53. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Bekämpfung des Mädchenhandels und des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung des Mädchenhandels sowie des Protokolls betreffend die Abänderung des in Paris unterzeichneten Abkommens zur Bekämpfung des Mädchenhandels und des in Paris unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung des Mädchenhandels
Statutory Text (1 Provisions)
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen
hat folgendes mitgeteilt
Der Libanon ist am 20. Juni 1949 dem Internationalen
Abkommen zur Bekämpfung des
Mädchenhandels vom 18. Mai 1904 in der
ursprünglichen Fassung (A) (siehe RGBl. Nr. 26/
1913, Vollzugsanweisung StGBl. Nr. 304/1920,
letzte Kundmachung über den Geltungsbereich
BGBl. Nr. 336/1935) beigetreten.
Fidschi hat erklärt, daß es sich auch nach Erlangung
der Unabhängigkeit als an das Abkommen
(A) und an das Internationale Übereinkommen
zur Bekämpfung des Mädchenhandels
vom 4. Mai 1910 in der ursprünglichen Fassung
(B) (siehe RGBl. Nr. 26/1913, Vollzugsanweisung
StGBl. Nr. 304/1920, letzte Kundmachung über
den Geltungsbereich BGBl. Nr. 8/1950) gebunden
erachtet.
Fidschi hat auch erklärt, daß es sich auch nach
Erlangung der Unabhängigkeit als an das Protokoll
vom 4. Mai 1949 (C) betreffend die Abänderung
des Abkommens (A) und des Übereinkommens
(B) (BGBl. Nr. 203/1950, letzte Kundmachung
über den Geltungsbereich BGBl.
Nr. 35/1961) gebunden erachtet. Australien hat
anläßlich der Unterzeichnung des Protokolls (C)
erklärt, daß es den Geltungsbereich dieses Protokolls
auf alle Gebiete ausdehnt, für deren auswärtige
Beziehungen es verantwortlich ist. Die
Bundesrepublik Deutschland hat das Protokoll
am 29. Mai 1973 angenommen.
Tansania ist dem Abkommen (A) in der Fassung
des Protokolls (C) (letzte Kundmachung
über den Geltungsbereich BGBl. Nr. 166/1967)
am 18. März 1963 beigetreten. Kamerun, Mali,
Malta, Mauritius und Sambia haben erklärt, daß
sie sich auch nach Erlangung der Unabhängigkeit
als an das Abkommen (A) in der Fassung des
Protokolls (C) gebunden erachten.
Mexiko ist dem Übereinkommen (B) in der
Fassung des Protokolls (C) (letzte Kundmachung
über den Geltungsbereich BGBl. Nr. 166/1967)
am 21. Feber 1956 beigetreten. Ghana, Mali,
Malta, Mauritius, Marokko und Sambia haben
erklärt, daß sie sich auch nach Erlangung der
Unabhängigkeit als an das Übereinkommen (B)
in der Fassung des Protokolls (C) gebunden
erachten.