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53_1973 AT

53. Europäisches Übereinkommen über die theoretische und praktische Ausbildung von diplomierten Krankenpflegepersonen samt Anlagen und Empfehlungen

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Statutory Text (1 Provisions)

BGBlPdf 53. Europäisches Übereinkommen über die theoretische und praktische Ausbildung von diplomierten Krankenpflegepersonen samt Anlagen und Empfehlungen

Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt das am 25. Oktober 1967 in Straßburg

zur Unterzeichnung aufgelegte Europäische Übereinkommen über die theoretische und praktische

Ausbildung von diplomierten Krankenpflegepersonen, welches also lautet

(Übersetzung)

Die Mitgliedstaaten des Europarates,

die dieses Übereinkommen

unterzeichnet haben,

in der Erwägung, daß es das

Ziel des Europarates ist, eine

engere Verbindung zwischen

seinen Mitgliedern herbeizuführen,

um insbesondere den sozialen

Fortschritt zu fördern und

die Wohlfahrt ihrer Völker

durch geeignete Maßnahmen zu

mehren,

in Anbetracht der im Rahmen

des Europarates zu diesem

Zweck bereits geschlossenen

Übereinkommen, insbesondere

der am 18. Oktober 1961

unterzeichneten Europäischen

Sozialcharta und des am 13. Dezember

1955 unterzeichneten

Europäischen Niederlassungsabkommens,

in der Überzeugung, daß der

Abschluß eines regionalen Übereinkommens

zur Harmonisierung

der theorethischen und

praktischen Ausbildung von

diplomierten Krankenpflegepersonen

den sozialen Fortschritt

fördern und eine hohe

Qualifikation dieser Personen

gewährleisten kann, die es ihnen

ermöglicht, sich im Hoheitsgebiet

der anderen Vertragsparteien

gleichberechtigt mit deren

Staatsangehörigen niederzulassen,

in der Erwägung, daß es notwendig

ist, einschlägige Mindestnormen

festzusetzen —

sind wie folgt übereingekommen

ARTIKEL 1

(1) Jede Vertragspartei wendet

die in der Anlage I dieses Übereinkommens

enthaltenen Bestimmungen

über die theoretische

und praktische Ausbildung

von diplomierten Krankenpflegepersonen

an oder empfiehlt

der zuständigen Behörde

die Anwendung dieser Bestimmungen,

falls die Ausbildung

von diplomierten Krankenpflegepersonen

nicht ihrer unmittelbaren

Aufsicht unterliegt.

(2) Im Sinne dieses Übereinkommens

umfaßt der Begriff

„diplomierte Krankenpflegepersonen"

ausschließlich in der allgemeinen

Krankenpflege ausgebildete

Personen (diplomierte

Krankenschwestern und Krankenpfleger).

Hiezu gehören nicht

Krankenpflegepersonen, deren

Ausbildung auf das Gebiet des

öffentlichen Gesundheitswesens,

der Kinderkranken- und Säuglingspflege,

der Geburtshilfe

oder der psychiatrischen Krankenpflege

beschränkt ist.

ARTIKEL 2

Jede Vertragspartei übermittelt

dem Generalsekretär des

Europarates eine Liste ihrer Behörden

oder anderen Stellen, die

berechtigt sind, diplomierten

Krankenpflegepersonen zu bescheinigen,

daß sie eine theoretische

und praktische Ausbildung

absolviert haben, die mindestens

den in der Anlage I dieses Übereinkommens

festgesetzten Normen

entspricht.

ARTIKEL 3

(1) Nach dem Inkrafttreten

dieses Übereinkommens gemäß

Artikel 4 ist das Ministerkomitee

des Europarates, in seiner

Zusammensetzung auf die Vertreter

der Vertragsparteien beschränkt,

dafür zuständig, die

in der Anlage I dieses Übereinkommens

enthaltenen Bestimmungen

an die weitere Entwicklung

auf diesem Gebiet anzupassen.

(2) Jede von dem im Absatz 1

genannten Ministerkomitee einstimmig

genehmigte Änderung

oder Erweiterung der Bestimmungen

der Anlage I wird den

Vertragsparteien vom Generalsekretär

des Europarates notifiziert

und tritt drei Monate nach

dem Tag in Kraft, an dem der

Generalsekretär von den Vertragsparteien

unterrichtet wurde,

daß sie der Änderung oder

Erweiterung zustimmen.

