53_1979
AT
53. Verordnung: Bewilligungspflicht von Kaolin in der Einfuhr
1 Articles / Provisions · Österreich
Statutory Text (1 Provisions)
BGBlPdf 53. Verordnung: Bewilligungspflicht von Kaolin in der Einfuhr
Auf Grund des § 5 des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 401/1974 wird mit Zustimmung
des Hauptausschusses des Nationalrates
verordnet
Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die
Einfuhr nachstehender Waren zum Gegenstand
haben, unterliegen der Bewilligungspflicht im
Umfang des § 3 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes
1968.