53. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über kulturelle Zusammenarbeit für die Jahre 1976 und 1977
Statutory Text (1 Provisions)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien
haben
zur Durchführung des Abkommens über
kulturelle Zusammenarbeit zwischen der Republik
Österreich und der Sozialistischen Republik
Rumänien vom 17. September 1971 für die Jahre
1976 und 1977
folgendes vereinbart
Artikel 1
Die Vertragsparteien drücken ihre Genugtuung
über die bestehende Zusammenarbeit zwischen
der Österreichischen Akademie der Wissenschaften
und der Akademie der Sozialistischen Republik
Rumänien aus und werden den Ausbau dieser
Zusammenarbeit auf Grund der zwischen den
beiden Institutionen abgeschlossenen Vereinbarung
unterstützen.
Artikel 2
Die Vertragsparteien werden die Einladung
von Wissenschaftlern des anderen Landes zu
internationalen wissenschaftlichen Konferenzen,
Symposien und anderen Veranstaltungen, die in
ihrem Lande stattfinden, unterstützen. Sie werden
während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens
die Organisation von zwei bis drei
bilateralen wissenschaftlichen Kolloquien ermutigen,
wobei die Themen und die Zahl der Teilnehmer
einvernehmlich festzulegen sein werden.
Artikel 3
Die Vertragsparteien werden die Entwicklung
der wissenschaftlich-technischen Kooperation
zwischen den beiden Ländern ermutigen und
werden den Austausch von Publikationen wissenschaftlicher
Forschungsinstitutionen fördern.
Artikel 4
Die Vertragsparteien werden gegenseitig jährlich
an Studierende und absolvierte Akademiker
insgesamt 45 Stipendienmonate zu Spezialausbildung
und Studium an wissenschaftlichen
und künstlerischen Hochschulen zur Verfügung
stellen.
Die rumänische Seite hat dabei Interesse für
die Gebiete Physik, Chemie, Medizin, Germanistik,
Geschichte und Maschinenbau.
Die Dauer der Aufenthalte wird von der
entsendenden Seite festgelegt.
Artikel 5
Die Vertragsparteien werden einander gegenseitig
jährlich vier einmonatige Stipendien zur
Teilnahme an im anderen Land abgehaltenen
Sommerkursen und wissenschaftlichen Sprach-
sowie Literaturkolloquien gewähren.
Artikel 6
Die Vertragsparteien nehmen in Aussicht,
durch Expertentreffen, die abwechselnd in dem
einen und dem anderen Land vorgesehen werden,
Hochschulfragen, insbesondere die Frage der
Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse in bezug
auf den Zugang zu den Universitäten sowie die
Gleichwertigkeit der Studienzeiten, der akademischen
Prüfungen und der akademischen Grade,
zu prüfen und entsprechende Empfehlungen zu
erstellen.
Artikel 7
Die Vertragsparteien werden jährlich je eine
Hochschullehrkraft für Sprache, Literatur und
Kultur des eigenen Landes in das andere Land
entsenden. Sie werden die Entsendung einer
zweiten Hochschullehrkraft wohlwollend prüfen.
Artikel 8
Die Vertragsparteien unterstützen Kontakte
zwischen den Universitäten Graz, Innsbruck
und Salzburg einerseits und den Universitäten
Cluj, Jassy und Timişoara andererseits sowie den
Austausch von Angehörigen der Lehrkörper
im Gesamtausmaß von 60 Tagen.
Artikel 9
Die Vertragsparteien werden jährlich je vier
Hochschullehrer zu Dokumentationen, Fachvorlesungen
oder Teilnahme an wissenschaftlichen
Veranstaltungen im anderen Land für je zehn Tage
austauschen.
Artikel 10
Die Vertragsparteien werden abwechselnd in beiden
Ländern die Abhaltung von Symposien (vorzugsweise
auf den Gebieten der Geschichte und
Pädagogik) unterstützen. Die Themen und die
Teilnehmerzahl werden einvernehmlich festgelegt.
Artikel 11
Die Vertragsparteien werden jährlich je zwei
Fachleute aus dem Gebiet des allgemeinbildenden
und des berufsbildenden Schulwesens für Dokumentation
und Erfahrungsaustausch für die Dauer
von je zehn Tagen austauschen.
Artikel 12
Die Vertragsparteien werden die Teilnahme
von Schuljugendgruppen mit Begleitpersonen an
internationalen Sommerferienlagern, an Schulfeiern
und an deren kulturellen Veranstaltungen
im anderen Lande ermutigen.
