53. Verordnung: Sonderabfallnachweisverordnung
Statutory Text (1 Provisions)
Auf Grund des § 17 und des § 20 Abs. 1 des Sonderabfallgesetzes,
BGBl. Nr. 186/1983, wird —
hinsichtlich des § 20 Abs. 1 des Sonderabfallgesetzes
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft — verordnet
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt die Aufzeichnungs-,
Melde- und Nachweispflicht der Sonderabfallbesitzer
(Sonderabfallerzeuger, Sonderabfallsammler,
Sonderabfallbeseitiger) für Sonderabfälle
im Sinne des Sonderabfallgesetzes.
Allgemeine Aufzeichnungspflicht
§ 2. (1) Sonderabfallbesitzer haben, sofern sie
nicht zur Führung besonderer Aufzeichnungen
gemäß den §§ 4 und 6 verpflichtet sind, für jedes
Kalenderjahr fortlaufende Aufzeichnungen über
Art, Menge, Herkunft und Verbleib des Sonderabfalls
zu führen. Diese Aufzeichnungen sind von den
übrigen Geschäftsbüchern oder betrieblichen Aufzeichnungen
getrennt zu führen. Nachzuweisen
sind
1. die Art des Sonderabfalls, bei gefährlichen
Sonderabfällen durch Angabe der in der
ÖNORM S 2101, verbindlich erklärt mit Verordnung
BGBl. Nr. 52/1984, verwendeten
Bezeichnungen und Schlüsselnummern, bei
anderen Sonderabfällen tunlichst durch
Angabe der in der ÖNORM S 2100, ausgegeben
am 1. Juni 1983, verwendeten Bezeichnungen
und Schlüsselnummern,
2. die Masse oder das Volumen der Sonderabfälle,
3. der den Abfall erzeugende Produktions- oder
Manipulationsprozeß und der Sonderabfallbesitzer,
von dem der Abfall allenfalls übernommen
worden ist, und
4. die Art der vorgenommenen Beseitigung oder
der Sonderabfallsammler oder Sonderabfallbeseitiger,
dem der Sonderabfall übergeben
wurde.
(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind in
Form eines Vormerkbuches, einer Kartei, durch die
chronologische Sammlung von Abschriften sonstiger
geeigneter Belege des Warenverkehrs, wie
Frachtscheine, Rechnungen, Lieferscheine oder
durch geeignete Aufzeichnungen auf Trägern der
elektronischen Datenverarbeitung zu führen. Die
Aufzeichnungen können für alle anfallenden Sonderabfälle
in einem oder nach den betreffenden
Sonderabfallarten getrennt erfolgen.
Meldepflicht der Sonderabfallerzeuger
§ 3. (1) Sonderabfallerzeuger, bei denen gefährliche
Sonderabfälle (§ 16 des Sonderabfallgesetzes)
anfallen, haben diesen Umstand binnen drei Mona-
ten nach Aufnahme der Tätigkeit dem Landeshauptmann
des Landes, in dem die gefährlichen
Sonderabfälle anfallen, unter Verwendung des
Formblattes gemäß Anlage 1 zu melden. Diese
Meldung hat
1. die Art des Sonderabfalls durch Angabe der in
der ÖNORM S 2101 verwendeten Schlüsselnummer,
2. die Menge des Sonderabfalls durch Angabe
der Masse oder des Volumens der voraussichtlich
pro Jahr anfallenden Sonderabfälle
sowie
3. Angaben darüber, wer die Sammlung und die
Beseitigung dieser Abfälle voraussichtlich
durchführen wird,
zu enthalten.
(2) Wenn andere Abfälle zu den bereits gemeldeten
hinzukommen oder angezeigte Abfälle nicht
mehr anfallen oder die jährlich anfallende Menge
der Sonderabfälle das Zweifache der gemäß Abs. 1
angezeigten Menge überschreitet, so ist dies binnen
drei Monaten nach Eintritt der Änderung dem Landeshauptmann
mit dem Formblatt gemäß Anlage 1
zu melden. Die Formblätter sind vom Bundesministerium
für Gesundheit und Umweltschutz bei der
Österreichischen Staatsdruckerei aufzulegen.
Begleitscheinsystem
§ 4. (1) Der Sonderabfallbesitzer hat Art, Menge,
Herkunft und Verbleib von gefährlichen Sonderabfällen
durch Begleitscheine unter Verwendung des
Formblattes gemäß Anlage 2 und durch fortlaufende
Aufzeichnungen auf Grund dieser Begleitscheine
(§ 6) nachzuweisen. Die Begleitscheine
bestehen aus sechs Blättern. Sie sind vom Bundesministerium
für Gesundheit und Umweltschutz bei
der Österreichischen Staatsdruckerei aufzulegen.
