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53. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über kulturelle Zusammenarbeit für die Jahre 1976 und 1977

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BGBlPdf 53. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über kulturelle Zusammenarbeit für die Jahre 1976 und 1977

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien

haben

zur Durchführung des Abkommens über

kulturelle Zusammenarbeit zwischen der Republik

Österreich und der Sozialistischen Republik

Rumänien vom 17. September 1971 für die Jahre

1976 und 1977

folgendes vereinbart

Artikel 1

Die Vertragsparteien drücken ihre Genugtuung

über die bestehende Zusammenarbeit zwischen

der Österreichischen Akademie der Wissenschaften

und der Akademie der Sozialistischen Republik

Rumänien aus und werden den Ausbau dieser

Zusammenarbeit auf Grund der zwischen den

beiden Institutionen abgeschlossenen Vereinbarung

unterstützen.

Artikel 2

Die Vertragsparteien werden die Einladung

von Wissenschaftlern des anderen Landes zu

internationalen wissenschaftlichen Konferenzen,

Symposien und anderen Veranstaltungen, die in

ihrem Lande stattfinden, unterstützen. Sie werden

während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens

die Organisation von zwei bis drei

bilateralen wissenschaftlichen Kolloquien ermutigen,

wobei die Themen und die Zahl der Teilnehmer

einvernehmlich festzulegen sein werden.

Artikel 3

Die Vertragsparteien werden die Entwicklung

der wissenschaftlich-technischen Kooperation

zwischen den beiden Ländern ermutigen und

werden den Austausch von Publikationen wissenschaftlicher

Forschungsinstitutionen fördern.

Artikel 4

Die Vertragsparteien werden gegenseitig jährlich

an Studierende und absolvierte Akademiker

insgesamt 45 Stipendienmonate zu Spezialausbildung

und Studium an wissenschaftlichen

und künstlerischen Hochschulen zur Verfügung

stellen.

Die rumänische Seite hat dabei Interesse für

die Gebiete Physik, Chemie, Medizin, Germanistik,

Geschichte und Maschinenbau.

Die Dauer der Aufenthalte wird von der

entsendenden Seite festgelegt.

Artikel 5

Die Vertragsparteien werden einander gegenseitig

jährlich vier einmonatige Stipendien zur

Teilnahme an im anderen Land abgehaltenen

Sommerkursen und wissenschaftlichen Sprach-

sowie Literaturkolloquien gewähren.

Artikel 6

Die Vertragsparteien nehmen in Aussicht,

durch Expertentreffen, die abwechselnd in dem

einen und dem anderen Land vorgesehen werden,

Hochschulfragen, insbesondere die Frage der

Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse in bezug

auf den Zugang zu den Universitäten sowie die

Gleichwertigkeit der Studienzeiten, der akademischen

Prüfungen und der akademischen Grade,

zu prüfen und entsprechende Empfehlungen zu

erstellen.

Artikel 7

Die Vertragsparteien werden jährlich je eine

Hochschullehrkraft für Sprache, Literatur und

Kultur des eigenen Landes in das andere Land

entsenden. Sie werden die Entsendung einer

zweiten Hochschullehrkraft wohlwollend prüfen.

Artikel 8

Die Vertragsparteien unterstützen Kontakte

zwischen den Universitäten Graz, Innsbruck

und Salzburg einerseits und den Universitäten

Cluj, Jassy und Timişoara andererseits sowie den

Austausch von Angehörigen der Lehrkörper

im Gesamtausmaß von 60 Tagen.

Artikel 9

Die Vertragsparteien werden jährlich je vier

Hochschullehrer zu Dokumentationen, Fachvorlesungen

oder Teilnahme an wissenschaftlichen

Veranstaltungen im anderen Land für je zehn Tage

austauschen.

Artikel 10

Die Vertragsparteien werden abwechselnd in beiden

Ländern die Abhaltung von Symposien (vorzugsweise

auf den Gebieten der Geschichte und

Pädagogik) unterstützen. Die Themen und die

Teilnehmerzahl werden einvernehmlich festgelegt.

Artikel 11

Die Vertragsparteien werden jährlich je zwei

Fachleute aus dem Gebiet des allgemeinbildenden

und des berufsbildenden Schulwesens für Dokumentation

und Erfahrungsaustausch für die Dauer

von je zehn Tagen austauschen.

Artikel 12

Die Vertragsparteien werden die Teilnahme

von Schuljugendgruppen mit Begleitpersonen an

internationalen Sommerferienlagern, an Schulfeiern

und an deren kulturellen Veranstaltungen

im anderen Lande ermutigen.

