53. Europäisches Übereinkommen über die theoretische und praktische Ausbildung von diplomierten Krankenpflegepersonen samt Anlagen und Empfehlungen
Statutory Text (1 Provisions)
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt das am 25. Oktober 1967 in Straßburg
zur Unterzeichnung aufgelegte Europäische Übereinkommen über die theoretische und praktische
Ausbildung von diplomierten Krankenpflegepersonen, welches also lautet
(Übersetzung)
Die Mitgliedstaaten des Europarates,
die dieses Übereinkommen
unterzeichnet haben,
in der Erwägung, daß es das
Ziel des Europarates ist, eine
engere Verbindung zwischen
seinen Mitgliedern herbeizuführen,
um insbesondere den sozialen
Fortschritt zu fördern und
die Wohlfahrt ihrer Völker
durch geeignete Maßnahmen zu
mehren,
in Anbetracht der im Rahmen
des Europarates zu diesem
Zweck bereits geschlossenen
Übereinkommen, insbesondere
der am 18. Oktober 1961
unterzeichneten Europäischen
Sozialcharta und des am 13. Dezember
1955 unterzeichneten
Europäischen Niederlassungsabkommens,
in der Überzeugung, daß der
Abschluß eines regionalen Übereinkommens
zur Harmonisierung
der theorethischen und
praktischen Ausbildung von
diplomierten Krankenpflegepersonen
den sozialen Fortschritt
fördern und eine hohe
Qualifikation dieser Personen
gewährleisten kann, die es ihnen
ermöglicht, sich im Hoheitsgebiet
der anderen Vertragsparteien
gleichberechtigt mit deren
Staatsangehörigen niederzulassen,
in der Erwägung, daß es notwendig
ist, einschlägige Mindestnormen
festzusetzen —
sind wie folgt übereingekommen
ARTIKEL 1
(1) Jede Vertragspartei wendet
die in der Anlage I dieses Übereinkommens
enthaltenen Bestimmungen
über die theoretische
und praktische Ausbildung
von diplomierten Krankenpflegepersonen
an oder empfiehlt
der zuständigen Behörde
die Anwendung dieser Bestimmungen,
falls die Ausbildung
von diplomierten Krankenpflegepersonen
nicht ihrer unmittelbaren
Aufsicht unterliegt.
(2) Im Sinne dieses Übereinkommens
umfaßt der Begriff
„diplomierte Krankenpflegepersonen"
ausschließlich in der allgemeinen
Krankenpflege ausgebildete
Personen (diplomierte
Krankenschwestern und Krankenpfleger).
Hiezu gehören nicht
Krankenpflegepersonen, deren
Ausbildung auf das Gebiet des
öffentlichen Gesundheitswesens,
der Kinderkranken- und Säuglingspflege,
der Geburtshilfe
oder der psychiatrischen Krankenpflege
beschränkt ist.
ARTIKEL 2
Jede Vertragspartei übermittelt
dem Generalsekretär des
Europarates eine Liste ihrer Behörden
oder anderen Stellen, die
berechtigt sind, diplomierten
Krankenpflegepersonen zu bescheinigen,
daß sie eine theoretische
und praktische Ausbildung
absolviert haben, die mindestens
den in der Anlage I dieses Übereinkommens
festgesetzten Normen
entspricht.
ARTIKEL 3
(1) Nach dem Inkrafttreten
dieses Übereinkommens gemäß
Artikel 4 ist das Ministerkomitee
des Europarates, in seiner
Zusammensetzung auf die Vertreter
der Vertragsparteien beschränkt,
dafür zuständig, die
in der Anlage I dieses Übereinkommens
enthaltenen Bestimmungen
an die weitere Entwicklung
auf diesem Gebiet anzupassen.
(2) Jede von dem im Absatz 1
genannten Ministerkomitee einstimmig
genehmigte Änderung
oder Erweiterung der Bestimmungen
der Anlage I wird den
Vertragsparteien vom Generalsekretär
des Europarates notifiziert
und tritt drei Monate nach
dem Tag in Kraft, an dem der
Generalsekretär von den Vertragsparteien
unterrichtet wurde,
daß sie der Änderung oder
Erweiterung zustimmen.