ARTIKEL 4

(1) Dieses Übereinkommen

liegt für die Mitgliedstaaten des

Europarates zur Unterzeichnung

auf; sie können Vertragsparteien

werden durch

a) Unterzeichnung ohne Vorbehalt

der Ratifikation

oder der Annahme oder

b) Unterzeichnung mit Vorbehalt

der Ratifikation

oder der Annahme mit

folgender Ratifikation oder

Annahme.

(2) Die Ratifikations- oder

Annahmeurkunden werden beim

Generalsekretär des Europarates

hinterlegt.

ARTIKEL 5

(1) Dieses Übereinkommen

tritt drei Monate nach dem Tag

in Kraft, an dem drei Mitgliedstaaten

des Rates gemäß den

Bestimmungen des Artikels 4

Vertragsparteien des Übereinkommens

geworden sind.

(2) Für jeden Mitgliedstaat,

der das Übereinkommen später

ohne Vorbehalt der Ratifikation

oder der Annahme unterzeichnet

oder der es ratifiziert oder

annimmt, tritt es drei Monate

nach dem Tag der Unterzeichnung

oder der Hinterlegung

der Ratifikations- oder der

Annahmeurkunde in Kraft.

ARTIKEL 6

(1) Nach dem Inkrafttreten

dieses Übereinkommens kann

das Ministerkomitee des Europarates

jeden Nichtmitgliedstaat

einladen, diesem Übereinkommen

beizutreten.

(2) Der Beitritt erfolgt durch

Hinterlegung einer Beitrittsurkunde

beim Generalsekretär des

Europarates und wird drei Monate

nach dem Tag ihrer Hinterlegung

wirksam.

ARTIKEL 7

(1) Jede Vertragspartei kann

bei der Unterzeichnung oder

der Hinterlegung ihrer Ratifikations-,

Annahme- oder Beitrittsurkunde

erklären, daß sie

von einem oder mehreren der

in der Anlage II dieses Übereinkommens

angeführten Vorbehalte

Gebrauch macht.

(2) Jede Vertragspartei kann

einen von ihr nach Absatz 1

gemachten Vorbehalt durch eine

an den Generalsekretär des Europarates

gerichtete Erklärung

ganz oder teilweise zurücknehmen;

die Erklärung wird mit

dem Tag ihres Einlangens wirksam.

ARTIKEL 8

Die Anlagen sind Bestandteile

dieses Übereinkommens.

ARTIKEL 9

(1) Jede Vertragspartei kann

bei der Unterzeichnung oder

bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-,

Annahme- oder Beitrittsurkunde

das Hoheitsgebiet

oder die Hoheitsgebiete bezeichnen,

auf die dieses Übereinkommen

Anwendung finden soll.

(2) Jede Vertragspartei kann

bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-,

Annahme- oder Beitrittsurkunde

oder jederzeit danach

durch eine an den Generalsekretär

des Europarates gerichtete

Erklärung dieses Übereinkommen

auf jedes weitere in der

Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet

erstrecken, dessen internationale

Beziehungen sie wahrnimmt

oder für das sie Vereinbarungen

treffen kann.

(3) Jede nach Absatz 2 abgegebene

Erklärung kann in bezug

auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet

nach Maßgabe des

Artikels 10 dieses Übereinkommens

zurückgenommen werden.

ARTIKEL 10

(1) Dieses Übereinkommen

bleibt auf unbegrenzte Zeit in

Kraft.

(2) Jede Vertragspartei kann

dieses Übereinkommen durch

eine an den Generalsekretär des

Europarates gerichtete Notifikation

für sich kündigen.

(3) Die Kündigung wird sechs

Monate nach Eingang der Notifikation

beim Generalsekretär

wirksam.