Artikel 13

Die Vertragsparteien werden den Austausch

von Dokumentationsmaterial über Geschichte,

Geographie, Wirtschaft und Kultur des anderen

Landes zum Zwecke einer objektiven Darstellung

des eigenen Landes in den Schulbüchern des

anderen Landes fördern.

In diesem Sinne werden die Vertragsparteien

jährlich abwechselnd Treffen von zwei bis drei

Fachleuten auf dem Gebiet der Lehrbücherverfassung,

insbesondere hinsichtlich der Schulbücher

für Geschichte und Geographie, veranstalten.

Artikel 14

Die Vertragsparteien werden den Austausch

von Informationsmaterial über die Organisation

und Struktur des Unterrichtswesens im eigenen

Land sowie den Austausch von Dokumentationsmaterial

über Studienvorschriften unterstützen.

Artikel 15

Die Vertragsparteien werden während der

Geltungsdauer! des vorliegenden Übereinkommens

einen Austausch von Persönlichkeiten des

Kulturlebens zu Studienreisen und Dokumentation

im anderen Lande für eine Gesamtdauer von

30 Tagen vornehmen.

Artikel 16

Die Vertragsparteien werden die bestehenden

Kontakte zwischen den Bibliotheken der beiden

Länder, insbesondere zwischen der Österreichischen

Nationalbibliothek und der Zentralen

Staatsbibliothek der Sozialistischen Republik

Rumänien, sowie den Austausch von Publikationen

und zum Zwecke der Dokumentation

und des Erfahrungsaustausches von Fachleuten

für eine Gesamtdauer von 20 Tagen fördern.

Artikel 17

Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiete

des Museumswesens Dokumentationsmaterial und

zum Zwecke eines Erfahrungsaustausches Fachleute

für die Gesamtdauer von 20 Tagen austauschen.

Artikel 18

Die Vertragsparteien vereinbaren, während der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens je eine

repräsentative Ausstellung auszutauschen.

Die Thematik dieser Ausstellungen, Termine

und Orte der Veranstaltungen werden von den

daran interessierten Institutionen einvernehmlich

festgelegt.

Artikel 19

Die Vertragsparteien ermutigen zur Veranstaltung

zeitgenössischer Kunstausstellungen im

anderen Lande, bei denen die Exponate verkäuflich

oder unverkäuflich sein können.

Artikel 20

Die Vertragsparteien werden während der Geltungsdauer

dieses Übereinkommens je ein künstlerisches

Ensemble des anderen Landes auf der

Grundlage der Gegenseitigkeit empfangen.

Artikel 21

Die Vertragsparteien ermutigen zur Aufnahme

von Stücken der Autoren des anderen Landes

in das Programm ihrer Theater. Zu diesem Zwecke

werden die zuständigen Institutionen der beiden

Länder einander Stücke ihrer Autoren zur

Prüfung übermitteln.

Artikel 22

Die Vertragsparteien werden einen Austausch

von ein bis zwei Regisseuren für die Inszenierung

von Stücken von Verfassern aus dem anderen

Lande unterstützen.

Artikel 23

Die Vertragsparteien ermutigen zu direkten

Kontakten zwischen österreichischen Verlagen

bzw. dem Hauptverband des Österreichischen

Buchhandels und den rumänischen Verlagen

bzw. der Verlagszentrale der Sozialistischen

Republik Rumänien.

Artikel 24

Die Vertragsparteien werden gegenseitige Spenden

von Büchern und anderen Veröffentlichungen

zwischen den Kultureinrichtungen beider Länder

unterstützen.

Artikel 25

Die Vertragsparteien ermutigen zur Übersetzung

und Herausgabe von literarischen und

wissenschaftlichen Werken des anderen Landes.

Artikel 26

Die Vertragsparteien werden den Austausch

zwischen der Österreichischen Gesellschaft für

Musik sowie dem Verband der Österreichischen

Komponisten einerseits und dem Komponistenverband

der Sozialistischen Republik Rumänien

andererseits fördern.

Artikel 27

Die Vertragsparteien werden die Teilnahme

von Künstlern und Fachleuten auf dem Gebiete

des Filmwesens des eigenen Landes an internationalen

Veranstaltungen des anderen Landes

ermutigen.

Gleichfalls werden sie je einen Filmabend

im anderen Lande organisieren.

Artikel 28

Die Vertragsparteien ermutigen zur direkten

Zusammenarbeit ihrer künstlerischen Verbände

und Vereinigungen. Die Formen und Bedingungen

dieser Zusammenarbeit werden die interessierten

Organisationen unmittelbar festlegen.

