53. Verordnung: Vermessungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß §§ 36 Abs. 3 und 37 Abs. 2 des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, wird verordnet
§ 1. (1) Die Grenzen von Grundstücken sind durch Grenzpunkte so zu zerlegen, daß die dazwischen
befindlichen Abschnitte geradlinig oder in mathematisch definierten Kurven verlaufen.
(2) Die Grenzpunkte sind entsprechend den Bodenverhältnissen durch Grenzsteine mit den
Mindestmaßen 0,10 X 0, 10 X 0,50 m, durch Rohre mit einem Durchmesser von mindestens 0,02 m
und einer Länge von 0,40 m, durch Kunststoff- oder Metallmarken oder durch Grenzbolzen auf
eine deutliche und unwandelbare Art zu kennzeichnen.
(3) Im Fels können die Grenzpunkte auch durch eingemeißelte Kreuze gekennzeichnet werden.
(4) Das Anbringen von Grenzzeichen gemäß Abs. 2 oder 3 kann entfallen, wenn die Grenzpunkte
durch Mauerecken, Bordsteinkanten, Zaunsäulen oder Zaunsteher ersichtlich sind.
(5) Die Kennzeichnung ist am Grenzpunkt vorzunehmen. Liegt dieser innerhalb einer Straßenfläche
oder im Verlauf einer Bundesgrenze, ist er nicht zugänglich oder lassen die Bodenverhältnisse
eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 bis 4 nicht zu, so hat die Kennzeichnung mittelbar zu erfolgen.
§ 2. (1) Beim Anschluß an das Festpunktfeld sind mindestens zwei Festpunkte zu verwenden.
Beträgt die Entfernung der zu vermessenden Grenzpunkte zum nächsten Festpunkt weniger als
150 m und werden von diesem die Richtungen zu mindestens zwei anderen Festpunkten gemessen,
so ist die Verwendung nur dieses Festpunktes ausreichend.
(2) Der Anschluß für Vermessungen gemäß § 36 Abs. 2 des Vermessungsgesetzes hat zu erfolgen
a) bei Vorliegen einer Katastralmappe auf numerischer Grundlage durch Verwendung des
ursprünglichen Festpunkt- oder Polygonnetzes oder durch Verwendung koordinatenmäßig
bestimmter Punkte und
b) bei Vorliegen einer Katastralmappe auf graphischer Grundlage durch Verwendung von so
vielen seit ihrer letzten Vermessung unverändert gebliebenen Punkten (bis zu 100 m entfernte
Fest- oder Polygonpunkte im System der Landesvermessung, ansonsten Grenzpunkte),
daß die vermessenen Grenzen in der Katastralmappe dargestellt werden können.
§ 3. (1) Polygonzüge zwischen Festpunkten, deren Abstand nicht mehr als 500 m beträgt, sind
als Hilfszüge, ansonsten als Hauptzüge zu berechnen. Bei Hilfszügen sind die Winkelabschlußdifferenzen
nur dann aufzuteilen, wenn An- und Abschlußrichtungen zu weiter als 1000 m entfernten
Zielpunkten gemessen werden.
(2) Die Vermessung der Grenzpunkte ist vorzunehmen
a) durch Messen der Richtung und Entfernung (Polarmethode),
b) durch Messen der Richtungen und deren Schnitt (Schnittmethode),
c) durch Messen der Abszisse und der Ordinate (Orthogonalmethode), sofern die Länge der
letzteren in horizontalem Gelände nicht mehr als 30 m, ansonsten nicht mehr als 15 m
beträgt, oder
d) durch Luftbildmessung mit numerischer Auswertung.
(3) Die Vermessung der Grenzpunkte ist durch eine zweite unabhängige Messung oder durch
Messen von Sperrmaßen zu kontrollieren.
(4) Grenzzeichen sind hinsichtlich ihrer Lage als unverändert anzusehen,
a) wenn die Differenz zwischen den ursprünglich gemessenen und den bei der Kontrolle gemessenen
Sperrmaßen nicht größer als der sich gemäß § 4 2. 2 ergebende Wert, höchstens
aber 0,20 m ist,
b) wenn die Differenz zwischen den aus den bisherigen Koordinaten berechneten und den
bei der Kontrolle gemessenen Sperrmaßen nicht größer als der sich gemäß § 4 2. 5 ergebende
Wert, höchstens aber 0,20 m ist, oder
c) falls bei der Kontrolle keine Sperrmaße gemessen werden können, wenn die Punktlagedifferenz,
die sich aus den bisherigen und den zur Kontrolle bestimmten Koordinaten ergibt,
nicht größer als 0,20 m ist.
§ 4. Die zulässigen Fehlergrenzen betragen (s Streckenlänge in Meter, [s] Summe der Polygonseitenlängen
in Meter, n Anzahl der Brechungswinkel einschließlich der An- und Abschlußwinkel,
L Abstand zwischen dem Anfangs- und dem Endpunkt des Polygonzuges in Meter, M Maßstabzahl,
F Flächenausmaß in Quadratmeter)
§ 5. (1) Bei Vermessungen gemäß § 36 Abs. 1 des Vermessungsgesetzes sind die Koordinaten
der neu entstehenden Polygon- und Grenzpunkte im System der Landesvermessung (3-Grad-
Streifen-Systeme der Gauß-Krüger-Projektion mit den Bezugsmeridianen 28, 31 und 34 Grad
östlich von Ferro) zu berechnen.
