53. Verordnung: Änderung der Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen in den Schuljahren 1969/70 und 1970/71
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 243/1965, Nr. 173/1966 und
Nr. 289/1969, insbesondere dessen §§ 6, 39 und
131 a sowie des § 29 des Minderheiten-Schulgesetzes
für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, wird
verordnet
§ 1. Abweichend von den Bestimmungen der
Verordnung des Bundesministers für Unterricht
vom 22. Juni 1964, BGBl. Nr. 163, in der Fassung
der Verordnungen BGBL Nr. 146/1966,
Nr. 216/1966, Nr. 295/1967, Nr. 363/1967 und
Nr. 2/1969 wird
a) für die 7. Klasse im Schuljahr 1969/70 und
für die 8. Klasse im Schuljahr 1970/71
aa) des Gymnasiums, Realgymnasiums und
Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums
für Mädchen der in Anlage a,
bb) des Bundesgymnasiums für Slowenen
der in Anlage a/sl,
cc) des Musisch-pädagogischen Realgymnasiums
der in Anlage b,
dd) des Aufbaugymnasiums und Aufbaurealgymnasiums
der in Anlage d,
b) für den 7. Halbjahrslehrgang im Wintersemester
1969/70 und im Sommersemester
1970, den 8. Halbjahrslehrgang im Sommersemester
1970 und im Wintersemester
1970/71 sowie für den 9. Halbjahrslehrgang
im Wintersemester 1970/71 und im Sommersemester
1971 des Gymnasiums für Berufstätige
und des Realgymnasiums für Berufstätige
der in Anlage c
wiedergegebene Lehrplan (mit Ausnahme des
Lehrplanes für den Religionsunterricht) in Kraft
gesetzt.
§ 2. Hinsichtlich des Allgemeinen Bildungsziels,
der Bildungs- und Lehraufgaben und der
Didaktischen Grundsätze gelten die in den Anlagen
der im § 1 genannten Verordnung enthaltenen
Lehrpläne, soweit in den Anlagen der
vorliegenden Verordnung nicht anderes bestimmt
ist.
§ 3. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt § 2 der Verordnung des Bundesministers
für Unterricht vom 28. August 1969, BGBL
Nr. 328, über eine Änderung der Lehrpläne
für die allgemeinbildenden höheren Schulen
für das Schuljahr 1969/70 außer Kraft.
Artikel II
Bekanntmachung
Die in den Anlagen wiedergegebenen bzw.
genannten Lehrpläne für den Religionsunterricht
wurden von den betreffenden Kirchen und
Religionsgesellschaften erlassen und werden hiemit
gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 190/1949, in der Fassung
der Religionsunterrichtsgesetz-Novelle 1962,
BGBl. Nr. 243, bekanntgemacht.