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53. Verordnung: Sonderabfallnachweisverordnung

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Statutory Text (1 Provisions)

BGBlPdf 53. Verordnung: Sonderabfallnachweisverordnung

Auf Grund des § 17 und des § 20 Abs. 1 des Sonderabfallgesetzes,

BGBl. Nr. 186/1983, wird —

hinsichtlich des § 20 Abs. 1 des Sonderabfallgesetzes

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft — verordnet

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Aufzeichnungs-,

Melde- und Nachweispflicht der Sonderabfallbesitzer

(Sonderabfallerzeuger, Sonderabfallsammler,

Sonderabfallbeseitiger) für Sonderabfälle

im Sinne des Sonderabfallgesetzes.

Allgemeine Aufzeichnungspflicht

§ 2. (1) Sonderabfallbesitzer haben, sofern sie

nicht zur Führung besonderer Aufzeichnungen

gemäß den §§ 4 und 6 verpflichtet sind, für jedes

Kalenderjahr fortlaufende Aufzeichnungen über

Art, Menge, Herkunft und Verbleib des Sonderabfalls

zu führen. Diese Aufzeichnungen sind von den

übrigen Geschäftsbüchern oder betrieblichen Aufzeichnungen

getrennt zu führen. Nachzuweisen

sind

1. die Art des Sonderabfalls, bei gefährlichen

Sonderabfällen durch Angabe der in der

ÖNORM S 2101, verbindlich erklärt mit Verordnung

BGBl. Nr. 52/1984, verwendeten

Bezeichnungen und Schlüsselnummern, bei

anderen Sonderabfällen tunlichst durch

Angabe der in der ÖNORM S 2100, ausgegeben

am 1. Juni 1983, verwendeten Bezeichnungen

und Schlüsselnummern,

2. die Masse oder das Volumen der Sonderabfälle,

3. der den Abfall erzeugende Produktions- oder

Manipulationsprozeß und der Sonderabfallbesitzer,

von dem der Abfall allenfalls übernommen

worden ist, und

4. die Art der vorgenommenen Beseitigung oder

der Sonderabfallsammler oder Sonderabfallbeseitiger,

dem der Sonderabfall übergeben

wurde.

(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind in

Form eines Vormerkbuches, einer Kartei, durch die

chronologische Sammlung von Abschriften sonstiger

geeigneter Belege des Warenverkehrs, wie

Frachtscheine, Rechnungen, Lieferscheine oder

durch geeignete Aufzeichnungen auf Trägern der

elektronischen Datenverarbeitung zu führen. Die

Aufzeichnungen können für alle anfallenden Sonderabfälle

in einem oder nach den betreffenden

Sonderabfallarten getrennt erfolgen.

Meldepflicht der Sonderabfallerzeuger

§ 3. (1) Sonderabfallerzeuger, bei denen gefährliche

Sonderabfälle (§ 16 des Sonderabfallgesetzes)

anfallen, haben diesen Umstand binnen drei Mona-

ten nach Aufnahme der Tätigkeit dem Landeshauptmann

des Landes, in dem die gefährlichen

Sonderabfälle anfallen, unter Verwendung des

Formblattes gemäß Anlage 1 zu melden. Diese

Meldung hat

1. die Art des Sonderabfalls durch Angabe der in

der ÖNORM S 2101 verwendeten Schlüsselnummer,

2. die Menge des Sonderabfalls durch Angabe

der Masse oder des Volumens der voraussichtlich

pro Jahr anfallenden Sonderabfälle

sowie

3. Angaben darüber, wer die Sammlung und die

Beseitigung dieser Abfälle voraussichtlich

durchführen wird,

zu enthalten.

(2) Wenn andere Abfälle zu den bereits gemeldeten

hinzukommen oder angezeigte Abfälle nicht

mehr anfallen oder die jährlich anfallende Menge

der Sonderabfälle das Zweifache der gemäß Abs. 1

angezeigten Menge überschreitet, so ist dies binnen

drei Monaten nach Eintritt der Änderung dem Landeshauptmann

mit dem Formblatt gemäß Anlage 1

zu melden. Die Formblätter sind vom Bundesministerium

für Gesundheit und Umweltschutz bei der

Österreichischen Staatsdruckerei aufzulegen.

Begleitscheinsystem

§ 4. (1) Der Sonderabfallbesitzer hat Art, Menge,

Herkunft und Verbleib von gefährlichen Sonderabfällen

durch Begleitscheine unter Verwendung des

Formblattes gemäß Anlage 2 und durch fortlaufende

Aufzeichnungen auf Grund dieser Begleitscheine

(§ 6) nachzuweisen. Die Begleitscheine

bestehen aus sechs Blättern. Sie sind vom Bundesministerium

für Gesundheit und Umweltschutz bei

der Österreichischen Staatsdruckerei aufzulegen.