ARTIKEL 4
(1) Dieses Übereinkommen
liegt für die Mitgliedstaaten des
Europarates zur Unterzeichnung
auf; sie können Vertragsparteien
werden durch
a) Unterzeichnung ohne Vorbehalt
der Ratifikation
oder der Annahme oder
b) Unterzeichnung mit Vorbehalt
der Ratifikation
oder der Annahme mit
folgender Ratifikation oder
Annahme.
(2) Die Ratifikations- oder
Annahmeurkunden werden beim
Generalsekretär des Europarates
hinterlegt.
ARTIKEL 5
(1) Dieses Übereinkommen
tritt drei Monate nach dem Tag
in Kraft, an dem drei Mitgliedstaaten
des Rates gemäß den
Bestimmungen des Artikels 4
Vertragsparteien des Übereinkommens
geworden sind.
(2) Für jeden Mitgliedstaat,
der das Übereinkommen später
ohne Vorbehalt der Ratifikation
oder der Annahme unterzeichnet
oder der es ratifiziert oder
annimmt, tritt es drei Monate
nach dem Tag der Unterzeichnung
oder der Hinterlegung
der Ratifikations- oder der
Annahmeurkunde in Kraft.
ARTIKEL 6
(1) Nach dem Inkrafttreten
dieses Übereinkommens kann
das Ministerkomitee des Europarates
jeden Nichtmitgliedstaat
einladen, diesem Übereinkommen
beizutreten.
(2) Der Beitritt erfolgt durch
Hinterlegung einer Beitrittsurkunde
beim Generalsekretär des
Europarates und wird drei Monate
nach dem Tag ihrer Hinterlegung
wirksam.
ARTIKEL 7
(1) Jede Vertragspartei kann
bei der Unterzeichnung oder
der Hinterlegung ihrer Ratifikations-,
Annahme- oder Beitrittsurkunde
erklären, daß sie
von einem oder mehreren der
in der Anlage II dieses Übereinkommens
angeführten Vorbehalte
Gebrauch macht.
(2) Jede Vertragspartei kann
einen von ihr nach Absatz 1
gemachten Vorbehalt durch eine
an den Generalsekretär des Europarates
gerichtete Erklärung
ganz oder teilweise zurücknehmen;
die Erklärung wird mit
dem Tag ihres Einlangens wirksam.
ARTIKEL 8
Die Anlagen sind Bestandteile
dieses Übereinkommens.
ARTIKEL 9
(1) Jede Vertragspartei kann
bei der Unterzeichnung oder
bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-,
Annahme- oder Beitrittsurkunde
das Hoheitsgebiet
oder die Hoheitsgebiete bezeichnen,
auf die dieses Übereinkommen
Anwendung finden soll.
(2) Jede Vertragspartei kann
bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-,
Annahme- oder Beitrittsurkunde
oder jederzeit danach
durch eine an den Generalsekretär
des Europarates gerichtete
Erklärung dieses Übereinkommen
auf jedes weitere in der
Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet
erstrecken, dessen internationale
Beziehungen sie wahrnimmt
oder für das sie Vereinbarungen
treffen kann.
(3) Jede nach Absatz 2 abgegebene
Erklärung kann in bezug
auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet
nach Maßgabe des
Artikels 10 dieses Übereinkommens
zurückgenommen werden.
ARTIKEL 10
(1) Dieses Übereinkommen
bleibt auf unbegrenzte Zeit in
Kraft.
(2) Jede Vertragspartei kann
dieses Übereinkommen durch
eine an den Generalsekretär des
Europarates gerichtete Notifikation
für sich kündigen.
(3) Die Kündigung wird sechs
Monate nach Eingang der Notifikation
beim Generalsekretär
wirksam.
