Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
53_1978 AT

53. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Sinologie

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 53. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Sinologie

Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 18, 20 und 21

des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.

Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 280/1972 und

BGBl. Nr. 467/1974, in Verbindung mit den

Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 458/1972 wird verordnet

I. Abschnitt

ALLGEMEINES

Einrichtung

§ 1. Die Studienrichtung Sinologie ist eine

philologische und kulturkundliche Studienrichtung

gemäß § 2 Abs. 3 Z. 23 des Bundesgesetzes

über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen. Diese Studienrichtung

ist an der Geisteswissenschaftlichen Fakultät

der Universität Wien einzurichten.

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 2. Das Studium der Studienrichtung Sinologie

besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert,

einschließlich der für die Anfertigung der

Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, unbeschadet der

Bestimmungen des § 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes

über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen, die Inskription

von acht Semestern. Jeder Studienabschnitt

umfaßt vier Semester.

II. Abschnitt

ERSTER STUDIENABSCHNITT

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 3. (1) In der Studienrichtung Sinologie sind

im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes

unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt

mindestens 46 Wochenstunden aus den in Abs. 2

lit. a bis d genannten Pflichtfächern zu inskribieren.

Die Zahl der aus den kombinierten Studien

inskribierten Wochenstunden hat in jedem

Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind

aus den folgenden Pflichtfächern mindestens zu

inskribieren

(3) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen

aus den gemäß § 5 Abs. 5 lit. a,

c und d genannten Fächern im Gesamtausmaß

bis zu 10 Semesterwochenstunden einschließlich

der in Abs. 4 genannten Lehrveranstaltungen

schon im ersten Studienabschnitt inskribiert werden

können.

(4) Die im § 5 Abs. 5 lit. g vorgesehenen Lehrveranstaltungen

können auch im ersten Studienabschnitt

inskribiert und die Vorprüfung über

den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch

im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

(5) Ordentliche Hörer der Studienrichtung

Sinologie haben aus Fächern, die an Stelle einer

zweiten Studienrichtung gewählt wurden (§ 3

Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen),

nach Maßgabe der Bewilligung durch

das zuständige Organ der Universität oder einer

allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

im ersten Studienabschnitt

insgesamt 30 Wochenstunden zu inskribieren.

Erste Diplomprüfung

§ 4. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

a) Chinesisch — Sprachwissenschaft,

b) Chinesisch — Sprachbeherrschung,

c) Chinesische Literatur- und Quellenkunde,

d) Geschichte, Geistes- und Kulturgeschichte,

Kultur- und Landeskunde Chinas.

(2) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile

von solchen dürfen nur dreimal, nicht

bestandene kommissionelle Prüfungen nur zweimal

wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes). Beantragt der

Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten

Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser Ablegung

einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile),

so gilt die kommissionelle Prüfung als

erste Wiederholung, sie kann im Falle eines Mißerfolges

noch zweimal wiederholt werden. Hat

der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen

(Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt,

so gilt die kommissionelle Prüfung als zweite

Wiederholung und kann noch einmal wiederholt

werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere

Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal ohne

Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung

als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes und kann nicht

mehr wiederholt werden. Die Bestimmung des

§ 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes bleibt unberührt.

(3) Die erste Diplomprüfung ist mündlich

(§ 23 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes) abzulegen. Die gesamte erste

Diplomprüfung oder einzelne Prüfungsfächer

(Teilprüfungen oder Prüfungsteile) sind dann

schriftlich (§ 23 Abs. 1 lit. b oder lit. c des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes) oder in

schriftlichen und mündlichen Teilen abzulegen,

wenn das zuständige Organ der Universität feststellt,

daß dies nach Eigenart des Faches und der

Prüfungszwecke notwendig ist.

III. Abschnitt

ZWEITER STUDIENABSCHNITT

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 5. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht

spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters

vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester

in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen

(§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe

(§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige Organ

der Universität die Einrechnung weiterer Semester

zu bewilligen.

(2) In der Studienrichtung Sinologie sind, sofern

sie als erste Studienrichtung gewählt wurde, im

zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes

unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt

mindestens 42 Wochenstunden aus den im Abs. 5

lit. a bis g genannten Pflicht- und Wahlfächern

zu inskribieren.

(3) In der Studienrichtung Sinologie sind, sofern

sie als zweite Studienrichtung gewählt wurde, im

zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes

unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt

mindestens 28 Wochenstunden aus den im Abs. 5

lit. a bis d genannten Pflichtfächern zu inskribieren.

(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien

inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester

insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren

Semester des zweiten Studienabschnittes

jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.

(5) Während des zweiten Studienabschnittes

sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern

mindestens zu inskribieren

Lehrveranstaltungen, die gemäß § 3 Abs. 3 und 4

bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden,

sind in die Pflichtfächer sowie in die Gesamtstundenzahl

einzurechnen.

(6) Ordentliche Hörer der Studienrichtung

Sinologie haben aus Fächern, die an Stelle einer

zweiten Studienrichtung gewählt wurden (§ 3

Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen),

nach Maßgabe der Bewilligung durch

das zuständige Organ der Universität oder einer

allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

im zweiten Studienabschnitt

insgesamt mindestens 24 Wochenstunden zu inskribieren.

Vorprüfung zur zweiten Diplomprüfung

§ 6. (1) Wurde die Studienrichtung Sinologie

als erste Studienrichtung gewählt, so hat der

Kandidat zur zweiten Diplomprüfung eine Vorprüfung

nach Wahl über den Stoff von Lehrveranstaltungen,

welche die Fachgebiete der Studienrichtung

wissenstheoretisch und philosophisch vertiefen

oder welche sie in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher

oder soziologischer Weise

erfassen, abzulegen.

(2) § 4 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

Zweite Diplomprüfung

§ 7. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der

zweiten Diplomprüfung sind

a) Chinesisch — Sprachwissenschaft,

b) Chinesisch — Sprachbeherrschung,

c) Chinesische Literatur- und Quellenkunde,

d) Geschichte, Geistes- und Kulturgeschichte,

Kultur- und Landeskunde Chinas,

e) sofern die Studienrichtung Sinologie als

erste Studienrichtung gewählt wurde, das

gemäß § 5 Abs. 5 lit. f gewählte Fach.

(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

hat zu umfassen

a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,

dem das Thema der Diplomarbeit

zuzuordnen ist;

b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet

eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten,

das als ein Schwerpunkt der gewählten

Studienrichtung oder, sofern das Thema

der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach

der zweiten Studienrichtung (des gewählten

Studienzweiges der zweiten Studienrichtung)

im Zusammenhang steht, dieser

zweiten Studienrichtung (dieses Studienzweiges)

anzusehen ist.

(3) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 und 3

sind auf die Abhaltung des ersten Teiles der

zweiten Diplomprüfung sinngemäß anzuwenden.

Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

ist mündlich abzulegen.

IV. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

§ 8. Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche

Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes

ihr Studium begonnen haben, das Recht,

sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des

auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes

folgenden Semesters diesem neuen Studienplan zu

unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte

Studien dieser Studienrichtung zur Gänze in die

vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und

alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende

Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind bis zum

Antreten zur kommissionellen Ablegung des

ersten Teiles und zum zweiten Teil der zweiten

Diplomprüfung nachzuholen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →