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53_1969 AT

53. Verordnung: Vermessungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 53. Verordnung: Vermessungsverordnung

Gemäß §§ 36 Abs. 3 und 37 Abs. 2 des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, wird verordnet

§ 1. (1) Die Grenzen von Grundstücken sind durch Grenzpunkte so zu zerlegen, daß die dazwischen

befindlichen Abschnitte geradlinig oder in mathematisch definierten Kurven verlaufen.

(2) Die Grenzpunkte sind entsprechend den Bodenverhältnissen durch Grenzsteine mit den

Mindestmaßen 0,10 X 0, 10 X 0,50 m, durch Rohre mit einem Durchmesser von mindestens 0,02 m

und einer Länge von 0,40 m, durch Kunststoff- oder Metallmarken oder durch Grenzbolzen auf

eine deutliche und unwandelbare Art zu kennzeichnen.

(3) Im Fels können die Grenzpunkte auch durch eingemeißelte Kreuze gekennzeichnet werden.

(4) Das Anbringen von Grenzzeichen gemäß Abs. 2 oder 3 kann entfallen, wenn die Grenzpunkte

durch Mauerecken, Bordsteinkanten, Zaunsäulen oder Zaunsteher ersichtlich sind.

(5) Die Kennzeichnung ist am Grenzpunkt vorzunehmen. Liegt dieser innerhalb einer Straßenfläche

oder im Verlauf einer Bundesgrenze, ist er nicht zugänglich oder lassen die Bodenverhältnisse

eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 bis 4 nicht zu, so hat die Kennzeichnung mittelbar zu erfolgen.

§ 2. (1) Beim Anschluß an das Festpunktfeld sind mindestens zwei Festpunkte zu verwenden.

Beträgt die Entfernung der zu vermessenden Grenzpunkte zum nächsten Festpunkt weniger als

150 m und werden von diesem die Richtungen zu mindestens zwei anderen Festpunkten gemessen,

so ist die Verwendung nur dieses Festpunktes ausreichend.

(2) Der Anschluß für Vermessungen gemäß § 36 Abs. 2 des Vermessungsgesetzes hat zu erfolgen

a) bei Vorliegen einer Katastralmappe auf numerischer Grundlage durch Verwendung des

ursprünglichen Festpunkt- oder Polygonnetzes oder durch Verwendung koordinatenmäßig

bestimmter Punkte und

b) bei Vorliegen einer Katastralmappe auf graphischer Grundlage durch Verwendung von so

vielen seit ihrer letzten Vermessung unverändert gebliebenen Punkten (bis zu 100 m entfernte

Fest- oder Polygonpunkte im System der Landesvermessung, ansonsten Grenzpunkte),

daß die vermessenen Grenzen in der Katastralmappe dargestellt werden können.

§ 3. (1) Polygonzüge zwischen Festpunkten, deren Abstand nicht mehr als 500 m beträgt, sind

als Hilfszüge, ansonsten als Hauptzüge zu berechnen. Bei Hilfszügen sind die Winkelabschlußdifferenzen

nur dann aufzuteilen, wenn An- und Abschlußrichtungen zu weiter als 1000 m entfernten

Zielpunkten gemessen werden.

(2) Die Vermessung der Grenzpunkte ist vorzunehmen

a) durch Messen der Richtung und Entfernung (Polarmethode),

b) durch Messen der Richtungen und deren Schnitt (Schnittmethode),

c) durch Messen der Abszisse und der Ordinate (Orthogonalmethode), sofern die Länge der

letzteren in horizontalem Gelände nicht mehr als 30 m, ansonsten nicht mehr als 15 m

beträgt, oder

d) durch Luftbildmessung mit numerischer Auswertung.

(3) Die Vermessung der Grenzpunkte ist durch eine zweite unabhängige Messung oder durch

Messen von Sperrmaßen zu kontrollieren.

(4) Grenzzeichen sind hinsichtlich ihrer Lage als unverändert anzusehen,

a) wenn die Differenz zwischen den ursprünglich gemessenen und den bei der Kontrolle gemessenen

Sperrmaßen nicht größer als der sich gemäß § 4 2. 2 ergebende Wert, höchstens

aber 0,20 m ist,

b) wenn die Differenz zwischen den aus den bisherigen Koordinaten berechneten und den

bei der Kontrolle gemessenen Sperrmaßen nicht größer als der sich gemäß § 4 2. 5 ergebende

Wert, höchstens aber 0,20 m ist, oder

c) falls bei der Kontrolle keine Sperrmaße gemessen werden können, wenn die Punktlagedifferenz,

die sich aus den bisherigen und den zur Kontrolle bestimmten Koordinaten ergibt,

nicht größer als 0,20 m ist.