ARTIKEL 11
Der Generalsekretär des Europarates
notifiziert den Mitgliedstaaten
des Rates und jedem
Staat, der diesem Übereinkommen
beigetreten ist
a) jede Unterzeichnung ohne
Vorbehalt der Ratifikation
oder der Annahme;
b) jede Unterzeichnung mit
Vorbehalt der Ratifikation
oder der Annahme;
c) jede Hinterlegung einer
Ratifikations-, Annahme- oder
Beitrittsurkunde;
d) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Änderungen
oder Erweiterungen
nach Artikel 3 Absatz 2;
e) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Übereinkommens
nach seinem
Artikel 5;
f) jede nach Artikel 2 eingegangene
Mitteilung;
g) jede nach Artikel 7 eingegangene
Erklärung;
h) jede nach Artikel 9 eingegangene
Erklärung;
i) jede nach Artikel 10 eingegangene
Notifikation
und den Zeitpunkt, an
dem die Kündigung wirksam
wird.
Zu Urkund dessen haben die
hiezu gehörig bevollmächtigten
Unterzeichneten dieses Übereinkommen
unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg, am
25. Oktober 1967, in englischer
und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist, in einer Urschrift,
die im Archiv des Europarates
hinterlegt wird. Der
Generalsekretär des Europarates
übermittelt allen unterzeichneten
Staaten und jedem beitretenden
Staat beglaubigte Abschriften.
ANLAGE I
MINDESTANFORDERUNGEN
FÜR DIE THEORETISCHE
UND PRAKTISCHE
AUSBILDUNG VON DIPLOMIERTEN
KRANKENPFLEGEPERSONEN
KAPITEL I
TÄTIGKEITSBEREICH DER
IN DER ALLGEMEINEN
KRANKENPFLEGE AUSGEBILDETEN
DIPLOMIERTEN
KRANKENPFLEGEPERSONEN
1. Die in der allgemeinen
Krankenpflege ausgebildeten
diplomierten Krankenpflegepersonen
üben auf Grund der in
ihrem Lande geltenden Rechtsvorschriften
die folgenden
wesentlichen Tätigkeiten aus
a) fachkundige Betreuung
pflegebedürftiger Personen
entsprechend den körperlichen,
seelischen und geistigen
Bedürfnissen des
Patienten in Krankenanstalten,
zu Hause, in
Schulen, am Arbeitsplatz,
usw.;
b) Beobachtung der körperlichen
und seelischen Verfassung
und der Umstände,
die einen bedeutenden
Einfluß auf die Gesundheit
ausüben, sowie Mitteilung
dieser Beobachtungen
an die übrigen mit
der gesundheitlichen Betreuung
befaßten Personen;
c) Ausbildung und Führung
des Hilfspersonals, das zur
Erfüllung der pflegerischen
Aufgaben in allen Einrichtungen
des Gesundheitswesens
erforderlich ist.
2. In dieser Eigenschaft haben
die diplomierten Krankenpflegepersonen
jeweils die pflegerischen
Bedürfnisse jedes Patienten zu
beurteilen und für ihn die Heranziehung
des notwendigen Personals
in die Wege zu leiten.
KAPITEL II
BILDUNGSMÄSSIGE VORAUSSETZUNGEN
DER BEWERBERINNEN)
FÜR DIE
AUFNAHME IN KRANKENPFLEGESCHULEN
Bewerber(-innen) für die Aufnahme
in Krankenpflegeschulen
müssen in der Regel einen Bildungsgrad
aufweisen, der mindestens
dem des 10. Schuljahres
einer allgemeinbildenden Schule
entspricht. Daher müssen sie entweder
im Besitz eines entsprechenden
Abschlußzeugnisses sein
oder eine amtliche Aufnahmsprüfung
über einen gleichwertigen
Bildungsgrad erfolgreich abgelegt
haben.
KAPITEL III
DAUER UND ART DER
AUSBILDUNG
Die Grundausbildung in der
allgemeinen Krankenpflege hat
mindestens 4600 Stunden zu
umfassen. Mindestens die Hälfte
der gesamten Ausbildungszeit ist
der praktischen Ausbildung
(siehe unter Abschnitt B) zu
widmen. Die Stundenanzahl der
theoretischen Ausbildung (siehe
unter Abschnitt A) darf jedoch
ein Drittel der gesamten Ausbildungszeit
nicht unterschreiten.
