53. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Republik über die Ausbeutung der gemeinsamen Erdgas- und Erdöllagerstätten
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Tschechoslowakischen Republik,
angesichts der Tatsache, daß im Grenzabschnitt
Zwerndorf — Vysoká eine Erdgaslagerstätte
besteht, die sich sowohl auf österreichisches wie auf
tschechoslowakisches Staatsgebiet erstreckt,
im Bewußtsein der volkswirtschaftlichen Bedeutung
dieser und ähnlicher gemeinsamer Lagerstätten und
in Anerkennung der Zweckmäßigkeit und der
Notwendigkeit der Zusammenarbeit und der Koordinierung
bei der Ausbeutung dieser Lagerstätte
und ähnlicher gemeinsamer Lagerstätten,
haben sich entschlossen, dieses Abkommen abzuschließen,
durch welches sie die Bedingungen für
die Ausbeutung der oben angeführten gemeinsamen
Erdgaslagerstätte und ähnlicher weiterer
gemeinsamer Erdgas- und Erdöllagerstätten regeln.
Artikel 1
1. Sobald die vertragschließenden Teile eine
gemeinsame nutzbare Lagerstätte festgestellt
haben, auf die gemäß Artikel 6 des am heutigen
Tag unterzeichneten Abkommens über die Grundsätze
der geologischen Zusammenarbeit zwischen
der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen
Republik die Bestimmungen des vorliegenden
Abkommens Anwendung finden, werden sie
besorgt sein, innerhalb einer einvernehmlich festzulegenden
Frist die Abgrenzung der betreffenden
gemeinsamen Lagerstätte in die Wege zu leiten.
2. Für die Abgrenzung der bestehenden Erdgaslagerstätte
Zwerndorf — Vysoká werden die vertragschließenden
Teile sogleich nach Inkrafttreten
dieses Abkommens Sorge tragen.
Artikel 2
1. Es wird eine gemischte Kommission gebildet,
die aus Vertretern der beiden vertragschließenden
Parteien besteht, die abwechselnd in Wien und in
Prag im September eines jeden Jahres sowie jederzeit
auf Ersuchen jedes der vertragschließenden
Parteien zusammentreten wird, und zwar spätestens
innerhalb eines Monats nach Überreichung
eines solchen Ersuchens durch eine der beiden vertragschließenden
Parteien.
2. Die Aufgabe der gemischten Kommission
besteht in der Berechnung der Vorräte jeder einzelnen
Lagerstätte und des auf jede der vertragschließenden
Parteien entfallenden Anteils an derselben,
in der Festlegung der Bedingungen für die Ausbeutung
der Lagerstätten, insbesondere in der Erstellung
langfristiger Förderprogramme, sowie in der
Beseitigung etwaiger Schwierigkeiten, die bei der
Durchführung dieses Abkommens entstehen könnten.
3. Sofern binnen einem Monat nach Abschluß
einer Tagung der gemischten Kommission gegen
die Durchführung der auf dieser Tagung erzielten
Ergebnisse von keinem der Vertragspartner ein
Einspruch erhoben wird, gilt die Zustimmung beider
Vertragspartner als gegeben.
Artikel 3
1. Zur Berechnung der Vorräte einer jeden einzelnen
Lagerstätte wird die gemischte Kommission
zusammentreten, um die Methode und den
Umfang der notwendigen Dokumentation festzulegen.
Auf Grund dieser Methode wird die gemischte
Kommission die Berechnung der Vorräte einer
jeden gemeinsamen Lagerstätte durchführen. Die
auf diese Weise ermittelten Vorräte werden bei den
regelmäßigen Zusammenkünften der gemischten
Kommission alljährlich überprüft bzw. revidiert.
2. Zur Festlegung der Methode bei der Berechnung
der Vorräte der Erdgaslagerstätte Zwerndorf
— Vysoká und zur Feststellung der Vorräte dieser
Lagerstätte sowie der auf jeden der vertragschließenden
Teile entfallenden Anteile wird die
gemischte Kommission spätestens innerhalb eines
Monats nach Inkrafttreten dieses Abkommens
zusammentreten.
Artikel 4
1. Zwecks Durchführung der Berechnung der
Vorräte jeder einzelnen Lagerstätte gewähren die
vertragschließenden Parteien der gemischten Kommission
die erforderliche geologisch-technische
Dokumentation, und zwar in einer Frist, die durch
diese Kommission festgesetzt wird.
2. Die Vertragspartner werden sich laufend über
neu gewonnene Erkenntnisse hinsichtlich jeder einzelnen
Lagerstätte informieren, insbesondere werden
sie sich unverzüglich den Eintritt aller besonderen
Umstände mitteilen, die augenblickliche Maßnahmen
erfordern, wie zum Beispiel abnormale
Verwässerung von Teilen oder der gesamten
Lagerstätte und dergleichen, oder von Umständen,
die die Berechnung der Lagerstättenvorräte beeinflussen
können.
Artikel 5
1. Die Vertragspartner fördern ihren proportionellen
Anteil am Gesamtvorkommen jeder einzelnen
gemeinsamen Lagerstätte. Hiebei sind die
jeweiligen Lagerstättenbedingungen zu berücksichtigen.
2. Die Einzelheiten der Ausbeutung jeder einzelnen
Lagerstätte, insbesondere die Erstellung eines
Produktionsplanes, werden durch die gemischte
Kommission vereinbart. Mit der Durchführung der
die Förderung betreffenden Einzelheiten wird spätestens
binnen sechs Monaten, gerechnet vom Tag,
an dem gemäß Artikel 2 Absatz 3 dieses Abkommens
die Zustimmung beider Vertragspartner als
gegeben gilt, begonnen.
3. Bezüglich der Erdgaslagerstätte Zwerndorf —
Vysoká wird die gemischte Kommission die im
Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Aufgaben
anläßlich der gemäß Artikel 3 Absatz 2 stattfindenden
Tagung lösen.
Artikel 6
Beide Vertragspartner werden nach Beginn der
derart vereinbarten Förderung regelmäßig späte-
stens bis zum Ende des nächstfolgenden Monats
die Angaben über die monatliche Förderung und
über die Lagerstättenbedingungen austauschen.
Artikel 7
Hat einer der Vertragspartner die vorgesehene
programmäßige Fördermenge innerhalb irgendeines
Jahres nicht erreicht, ist er nach Herstellung
des gegenseitigen Einvernehmens berechtigt, die
Fehlmenge in den folgenden Jahren nachzufördern.
Hat einer der Vertragspartner die vorgesehene programmäßige
Fördermenge innerhalb irgendeines
Jahres überschritten, so hat er innerhalb der folgenden
drei Jahre die Mehrmenge einzusparen.
Artikel 8
1. Falls bei der Durchführung dieses Abkommens
Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung
oder Anwendung seiner Bestimmungen auftreten
und diese Meinungsverschiedenheiten nicht im
Rahmen der gemischten Kommission bereinigt
werden können, werden die vertragschließenden
Teile versuchen, eine Lösung auf diplomatischem
Weg herbeizuführen.
2. Falls dies nicht binnen sechs Monaten, gerechnet
vom Zeitpunkt des Ersuchens des einen vertragschließenden
Teiles an den anderen um Behandlung
der Angelegenheit auf diplomatischem Weg,
gelingt, wird die Meinungsverschiedenheit einem
Schiedsorgan zur Entscheidung unterbreitet, das
von beiden Vertragspartnern einvernehmlich zu
bestimmen ist.
Artikel 9
1. Das vorliegende Abkommen tritt am Tage seiner
Unterzeichnung in Kraft und gilt bis zur Kündigung
durch einen Vertragsteil.
2. Falls einer der Vertragsteile von der Möglichkeit
der Kündigung nach Absatz 1 dieses Artikels
während der Zeit, in der nach diesem Abkommen
eine Förderung in irgendeiner der gemeinsamen
Lagerstätten durchgeführt wird, Gebrauch macht,
werden sich die Bestimmungen dieses Abkommens
auf die betreffende Lagerstätte bis zur vollkommenen
Erschöpfung ihrer Vorräte beziehen.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten,
von ihren Regierungen hierzu ordnungsgemäß
bevollmächtigt, dieses Abkommen unterfertigt und
gesiegelt.
Geschehen zu Prag am 23. Jänner 1960 in zwei
urschriftlichen Ausfertigungen, jede in deutscher
und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in
gleicher Weise authentisch sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Rudolf Ender m. p.
Für die Regierung der Tschechoslowakischen
Republik
Václav David m. p.
Das vorstehende Abkommen ist gemäß seinem Artikel 9 Absatz 1 am 23. Jänner 1960 in Kraft getreten.