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53_1979 AT

53. Verordnung: Bewilligungspflicht von Kaolin in der Einfuhr

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BGBlPdf 53. Verordnung: Bewilligungspflicht von Kaolin in der Einfuhr

Auf Grund des § 5 des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 401/1974 wird mit Zustimmung

des Hauptausschusses des Nationalrates

verordnet

Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die

Einfuhr nachstehender Waren zum Gegenstand

haben, unterliegen der Bewilligungspflicht im

Umfang des § 3 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes

1968.

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