A. Theoretische Ausbildung
Die Ausbildung hat sich auf
alle Gebiete der Krankenpflege
zu erstrecken, einschließlich Vorbeugung
von Erkrankungen,
Gesundheitserziehung, Rehabilitation,
Medikamentenlehre, Ernährung
und Diätetik sowie
Erste Hilfe, Wiederbelebung
und Theorie der Bluttransfusion.
Die theoretische und die praktische
Ausbildung sind zu koordinieren.
Der Unterrichtsstoff kann in
zwei Gruppen eingeteilt werden
1. Krankenpflege
Berufskunde und Ethik der
Krankenpflege
allgemeine Grundsätze der
Gesundheit und der Krankenpflege
Grundsätze der Krankenpflege
in bezug auf
allgemeine Medizin und
medizinische Fachgebiete
allgemeine Chirurgie und
chirurgische Fachgebiete
Kinderpflege und Kinderheilkunde
Wochenbett- und Neugeborenenpflege
Geisteshygiene und Psychiatrie
Altenpflege und Altersheilkunde
2. Grundwissenschaften
Anatomie und Physiologie
allgemeine Pathologie
Bakteriologie, Virologie und
Parasitologie
Biophysik und Biochemie
Hygiene
Gesundheitsvorsorge
Gesundheitserziehung
Sozialwissenschaften
Soziologie
Psychologie
Grundzüge der Verwaltung
Grundzüge der Pädagogik
Sozial- und Sanitätsrecht
Berufsrecht.
B. Praktische Ausbildung
Die praktische Ausbildung hat
sich auf alle Gebiete der Krankenpflege,
einschließlich Krankheitsverhütung,
Gesundheitserziehung,
Erste Hilfe, Wiederbelebung
und Bluttransfusionen
zu erstrecken.
Sie hat zu umfassen
allgemeine Medizin und
medizinische Fachgebiete
allgemeine Chirurgie und
chirurgische Fachgebiete
Kinderpflege und Kinderheilkunde
Wochenbett- und Neugeborenenpflege
Geisteshygiene und Psychiatrie
(möglichst in einer
Spezialabteilung)
Altenpflege und Altersheilkunde.
Bei der praktischen Ausbildung
sind folgende Gesichtspunkte
zu berücksichtigen
1. Die praktische Ausbildung
muß auf die Berufsausbildung
ausgerichtet sein. Deshalb müssen
vorhanden sein
qualifiziertes Personal in genügender
Anzahl, um eine
befriedigende Krankenpflege
zu gewährleisten,
angemessene und ausreichende
Räumlichkeiten, Einrichtungen
und Mittel für die
Pflege der Kranken.
2. In allen Abteilungen oder
Stationen, denen Krankenpflegeschüler
(-innen) im Laufe ihrer
praktischen Ausbildung zugeteilt
werden, muß jederzeit zumindest
eine diplomierte Krankenpflegeperson
als Aufsicht und
genügend sonstiges Personal vorhanden
sein, um zu verhindern,
daß Krankenpflegeschüler
(-innen) Tätigkeiten ausüben,
die nicht der Ausbildung dienen.
3. Die diplomierten Krankenpflegepersonen
der für die praktische
Ausbildung zugelassenen
Ausbildungsstätten haben die
verantwortlichen Lehrkräfte bei
der Aufsicht und der Ausbildung
der Krankenpflegeschüler
(-innen) zu unterstützen.
KAPITEL IV
ORGANISATION DER
KRANKENPFLEGESCHULEN
Damit der vorgesehene Lehrplan
für die Ausbildung in
der Krankenpflege entsprechend
durchgeführt werden kann,
haben die Organisation und der
Betrieb der Schule folgende Voraussetzungen
zu erfüllen
A. Leitung der Krankenpflegeschulen
Die Leitung der Schule ist
einem Arzt oder einer diplomierten
Krankenpflegeperson
zu übertragen, die für den Unterricht
und die Verwaltung geeignet
sind.
B. Lehrpersonal
Der Unterricht ist von qualifizierten
Lehrkräften wie Ärzten,
diplomierten Krankenpflegepersonen
und Fachkräften der verschiedenen
Fachrichtungen zu erteilen.