(2) Bei Vermessungen gemäß § 36 Abs. 2 des Vermessungsgesetzes sind die Koordinaten der
verwendeten Punkte im ursprünglichen Festpunkt- oder Polygonnetz, im System der Landesvermessung
oder in einem örtlichen System zu berechnen.
(3) Die Koordinaten sind in Meter mit zwei Dezimalstellen anzugeben.
§ 6. (1) Die Flächenausmaße der Trennstücke (bei Vermessungen für Zwecke der grundbücherlichen
Teilungen, Ab- und Zuschreibungen) und der Grundstücke (bei anderen Vermessungen)
sind aus den vorhandenen Koordinaten der Grenzpunkte, sonst graphisch zu bestimmen.
(2) Die Ausmaße der zu einem Grundstück gehörenden Flächen gleicher Benützungsart (Benützungsabschnitte)
können unter Abstimmung auf das gesamte Flächenausmaß des Grundstückes
nach graphischen Methoden ermittelt werden.
(3) Die Flächenausmaße nach Abs. 1 und 2 sind in Quadratmeter oder Vielfachen davon anzugeben.
§ 7. (1) Bei Vermessungen für Zwecke der grundbücherlichen Teilungen, Ab- und Zuschreibungen
sind die neu entstehenden Grenzpunkte, die in einen bestehenden geradlinigen Abschnitt (§ 1
Abs. 1) zu liegen kommen, in diesen einzufluchten und einzurechnen.
(2) Die Grenzzeichen der beim Einfluchten (Abs. 1) verwendeten Grenzpunkte, für die
numerische Unterlagen vorhanden sind, sind hiebei auf ihre unveränderte Lage zu prüfen.
§ 8. (1) Pläne über Grenzvermessungen gemäß § 34 des Vermessungsgesetzes haben zu enthalten
a) das Datum der Vermessung und der Planausfertigung,
b) die Bezeichnung des zuständigen Bezirksgerichtes, die Bezeichnung und die Nummer der
Katastralgemeinde und die Nummern der betroffenen Mappenblätter,
c) bei Mappenberichtigungen die Grundstücksnummern, die Namen der Eigentümer, die
Zahlen der Grundbuchseinlagen und, sofern das Grundstück zur Gänze vermessen wurde,
das bisherige und das neue Flächenausmaß,
d) in der Gegenüberstellung die Grundstücksnummern, die Namen der Eigentümer, die
Zahlen der Grundbuchseinlagen, die Benützungsarten, die Flächenausmaße der Grundstücke
und der Benützungsabschnitte sowie bei Teilungen auch die Angabe der Trennstücke,
e) die Art der Berechnung der Flächenausmaße (§ 6),
f) die zeichnerischen Darstellungen (§ 9) unter Verwendung des im Anhang zu dieser Verordnung
festgelegten Zeichenschlüssels,
g) die Richtungswinkel und die Seitenlängen der gemessenen Polygonzüge,
h) das Verzeichnis der Koordinaten der einbezogenen Fest- und Polygonpunkte, der überprüften
und der neu entstehenden Grenzpunkte und der sonstigen berechneten Punkte
unter Verwendung der von der Vermessungsbehörde bekanntgegebenen Punktnummern,
wobei Anbindepunkte besonders kenntlich zu machen sind.
(2) Werden von einer Grenzvermessung mehrere Katastralgemeinden betroffen, so ist für jede
Katastralgemeinde ein Gleichstück des Planes vorzulegen.
§ 9. (1) Eine zeichnerische Darstellung ist im Maßstab der Katastralmappe anzulegen. Sie hat
zu enthalten
a) die bisherigen Angaben der Katastralmappe in schwarzer Farbe und die dem neuen Stande
entsprechenden Angaben in roter Farbe, bei Mappenberichtigungen in blauer Farbe, wobei
die ungültig werdenden Linien mit kurzen roten, bei Mappenberichtigungen mit kurzen
blauen Doppelstrichen zu durchkreuzen und ungültig werdende Nummern und Zeichen
rot, bei Mappenberichtigungen blau durchzustreichen sind,
b) die abstoßenden Linien und die Nummern der angrenzenden Grundstücke,
c) den Maßstab und
d) die Angabe der Nordrichtung.
(2) Eine weitere zeichnerische Darstellung ist im Maßstab 1 : 1000 oder in Folgemaßstäben,
die jedoch nicht kleiner als der Maßstab der Katastralmappe sein dürfen, anzulegen. Sie hat neben
den in Abs. 1 lit. b bis d angeführten Angaben zu enthalten
a) die bisherigen Angaben der Katastralmappe unter Berücksichtigung der Mappenberichtigungen
in schwarzer Farbe und die dem neuen Stande entsprechenden Angaben in roter
Farbe, wobei die ungültig werdenden Linien mit kurzen roten Doppelstrichen zu durchkreuzen
und ungültig werdende Nummern und Zeichen rot durchzustreichen sind,
b) die Maßzahlen einschließlich der gemessenen Sperrmaße,
c) die in die Vermessung einbezogenen Punkte und deren Nummern,
d) die Bestimmungselemente der mathematisch definierten Kurven und
e) die Erklärung über die Art der Kennzeichnung der Grenzen.
(3) Können die in Abs. 2 angeführten Angaben in die zeichnerische Darstellung im Maßstab
der Katastralmappe aufgenommen werden, ohne deren Übersichtlichkeit oder Deutlichkeit wesentlich
zu beeinträchtigen und liegt keine Mappenberichtigung vor, so kann die weitere zeichnerische
Darstellung entfallen.