ARTIKEL 11

Der Generalsekretär des Europarates

notifiziert den Mitgliedstaaten

des Rates und jedem

Staat, der diesem Übereinkommen

beigetreten ist

a) jede Unterzeichnung ohne

Vorbehalt der Ratifikation

oder der Annahme;

b) jede Unterzeichnung mit

Vorbehalt der Ratifikation

oder der Annahme;

c) jede Hinterlegung einer

Ratifikations-, Annahme- oder

Beitrittsurkunde;

d) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens

der Änderungen

oder Erweiterungen

nach Artikel 3 Absatz 2;

e) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Übereinkommens

nach seinem

Artikel 5;

f) jede nach Artikel 2 eingegangene

Mitteilung;

g) jede nach Artikel 7 eingegangene

Erklärung;

h) jede nach Artikel 9 eingegangene

Erklärung;

i) jede nach Artikel 10 eingegangene

Notifikation

und den Zeitpunkt, an

dem die Kündigung wirksam

wird.

Zu Urkund dessen haben die

hiezu gehörig bevollmächtigten

Unterzeichneten dieses Übereinkommen

unterschrieben.

Geschehen zu Straßburg, am

25. Oktober 1967, in englischer

und französischer Sprache, wobei

jeder Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist, in einer Urschrift,

die im Archiv des Europarates

hinterlegt wird. Der

Generalsekretär des Europarates

übermittelt allen unterzeichneten

Staaten und jedem beitretenden

Staat beglaubigte Abschriften.

ANLAGE I

MINDESTANFORDERUNGEN

FÜR DIE THEORETISCHE

UND PRAKTISCHE

AUSBILDUNG VON DIPLOMIERTEN

KRANKENPFLEGEPERSONEN

KAPITEL I

TÄTIGKEITSBEREICH DER

IN DER ALLGEMEINEN

KRANKENPFLEGE AUSGEBILDETEN

DIPLOMIERTEN

KRANKENPFLEGEPERSONEN

1. Die in der allgemeinen

Krankenpflege ausgebildeten

diplomierten Krankenpflegepersonen

üben auf Grund der in

ihrem Lande geltenden Rechtsvorschriften

die folgenden

wesentlichen Tätigkeiten aus

a) fachkundige Betreuung

pflegebedürftiger Personen

entsprechend den körperlichen,

seelischen und geistigen

Bedürfnissen des

Patienten in Krankenanstalten,

zu Hause, in

Schulen, am Arbeitsplatz,

usw.;

b) Beobachtung der körperlichen

und seelischen Verfassung

und der Umstände,

die einen bedeutenden

Einfluß auf die Gesundheit

ausüben, sowie Mitteilung

dieser Beobachtungen

an die übrigen mit

der gesundheitlichen Betreuung

befaßten Personen;

c) Ausbildung und Führung

des Hilfspersonals, das zur

Erfüllung der pflegerischen

Aufgaben in allen Einrichtungen

des Gesundheitswesens

erforderlich ist.

2. In dieser Eigenschaft haben

die diplomierten Krankenpflegepersonen

jeweils die pflegerischen

Bedürfnisse jedes Patienten zu

beurteilen und für ihn die Heranziehung

des notwendigen Personals

in die Wege zu leiten.

KAPITEL II

BILDUNGSMÄSSIGE VORAUSSETZUNGEN

DER BEWERBERINNEN)

FÜR DIE

AUFNAHME IN KRANKENPFLEGESCHULEN

Bewerber(-innen) für die Aufnahme

in Krankenpflegeschulen

müssen in der Regel einen Bildungsgrad

aufweisen, der mindestens

dem des 10. Schuljahres

einer allgemeinbildenden Schule

entspricht. Daher müssen sie entweder

im Besitz eines entsprechenden

Abschlußzeugnisses sein

oder eine amtliche Aufnahmsprüfung

über einen gleichwertigen

Bildungsgrad erfolgreich abgelegt

haben.

KAPITEL III

DAUER UND ART DER

AUSBILDUNG

Die Grundausbildung in der

allgemeinen Krankenpflege hat

mindestens 4600 Stunden zu

umfassen. Mindestens die Hälfte

der gesamten Ausbildungszeit ist

der praktischen Ausbildung

(siehe unter Abschnitt B) zu

widmen. Die Stundenanzahl der

theoretischen Ausbildung (siehe

unter Abschnitt A) darf jedoch

ein Drittel der gesamten Ausbildungszeit

nicht unterschreiten.

