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53_1985 AT

53. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Republik über die Ausbeutung der gemeinsamen Erdgas- und Erdöllagerstätten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 53. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Republik über die Ausbeutung der gemeinsamen Erdgas- und Erdöllagerstätten

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Tschechoslowakischen Republik,

angesichts der Tatsache, daß im Grenzabschnitt

Zwerndorf — Vysoká eine Erdgaslagerstätte

besteht, die sich sowohl auf österreichisches wie auf

tschechoslowakisches Staatsgebiet erstreckt,

im Bewußtsein der volkswirtschaftlichen Bedeutung

dieser und ähnlicher gemeinsamer Lagerstätten und

in Anerkennung der Zweckmäßigkeit und der

Notwendigkeit der Zusammenarbeit und der Koordinierung

bei der Ausbeutung dieser Lagerstätte

und ähnlicher gemeinsamer Lagerstätten,

haben sich entschlossen, dieses Abkommen abzuschließen,

durch welches sie die Bedingungen für

die Ausbeutung der oben angeführten gemeinsamen

Erdgaslagerstätte und ähnlicher weiterer

gemeinsamer Erdgas- und Erdöllagerstätten regeln.

Artikel 1

1. Sobald die vertragschließenden Teile eine

gemeinsame nutzbare Lagerstätte festgestellt

haben, auf die gemäß Artikel 6 des am heutigen

Tag unterzeichneten Abkommens über die Grundsätze

der geologischen Zusammenarbeit zwischen

der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen

Republik die Bestimmungen des vorliegenden

Abkommens Anwendung finden, werden sie

besorgt sein, innerhalb einer einvernehmlich festzulegenden

Frist die Abgrenzung der betreffenden

gemeinsamen Lagerstätte in die Wege zu leiten.

2. Für die Abgrenzung der bestehenden Erdgaslagerstätte

Zwerndorf — Vysoká werden die vertragschließenden

Teile sogleich nach Inkrafttreten

dieses Abkommens Sorge tragen.

Artikel 2

1. Es wird eine gemischte Kommission gebildet,

die aus Vertretern der beiden vertragschließenden

Parteien besteht, die abwechselnd in Wien und in

Prag im September eines jeden Jahres sowie jederzeit

auf Ersuchen jedes der vertragschließenden

Parteien zusammentreten wird, und zwar spätestens

innerhalb eines Monats nach Überreichung

eines solchen Ersuchens durch eine der beiden vertragschließenden

Parteien.

2. Die Aufgabe der gemischten Kommission

besteht in der Berechnung der Vorräte jeder einzelnen

Lagerstätte und des auf jede der vertragschließenden

Parteien entfallenden Anteils an derselben,

in der Festlegung der Bedingungen für die Ausbeutung

der Lagerstätten, insbesondere in der Erstellung

langfristiger Förderprogramme, sowie in der

Beseitigung etwaiger Schwierigkeiten, die bei der

Durchführung dieses Abkommens entstehen könnten.

3. Sofern binnen einem Monat nach Abschluß

einer Tagung der gemischten Kommission gegen

die Durchführung der auf dieser Tagung erzielten

Ergebnisse von keinem der Vertragspartner ein

Einspruch erhoben wird, gilt die Zustimmung beider

Vertragspartner als gegeben.

Artikel 3

1. Zur Berechnung der Vorräte einer jeden einzelnen

Lagerstätte wird die gemischte Kommission

zusammentreten, um die Methode und den

Umfang der notwendigen Dokumentation festzulegen.

Auf Grund dieser Methode wird die gemischte

Kommission die Berechnung der Vorräte einer

jeden gemeinsamen Lagerstätte durchführen. Die

auf diese Weise ermittelten Vorräte werden bei den

regelmäßigen Zusammenkünften der gemischten

Kommission alljährlich überprüft bzw. revidiert.

2. Zur Festlegung der Methode bei der Berechnung

der Vorräte der Erdgaslagerstätte Zwerndorf

— Vysoká und zur Feststellung der Vorräte dieser

Lagerstätte sowie der auf jeden der vertragschließenden

Teile entfallenden Anteile wird die

gemischte Kommission spätestens innerhalb eines

Monats nach Inkrafttreten dieses Abkommens

zusammentreten.

Artikel 4

1. Zwecks Durchführung der Berechnung der

Vorräte jeder einzelnen Lagerstätte gewähren die

vertragschließenden Parteien der gemischten Kommission

die erforderliche geologisch-technische

Dokumentation, und zwar in einer Frist, die durch

diese Kommission festgesetzt wird.

