53. Kundmachung: Änderung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für Fracht- und Expreßstückgut sowie für die allgemeinen Wagenladungsklassen
Statutory Text (1 Provisions)
Die Kundmachung des Bundesministers für
Verkehr vom 25. Jänner 1972, BGBl. Nr. 34,
über die Neufestsetzung der Tarifgrundlagen der
Österreichischen Bundesbahnen für Fracht- und
Expreßstückgut sowie für die allgemeinen Wagenladungsklassen
in der Fassung der Kundmachung
BGBl. Nr. 631/1973 wird mit Zustimmung des
Hauptausschusses des Nationalrates (Gesetz vom
13. April 1920, StGBl. Nr. 180) mit Wirksamkeit
ab 1. März 1975 wie folgt geändert
1. Im Teil A, im Abschnitt I. Frachtstückgut,
wird als vierter Absatz der Anmerkung neu aufgenommen
„Für die Beförderung von Frachtstückgut in
der Durchfuhr durch Österreich werden die nach
den Bestimmungen dieses Abschnittes berechneten
Frachten bzw. Frachtsätze um 20% erhöht.
Die sich so ergebenden Beträge werden jeweils
auf volle Schilling aufgerundet."
2. Im Teil A, im Abschnitt III. Wagenladungsklassen,
werden als vierter und fünfter Absatz
der Anmerkung neu aufgenommen
„Die Fracht für die Beförderung von beladenen
und leeren Transcontainern wird nach den um
20% erhöhten und gerundeten Frachtsätzen der
Tarifklasse 1 berechnet. Die so um 20% erhöhten
Frachtsätze für 1000 kg werden in der Weise
gerundet, daß Beträge unter 50 Groschen fallengelassen
und von 50 Groschen an auf volle Schilling
aufgerundet werden.
Für die Beförderung von Gütern in der Durchfuhr
durch Österreich werden die nach den Bestimmungen
dieses Abschnittes berechneten
Frachtsätze um 20% erhöht. Die so ermittelten
Beträge werden auf volle Schilling für 1000 kg
in der Weise gerundet, daß Beträge unter
50 Groschen fallengelassen und von 50 Groschen
an aufgerundet werden."