Dem Lehrpersonal jeder
Schule hat mindestens eine
diplomierte Krankenpflegeperson
anzugehören, die in einer
mindestens einjährigen Ausbildung
die Befähigung zur Ausbildung
von Krankenpflegepersonen
erworben hat.
C. Finanzen der Schule
Die zur Deckung der Ausgaben
für die Ausbildung von
Krankenpflegepersonen zur Verfügung
stehenden Mittel, zum
Beispiel für die Bezüge der Lehrkräfte
und für die Lehrmittelkosten,
müssen klar ausgewiesen
werden.
KAPITEL V
NACHWEIS ÜBER DIE AUSBILDUNG
A. Für jede(n) Schüler(-in) ist
ein Schülerprotokoll zu führen,
dessen Echtheit von der zuständigen
Behörde verbürgt wird
und das folgendes enthält
Eine Aufzählung der absolvierten
Lehrveranstaltungen,
die Prüfungsergebnisse,
eine Beurteilung der persönlichen
und beruflichen Eignung,
welche der (die)
Schüler(-in) während der
Ausbildung erkennen ließ.
B. Die Abschlußprüfung hat
aus einem schriftlichen, einem
praktischen und einem mündlichen
Teil zu bestehen; über
die erfolgreich abgelegte Prüfung
ist ein Zeugnis auszustellen.
ANLAGE II
Jede Vertragspartei kann erklären,
daß sie sich vorbehält,
(1) von den Bestimmungen der
Anlage I Kapitel II insoweit
abzuweichen, als vorgesehen
werden kann, daß die Bewerber
(-innen) einen dem achtjährigen
Besuch einer allgemeinbildenden
Schule entsprechenden Bildungsgrad
haben müssen;
(2) von den Bestimmungen der
Anlage I Kapitel II insoweit abzuweichen,
als vorgesehen werden
kann, daß die Bewerber
(-innen) nicht im Besitz eines
Abschlußzeugnisses sein müssen;
(3) von den Bestimmungen der
Anlage I Kapitel III insoweit
abzuweichen, als vorgesehen
werden kann, daß die Anzahl
der Unterrichtsstunden im Rahmen
der theoretischen Ausbildung
nicht der in diesem Kapitel
vorgesehenen Anzahl entsprechen
muß;
(4) von den Bestimmungen der
Anlage I Kapitel III insoweit
abzuweichen,
i) als Wochenbettpflege,
Geisteshygiene und
Psychiatrie sowie Altenpflege
und Altersheilkunde
im Lehrplan
und in der praktischen
Ausbildung
Wahlfächer sein können;
ii) als die praktische
Ausbildung sich nicht
auf Geisteshygiene
und Psychiatrie erstrecken
muß.
EMPFEHLUNGEN
I. Mindestalter für die Aufnahme
in die Krankenpflegeschulen
Das Mindestalter für die Aufnahme
in eine Krankenpflegeschule
soll nicht starr festgelegt
werden. In Ländern, in denen
der Lehrplan allgemeinbildende
Fächer enthält, kann das Aufnahmealter
beträchtlich niedriger
sein als in Ländern, in denen
diese Kenntnisse für die Aufnahme
gefordert werden. Außerdem
hängt die Reife von den
sozialen und klimatischen Verhältnissen
ab.
Im allgemeinen sollen die
Schüler(-innen) mit Kranken
und mit dem Krankenhausbetrieb
nicht vor Erreichung
eines Alters, das je nach dem
Land zwischen 17 und 19 Jahren
liegt, in Berührung kommen.
II. Erforderlicher Bildungsgrad
der Bewerber(-innen) für die
Aufnahme in Krankenpflegeschulen
(vgl. Übereinkommen
Anlage I Kapitel II)
Der zehnjährige Besuch einer
allgemeinbildenden Schule ist
nicht erforderlich, wenn der
gleiche Bildungsgrad durch einen
Schulbesuch von kürzerer Dauer
erreicht werden kann.
III. Dauer und Art der Ausbildung
(vgl. Übereinkommen Anlage
I Kapitel III Absatz 1)
Beträgt die Zahl der Ausbildungsstunden
insgesamt mehr
als 4600, so braucht das angegebene
Verhältnis nur in bezug
auf die festgesetzte Mindeststundenanzahl
eingehalten werden.
IV. Praktische Ausbildung (vgl.
Übereinkommen Anlage I Kapitel
III Abschnitt B)
a) Die Sachgebiete für die
praktische Ausbildung sollen
vom Leiter der Schule
vorgeschlagen und in
jedem Land von der zuständigen
Behörde genehmigt
werden.
b) die praktische Ausbildung
soll vom Leiter der Schule
bestimmt und von den
Lehrkräften der Schule
überwacht werden.
c) Die Bestimmung in Absatz
2, nach der „genügend
sonstiges Personal" vorhanden
sein muß, „um zu
verhindern, daß Krankenpflegeschüler
(-innen) Tätigkeiten
ausüben, die nicht
der Ausbildung dienen",
soll gewährleisten, daß
die Krankenpflegeschüler
(-innen) nicht für Arbeiten
herangezogen werden, die
nicht zur Ausbildung gehören
und von anderem
Personal ausgeführt werden
sollen.
d) Soweit wie möglich sollen
die in Absatz 3 bezeichneten
Krankenpflegepersonen
für den Unterricht in der
Krankenpflege und in der
Verwaltung ausgebildet
sein.
e) Ferner sollen folgende
Umstände berücksichtigt
werden
— Patientenanzahl in der
Abteilung oder Station
— Vielfalt klinischer
Krankheitsbilder
— Leistungsfähigkeit der
Verwaltung der Abteilung
oder Station
— Vorhandensein von
Fortbildungsplänen für
das diplomierte Krankenpflegepersonal
in
der betreffenden Abteilung
oder Station
— Höchstzahl der Krankenpflegeschüler
(-innen)
in der Abteilung
oder Station
— angewandte Unterrichtsmethoden.
V. Organisation der Krankenpflegeschule
(vgl. Übereinkommen
Anlage I Kapitel IV)
a) Leitung der Krankenpflegeschule
Die Leitung der Schule soll
in der Regel von einem
Ausschuß unterstützt und
beraten werden, der sich
aus pädagogisch geschulten
diplomierten Krankenpflegepersonen
sowie Vertre-
tern anderer Fachrichtungen
wie Medizin, allgemeinbildende
Fächer, Verwaltung
und Sozialwissenschaften
zusammensetzt.
b) Lehrpersonal
Mit der Koordinierung
der theoretischen und
praktischen Ausbildung
sollen Lehrschwestern
(Lehrpfleger) betraut sein.
Die Lehrschwestern (Lehrpfleger)
sollen diplomierte
Krankenpflegepersonen
sein, die befähigt sind,
theoretischen und praktischen
Unterricht zu erteilen
sowie die praktische
Ausbildung zu überwachen.
Sie haben zur
Unterweisung und beruflichen
Ausbildung der
Schüler(-innen) beizutragen.
Die Anzahl der Lehrschwestern
(Lehrpfleger)
muß zur Schüleranzahl in
einem Verhältnis stehen,
das eine angemessene Ausbildung
und Überwachung
gewährleistet. Eine Anzahl
von 15 Schülern (Schülerinnen)
je Lehrschwester
(Lehrpfleger) wird vorgeschlagen.
c) Ausstattung der Schule
Die Schulräume sollen der
Schüleranzahl entsprechend
geräumig sein und folgende
Räumlichkeiten umfassen
Unterrichts- und Vorführräume,
kleinere
Räume für Gruppenarbeit,
Bibliothek und Laboratorium.
Für die Schulleitung
und für das hauptberufliche
Lehrpersonal sollen
eigene Dienstzimmer zur
Verfügung stehen.
d) Lehrmittel
Die Lehrmittel sollen eine
möglichst weitgehende
Anwendung moderner
Lehrmethoden gestatten.
Besonderer Wert soll auf
die Verwendung audio-visueller
Hilfsmittel gelegt
werden.