Artikel 29

Die Vertragsparteien werden die Teilnahme

von Kulturschaffenden oder jungen Künstlern

aus dem anderen Lande an internationalen Veranstaltungen

im eigenen Lande unterstützen.

Artikel 30

Die Vertragsparteien werden zwecks Ermöglichung

einer objektiven Darstellung des anderen

Landes in Handbüchern und Nachschlagewerken

direkte Kontakte und den Austausch von Informationen

zwischen den in Frage kommenden

Verlagen ermutigen.

Artikel 31

Die Vertragsparteien ermutigen zur Fortführung

der direkten Kontakte zwischen dem

Österreichischen Rundfunk und dem Rumänischen

Staatskomitee für Rundfunk und Fernsehen und

werden geeignete Schritte, die einer direkten

Zusammenarbeit dienlich sind, unterstützen.

Artikel 32

Die Vertragsparteien ermutigen zur Intensivierung

der Beziehungen auf dem Gebiete des

Pressewesens, insbesondere zur Ausweitung der

auf nichtkommerzieller Basis beruhenden Zusammenarbeit

zwischen der Austria Presseagentur

(APA) und der Rumänischen Presseagentur

„Agerpres".

Artikel 33

Die Vertragsparteien werden durch den Österreichischen

Bundespressedienst und den Journalistenverband

der Sozialistischen Republik

Rumänien während der Geltungsdauer dieses

Übereinkommens auf der Grundlage der Gegenseitigkeit

zwei bis drei Journalisten des anderen

Landes zu Dokumentationszwecken und zur

Vorbereitung von Artikeln und Reportagen

über das besuchte Land für eine Dauer von je

7 Tagen austauschen.

Außerdem werden Informationsmaterial, Zeitschriften

und Fachpublikationen ausgetauscht.

Artikel 34

Die Vertragsparteien unterstützen auf der

Grundlage der Gegenseitigkeit den Austausch

von jährlich ein bis drei Delegierten für die

Durchführung von Forschungsarbeiten in den

Staatsarchiven in der Gesamtdauer von 90 Tagen.

Außerdem können beide Seiten auf eigene

Kosten ein bis zwei Fachleute für Dokumentation

für eine Dauer von jährlich 60 Tagen in die

Staatsarchive entsenden.

Jede Vertragspartei kann weiters auf eigene

Kosten Historiker zur Durchführung von Forschungsarbeiten,

insbesondere über die Geschichte

des eigenen Landes, in die Archive des

anderen Landes entsenden. Die empfangende

Partei wird die Durchführung solcher Arbeiten

im Rahmen der bestehenden Vorschriften erleichtern.

Gleichfalls werden die Vertragsparteien den

gegenseitigen Austausch von Publikationen sowie

Kopieaufnahmen (Mikrofilme und Ablichtungen)

von Dokumenten gegen Ersatz der Selbstkosten

unterstützen.

Artikel 35

Die Vertragsparteien tauschen auf der Grundlage

der Gegenseitigkeit während der Geltungsdauer

dieses Übereinkommens Fachleute auf dem

Gebiete der Architektur zu Dokumentation und

Erfahrungsaustausch für eine Gesamtdauer von

40 Tagen aus.

Artikel 36

Die Vertragsparteien werden den Erfahrungsaustausch

und die Zusammenarbeit im Bereiche

der Gesundheit und des Umweltschutzes fördern

und zu diesem Zwecke für die Gesamtdauer von

vier Wochen Vertreter des österreichischen

Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz

und des Ministeriums für Gesundheit

der Sozialistischen Republik Rumänien sowie

Experten austauschen, die gleichzeitig Möglichkeiten

einer Vertiefung der Zusammenarbeit

prüfen werden.

Artikel 37

Die Vertragsparteien werden gegenseitig

kulturelle Veranstaltungen anläßlich der Jahrestage

wichtiger Ereignisse des anderen Landes

unterstützen.

Artikel 38

Die Vertragsparteien werden den Ausbau

des Austausches auf dem Gebiete des Sports

fördern und den Erfahrungs- und Informationsaustausch

zwischen den zuständigen Behörden

und Organisationen beider Länder unterstützen.

Die finanziellen Bedingungen des betreffenden

Austausches werden in beiderseitigem Einvernehmen

von den daran interessierten Institutionen

festgelegt werden.

Artikel 39

Dieses Übereinkommen schließt einen darüber

hinausgehenden kulturellen Austausch zwischen

beiden Vertragsparteien nicht aus.