(2) Von den Ausfertigungen der Begleitscheine
sind bestimmt
1. Blatt 1 und Blatt 2 für die Nachweisführung
(fortlaufende Aufzeichnungen) des Sonderabfallerzeugers,
2. Blatt 3 und Blatt 6 zur Vorlage an den Landeshauptmann,
3. Blatt 4 für die Nachweisführung des Sonderabfallsammlers
und
4. Blatt 5 für die Nachweisführung des Sonderabfallbeseitigers.
(3) Bei der Weitergabe von gefährlichen Sonderabfällen
durch einen Sonderabfallerzeuger ist für
jede Abfallart entsprechend der Schlüsselnummer
gemäß ÖNORM S 2101 ein gesonderter Satz der
in Abs. 1 genannten Begleitscheine zu verwenden.
Handhabung der Begleitscheine und Meldepflicht
des Sonderabfallsammlers und des
Sonderabfallbeseitigers
§ 5. (1) Der Sonderabfallerzeuger hat die
Begleitscheine entsprechend der für ihn bestimmten
Rubriken (Anlage 2) vollständig auszufüllen.
Sofern ihm der Sonderabfallsammler oder der Sonderabfallbeseitiger
bekannt ist, hat er auch diese zu
bezeichnen. Der Sonderabfallerzeuger oder der
von ihm hiezu Ermächtigte hat die Richtigkeit seiner
Angaben auf den Begleitscheinen durch eigenhändige
Unterschrift zu bestätigen. Wenn der Sonderabfallerzeuger
die Beförderung zum Sonderabfallsammler
oder Sonderabfallbeseitiger durchführt
oder durchführen läßt, so hat er auch das Beförderungsmittel
genau zu bezeichnen. Blatt 1 der
Begleitscheine hat beim Sonderabfallerzeuger für
dessen Nachweisführung zu verbleiben.
(2) Der Sonderabfallsammler oder der von ihm
hiezu Ermächtigte hat bei der Annahme der gefährlichen
Sonderabfälle auf den Blättern 2 bis 6 der
Begleitscheine durch eigenhändige Unterschrift die
ordnungsgemäße Übernahme und allenfalls die
ordnungsgemäße Beförderung zu bestätigen und
die für ihn bestimmten Rubriken (Anlage 2) auszufüllen.
Wenn die Beförderung durch den Sonderabfallsammler
durchgeführt oder veranlaßt wurde, so
hat er auch das Beförderungsmittel anzugeben.
Sodann hat der Sonderabfallsammler dem Sonderabfallerzeuger
das Blatt 2 der Begleitscheine für
dessen laufende Aufzeichnungen zu übergeben.
Blatt 3 ist vom Sonderabfallsammler spätestens
innerhalb von drei Monaten an den zuständigen
Landeshauptmann (§ 11 Abs. 1 des Sonderabfallgesetzes)
zu übermitteln. Blatt 4 hat nach Rückleitung
durch den Sonderabfallbeseitiger beim Sonderabfallsammler
für dessen Nachweisführung zu
verbleiben.
(3) Der Sonderabfallbeseitiger oder der von ihm
hiezu Ermächtigte hat auf den Blättern 4 bis 6 der
Begleitscheine die Annahme der gefährlichen Sonderabfälle
zur ordnungsgemäßen Beseitigung durch
eigenhändige Unterschrift zu bestätigen und die
ihn betreffenden Rubriken der Begleitscheine auszufüllen.
Er hat unverzüglich nach der Annahme
Blatt 4 dem Sonderabfallsammler zu übergeben
oder zu übersenden. Wenn der Sonderabfallbeseitiger
die gefährlichen Sonderabfälle direkt vom Sonderabfallerzeuger
übernimmt, so hat er die Übernahme
zur ordnungsgemäßen Beseitigung auf
Blatt 2 zu bestätigen und dieses Blatt dem Sonderabfallerzeuger
zu übergeben. Blatt 5 hat beim Sonderabfallbeseitiger
für dessen Nachweisführung zu
verbleiben. Blatt 6 hat der Sonderabfallbeseitiger
spätestens innerhalb von drei Monaten dem zuständigen
Landeshauptmann (§ 11 Abs. 1 des Sonderabfallgesetzes)
zu übermitteln.
(4) Alle Eintragungen auf den Begleitscheinen
sind gut leserlich mit dauerhafter Schrift im Durchschreibeverfahren
vorzunehmen. Ist an einer Eintragung
eine nachträgliche Änderung vorzunehmen,
so darf dies nur unter Beifügung des Datums
dieser Änderung und nur so erfolgen, daß die
ursprüngliche Eintragung leserlich bleibt.
Fortlaufende Aufzeichnungen für gefährliche
Sonderabfälle
§ 6. (1) Die gemäß § 4 vorgeschriebenen Aufzeichnungen
für gefährliche Sonderabfälle sind
durch eine fortlaufende Sammlung der in den §§ 4
und 5 genannten Begleitscheine zu führen. Jeder
Sonderabfallbesitzer hat das für ihn bestimmte Blatt
der Begleitscheine (§ 4 Abs. 2) für seine Aufzeichnungen
aufzubewahren. Die Begleitscheine können
auch nach Abfallarten (gemäß den Schlüsselnummern
der ÖNORM S 2101) getrennt gesammelt
werden.