Artikel 13
Die Vertragsparteien werden den Austausch
von Dokumentationsmaterial über Geschichte,
Geographie, Wirtschaft und Kultur des anderen
Landes zum Zwecke einer objektiven Darstellung
des eigenen Landes in den Schulbüchern des
anderen Landes fördern.
In diesem Sinne werden die Vertragsparteien
jährlich abwechselnd Treffen von zwei bis drei
Fachleuten auf dem Gebiet der Lehrbücherverfassung,
insbesondere hinsichtlich der Schulbücher
für Geschichte und Geographie, veranstalten.
Artikel 14
Die Vertragsparteien werden den Austausch
von Informationsmaterial über die Organisation
und Struktur des Unterrichtswesens im eigenen
Land sowie den Austausch von Dokumentationsmaterial
über Studienvorschriften unterstützen.
Artikel 15
Die Vertragsparteien werden während der
Geltungsdauer! des vorliegenden Übereinkommens
einen Austausch von Persönlichkeiten des
Kulturlebens zu Studienreisen und Dokumentation
im anderen Lande für eine Gesamtdauer von
30 Tagen vornehmen.
Artikel 16
Die Vertragsparteien werden die bestehenden
Kontakte zwischen den Bibliotheken der beiden
Länder, insbesondere zwischen der Österreichischen
Nationalbibliothek und der Zentralen
Staatsbibliothek der Sozialistischen Republik
Rumänien, sowie den Austausch von Publikationen
und zum Zwecke der Dokumentation
und des Erfahrungsaustausches von Fachleuten
für eine Gesamtdauer von 20 Tagen fördern.
Artikel 17
Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiete
des Museumswesens Dokumentationsmaterial und
zum Zwecke eines Erfahrungsaustausches Fachleute
für die Gesamtdauer von 20 Tagen austauschen.
Artikel 18
Die Vertragsparteien vereinbaren, während der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens je eine
repräsentative Ausstellung auszutauschen.
Die Thematik dieser Ausstellungen, Termine
und Orte der Veranstaltungen werden von den
daran interessierten Institutionen einvernehmlich
festgelegt.
Artikel 19
Die Vertragsparteien ermutigen zur Veranstaltung
zeitgenössischer Kunstausstellungen im
anderen Lande, bei denen die Exponate verkäuflich
oder unverkäuflich sein können.
Artikel 20
Die Vertragsparteien werden während der Geltungsdauer
dieses Übereinkommens je ein künstlerisches
Ensemble des anderen Landes auf der
Grundlage der Gegenseitigkeit empfangen.
Artikel 21
Die Vertragsparteien ermutigen zur Aufnahme
von Stücken der Autoren des anderen Landes
in das Programm ihrer Theater. Zu diesem Zwecke
werden die zuständigen Institutionen der beiden
Länder einander Stücke ihrer Autoren zur
Prüfung übermitteln.
Artikel 22
Die Vertragsparteien werden einen Austausch
von ein bis zwei Regisseuren für die Inszenierung
von Stücken von Verfassern aus dem anderen
Lande unterstützen.
Artikel 23
Die Vertragsparteien ermutigen zu direkten
Kontakten zwischen österreichischen Verlagen
bzw. dem Hauptverband des Österreichischen
Buchhandels und den rumänischen Verlagen
bzw. der Verlagszentrale der Sozialistischen
Republik Rumänien.
Artikel 24
Die Vertragsparteien werden gegenseitige Spenden
von Büchern und anderen Veröffentlichungen
zwischen den Kultureinrichtungen beider Länder
unterstützen.
Artikel 25
Die Vertragsparteien ermutigen zur Übersetzung
und Herausgabe von literarischen und
wissenschaftlichen Werken des anderen Landes.
Artikel 26
Die Vertragsparteien werden den Austausch
zwischen der Österreichischen Gesellschaft für
Musik sowie dem Verband der Österreichischen
Komponisten einerseits und dem Komponistenverband
der Sozialistischen Republik Rumänien
andererseits fördern.
Artikel 27
Die Vertragsparteien werden die Teilnahme
von Künstlern und Fachleuten auf dem Gebiete
des Filmwesens des eigenen Landes an internationalen
Veranstaltungen des anderen Landes
ermutigen.
Gleichfalls werden sie je einen Filmabend
im anderen Lande organisieren.
Artikel 28
Die Vertragsparteien ermutigen zur direkten
Zusammenarbeit ihrer künstlerischen Verbände
und Vereinigungen. Die Formen und Bedingungen
dieser Zusammenarbeit werden die interessierten
Organisationen unmittelbar festlegen.
