetücher

und Geschirrtücher; Vorhänge aus

Baumwolle, Nr. ex 62.02 der NRZZ.

Sollten sich die Exporte dieser Erzeugnisse aus

der Republik Korea nach Österreich in einer Weise

entwickeln, die nach österreichischer Auffassung

tatsächliche Gefahren einer Marktstörung verursachen,

kann Österreich um Konsultationen mit dem

Zweck der Erzielung eines Übereinkommens zu

gegenseitig annehmbaren Bedingungen ersuchen.

Dem Ersuchen um solche Konsultationen ist eine

Darstellung der bezüglichen Daten der Marktbedingungen,

wie in den betreffenden Artikeln des

ABKOMMENS vorgesehen, beizuschließen.

Die Republik Korea willigt ein, innerhalb von

dreißig Tagen, nachdem sie das Ersuchen um Konsultationen

erhalten hat, zu konsultieren und alles

daranzusetzen, diese Konsultationen innerhalb von

15 Tagen vom Beginn derselben abzuschließen.

Wird keine Einigung erzielt, so wird die Republik

Korea die Exporte aller vorstehend angeführten

Produkte auf ein Jahresniveau beschränken, welches

nicht niedriger ist als die entsprechenden

Importe Österreichs während jener 12-Monats-

Periode, welche einen Monat vor jenem Monat

endet, in welchem das Ersuchen um Konsultationen

ergeht.

Österreich wird der Republik Korea auf einer

vierteljährlichen Basis Informationen betreffend

Einfuhrbewilligungen, die gegen Vorlage von

Exportempfehlungen für die oben erwähnten Produkte

ausgestellt wurden, zur Verfügung stellen.

Ich wäre dankbar, wenn Sie freundlicherweise

bestätigen würden, daß dieser Brief, der Anhang,

die beigeschlossene Niederschrift und das vereinbarte

Protokoll die zwischen den Vertretern unserer

beiden Länder erzielte Übereinkunft richtig

wiedergibt.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner

ausgezeichneten Hochachtung.

Helmut Krehlik e. h.

Vorsitzender der Delegation

der Republik Österreich

Herrn

Un Suh Park

Vorsitzender der Delegation

der Republik Korea

ANHANG

UMRECHNUNGSFAKTOREN

Niederschrift

Zum Zweck der Beantragung von Einfuhrbewilligungen,

die gegen Vorlage von Exportempfehlungen

laut Absatz 5 der Vereinbarung auszustellen

sind, erlischt die Gültigkeit dieser Exportempfehlungen

sechs Monate nach dem Ende der

12-Monats-Periode, während der sie ausgestellt

wurden.

Helmut Krehlik e. h.

Vorsitzender der Delegation

der Republik Österreich

Herrn

Un Suh Park

Vorsitzender der Delegation

der Republik Korea

Vereinbartes Protokoll

Österreich und die Republik Korea vereinbarten,

daß traditionelle koreanische handwerkliche Produkte

nicht Gegenstand quantitativer Beschränkungen

sein sollen.

Muster oder Bilder der folgenden traditionellen

handwerklichen Produkte werden den österreichischen

Behörden übermittelt werden

— Jogori für Frauen

— Chima

— Durumagi

— Jogori für Männer

— Bajee

— Magoja

— Joki

— Boson

— Tackwondo Kleidung

Un Suh Park e. h.

Generaldirektor

Vorsitzender der Delegation

der Republik Korea

Helmut Krehlik e. h.

Vorsitzender der Delegation

der Republik Österreich

Vereinbartes Protokoll

Sollte die Einführung von Veränderungen in

bezug auf die Harmonisierte Produktbeschreibung

und das Kodierungssystem nach Auffassung einer

Partei eine Veränderung im Gleichgewicht von

Rechten und Pflichten der betroffenen Parteien mit

sich bringen, oder die wirtschaftliche Bedeutung

dieser Beschränkungsabkommen berühren oder die

Möglichkeit eines Partners beeinträchtigen, in den

vollen Nutzen und Gebrauch dieser Beschränkungsabkommen

zu gelangen, oder den Handel

gefährden, stimmen die Republik Korea und Österreich

überein, auf Ersuchen jeder der beiden Vertragsteile,

mit dem Ziel eine gegenseitig annehmbare

Lösung bezüglich einer angemessenen und

gerechten Anpassung, in Konsultationen einzutreten.

Un Suh Park e. h.

Generaldirektor

Vorsitzender der Delegation

der Republik Korea

Helmut Krehlik e. h.

Vorsitzender der Delegation

der Republik Österreich

(Übersetzung)

MINISTERIUM FÜR HANDEL

UND INDUSTRIE

REPUBLIK KOREA

Wien, 5. Dezember 1986

Exzellenz!

Ich beehre mich, den Erhalt Ihres Briefes vom

5. Dezember 1986 betreffend die Konsultation zwischen

Österreich und der Republik Korea über den

Handel mit bestimmten Textilien zu bestätigen.

Es freut mich, Ihnen mitzuteilen, daß der Inhalt

Ihres Briefes die zwischen den Vertretern unserer

beiden Regierungen erzielte Übereinkunft richtig

wiedergibt.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner

ausgezeichneten Hochachtung.

Un Suh Park e. h.

Vorsitzender der Delegation

der Republik Korea

S.E.

Herrn Helmut Krehlik

Vorsitzender der Delegation

der Republik Österreich

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