Legislator · Österreich · Nationale Gesetzgebung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
53_1974 AT

53. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Bekämpfung des Mädchenhandels und des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung des Mädchenhandels sowie des Protokolls betreffend die Abänderung des in Paris unterzeichneten Abkommens zur Bekämpfung des Mädchenhandels und des in Paris unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung des Mädchenhandels

1 Articles / Provisions · Österreich · Nationale Gesetzgebung
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Statutory Text (1 Provisions)

BGBlPdf 53. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Bekämpfung des Mädchenhandels und des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung des Mädchenhandels sowie des Protokolls betreffend die Abänderung des in Paris unterzeichneten Abkommens zur Bekämpfung des Mädchenhandels und des in Paris unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung des Mädchenhandels

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen

hat folgendes mitgeteilt

Der Libanon ist am 20. Juni 1949 dem Internationalen

Abkommen zur Bekämpfung des

Mädchenhandels vom 18. Mai 1904 in der

ursprünglichen Fassung (A) (siehe RGBl. Nr. 26/

1913, Vollzugsanweisung StGBl. Nr. 304/1920,

letzte Kundmachung über den Geltungsbereich

BGBl. Nr. 336/1935) beigetreten.

Fidschi hat erklärt, daß es sich auch nach Erlangung

der Unabhängigkeit als an das Abkommen

(A) und an das Internationale Übereinkommen

zur Bekämpfung des Mädchenhandels

vom 4. Mai 1910 in der ursprünglichen Fassung

(B) (siehe RGBl. Nr. 26/1913, Vollzugsanweisung

StGBl. Nr. 304/1920, letzte Kundmachung über

den Geltungsbereich BGBl. Nr. 8/1950) gebunden

erachtet.

Fidschi hat auch erklärt, daß es sich auch nach

Erlangung der Unabhängigkeit als an das Protokoll

vom 4. Mai 1949 (C) betreffend die Abänderung

des Abkommens (A) und des Übereinkommens

(B) (BGBl. Nr. 203/1950, letzte Kundmachung

über den Geltungsbereich BGBl.

Nr. 35/1961) gebunden erachtet. Australien hat

anläßlich der Unterzeichnung des Protokolls (C)

erklärt, daß es den Geltungsbereich dieses Protokolls

auf alle Gebiete ausdehnt, für deren auswärtige

Beziehungen es verantwortlich ist. Die

Bundesrepublik Deutschland hat das Protokoll

am 29. Mai 1973 angenommen.

Tansania ist dem Abkommen (A) in der Fassung

des Protokolls (C) (letzte Kundmachung

über den Geltungsbereich BGBl. Nr. 166/1967)

am 18. März 1963 beigetreten. Kamerun, Mali,

Malta, Mauritius und Sambia haben erklärt, daß

sie sich auch nach Erlangung der Unabhängigkeit

als an das Abkommen (A) in der Fassung des

Protokolls (C) gebunden erachten.

Mexiko ist dem Übereinkommen (B) in der

Fassung des Protokolls (C) (letzte Kundmachung

über den Geltungsbereich BGBl. Nr. 166/1967)

am 21. Feber 1956 beigetreten. Ghana, Mali,

Malta, Mauritius, Marokko und Sambia haben

erklärt, daß sie sich auch nach Erlangung der

Unabhängigkeit als an das Übereinkommen (B)

in der Fassung des Protokolls (C) gebunden

erachten.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →