53. Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die österreichische und die schweizerische Grenzabfertigung in Reisezügen während der Fahrt auf der Strecke zwischen St. Margrethen und der österreichisch-deutschen Grenze bei Lochau
Gesetzestext (1 Artikel)
Gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens
vom 2. September 1963 zwischen der
Republik Österreich und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft über die Errichtung nebeneinanderliegender
Grenzabfertigungsstellen und die
Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während
der Fahrt Siehe BGBl. Nr. 10/1965 wird folgende Vereinbarung abgeschlossen
Artikel 1
(1) Die österreichische und die schweizerische
Grenzabfertigung wird nach Bedarf und Zweckmäßigkeit
in Reisezügen während der Fahrt auf
der Strecke zwischen St. Margrethen und der
österreichisch-deutschen Grenze bei Lochau
durchgeführt.
(2) Diese Grenzabfertigung erstreckt sich auf
Personen, welche die österreichisch-schweizerische
Zollgrenze überschreiten, ferner auf das Handgepäck
und, soweit es praktisch durchführbar ist,
auch auf die mitgeführten Tiere, das aufgegebene
Reisegepäck und das Eil- und Expreßgut, es sei
denn, sie unterliegen der tierärztlichen Grenzkontrolle
oder der phytosanitären Beschau.
Artikel 2
(1) Die Züge, in denen die Grenzabfertigung
während der Fahrt stattfindet, bilden auf dem
in Österreich gelegenen Teil der Strecke die Zone
für die schweizerischen Bediensteten, auf dem in
der Schweiz gelegenen Teil der Strecke die Zone
für die österreichischen Bediensteten.
(2) In Österreich oder in der Schweiz festgenommene
Personen und sichergestellte Waren
oder Beweismittel dürfen von den österreichischen
und den schweizerischen Bediensteten auf
der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Strecke
ohne unnötigen Aufschub mit einem der nächsten
Züge in den Nachbarstaat zurückgebracht
werden.
(3) Die schweizerischen Bediensteten haben in
Bregenz das Recht, im Zug festgenommene Personen
und sichergestellte Waren oder Beweismittel
auf dem Bahnsteig oder in den dafür zur
Verfügung stehenden Räumen des Bahnhofes in
Gewahrsam zu behalten. Für die Dauer der dafür
erforderlichen Amtshandlungen ist dieser Bereich
jeweils Zone.
Artikel 3
Die für die Durchführung der österreichischen
Grenzabfertigung auf schweizerischem Gebiet
vorgesehene Zone ist der Gemeinde Höchst, die
für die Durchführung der schweizerischen Grenzabfertigung
auf österreichischem Gebiet vorgesehenen
Zonen sind der Gemeinde St. Margrethen
zugeordnet.
Artikel 4
Bei welchen Reisezügen die in Artikel 1 Absatz
1 geforderten Voraussetzungen vorliegen,
stellen die Finanzlandesdirektion für Vorarlberg
und die Zollkreisdirektion Chur im Einvernehmen
mit den zuständigen österreichischen Sicherheitsbehörden
und den schweizerischen Polizeibehörden
sowie den betroffenen Eisenbahnverwaltungen
fest.
Artikel 5
(1) Diese Vereinbarung tritt drei Monate nach
der Unterzeichnung in Kraft.
(2). Die Vereinbarung kann jederzeit unter
Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich
gekündigt werden.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
diese Vereinbarung mit ihren Unterschriften
und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Bern, am 2. Dezember 1970,
in zweifacher Urschrift in deutscher Sprache.
Für die Österreichische Bundesregierung
Bielka m. p.
Für den Schweizerischen Bundesrat
Graber m. p.
Die vorstehende Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 5 Abs. 1 am 2. März 1971 in Kraft