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53_1971 AT

53. Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die österreichische und die schweizerische Grenzabfertigung in Reisezügen während der Fahrt auf der Strecke zwischen St. Margrethen und der österreichisch-deutschen Grenze bei Lochau

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 53. Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die österreichische und die schweizerische Grenzabfertigung in Reisezügen während der Fahrt auf der Strecke zwischen St. Margrethen und der österreichisch-deutschen Grenze bei Lochau

Gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens

vom 2. September 1963 zwischen der

Republik Österreich und der Schweizerischen

Eidgenossenschaft über die Errichtung nebeneinanderliegender

Grenzabfertigungsstellen und die

Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während

der Fahrt Siehe BGBl. Nr. 10/1965 wird folgende Vereinbarung abgeschlossen

Artikel 1

(1) Die österreichische und die schweizerische

Grenzabfertigung wird nach Bedarf und Zweckmäßigkeit

in Reisezügen während der Fahrt auf

der Strecke zwischen St. Margrethen und der

österreichisch-deutschen Grenze bei Lochau

durchgeführt.

(2) Diese Grenzabfertigung erstreckt sich auf

Personen, welche die österreichisch-schweizerische

Zollgrenze überschreiten, ferner auf das Handgepäck

und, soweit es praktisch durchführbar ist,

auch auf die mitgeführten Tiere, das aufgegebene

Reisegepäck und das Eil- und Expreßgut, es sei

denn, sie unterliegen der tierärztlichen Grenzkontrolle

oder der phytosanitären Beschau.

Artikel 2

(1) Die Züge, in denen die Grenzabfertigung

während der Fahrt stattfindet, bilden auf dem

in Österreich gelegenen Teil der Strecke die Zone

für die schweizerischen Bediensteten, auf dem in

der Schweiz gelegenen Teil der Strecke die Zone

für die österreichischen Bediensteten.

(2) In Österreich oder in der Schweiz festgenommene

Personen und sichergestellte Waren

oder Beweismittel dürfen von den österreichischen

und den schweizerischen Bediensteten auf

der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Strecke

ohne unnötigen Aufschub mit einem der nächsten

Züge in den Nachbarstaat zurückgebracht

werden.

(3) Die schweizerischen Bediensteten haben in

Bregenz das Recht, im Zug festgenommene Personen

und sichergestellte Waren oder Beweismittel

auf dem Bahnsteig oder in den dafür zur

Verfügung stehenden Räumen des Bahnhofes in

Gewahrsam zu behalten. Für die Dauer der dafür

erforderlichen Amtshandlungen ist dieser Bereich

jeweils Zone.

Artikel 3

Die für die Durchführung der österreichischen

Grenzabfertigung auf schweizerischem Gebiet

vorgesehene Zone ist der Gemeinde Höchst, die

für die Durchführung der schweizerischen Grenzabfertigung

auf österreichischem Gebiet vorgesehenen

Zonen sind der Gemeinde St. Margrethen

zugeordnet.

Artikel 4

Bei welchen Reisezügen die in Artikel 1 Absatz

1 geforderten Voraussetzungen vorliegen,

stellen die Finanzlandesdirektion für Vorarlberg

und die Zollkreisdirektion Chur im Einvernehmen

mit den zuständigen österreichischen Sicherheitsbehörden

und den schweizerischen Polizeibehörden

sowie den betroffenen Eisenbahnverwaltungen

fest.

Artikel 5

(1) Diese Vereinbarung tritt drei Monate nach

der Unterzeichnung in Kraft.

(2). Die Vereinbarung kann jederzeit unter

Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich

gekündigt werden.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

diese Vereinbarung mit ihren Unterschriften

und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Bern, am 2. Dezember 1970,

in zweifacher Urschrift in deutscher Sprache.

Für die Österreichische Bundesregierung

Bielka m. p.

Für den Schweizerischen Bundesrat

Graber m. p.

Die vorstehende Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 5 Abs. 1 am 2. März 1971 in Kraft

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