(2) Ist der Sonderabfallerzeuger auch Sonderabfallsammler,
so hat er seine fortlaufenden Aufzeichnungen
mit Blatt 4 der Begleitscheine zu führen.
Der Sonderabfallerzeuger, der die bei ihm anfallenden
Sonderabfälle selbst beseitigt, hat seine Aufzeichnungen
mit Blatt 5 zu führen.
Zwischenbehandlung gefährlicher Sonderabfälle
§ 7. Werden gefährliche Sonderabfälle nach ihrer
Weitergabe einer solchen Zwischenbehandlung
unterzogen, nach welcher der Sonderabfall oder
Teile desselben weiterhin gefährlicher Sonderabfall
sind, so hat derjenige, der die Zwischenbehandlung
vorgenommen hat, dieselben Nachweisverpflichtungen
zu erfüllen, die einem Sonderabfallerzeuger
obliegen. Er hat einen neuen Satz von Begleitscheinen
auszufüllen und diesem die alten Begleitscheine
der angelieferten und zwischenbehandelten Sonderabfälle
anzuschließen. Für die Weitergabe der
aus der Zwischenbehandlung entstandenen Sonderabfälle
sind die §§ 3 bis 6 anzuwenden.
Aufbewahrungsfrist
§ 8. Die Sonderabfallbesitzer haben die fortlaufenden
Aufzeichnungen gemäß § 2 mindestens drei
Jahre, die aus den Begleitscheinen gemäß § 6 zu
führenden Aufzeichnungen mindestens zehn Jahre,
vom Tag der letzten Eintragung gerechnet, aufzubewahren
und den Organen der Behörde auf Verlangen
vorzulegen.
Mindestmenge für die Nachweispflicht
§ 9. (1) Sonderabfallerzeuger, bei denen gefährliche
Sonderabfälle anfallen, haben die Nachweise
durch Begleitscheine (§§ 4 bis 7) nur dann zu führen,
wenn bei
1. Galvanikschlämmen — cyanidhaltig (Schlüsselnummer
51 101 gemäß ÖNORM S 2101),
2. Galvanikschlämmen — chrom(VI)haltig
(Schl. Nr. 51 102),
3. Härtesalzen — cyanidhaltig (Schl.
Nr. 51 533),
4. Härtesalzen — nitrathaltig, nitrithaltig (Schl.
Nr. 51 534),
5. Konzentraten — chrom(VI)haltig (Schl.
Nr. 52 712),
6. Konzentraten — cyanidhaltig (Schl.
Nr. 52 713),
7. Abfällen aus Verfahren zur Herstellung von
pharmazeutischen Erzeugnissen (Schl.
Nr. 53 502),
8. Schlämmen aus der Erdölverarbeitung und
Kohleveredelung — cyanidhaltig (Schl.
Nr. 54 923),
9. polychlorierten Biphenylen und Terphenylen
(Schl. Nr. 59 901),
die Abfallmenge 20 kg pro Jahr und Sonderabfallerzeuger,
bei sonstigen gefährlichen Sonderabfällen
200 kg pro Jahr und Sonderabfallerzeuger überschreitet.
(2) Die der Nachweispflicht gemäß Abs. 1 nicht
unterliegenden Sonderabfallerzeuger haben für die
bei ihnen anfallenden gefährlichen Sonderabfälle
die allgemeinen Aufzeichnungen gemäß § 2 zu führen.
(3) Sonderabfallsammler und Sonderabfallbeseitiger
haben für die von ihnen übernommenen,
gesammelten oder sonst bei ihnen anfallenden
gefährlichen Sonderabfälle in jedem Fall die Nachweise
durch Begleitscheine (§§ 4 bis 7) zu führen.
Ausfuhr gefährlicher Sonderabfälle
§ 10. Verbringt ein Sonderabfallbesitzer gefährliche
Sonderabfälle in das Ausland, so hat er zusätzlich
auf den Begleitscheinen zu vermerken, an welchen
Sammler oder Beseitiger im Ausland er diese
Abfälle übergeben oder übersendet hat, sofern dies
nicht bereits aus den Begleitscheinen erkennbar ist.
Übergangsbestimmung
§ 11. (1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Verordnung bereits tätigen Sonderabfallerzeuger
haben ihre Meldung gemäß § 3 Abs. 1 bis
längstens 14. Mai 1984 zu erstatten.
(2) Sonderabfallsammler und Sonderabfallbeseitiger
haben ihrer Meldepflicht an den Landeshauptmann
gemäß § 5 Abs. 2 und 3 erstmalig bis zum
14. Mai 1984 durch Übermittlung der bis zu diesem
Zeitpunkt gesammelten Begleitscheine nachzukommen.
Inkrafttreten
§ 12. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1984 in
Kraft.