A. Theoretische Ausbildung

Die Ausbildung hat sich auf

alle Gebiete der Krankenpflege

zu erstrecken, einschließlich Vorbeugung

von Erkrankungen,

Gesundheitserziehung, Rehabilitation,

Medikamentenlehre, Ernährung

und Diätetik sowie

Erste Hilfe, Wiederbelebung

und Theorie der Bluttransfusion.

Die theoretische und die praktische

Ausbildung sind zu koordinieren.

Der Unterrichtsstoff kann in

zwei Gruppen eingeteilt werden

1. Krankenpflege

Berufskunde und Ethik der

Krankenpflege

allgemeine Grundsätze der

Gesundheit und der Krankenpflege

Grundsätze der Krankenpflege

in bezug auf

allgemeine Medizin und

medizinische Fachgebiete

allgemeine Chirurgie und

chirurgische Fachgebiete

Kinderpflege und Kinderheilkunde

Wochenbett- und Neugeborenenpflege

Geisteshygiene und Psychiatrie

Altenpflege und Altersheilkunde

2. Grundwissenschaften

Anatomie und Physiologie

allgemeine Pathologie

Bakteriologie, Virologie und

Parasitologie

Biophysik und Biochemie

Hygiene

Gesundheitsvorsorge

Gesundheitserziehung

Sozialwissenschaften

Soziologie

Psychologie

Grundzüge der Verwaltung

Grundzüge der Pädagogik

Sozial- und Sanitätsrecht

Berufsrecht.

B. Praktische Ausbildung

Die praktische Ausbildung hat

sich auf alle Gebiete der Krankenpflege,

einschließlich Krankheitsverhütung,

Gesundheitserziehung,

Erste Hilfe, Wiederbelebung

und Bluttransfusionen

zu erstrecken.

Sie hat zu umfassen

allgemeine Medizin und

medizinische Fachgebiete

allgemeine Chirurgie und

chirurgische Fachgebiete

Kinderpflege und Kinderheilkunde

Wochenbett- und Neugeborenenpflege

Geisteshygiene und Psychiatrie

(möglichst in einer

Spezialabteilung)

Altenpflege und Altersheilkunde.

Bei der praktischen Ausbildung

sind folgende Gesichtspunkte

zu berücksichtigen

1. Die praktische Ausbildung

muß auf die Berufsausbildung

ausgerichtet sein. Deshalb müssen

vorhanden sein

qualifiziertes Personal in genügender

Anzahl, um eine

befriedigende Krankenpflege

zu gewährleisten,

angemessene und ausreichende

Räumlichkeiten, Einrichtungen

und Mittel für die

Pflege der Kranken.

2. In allen Abteilungen oder

Stationen, denen Krankenpflegeschüler

(-innen) im Laufe ihrer

praktischen Ausbildung zugeteilt

werden, muß jederzeit zumindest

eine diplomierte Krankenpflegeperson

als Aufsicht und

genügend sonstiges Personal vorhanden

sein, um zu verhindern,

daß Krankenpflegeschüler

(-innen) Tätigkeiten ausüben,

die nicht der Ausbildung dienen.

3. Die diplomierten Krankenpflegepersonen

der für die praktische

Ausbildung zugelassenen

Ausbildungsstätten haben die

verantwortlichen Lehrkräfte bei

der Aufsicht und der Ausbildung

der Krankenpflegeschüler

(-innen) zu unterstützen.

KAPITEL IV

ORGANISATION DER

KRANKENPFLEGESCHULEN

Damit der vorgesehene Lehrplan

für die Ausbildung in

der Krankenpflege entsprechend

durchgeführt werden kann,

haben die Organisation und der

Betrieb der Schule folgende Voraussetzungen

zu erfüllen

A. Leitung der Krankenpflegeschulen

Die Leitung der Schule ist

einem Arzt oder einer diplomierten

Krankenpflegeperson

zu übertragen, die für den Unterricht

und die Verwaltung geeignet

sind.

B. Lehrpersonal

Der Unterricht ist von qualifizierten

Lehrkräften wie Ärzten,

diplomierten Krankenpflegepersonen

und Fachkräften der verschiedenen

Fachrichtungen zu erteilen.

