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53_1970 AT

53. Verordnung: Änderung der Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen in den Schuljahren 1969/70 und 1970/71

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 53. Verordnung: Änderung der Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen in den Schuljahren 1969/70 und 1970/71

Artikel I

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 243/1965, Nr. 173/1966 und

Nr. 289/1969, insbesondere dessen §§ 6, 39 und

131 a sowie des § 29 des Minderheiten-Schulgesetzes

für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, wird

verordnet

§ 1. Abweichend von den Bestimmungen der

Verordnung des Bundesministers für Unterricht

vom 22. Juni 1964, BGBl. Nr. 163, in der Fassung

der Verordnungen BGBL Nr. 146/1966,

Nr. 216/1966, Nr. 295/1967, Nr. 363/1967 und

Nr. 2/1969 wird

a) für die 7. Klasse im Schuljahr 1969/70 und

für die 8. Klasse im Schuljahr 1970/71

aa) des Gymnasiums, Realgymnasiums und

Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums

für Mädchen der in Anlage a,

bb) des Bundesgymnasiums für Slowenen

der in Anlage a/sl,

cc) des Musisch-pädagogischen Realgymnasiums

der in Anlage b,

dd) des Aufbaugymnasiums und Aufbaurealgymnasiums

der in Anlage d,

b) für den 7. Halbjahrslehrgang im Wintersemester

1969/70 und im Sommersemester

1970, den 8. Halbjahrslehrgang im Sommersemester

1970 und im Wintersemester

1970/71 sowie für den 9. Halbjahrslehrgang

im Wintersemester 1970/71 und im Sommersemester

1971 des Gymnasiums für Berufstätige

und des Realgymnasiums für Berufstätige

der in Anlage c

wiedergegebene Lehrplan (mit Ausnahme des

Lehrplanes für den Religionsunterricht) in Kraft

gesetzt.

§ 2. Hinsichtlich des Allgemeinen Bildungsziels,

der Bildungs- und Lehraufgaben und der

Didaktischen Grundsätze gelten die in den Anlagen

der im § 1 genannten Verordnung enthaltenen

Lehrpläne, soweit in den Anlagen der

vorliegenden Verordnung nicht anderes bestimmt

ist.

§ 3. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt § 2 der Verordnung des Bundesministers

für Unterricht vom 28. August 1969, BGBL

Nr. 328, über eine Änderung der Lehrpläne

für die allgemeinbildenden höheren Schulen

für das Schuljahr 1969/70 außer Kraft.

Artikel II

Bekanntmachung

Die in den Anlagen wiedergegebenen bzw.

genannten Lehrpläne für den Religionsunterricht

wurden von den betreffenden Kirchen und

Religionsgesellschaften erlassen und werden hiemit

gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 190/1949, in der Fassung

der Religionsunterrichtsgesetz-Novelle 1962,

BGBl. Nr. 243, bekanntgemacht.

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