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53_1972 AT

53. Kundmachung: Abänderung der Artikel 21 Absatz 2 und 5, Artikel 22 Absatz 2, Artikel 31 sowie Artikel 35 Absatz 1 und 3 der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte

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BGBlPdf 53. Kundmachung: Abänderung der Artikel 21 Absatz 2 und 5, Artikel 22 Absatz 2, Artikel 31 sowie Artikel 35 Absatz 1 und 3 der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Sitzung vom 5. Mai 1971

beschlossen, Artikel 21 Absatz 2 und 5, Artikel 22 Absatz 2, Artikel 31 sowie Artikel 35 Absatz 1

und 3 seiner Verfahrensordnung (BGBl. Nr. 108/1963 in der Fassung der Kundmachungen BGBl.

Nr. 123/1966, 105/1967, 315/1967, 166/1969, 299/1970 und 268/1971) wie folgt neuzufassen

(Übersetzung)

Artikel 21 Absatz 2

2. Bei Mitteilungen nach Artikel

32 fordert der Kanzler

a) die Vertragspartei, gegen

welche das Verfahren vor

der Kommission angestrengt

worden war, auf,

ihm binnen dreißig Tagen

Namen und Anschrift

ihres Prozeßbevollmächtigten

anzugeben;

b) alle sonstigen Vertragsparteien,

die nach Artikel

48 der Konvention befugt

zu sein scheinen, den

Gerichtshof anzurufen,

und die von dieser Möglichkeit

keinen Gebrauch

gemacht haben, auf, ihm

binnen dreißig Tagen mitzuteilen,

ob sie in dem

beim Gerichtshof anhängigen

Verfahren als Partei

auftreten wollen, und ihm

in diesem Fall Namen und

Anschrift ihrer Prozeßbevollmächtigten

anzugeben;

c) die Kommission, falls der

Gerichtshof nicht von ihr

angerufen wurde, auf, ihm

ehestmöglich die Namen

und Anschriften ihrer Vertreter

anzugeben.

Artikel 21 Absatz 5

5. Der Präsident des Gerichtshofs

bestimmt anschließend in

Anwesenheit des Kanzlers durch

das Los aus dem Kreis der Richter,

die im Sinne des Artikels 24

dieser Verfahrensordnung weder

verhindert sind noch sich für

befangen erklärt haben noch von

der Teilnahme an den Sitzungen

befreit worden sind, die zur Bildung

oder Vervollständigung

der Kammer berufenen Richter

sowie drei Ersatzrichter. Ersatzrichter

sind diejenigen Richter,

deren Namen als letzte ausgelost

worden sind, mit Ausnahme

des Präsidenten oder des

Vizepräsidenten des Gerichtshofes,

welche stets als ordentliche

Mitglieder der Kammer

gelten.

Artikel 22 Absatz 2

2. Die Ersatzrichter erhalten

die Verfahrensunterlagen. Der

Präsident kann einen oder meh-

rere von ihnen entsprechend der

oben festgelegten Reihenfolge

auffordern, bei den Verhandlungen

und Beratungen anwesend

zu sein, ohne sich an ihnen

zu beteiligen.

Artikel 31

(Einreichung der Klage oder des

Antrags)

1. Jede Vertragspartei, die eine

Rechtssache gemäß Artikel 48

der Konvention beim Gerichtshof

anhängig machen will,

bringt bei der Kanzlei eine

Klageschrift in vierzigfacher

Ausfertigung ein. In dieser sind

anzugeben

a) die Parteien des vor der

Kommission durchgeführten

Verfahrens;

b) der Tag, an dem die Kommission

ihren Bericht beschlossen

hat;

c) der Tag, an dem dieser

Bericht dem Ministerkomitee

zugeleitet worden ist;

d) der Gegenstand der Klage

einschließlich etwaiger Einwendungen

gegen die Auffassung

der Kommission;

e) Name und Anschrift der

zum Prozeßbevollmächtigten

bestimmten Person.

2. Will die Kommission gemäß

Artikel 48 der Konvention eine

Rechtssache beim Gerichtshof

anhängig machen, so bringt sie

bei der Kanzlei einen von ihrem

Präsidenten unterschriebenen

Antrag in vierzigfacher Ausfertigung

ein, der die in Absatz 1

a), b) und c) dieses Artikels vorgesehenen

Angaben enthält sowie

Namen und Anschriften

ihrer Vertreter bezeichnet.

Artikel 35 Absatz 1

1. Nach der Bildung der Kammer

bestimmt ihr Präsident

nach Anhörung der Prozeßbevollmächtigten

der Parteien

sowie der Vertreter der Kommission

oder, wenn diese noch

nicht bestimmt worden sind, des

Präsidenten der Kommission

hinsichtlich ihrer Auffassung

über das einzuschlagende Verfahren,

ob und gegebenenfalls in

welcher Reihenfolge und innerhalb

welcher Fristen die Klage

oder Antragsbegründungen, die

Erwiderungen und sonstigen

Unterlagen einzureichen sind.

Artikel 35 Absatz 3

3. Die Klage- oder Antragsbegründungen,

die Erwiderungen

und die beigefügten Unterlagen

werden in vierzigfacher

Ausfertigung bei der Kanzlei

eingereicht. Der Kanzler sorgt

für ihre Weiterleitung an die

Richter, die Prozeßbevollmächtigten

der Parteien und die Vertreter

der Kommission.

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