Dem Lehrpersonal jeder

Schule hat mindestens eine

diplomierte Krankenpflegeperson

anzugehören, die in einer

mindestens einjährigen Ausbildung

die Befähigung zur Ausbildung

von Krankenpflegepersonen

erworben hat.

C. Finanzen der Schule

Die zur Deckung der Ausgaben

für die Ausbildung von

Krankenpflegepersonen zur Verfügung

stehenden Mittel, zum

Beispiel für die Bezüge der Lehrkräfte

und für die Lehrmittelkosten,

müssen klar ausgewiesen

werden.

KAPITEL V

NACHWEIS ÜBER DIE AUSBILDUNG

A. Für jede(n) Schüler(-in) ist

ein Schülerprotokoll zu führen,

dessen Echtheit von der zuständigen

Behörde verbürgt wird

und das folgendes enthält

Eine Aufzählung der absolvierten

Lehrveranstaltungen,

die Prüfungsergebnisse,

eine Beurteilung der persönlichen

und beruflichen Eignung,

welche der (die)

Schüler(-in) während der

Ausbildung erkennen ließ.

B. Die Abschlußprüfung hat

aus einem schriftlichen, einem

praktischen und einem mündlichen

Teil zu bestehen; über

die erfolgreich abgelegte Prüfung

ist ein Zeugnis auszustellen.

ANLAGE II

Jede Vertragspartei kann erklären,

daß sie sich vorbehält,

(1) von den Bestimmungen der

Anlage I Kapitel II insoweit

abzuweichen, als vorgesehen

werden kann, daß die Bewerber

(-innen) einen dem achtjährigen

Besuch einer allgemeinbildenden

Schule entsprechenden Bildungsgrad

haben müssen;

(2) von den Bestimmungen der

Anlage I Kapitel II insoweit abzuweichen,

als vorgesehen werden

kann, daß die Bewerber

(-innen) nicht im Besitz eines

Abschlußzeugnisses sein müssen;

(3) von den Bestimmungen der

Anlage I Kapitel III insoweit

abzuweichen, als vorgesehen

werden kann, daß die Anzahl

der Unterrichtsstunden im Rahmen

der theoretischen Ausbildung

nicht der in diesem Kapitel

vorgesehenen Anzahl entsprechen

muß;

(4) von den Bestimmungen der

Anlage I Kapitel III insoweit

abzuweichen,

i) als Wochenbettpflege,

Geisteshygiene und

Psychiatrie sowie Altenpflege

und Altersheilkunde

im Lehrplan

und in der praktischen

Ausbildung

Wahlfächer sein können;

ii) als die praktische

Ausbildung sich nicht

auf Geisteshygiene

und Psychiatrie erstrecken

muß.

EMPFEHLUNGEN

I. Mindestalter für die Aufnahme

in die Krankenpflegeschulen

Das Mindestalter für die Aufnahme

in eine Krankenpflegeschule

soll nicht starr festgelegt

werden. In Ländern, in denen

der Lehrplan allgemeinbildende

Fächer enthält, kann das Aufnahmealter

beträchtlich niedriger

sein als in Ländern, in denen

diese Kenntnisse für die Aufnahme

gefordert werden. Außerdem

hängt die Reife von den

sozialen und klimatischen Verhältnissen

ab.

Im allgemeinen sollen die

Schüler(-innen) mit Kranken

und mit dem Krankenhausbetrieb

nicht vor Erreichung

eines Alters, das je nach dem

Land zwischen 17 und 19 Jahren

liegt, in Berührung kommen.

II. Erforderlicher Bildungsgrad

der Bewerber(-innen) für die

Aufnahme in Krankenpflegeschulen

(vgl. Übereinkommen

Anlage I Kapitel II)

Der zehnjährige Besuch einer

allgemeinbildenden Schule ist

nicht erforderlich, wenn der

gleiche Bildungsgrad durch einen

Schulbesuch von kürzerer Dauer

erreicht werden kann.

III. Dauer und Art der Ausbildung

(vgl. Übereinkommen Anlage

I Kapitel III Absatz 1)

Beträgt die Zahl der Ausbildungsstunden

insgesamt mehr

als 4600, so braucht das angegebene

Verhältnis nur in bezug

auf die festgesetzte Mindeststundenanzahl

eingehalten werden.

IV. Praktische Ausbildung (vgl.

Übereinkommen Anlage I Kapitel

III Abschnitt B)

a) Die Sachgebiete für die

praktische Ausbildung sollen

vom Leiter der Schule

vorgeschlagen und in

jedem Land von der zuständigen

Behörde genehmigt

werden.

b) die praktische Ausbildung

soll vom Leiter der Schule

bestimmt und von den

Lehrkräften der Schule

überwacht werden.

c) Die Bestimmung in Absatz

2, nach der „genügend

sonstiges Personal" vorhanden

sein muß, „um zu

verhindern, daß Krankenpflegeschüler

(-innen) Tätigkeiten

ausüben, die nicht

der Ausbildung dienen",

soll gewährleisten, daß

die Krankenpflegeschüler

(-innen) nicht für Arbeiten

herangezogen werden, die

nicht zur Ausbildung gehören

und von anderem

Personal ausgeführt werden

sollen.

d) Soweit wie möglich sollen

die in Absatz 3 bezeichneten

Krankenpflegepersonen

für den Unterricht in der

Krankenpflege und in der

Verwaltung ausgebildet

sein.

e) Ferner sollen folgende

Umstände berücksichtigt

werden

— Patientenanzahl in der

Abteilung oder Station

— Vielfalt klinischer

Krankheitsbilder

— Leistungsfähigkeit der

Verwaltung der Abteilung

oder Station

— Vorhandensein von

Fortbildungsplänen für

das diplomierte Krankenpflegepersonal

in

der betreffenden Abteilung

oder Station

— Höchstzahl der Krankenpflegeschüler

(-innen)

in der Abteilung

oder Station

— angewandte Unterrichtsmethoden.

V. Organisation der Krankenpflegeschule

(vgl. Übereinkommen

Anlage I Kapitel IV)

a) Leitung der Krankenpflegeschule

Die Leitung der Schule soll

in der Regel von einem

Ausschuß unterstützt und

beraten werden, der sich

aus pädagogisch geschulten

diplomierten Krankenpflegepersonen

sowie Vertre-

tern anderer Fachrichtungen

wie Medizin, allgemeinbildende

Fächer, Verwaltung

und Sozialwissenschaften

zusammensetzt.

b) Lehrpersonal

Mit der Koordinierung

der theoretischen und

praktischen Ausbildung

sollen Lehrschwestern

(Lehrpfleger) betraut sein.

Die Lehrschwestern (Lehrpfleger)

sollen diplomierte

Krankenpflegepersonen

sein, die befähigt sind,

theoretischen und praktischen

Unterricht zu erteilen

sowie die praktische

Ausbildung zu überwachen.

Sie haben zur

Unterweisung und beruflichen

Ausbildung der

Schüler(-innen) beizutragen.

Die Anzahl der Lehrschwestern

(Lehrpfleger)

muß zur Schüleranzahl in

einem Verhältnis stehen,

das eine angemessene Ausbildung

und Überwachung

gewährleistet. Eine Anzahl

von 15 Schülern (Schülerinnen)

je Lehrschwester

(Lehrpfleger) wird vorgeschlagen.

c) Ausstattung der Schule

Die Schulräume sollen der

Schüleranzahl entsprechend

geräumig sein und folgende

Räumlichkeiten umfassen

Unterrichts- und Vorführräume,

kleinere

Räume für Gruppenarbeit,

Bibliothek und Laboratorium.

Für die Schulleitung

und für das hauptberufliche

Lehrpersonal sollen

eigene Dienstzimmer zur

Verfügung stehen.

d) Lehrmittel

Die Lehrmittel sollen eine

möglichst weitgehende

Anwendung moderner

Lehrmethoden gestatten.

Besonderer Wert soll auf

die Verwendung audio-visueller

Hilfsmittel gelegt

werden.