Artikel 40

Die Vertragsparteien werden Namen, Ausbildung,

Funktion, Fremdsprachenkenntnisse der

Austauschpersonen sowie deren Besuchswünsche

mindestens zwei Monate vor Antritt der Reise

und die genauen Daten ihrer Ankunft mindestens

zehn Tage vorher bekanntgeben.

Artikel 41

Der Entsendestaat gibt spätestens drei Monate

vor Antritt des Stipendiums den Namen des

Stipendienwerbers, seine Schulbildung, seine

Funktion, sein Fachgebiet, seine Studienvorhaben

und seine Fremdsprachenkenntnisse bekannt.

Artikel 42

Der Austausch von Personen, der in diesem

Übereinkommen vorgesehen ist, erfolgt unter

folgenden Bedingungen

a) Die Entsendeseite wird für die Kosten der

Hin- und Rückreise bis zum Bestimmungsort

aufkommen.

b) Die Empfangsseite wird die Aufenthaltskosten

(Unterkunft und Taggeld), die zur

Durchführung des Besuchsprogramms notwendigen

Reisekosten im Inland, ärztlichen

Beistand im Bedarfsfalle sowie Dolmetscher,

soweit erforderlich, zur Verfügung stellen.

c) Die rumänische Seite gewährt den österreichischen

Delegierten ein Taggeld von

Lei 100•— bis 130•— und die österreichische

Seite gewährt ein Taggeld gemäß den

geltenden innerstaatlichen Bestimmungen.

Artikel 43

Die Höhe der von der österreichischen Vertragspartei

gewährten Stipendien beträgt monatlich

öS 4500— für Studierende und öS 5000—

für absolvierte Akademiker sowie öS 5500—

für Sommerstipendien. Die Höhe der von der

rumänischen Vertragspartei gewährten Stipendien

beträgt für Studierende monatlich Lei 1175—,

für absolvierte Akademiker Lei 1500•—. Die

Vertragsparteien gewähren im Bedarfsfälle unentgeltliche

medizinische Betreuung.

Jede Vertragspartei wird die Kosten für Reisen

von Stipendiaten der anderen Vertragspartei

im Inland; die zur Durchführung der Studienvorhaben

notwendig sind, tragen. Jede Vertragspartei

wird die Unterbringung in Studentenheimen

und die Verpflegung in Mensen, die gegen

Bezahlung erfolgen, erleichtern.

Artikel 44

Die österreichische Seite wird den rumänischen

Lektoren an österreichischen Universitäten ein

monatliches Gehalt entsprechend den geltenden

Bestimmungen bezahlen. Die rumänische Seite

wird den österreichischen Lektoren an rumänischen

Universitäten ein monatliches Nettogehalt

von Lei 4000•— gewähren.

Artikel 45

Die Ausgaben für Ausstellungen werden wie

folgt getragen

Die entsendende Partei trägt die Transportkosten

bis zum Ort der ersten Ausstellung im

Gastland sowie vom Ort der letzten Ausstellung

zurück. Die entsendende Partei trägt die gesamten

Kosten für die Versicherung sowie für die Hin-

und Rückreise der Begleiter.

Die empfangende Partei trägt die Transportkosten

im Inneren des Landes, die Kosten für

Organisation und Werbung (Saal, Kataloge,

Plakate, Einladungen) sowie die Kosten des

Aufenthaltes (Hotel- und Taggeld) von höchstens

zwei Begleitpersonen. Sie übernimmt ferner die

Kosten der Sicherung der Exponate für die Dauer

ihres Aufenthaltes im Gastland.

Artikel 46

Die Bedingungen für die Durchführung der

Gastspiele von Ensembles werden von deren

Organisatoren im Einzelfall direkt vereinbart.

Artikel 47

Dieses Übereinkommen tritt 60 Tage nach der

Unterzeichnung in Kraft. Es bleibt zwei Jahre

in Kraft.

Mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens

tritt das Übereinkommen zwischen der Österreichischen

Bundesregierung und der Regierung

der Sozialistischen Republik Rumänien über

kulturelle Zusammenarbeit vom 19. Jänner 1974 Kundgemacht in BGBl. Nr. 122/1974

außer Kraft.

Geschehen zu Wien, am 11. Dezember 1975

in zwei Urschriften in deutscher und rumänischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise

verbindlich sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Erich Bielka m.p.

Für die Regierung

der Sozialistischen Republik Rumänien

Dumitru Aninoiu m.p.

Das vorliegende Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 47 am 9. Feber 1976 in Kraft.

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