53. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Sinologie
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 18, 20 und 21
des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.
Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 280/1972 und
BGBl. Nr. 467/1974, in Verbindung mit den
Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,
BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 458/1972 wird verordnet
I. Abschnitt
ALLGEMEINES
Einrichtung
§ 1. Die Studienrichtung Sinologie ist eine
philologische und kulturkundliche Studienrichtung
gemäß § 2 Abs. 3 Z. 23 des Bundesgesetzes
über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen. Diese Studienrichtung
ist an der Geisteswissenschaftlichen Fakultät
der Universität Wien einzurichten.
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 2. Das Studium der Studienrichtung Sinologie
besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert,
einschließlich der für die Anfertigung der
Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, unbeschadet der
Bestimmungen des § 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes
über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen, die Inskription
von acht Semestern. Jeder Studienabschnitt
umfaßt vier Semester.
II. Abschnitt
ERSTER STUDIENABSCHNITT
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 3. (1) In der Studienrichtung Sinologie sind
im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes
unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt
mindestens 46 Wochenstunden aus den in Abs. 2
lit. a bis d genannten Pflichtfächern zu inskribieren.
Die Zahl der aus den kombinierten Studien
inskribierten Wochenstunden hat in jedem
Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind
aus den folgenden Pflichtfächern mindestens zu
inskribieren
(3) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen
aus den gemäß § 5 Abs. 5 lit. a,
c und d genannten Fächern im Gesamtausmaß
bis zu 10 Semesterwochenstunden einschließlich
der in Abs. 4 genannten Lehrveranstaltungen
schon im ersten Studienabschnitt inskribiert werden
können.
(4) Die im § 5 Abs. 5 lit. g vorgesehenen Lehrveranstaltungen
können auch im ersten Studienabschnitt
inskribiert und die Vorprüfung über
den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch
im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
(5) Ordentliche Hörer der Studienrichtung
Sinologie haben aus Fächern, die an Stelle einer
zweiten Studienrichtung gewählt wurden (§ 3
Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen),
nach Maßgabe der Bewilligung durch
das zuständige Organ der Universität oder einer
allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
im ersten Studienabschnitt
insgesamt 30 Wochenstunden zu inskribieren.
Erste Diplomprüfung
§ 4. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
a) Chinesisch — Sprachwissenschaft,
b) Chinesisch — Sprachbeherrschung,
c) Chinesische Literatur- und Quellenkunde,
d) Geschichte, Geistes- und Kulturgeschichte,
Kultur- und Landeskunde Chinas.
(2) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile
von solchen dürfen nur dreimal, nicht
bestandene kommissionelle Prüfungen nur zweimal
wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes). Beantragt der
Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten
Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser Ablegung
einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile),
so gilt die kommissionelle Prüfung als
erste Wiederholung, sie kann im Falle eines Mißerfolges
noch zweimal wiederholt werden. Hat
der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen
(Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt,
so gilt die kommissionelle Prüfung als zweite
Wiederholung und kann noch einmal wiederholt
werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere
Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal ohne
Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung
als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes und kann nicht
mehr wiederholt werden. Die Bestimmung des
§ 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes bleibt unberührt.
(3) Die erste Diplomprüfung ist mündlich
(§ 23 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes) abzulegen. Die gesamte erste
Diplomprüfung oder einzelne Prüfungsfächer
(Teilprüfungen oder Prüfungsteile) sind dann
schriftlich (§ 23 Abs. 1 lit. b oder lit. c des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes) oder in
schriftlichen und mündlichen Teilen abzulegen,
wenn das zuständige Organ der Universität feststellt,
daß dies nach Eigenart des Faches und der
Prüfungszwecke notwendig ist.
III. Abschnitt
ZWEITER STUDIENABSCHNITT
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 5. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht
spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters
vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester
in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen
(§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe
(§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige Organ
der Universität die Einrechnung weiterer Semester
zu bewilligen.
(2) In der Studienrichtung Sinologie sind, sofern
sie als erste Studienrichtung gewählt wurde, im
zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes
unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt
mindestens 42 Wochenstunden aus den im Abs. 5
lit. a bis g genannten Pflicht- und Wahlfächern
zu inskribieren.
(3) In der Studienrichtung Sinologie sind, sofern
sie als zweite Studienrichtung gewählt wurde, im
zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes
unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt
mindestens 28 Wochenstunden aus den im Abs. 5
lit. a bis d genannten Pflichtfächern zu inskribieren.
(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien
inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester
insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren
Semester des zweiten Studienabschnittes
jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.
(5) Während des zweiten Studienabschnittes
sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern
mindestens zu inskribieren
Lehrveranstaltungen, die gemäß § 3 Abs. 3 und 4
bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden,
sind in die Pflichtfächer sowie in die Gesamtstundenzahl
einzurechnen.
(6) Ordentliche Hörer der Studienrichtung
Sinologie haben aus Fächern, die an Stelle einer
zweiten Studienrichtung gewählt wurden (§ 3
Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen),
nach Maßgabe der Bewilligung durch
das zuständige Organ der Universität oder einer
allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
im zweiten Studienabschnitt
insgesamt mindestens 24 Wochenstunden zu inskribieren.
Vorprüfung zur zweiten Diplomprüfung
§ 6. (1) Wurde die Studienrichtung Sinologie
als erste Studienrichtung gewählt, so hat der
Kandidat zur zweiten Diplomprüfung eine Vorprüfung
nach Wahl über den Stoff von Lehrveranstaltungen,
welche die Fachgebiete der Studienrichtung
wissenstheoretisch und philosophisch vertiefen
oder welche sie in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher
oder soziologischer Weise
erfassen, abzulegen.
(2) § 4 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
Zweite Diplomprüfung
§ 7. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der
zweiten Diplomprüfung sind
a) Chinesisch — Sprachwissenschaft,
b) Chinesisch — Sprachbeherrschung,
c) Chinesische Literatur- und Quellenkunde,
d) Geschichte, Geistes- und Kulturgeschichte,
Kultur- und Landeskunde Chinas,
e) sofern die Studienrichtung Sinologie als
erste Studienrichtung gewählt wurde, das
gemäß § 5 Abs. 5 lit. f gewählte Fach.
(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
hat zu umfassen
a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,
dem das Thema der Diplomarbeit
zuzuordnen ist;
b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet
eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten,
das als ein Schwerpunkt der gewählten
Studienrichtung oder, sofern das Thema
der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach
der zweiten Studienrichtung (des gewählten
Studienzweiges der zweiten Studienrichtung)
im Zusammenhang steht, dieser
zweiten Studienrichtung (dieses Studienzweiges)
anzusehen ist.
(3) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 und 3
sind auf die Abhaltung des ersten Teiles der
zweiten Diplomprüfung sinngemäß anzuwenden.
Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
ist mündlich abzulegen.
IV. Abschnitt
Übergangsbestimmungen
§ 8. Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche
Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes
ihr Studium begonnen haben, das Recht,
sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des
auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes
folgenden Semesters diesem neuen Studienplan zu
unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte
Studien dieser Studienrichtung zur Gänze in die
vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und
alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende
Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind bis zum
Antreten zur kommissionellen Ablegung des
ersten Teiles und zum zweiten Teil der zweiten
Diplomprüfung nachzuholen.