VI. Von den diplomierten Krankenpflegepersonen

beizubringende

Unterlagen

A. Ein Zeugnis (Diplom oder

dergleichen), das von der Regierung

des Landes, in dem es ausgestellt

wurde, oder von einer

von ihr ermächtigten Behörde

dieses Landes beglaubigt ist.

B. Ein Auszug aus dem Schülerprotokoll,

der folgende Angaben

enthalten soll

Personaldaten

besuchte Lehrveranstaltungen

erzielte Ergebnisse.

C. Ein Nachweis über Sprachkenntnisse.

unter Aufrechterhaltung der anläßlich der Unterzeichnung gemäß Anlage II Ziffer 1 und 3 des

Übereinkommens erklärten Vorbehalte für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik

Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht und Kunst, vom Bundesminister

für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz und vom Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik

Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 13. Oktober 1972

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Kreisky

Der Bundesminister für Unterricht und Kunst

Sinowatz

Der Bundesminister für soziale Verwaltung

Häuser

Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

Leodolter

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kirchschläger

Die österreichische Ratifikationsurkunde zum vorliegenden Übereinkommen wurde am 9. November

1972 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das Übereinkommen tritt somit

gemäß seinem Art. 5 Abs. 2 am 9. Feber 1973 für Österreich in Kraft.

Derzeit gehören dem Übereinkommen folgende Staaten an: Dänemark, Irland, Malta, Schweiz

und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland.

Anläßlich der Unterzeichnung oder Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende

Staaten Erklärungen bzw. Vorbehalte abgegeben

Dänemark

Dänemark hat anläßlich der Unterzeichnung am 7. Mai 1968 erklärt, daß sich die Annahme

des Übereinkommens auf das Königreich Dänemark mit Ausnahme der Faröer Inseln erstreckt.

Malta

Malta hat bei der Unterzeichnung am 7. Mai 1968 die Erklärung abgegeben,

1. daß die Regierung Maltas gemäß den Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 1 von dem in der

Anlage II Absatz 3 des Übereinkommens vorgesehenen Vorbehalt Gebrauch macht und sich

das Recht vorbehält, von den Bestimmungen der Anlage I Kapitel III abzuweichen und eine

Zahl von theoretischen und praktischen Unterrichtsstunden vorzusehen, die von der in diesem

Kapitel vorgesehenen Zahl abweicht;

2. daß die Regierung Maltas gemäß denselben Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 1 im übrigen

von dem in Anlage II Absatz 4 i des Übereinkommens vorgesehenen Vorbehalt Gebrauch

macht und sich das Recht vorbehält, von den Bestimmungen der Anlage I Kapitel III abzuweichen

und die im Ausbildungsprogramm vorgesehene theoretische und praktische Ausbildung

in Wochenbett- und Neugeborenenpflege, Geisteshygiene und Psychiatrie und in der

Altenpflege und Altersheilkunde als Wahlfächer zu betrachten.

Schweiz

Die Schweiz hat sich anläßlich der Ratifikation am 19. August 1970 gemäß Artikel 7 des Übereinkommens

hinsichtlich der Anlage I Kapitel II das Recht vorbehalten, für die Bewerberinnen für

die Aufnahme in Krankenpflegeschulen eine Vorbildung vorzusehen, der acht Jahre einer allgemeinbildenden

Schule entsprechen und für die Bewerberinnen vorzusehen, daß sie nicht im Besitz

eines Abschlußzeugnisses sein müssen. Hinsichtlich der Anlage I Kapitel III hat sich die Schweiz

vorbehalten, eine Zahl von theoretischen und praktischen Unterrichtsstunden vorzusehen, die von

der in diesem Kapitel vorgesehenen Zahl abweicht.

Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland

Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat anläßlich der Unterzeichnung

am 21. Dezember 1967 erklärt, daß es gemäß den Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 1 von

dem in Anlage II Absatz 4 i des Übereinkommens vorgesehenen Vorbehalt Gebrauch macht und

sich das Recht vorbehält, von den Bestimmungen der Anlage I Kapitel III abzuweichen und die im

Ausbildungsprogramm vorgesehene theoretische und praktische Ausbildung in Wochenbett- und

Neugeborenenpflege, Geisteshygiene und Psychiatrie und in der Altenpflege und Altersheilkunde

als Wahlfächer zu betrachten.

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