(2) Von den Ausfertigungen der Begleitscheine

sind bestimmt

1. Blatt 1 und Blatt 2 für die Nachweisführung

(fortlaufende Aufzeichnungen) des Sonderabfallerzeugers,

2. Blatt 3 und Blatt 6 zur Vorlage an den Landeshauptmann,

3. Blatt 4 für die Nachweisführung des Sonderabfallsammlers

und

4. Blatt 5 für die Nachweisführung des Sonderabfallbeseitigers.

(3) Bei der Weitergabe von gefährlichen Sonderabfällen

durch einen Sonderabfallerzeuger ist für

jede Abfallart entsprechend der Schlüsselnummer

gemäß ÖNORM S 2101 ein gesonderter Satz der

in Abs. 1 genannten Begleitscheine zu verwenden.

Handhabung der Begleitscheine und Meldepflicht

des Sonderabfallsammlers und des

Sonderabfallbeseitigers

§ 5. (1) Der Sonderabfallerzeuger hat die

Begleitscheine entsprechend der für ihn bestimmten

Rubriken (Anlage 2) vollständig auszufüllen.

Sofern ihm der Sonderabfallsammler oder der Sonderabfallbeseitiger

bekannt ist, hat er auch diese zu

bezeichnen. Der Sonderabfallerzeuger oder der

von ihm hiezu Ermächtigte hat die Richtigkeit seiner

Angaben auf den Begleitscheinen durch eigenhändige

Unterschrift zu bestätigen. Wenn der Sonderabfallerzeuger

die Beförderung zum Sonderabfallsammler

oder Sonderabfallbeseitiger durchführt

oder durchführen läßt, so hat er auch das Beförderungsmittel

genau zu bezeichnen. Blatt 1 der

Begleitscheine hat beim Sonderabfallerzeuger für

dessen Nachweisführung zu verbleiben.

(2) Der Sonderabfallsammler oder der von ihm

hiezu Ermächtigte hat bei der Annahme der gefährlichen

Sonderabfälle auf den Blättern 2 bis 6 der

Begleitscheine durch eigenhändige Unterschrift die

ordnungsgemäße Übernahme und allenfalls die

ordnungsgemäße Beförderung zu bestätigen und

die für ihn bestimmten Rubriken (Anlage 2) auszufüllen.

Wenn die Beförderung durch den Sonderabfallsammler

durchgeführt oder veranlaßt wurde, so

hat er auch das Beförderungsmittel anzugeben.

Sodann hat der Sonderabfallsammler dem Sonderabfallerzeuger

das Blatt 2 der Begleitscheine für

dessen laufende Aufzeichnungen zu übergeben.

Blatt 3 ist vom Sonderabfallsammler spätestens

innerhalb von drei Monaten an den zuständigen

Landeshauptmann (§ 11 Abs. 1 des Sonderabfallgesetzes)

zu übermitteln. Blatt 4 hat nach Rückleitung

durch den Sonderabfallbeseitiger beim Sonderabfallsammler

für dessen Nachweisführung zu

verbleiben.

(3) Der Sonderabfallbeseitiger oder der von ihm

hiezu Ermächtigte hat auf den Blättern 4 bis 6 der

Begleitscheine die Annahme der gefährlichen Sonderabfälle

zur ordnungsgemäßen Beseitigung durch

eigenhändige Unterschrift zu bestätigen und die

ihn betreffenden Rubriken der Begleitscheine auszufüllen.

Er hat unverzüglich nach der Annahme

Blatt 4 dem Sonderabfallsammler zu übergeben

oder zu übersenden. Wenn der Sonderabfallbeseitiger

die gefährlichen Sonderabfälle direkt vom Sonderabfallerzeuger

übernimmt, so hat er die Übernahme

zur ordnungsgemäßen Beseitigung auf

Blatt 2 zu bestätigen und dieses Blatt dem Sonderabfallerzeuger

zu übergeben. Blatt 5 hat beim Sonderabfallbeseitiger

für dessen Nachweisführung zu

verbleiben. Blatt 6 hat der Sonderabfallbeseitiger

spätestens innerhalb von drei Monaten dem zuständigen

Landeshauptmann (§ 11 Abs. 1 des Sonderabfallgesetzes)

zu übermitteln.

(4) Alle Eintragungen auf den Begleitscheinen

sind gut leserlich mit dauerhafter Schrift im Durchschreibeverfahren

vorzunehmen. Ist an einer Eintragung

eine nachträgliche Änderung vorzunehmen,

so darf dies nur unter Beifügung des Datums

dieser Änderung und nur so erfolgen, daß die

ursprüngliche Eintragung leserlich bleibt.

Fortlaufende Aufzeichnungen für gefährliche

Sonderabfälle

§ 6. (1) Die gemäß § 4 vorgeschriebenen Aufzeichnungen

für gefährliche Sonderabfälle sind

durch eine fortlaufende Sammlung der in den §§ 4

und 5 genannten Begleitscheine zu führen. Jeder

Sonderabfallbesitzer hat das für ihn bestimmte Blatt

der Begleitscheine (§ 4 Abs. 2) für seine Aufzeichnungen

aufzubewahren. Die Begleitscheine können

auch nach Abfallarten (gemäß den Schlüsselnummern

der ÖNORM S 2101) getrennt gesammelt

werden.