VI. Von den diplomierten Krankenpflegepersonen
beizubringende
Unterlagen
A. Ein Zeugnis (Diplom oder
dergleichen), das von der Regierung
des Landes, in dem es ausgestellt
wurde, oder von einer
von ihr ermächtigten Behörde
dieses Landes beglaubigt ist.
B. Ein Auszug aus dem Schülerprotokoll,
der folgende Angaben
enthalten soll
Personaldaten
besuchte Lehrveranstaltungen
erzielte Ergebnisse.
C. Ein Nachweis über Sprachkenntnisse.
unter Aufrechterhaltung der anläßlich der Unterzeichnung gemäß Anlage II Ziffer 1 und 3 des
Übereinkommens erklärten Vorbehalte für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik
Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht und Kunst, vom Bundesminister
für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz und vom Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik
Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 13. Oktober 1972
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Kreisky
Der Bundesminister für Unterricht und Kunst
Sinowatz
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
Häuser
Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
Leodolter
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kirchschläger
Die österreichische Ratifikationsurkunde zum vorliegenden Übereinkommen wurde am 9. November
1972 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das Übereinkommen tritt somit
gemäß seinem Art. 5 Abs. 2 am 9. Feber 1973 für Österreich in Kraft.
Derzeit gehören dem Übereinkommen folgende Staaten an: Dänemark, Irland, Malta, Schweiz
und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland.
Anläßlich der Unterzeichnung oder Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende
Staaten Erklärungen bzw. Vorbehalte abgegeben
Dänemark
Dänemark hat anläßlich der Unterzeichnung am 7. Mai 1968 erklärt, daß sich die Annahme
des Übereinkommens auf das Königreich Dänemark mit Ausnahme der Faröer Inseln erstreckt.
Malta
Malta hat bei der Unterzeichnung am 7. Mai 1968 die Erklärung abgegeben,
1. daß die Regierung Maltas gemäß den Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 1 von dem in der
Anlage II Absatz 3 des Übereinkommens vorgesehenen Vorbehalt Gebrauch macht und sich
das Recht vorbehält, von den Bestimmungen der Anlage I Kapitel III abzuweichen und eine
Zahl von theoretischen und praktischen Unterrichtsstunden vorzusehen, die von der in diesem
Kapitel vorgesehenen Zahl abweicht;
2. daß die Regierung Maltas gemäß denselben Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 1 im übrigen
von dem in Anlage II Absatz 4 i des Übereinkommens vorgesehenen Vorbehalt Gebrauch
macht und sich das Recht vorbehält, von den Bestimmungen der Anlage I Kapitel III abzuweichen
und die im Ausbildungsprogramm vorgesehene theoretische und praktische Ausbildung
in Wochenbett- und Neugeborenenpflege, Geisteshygiene und Psychiatrie und in der
Altenpflege und Altersheilkunde als Wahlfächer zu betrachten.
Schweiz
Die Schweiz hat sich anläßlich der Ratifikation am 19. August 1970 gemäß Artikel 7 des Übereinkommens
hinsichtlich der Anlage I Kapitel II das Recht vorbehalten, für die Bewerberinnen für
die Aufnahme in Krankenpflegeschulen eine Vorbildung vorzusehen, der acht Jahre einer allgemeinbildenden
Schule entsprechen und für die Bewerberinnen vorzusehen, daß sie nicht im Besitz
eines Abschlußzeugnisses sein müssen. Hinsichtlich der Anlage I Kapitel III hat sich die Schweiz
vorbehalten, eine Zahl von theoretischen und praktischen Unterrichtsstunden vorzusehen, die von
der in diesem Kapitel vorgesehenen Zahl abweicht.
Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland
Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat anläßlich der Unterzeichnung
am 21. Dezember 1967 erklärt, daß es gemäß den Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 1 von
dem in Anlage II Absatz 4 i des Übereinkommens vorgesehenen Vorbehalt Gebrauch macht und
sich das Recht vorbehält, von den Bestimmungen der Anlage I Kapitel III abzuweichen und die im
Ausbildungsprogramm vorgesehene theoretische und praktische Ausbildung in Wochenbett- und
Neugeborenenpflege, Geisteshygiene und Psychiatrie und in der Altenpflege und Altersheilkunde
als Wahlfächer zu betrachten.