AT · 53_1981
53. Bundesgesetz: Änderung des Dentistengesetzes
1 Provisions · Österreich · Nationale Gesetzgebung
- 1981_53_0 53. Bundesgesetz: Änderung des Dentistengesetzes
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Der Nationalrat hat beschlossen
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Artikel I
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Das Dentistengesetz, BGBl. Nr. 90/1949, in der
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Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 170/1952,
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139/1955 und 112/1971 wird wie folgt geändert
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1. § 6 Abs. 4 hat zu lauten
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„(4) Dentisten dürfen, abgesehen vom Fall des
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§ 7 a, nur eine Betriebsstätte führen."
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2. Im § 7 ist dem Abs. 7 folgender Satz anzufügen
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„Dies gilt nicht bei der Erteilung einer Genehmigung
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nach § 7 a Abs. 1."
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3. Nach dem § 7 ist nachstehender § 7 a einzufügen
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„§ 7 a. (1) Ein Dentist, der seinen Beruf selbständig
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regelmäßig wiederkehrend auch an einem
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zweiten Niederlassungsort auszuüben beabsichtigt,
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bedarf hiezu einer Genehmigung des Landeshauptmannes.
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(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn eine
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ausreichende zahnbehandlerische Betreuung der
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Bevölkerung an dem in Aussicht genommenen
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Niederlassungsort oder dessen Einzugsgebiet nicht
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gewährleistet ist und der Dentist am beabsichtigten
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Niederlassungsort über eine den gesundheitlichen
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und technischen Anforderungen entsprechende
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Betriebsstätte verfügt.
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(3) Für die Erteilung der Genehmigung nach
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Abs. 1 gelten § 7 Abs. 2 bis 4 und 6 sinngemäß."
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Artikel II
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Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
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der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
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betraut.