Artikel 29
Die Vertragsparteien werden die Teilnahme
von Kulturschaffenden oder jungen Künstlern
aus dem anderen Lande an internationalen Veranstaltungen
im eigenen Lande unterstützen.
Artikel 30
Die Vertragsparteien werden zwecks Ermöglichung
einer objektiven Darstellung des anderen
Landes in Handbüchern und Nachschlagewerken
direkte Kontakte und den Austausch von Informationen
zwischen den in Frage kommenden
Verlagen ermutigen.
Artikel 31
Die Vertragsparteien ermutigen zur Fortführung
der direkten Kontakte zwischen dem
Österreichischen Rundfunk und dem Rumänischen
Staatskomitee für Rundfunk und Fernsehen und
werden geeignete Schritte, die einer direkten
Zusammenarbeit dienlich sind, unterstützen.
Artikel 32
Die Vertragsparteien ermutigen zur Intensivierung
der Beziehungen auf dem Gebiete des
Pressewesens, insbesondere zur Ausweitung der
auf nichtkommerzieller Basis beruhenden Zusammenarbeit
zwischen der Austria Presseagentur
(APA) und der Rumänischen Presseagentur
„Agerpres".
Artikel 33
Die Vertragsparteien werden durch den Österreichischen
Bundespressedienst und den Journalistenverband
der Sozialistischen Republik
Rumänien während der Geltungsdauer dieses
Übereinkommens auf der Grundlage der Gegenseitigkeit
zwei bis drei Journalisten des anderen
Landes zu Dokumentationszwecken und zur
Vorbereitung von Artikeln und Reportagen
über das besuchte Land für eine Dauer von je
7 Tagen austauschen.
Außerdem werden Informationsmaterial, Zeitschriften
und Fachpublikationen ausgetauscht.
Artikel 34
Die Vertragsparteien unterstützen auf der
Grundlage der Gegenseitigkeit den Austausch
von jährlich ein bis drei Delegierten für die
Durchführung von Forschungsarbeiten in den
Staatsarchiven in der Gesamtdauer von 90 Tagen.
Außerdem können beide Seiten auf eigene
Kosten ein bis zwei Fachleute für Dokumentation
für eine Dauer von jährlich 60 Tagen in die
Staatsarchive entsenden.
Jede Vertragspartei kann weiters auf eigene
Kosten Historiker zur Durchführung von Forschungsarbeiten,
insbesondere über die Geschichte
des eigenen Landes, in die Archive des
anderen Landes entsenden. Die empfangende
Partei wird die Durchführung solcher Arbeiten
im Rahmen der bestehenden Vorschriften erleichtern.
Gleichfalls werden die Vertragsparteien den
gegenseitigen Austausch von Publikationen sowie
Kopieaufnahmen (Mikrofilme und Ablichtungen)
von Dokumenten gegen Ersatz der Selbstkosten
unterstützen.
Artikel 35
Die Vertragsparteien tauschen auf der Grundlage
der Gegenseitigkeit während der Geltungsdauer
dieses Übereinkommens Fachleute auf dem
Gebiete der Architektur zu Dokumentation und
Erfahrungsaustausch für eine Gesamtdauer von
40 Tagen aus.
Artikel 36
Die Vertragsparteien werden den Erfahrungsaustausch
und die Zusammenarbeit im Bereiche
der Gesundheit und des Umweltschutzes fördern
und zu diesem Zwecke für die Gesamtdauer von
vier Wochen Vertreter des österreichischen
Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz
und des Ministeriums für Gesundheit
der Sozialistischen Republik Rumänien sowie
Experten austauschen, die gleichzeitig Möglichkeiten
einer Vertiefung der Zusammenarbeit
prüfen werden.
Artikel 37
Die Vertragsparteien werden gegenseitig
kulturelle Veranstaltungen anläßlich der Jahrestage
wichtiger Ereignisse des anderen Landes
unterstützen.
Artikel 38
Die Vertragsparteien werden den Ausbau
des Austausches auf dem Gebiete des Sports
fördern und den Erfahrungs- und Informationsaustausch
zwischen den zuständigen Behörden
und Organisationen beider Länder unterstützen.
Die finanziellen Bedingungen des betreffenden
Austausches werden in beiderseitigem Einvernehmen
von den daran interessierten Institutionen
festgelegt werden.
Artikel 39
Dieses Übereinkommen schließt einen darüber
hinausgehenden kulturellen Austausch zwischen
beiden Vertragsparteien nicht aus.
