53. Kundmachung: Abänderung der Artikel 21 Absatz 2 und 5, Artikel 22 Absatz 2, Artikel 31 sowie Artikel 35 Absatz 1 und 3 der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
Statutory Text (1 Provisions)
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Sitzung vom 5. Mai 1971
beschlossen, Artikel 21 Absatz 2 und 5, Artikel 22 Absatz 2, Artikel 31 sowie Artikel 35 Absatz 1
und 3 seiner Verfahrensordnung (BGBl. Nr. 108/1963 in der Fassung der Kundmachungen BGBl.
Nr. 123/1966, 105/1967, 315/1967, 166/1969, 299/1970 und 268/1971) wie folgt neuzufassen
(Übersetzung)
Artikel 21 Absatz 2
2. Bei Mitteilungen nach Artikel
32 fordert der Kanzler
a) die Vertragspartei, gegen
welche das Verfahren vor
der Kommission angestrengt
worden war, auf,
ihm binnen dreißig Tagen
Namen und Anschrift
ihres Prozeßbevollmächtigten
anzugeben;
b) alle sonstigen Vertragsparteien,
die nach Artikel
48 der Konvention befugt
zu sein scheinen, den
Gerichtshof anzurufen,
und die von dieser Möglichkeit
keinen Gebrauch
gemacht haben, auf, ihm
binnen dreißig Tagen mitzuteilen,
ob sie in dem
beim Gerichtshof anhängigen
Verfahren als Partei
auftreten wollen, und ihm
in diesem Fall Namen und
Anschrift ihrer Prozeßbevollmächtigten
anzugeben;
c) die Kommission, falls der
Gerichtshof nicht von ihr
angerufen wurde, auf, ihm
ehestmöglich die Namen
und Anschriften ihrer Vertreter
anzugeben.
Artikel 21 Absatz 5
5. Der Präsident des Gerichtshofs
bestimmt anschließend in
Anwesenheit des Kanzlers durch
das Los aus dem Kreis der Richter,
die im Sinne des Artikels 24
dieser Verfahrensordnung weder
verhindert sind noch sich für
befangen erklärt haben noch von
der Teilnahme an den Sitzungen
befreit worden sind, die zur Bildung
oder Vervollständigung
der Kammer berufenen Richter
sowie drei Ersatzrichter. Ersatzrichter
sind diejenigen Richter,
deren Namen als letzte ausgelost
worden sind, mit Ausnahme
des Präsidenten oder des
Vizepräsidenten des Gerichtshofes,
welche stets als ordentliche
Mitglieder der Kammer
gelten.
Artikel 22 Absatz 2
2. Die Ersatzrichter erhalten
die Verfahrensunterlagen. Der
Präsident kann einen oder meh-
rere von ihnen entsprechend der
oben festgelegten Reihenfolge
auffordern, bei den Verhandlungen
und Beratungen anwesend
zu sein, ohne sich an ihnen
zu beteiligen.
Artikel 31
(Einreichung der Klage oder des
Antrags)
1. Jede Vertragspartei, die eine
Rechtssache gemäß Artikel 48
der Konvention beim Gerichtshof
anhängig machen will,
bringt bei der Kanzlei eine
Klageschrift in vierzigfacher
Ausfertigung ein. In dieser sind
anzugeben
a) die Parteien des vor der
Kommission durchgeführten
Verfahrens;
b) der Tag, an dem die Kommission
ihren Bericht beschlossen
hat;
c) der Tag, an dem dieser
Bericht dem Ministerkomitee
zugeleitet worden ist;
d) der Gegenstand der Klage
einschließlich etwaiger Einwendungen
gegen die Auffassung
der Kommission;
e) Name und Anschrift der
zum Prozeßbevollmächtigten
bestimmten Person.
2. Will die Kommission gemäß
Artikel 48 der Konvention eine
Rechtssache beim Gerichtshof
anhängig machen, so bringt sie
bei der Kanzlei einen von ihrem
Präsidenten unterschriebenen
Antrag in vierzigfacher Ausfertigung
ein, der die in Absatz 1
a), b) und c) dieses Artikels vorgesehenen
Angaben enthält sowie
Namen und Anschriften
ihrer Vertreter bezeichnet.
Artikel 35 Absatz 1
1. Nach der Bildung der Kammer
bestimmt ihr Präsident
nach Anhörung der Prozeßbevollmächtigten
der Parteien
sowie der Vertreter der Kommission
oder, wenn diese noch
nicht bestimmt worden sind, des
Präsidenten der Kommission
hinsichtlich ihrer Auffassung
über das einzuschlagende Verfahren,
ob und gegebenenfalls in
welcher Reihenfolge und innerhalb
welcher Fristen die Klage
oder Antragsbegründungen, die
Erwiderungen und sonstigen
Unterlagen einzureichen sind.
Artikel 35 Absatz 3
3. Die Klage- oder Antragsbegründungen,
die Erwiderungen
und die beigefügten Unterlagen
werden in vierzigfacher
Ausfertigung bei der Kanzlei
eingereicht. Der Kanzler sorgt
für ihre Weiterleitung an die
Richter, die Prozeßbevollmächtigten
der Parteien und die Vertreter
der Kommission.