(2) Ist der Sonderabfallerzeuger auch Sonderabfallsammler,

so hat er seine fortlaufenden Aufzeichnungen

mit Blatt 4 der Begleitscheine zu führen.

Der Sonderabfallerzeuger, der die bei ihm anfallenden

Sonderabfälle selbst beseitigt, hat seine Aufzeichnungen

mit Blatt 5 zu führen.

Zwischenbehandlung gefährlicher Sonderabfälle

§ 7. Werden gefährliche Sonderabfälle nach ihrer

Weitergabe einer solchen Zwischenbehandlung

unterzogen, nach welcher der Sonderabfall oder

Teile desselben weiterhin gefährlicher Sonderabfall

sind, so hat derjenige, der die Zwischenbehandlung

vorgenommen hat, dieselben Nachweisverpflichtungen

zu erfüllen, die einem Sonderabfallerzeuger

obliegen. Er hat einen neuen Satz von Begleitscheinen

auszufüllen und diesem die alten Begleitscheine

der angelieferten und zwischenbehandelten Sonderabfälle

anzuschließen. Für die Weitergabe der

aus der Zwischenbehandlung entstandenen Sonderabfälle

sind die §§ 3 bis 6 anzuwenden.

Aufbewahrungsfrist

§ 8. Die Sonderabfallbesitzer haben die fortlaufenden

Aufzeichnungen gemäß § 2 mindestens drei

Jahre, die aus den Begleitscheinen gemäß § 6 zu

führenden Aufzeichnungen mindestens zehn Jahre,

vom Tag der letzten Eintragung gerechnet, aufzubewahren

und den Organen der Behörde auf Verlangen

vorzulegen.

Mindestmenge für die Nachweispflicht

§ 9. (1) Sonderabfallerzeuger, bei denen gefährliche

Sonderabfälle anfallen, haben die Nachweise

durch Begleitscheine (§§ 4 bis 7) nur dann zu führen,

wenn bei

1. Galvanikschlämmen — cyanidhaltig (Schlüsselnummer

51 101 gemäß ÖNORM S 2101),

2. Galvanikschlämmen — chrom(VI)haltig

(Schl. Nr. 51 102),

3. Härtesalzen — cyanidhaltig (Schl.

Nr. 51 533),

4. Härtesalzen — nitrathaltig, nitrithaltig (Schl.

Nr. 51 534),

5. Konzentraten — chrom(VI)haltig (Schl.

Nr. 52 712),

6. Konzentraten — cyanidhaltig (Schl.

Nr. 52 713),

7. Abfällen aus Verfahren zur Herstellung von

pharmazeutischen Erzeugnissen (Schl.

Nr. 53 502),

8. Schlämmen aus der Erdölverarbeitung und

Kohleveredelung — cyanidhaltig (Schl.

Nr. 54 923),

9. polychlorierten Biphenylen und Terphenylen

(Schl. Nr. 59 901),

die Abfallmenge 20 kg pro Jahr und Sonderabfallerzeuger,

bei sonstigen gefährlichen Sonderabfällen

200 kg pro Jahr und Sonderabfallerzeuger überschreitet.

(2) Die der Nachweispflicht gemäß Abs. 1 nicht

unterliegenden Sonderabfallerzeuger haben für die

bei ihnen anfallenden gefährlichen Sonderabfälle

die allgemeinen Aufzeichnungen gemäß § 2 zu führen.

(3) Sonderabfallsammler und Sonderabfallbeseitiger

haben für die von ihnen übernommenen,

gesammelten oder sonst bei ihnen anfallenden

gefährlichen Sonderabfälle in jedem Fall die Nachweise

durch Begleitscheine (§§ 4 bis 7) zu führen.

Ausfuhr gefährlicher Sonderabfälle

§ 10. Verbringt ein Sonderabfallbesitzer gefährliche

Sonderabfälle in das Ausland, so hat er zusätzlich

auf den Begleitscheinen zu vermerken, an welchen

Sammler oder Beseitiger im Ausland er diese

Abfälle übergeben oder übersendet hat, sofern dies

nicht bereits aus den Begleitscheinen erkennbar ist.

Übergangsbestimmung

§ 11. (1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieser Verordnung bereits tätigen Sonderabfallerzeuger

haben ihre Meldung gemäß § 3 Abs. 1 bis

längstens 14. Mai 1984 zu erstatten.

(2) Sonderabfallsammler und Sonderabfallbeseitiger

haben ihrer Meldepflicht an den Landeshauptmann

gemäß § 5 Abs. 2 und 3 erstmalig bis zum

14. Mai 1984 durch Übermittlung der bis zu diesem

Zeitpunkt gesammelten Begleitscheine nachzukommen.

Inkrafttreten

§ 12. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1984 in

Kraft.

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