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AT · 53_1981

53. Bundesgesetz: Änderung des Dentistengesetzes

1 Provisions · Österreich · Nationale Gesetzgebung
  1. 1981_53_0 53. Bundesgesetz: Änderung des Dentistengesetzes
  2. 1
    Der Nationalrat hat beschlossen
  3. 2
    Artikel I
  4. 3
    Das Dentistengesetz, BGBl. Nr. 90/1949, in der
  5. 4
    Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 170/1952,
  6. 5
    139/1955 und 112/1971 wird wie folgt geändert
  7. 6
    1. § 6 Abs. 4 hat zu lauten
  8. 7
    „(4) Dentisten dürfen, abgesehen vom Fall des
  9. 8
    § 7 a, nur eine Betriebsstätte führen."
  10. 9
    2. Im § 7 ist dem Abs. 7 folgender Satz anzufügen
  11. 10
    „Dies gilt nicht bei der Erteilung einer Genehmigung
  12. 11
    nach § 7 a Abs. 1."
  13. 12
    3. Nach dem § 7 ist nachstehender § 7 a einzufügen
  14. 13
    „§ 7 a. (1) Ein Dentist, der seinen Beruf selbständig
  15. 14
    regelmäßig wiederkehrend auch an einem
  16. 15
    zweiten Niederlassungsort auszuüben beabsichtigt,
  17. 16
    bedarf hiezu einer Genehmigung des Landeshauptmannes.
  18. 17
    (2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn eine
  19. 18
    ausreichende zahnbehandlerische Betreuung der
  20. 19
    Bevölkerung an dem in Aussicht genommenen
  21. 20
    Niederlassungsort oder dessen Einzugsgebiet nicht
  22. 21
    gewährleistet ist und der Dentist am beabsichtigten
  23. 22
    Niederlassungsort über eine den gesundheitlichen
  24. 23
    und technischen Anforderungen entsprechende
  25. 24
    Betriebsstätte verfügt.
  26. 25
    (3) Für die Erteilung der Genehmigung nach
  27. 26
    Abs. 1 gelten § 7 Abs. 2 bis 4 und 6 sinngemäß."
  28. 27
    Artikel II
  29. 28
    Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
  30. 29
    der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
  31. 30
    betraut.