Artikel 40
Die Vertragsparteien werden Namen, Ausbildung,
Funktion, Fremdsprachenkenntnisse der
Austauschpersonen sowie deren Besuchswünsche
mindestens zwei Monate vor Antritt der Reise
und die genauen Daten ihrer Ankunft mindestens
zehn Tage vorher bekanntgeben.
Artikel 41
Der Entsendestaat gibt spätestens drei Monate
vor Antritt des Stipendiums den Namen des
Stipendienwerbers, seine Schulbildung, seine
Funktion, sein Fachgebiet, seine Studienvorhaben
und seine Fremdsprachenkenntnisse bekannt.
Artikel 42
Der Austausch von Personen, der in diesem
Übereinkommen vorgesehen ist, erfolgt unter
folgenden Bedingungen
a) Die Entsendeseite wird für die Kosten der
Hin- und Rückreise bis zum Bestimmungsort
aufkommen.
b) Die Empfangsseite wird die Aufenthaltskosten
(Unterkunft und Taggeld), die zur
Durchführung des Besuchsprogramms notwendigen
Reisekosten im Inland, ärztlichen
Beistand im Bedarfsfalle sowie Dolmetscher,
soweit erforderlich, zur Verfügung stellen.
c) Die rumänische Seite gewährt den österreichischen
Delegierten ein Taggeld von
Lei 100•— bis 130•— und die österreichische
Seite gewährt ein Taggeld gemäß den
geltenden innerstaatlichen Bestimmungen.
Artikel 43
Die Höhe der von der österreichischen Vertragspartei
gewährten Stipendien beträgt monatlich
öS 4500— für Studierende und öS 5000—
für absolvierte Akademiker sowie öS 5500—
für Sommerstipendien. Die Höhe der von der
rumänischen Vertragspartei gewährten Stipendien
beträgt für Studierende monatlich Lei 1175—,
für absolvierte Akademiker Lei 1500•—. Die
Vertragsparteien gewähren im Bedarfsfälle unentgeltliche
medizinische Betreuung.
Jede Vertragspartei wird die Kosten für Reisen
von Stipendiaten der anderen Vertragspartei
im Inland; die zur Durchführung der Studienvorhaben
notwendig sind, tragen. Jede Vertragspartei
wird die Unterbringung in Studentenheimen
und die Verpflegung in Mensen, die gegen
Bezahlung erfolgen, erleichtern.
Artikel 44
Die österreichische Seite wird den rumänischen
Lektoren an österreichischen Universitäten ein
monatliches Gehalt entsprechend den geltenden
Bestimmungen bezahlen. Die rumänische Seite
wird den österreichischen Lektoren an rumänischen
Universitäten ein monatliches Nettogehalt
von Lei 4000•— gewähren.
Artikel 45
Die Ausgaben für Ausstellungen werden wie
folgt getragen
Die entsendende Partei trägt die Transportkosten
bis zum Ort der ersten Ausstellung im
Gastland sowie vom Ort der letzten Ausstellung
zurück. Die entsendende Partei trägt die gesamten
Kosten für die Versicherung sowie für die Hin-
und Rückreise der Begleiter.
Die empfangende Partei trägt die Transportkosten
im Inneren des Landes, die Kosten für
Organisation und Werbung (Saal, Kataloge,
Plakate, Einladungen) sowie die Kosten des
Aufenthaltes (Hotel- und Taggeld) von höchstens
zwei Begleitpersonen. Sie übernimmt ferner die
Kosten der Sicherung der Exponate für die Dauer
ihres Aufenthaltes im Gastland.
Artikel 46
Die Bedingungen für die Durchführung der
Gastspiele von Ensembles werden von deren
Organisatoren im Einzelfall direkt vereinbart.
Artikel 47
Dieses Übereinkommen tritt 60 Tage nach der
Unterzeichnung in Kraft. Es bleibt zwei Jahre
in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens
tritt das Übereinkommen zwischen der Österreichischen
Bundesregierung und der Regierung
der Sozialistischen Republik Rumänien über
kulturelle Zusammenarbeit vom 19. Jänner 1974 Kundgemacht in BGBl. Nr. 122/1974
außer Kraft.
Geschehen zu Wien, am 11. Dezember 1975
in zwei Urschriften in deutscher und rumänischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise
verbindlich sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Erich Bielka m.p.
Für die Regierung
der Sozialistischen Republik Rumänien
Dumitru Aninoiu m.p.
Das vorliegende Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 47 am 9. Feber 1976 in Kraft.