2. Die Vertragspartner werden sich laufend über

neu gewonnene Erkenntnisse hinsichtlich jeder einzelnen

Lagerstätte informieren, insbesondere werden

sie sich unverzüglich den Eintritt aller besonderen

Umstände mitteilen, die augenblickliche Maßnahmen

erfordern, wie zum Beispiel abnormale

Verwässerung von Teilen oder der gesamten

Lagerstätte und dergleichen, oder von Umständen,

die die Berechnung der Lagerstättenvorräte beeinflussen

können.

Artikel 5

1. Die Vertragspartner fördern ihren proportionellen

Anteil am Gesamtvorkommen jeder einzelnen

gemeinsamen Lagerstätte. Hiebei sind die

jeweiligen Lagerstättenbedingungen zu berücksichtigen.

2. Die Einzelheiten der Ausbeutung jeder einzelnen

Lagerstätte, insbesondere die Erstellung eines

Produktionsplanes, werden durch die gemischte

Kommission vereinbart. Mit der Durchführung der

die Förderung betreffenden Einzelheiten wird spätestens

binnen sechs Monaten, gerechnet vom Tag,

an dem gemäß Artikel 2 Absatz 3 dieses Abkommens

die Zustimmung beider Vertragspartner als

gegeben gilt, begonnen.

3. Bezüglich der Erdgaslagerstätte Zwerndorf —

Vysoká wird die gemischte Kommission die im

Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Aufgaben

anläßlich der gemäß Artikel 3 Absatz 2 stattfindenden

Tagung lösen.

Artikel 6

Beide Vertragspartner werden nach Beginn der

derart vereinbarten Förderung regelmäßig späte-

stens bis zum Ende des nächstfolgenden Monats

die Angaben über die monatliche Förderung und

über die Lagerstättenbedingungen austauschen.

Artikel 7

Hat einer der Vertragspartner die vorgesehene

programmäßige Fördermenge innerhalb irgendeines

Jahres nicht erreicht, ist er nach Herstellung

des gegenseitigen Einvernehmens berechtigt, die

Fehlmenge in den folgenden Jahren nachzufördern.

Hat einer der Vertragspartner die vorgesehene programmäßige

Fördermenge innerhalb irgendeines

Jahres überschritten, so hat er innerhalb der folgenden

drei Jahre die Mehrmenge einzusparen.

Artikel 8

1. Falls bei der Durchführung dieses Abkommens

Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung

oder Anwendung seiner Bestimmungen auftreten

und diese Meinungsverschiedenheiten nicht im

Rahmen der gemischten Kommission bereinigt

werden können, werden die vertragschließenden

Teile versuchen, eine Lösung auf diplomatischem

Weg herbeizuführen.

2. Falls dies nicht binnen sechs Monaten, gerechnet

vom Zeitpunkt des Ersuchens des einen vertragschließenden

Teiles an den anderen um Behandlung

der Angelegenheit auf diplomatischem Weg,

gelingt, wird die Meinungsverschiedenheit einem

Schiedsorgan zur Entscheidung unterbreitet, das

von beiden Vertragspartnern einvernehmlich zu

bestimmen ist.

Artikel 9

1. Das vorliegende Abkommen tritt am Tage seiner

Unterzeichnung in Kraft und gilt bis zur Kündigung

durch einen Vertragsteil.

2. Falls einer der Vertragsteile von der Möglichkeit

der Kündigung nach Absatz 1 dieses Artikels

während der Zeit, in der nach diesem Abkommen

eine Förderung in irgendeiner der gemeinsamen

Lagerstätten durchgeführt wird, Gebrauch macht,

werden sich die Bestimmungen dieses Abkommens

auf die betreffende Lagerstätte bis zur vollkommenen

Erschöpfung ihrer Vorräte beziehen.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten,

von ihren Regierungen hierzu ordnungsgemäß

bevollmächtigt, dieses Abkommen unterfertigt und

gesiegelt.

Geschehen zu Prag am 23. Jänner 1960 in zwei

urschriftlichen Ausfertigungen, jede in deutscher

und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in

gleicher Weise authentisch sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Rudolf Ender m. p.

Für die Regierung der Tschechoslowakischen

Republik

Václav David m. p.

Das vorstehende Abkommen ist gemäß seinem Artikel 9 Absatz 1 am 23. Jänner 1960 in Kraft getreten.

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