§ 4. Die zulässigen Fehlergrenzen betragen (s Streckenlänge in Meter, [s] Summe der Polygonseitenlängen

in Meter, n Anzahl der Brechungswinkel einschließlich der An- und Abschlußwinkel,

L Abstand zwischen dem Anfangs- und dem Endpunkt des Polygonzuges in Meter, M Maßstabzahl,

F Flächenausmaß in Quadratmeter)

§ 5. (1) Bei Vermessungen gemäß § 36 Abs. 1 des Vermessungsgesetzes sind die Koordinaten

der neu entstehenden Polygon- und Grenzpunkte im System der Landesvermessung (3-Grad-

Streifen-Systeme der Gauß-Krüger-Projektion mit den Bezugsmeridianen 28, 31 und 34 Grad

östlich von Ferro) zu berechnen.

(2) Bei Vermessungen gemäß § 36 Abs. 2 des Vermessungsgesetzes sind die Koordinaten der

verwendeten Punkte im ursprünglichen Festpunkt- oder Polygonnetz, im System der Landesvermessung

oder in einem örtlichen System zu berechnen.

(3) Die Koordinaten sind in Meter mit zwei Dezimalstellen anzugeben.

§ 6. (1) Die Flächenausmaße der Trennstücke (bei Vermessungen für Zwecke der grundbücherlichen

Teilungen, Ab- und Zuschreibungen) und der Grundstücke (bei anderen Vermessungen)

sind aus den vorhandenen Koordinaten der Grenzpunkte, sonst graphisch zu bestimmen.

(2) Die Ausmaße der zu einem Grundstück gehörenden Flächen gleicher Benützungsart (Benützungsabschnitte)

können unter Abstimmung auf das gesamte Flächenausmaß des Grundstückes

nach graphischen Methoden ermittelt werden.

(3) Die Flächenausmaße nach Abs. 1 und 2 sind in Quadratmeter oder Vielfachen davon anzugeben.

§ 7. (1) Bei Vermessungen für Zwecke der grundbücherlichen Teilungen, Ab- und Zuschreibungen

sind die neu entstehenden Grenzpunkte, die in einen bestehenden geradlinigen Abschnitt (§ 1

Abs. 1) zu liegen kommen, in diesen einzufluchten und einzurechnen.

(2) Die Grenzzeichen der beim Einfluchten (Abs. 1) verwendeten Grenzpunkte, für die

numerische Unterlagen vorhanden sind, sind hiebei auf ihre unveränderte Lage zu prüfen.

§ 8. (1) Pläne über Grenzvermessungen gemäß § 34 des Vermessungsgesetzes haben zu enthalten

a) das Datum der Vermessung und der Planausfertigung,

b) die Bezeichnung des zuständigen Bezirksgerichtes, die Bezeichnung und die Nummer der

Katastralgemeinde und die Nummern der betroffenen Mappenblätter,

c) bei Mappenberichtigungen die Grundstücksnummern, die Namen der Eigentümer, die

Zahlen der Grundbuchseinlagen und, sofern das Grundstück zur Gänze vermessen wurde,

das bisherige und das neue Flächenausmaß,

d) in der Gegenüberstellung die Grundstücksnummern, die Namen der Eigentümer, die

Zahlen der Grundbuchseinlagen, die Benützungsarten, die Flächenausmaße der Grundstücke

und der Benützungsabschnitte sowie bei Teilungen auch die Angabe der Trennstücke,

e) die Art der Berechnung der Flächenausmaße (§ 6),

f) die zeichnerischen Darstellungen (§ 9) unter Verwendung des im Anhang zu dieser Verordnung

festgelegten Zeichenschlüssels,

g) die Richtungswinkel und die Seitenlängen der gemessenen Polygonzüge,

h) das Verzeichnis der Koordinaten der einbezogenen Fest- und Polygonpunkte, der überprüften

und der neu entstehenden Grenzpunkte und der sonstigen berechneten Punkte

unter Verwendung der von der Vermessungsbehörde bekanntgegebenen Punktnummern,

wobei Anbindepunkte besonders kenntlich zu machen sind.

(2) Werden von einer Grenzvermessung mehrere Katastralgemeinden betroffen, so ist für jede

Katastralgemeinde ein Gleichstück des Planes vorzulegen.

§ 9. (1) Eine zeichnerische Darstellung ist im Maßstab der Katastralmappe anzulegen. Sie hat

zu enthalten

a) die bisherigen Angaben der Katastralmappe in schwarzer Farbe und die dem neuen Stande

entsprechenden Angaben in roter Farbe, bei Mappenberichtigungen in blauer Farbe, wobei

die ungültig werdenden Linien mit kurzen roten, bei Mappenberichtigungen mit kurzen

blauen Doppelstrichen zu durchkreuzen und ungültig werdende Nummern und Zeichen

rot, bei Mappenberichtigungen blau durchzustreichen sind,

b) die abstoßenden Linien und die Nummern der angrenzenden Grundstücke,

c) den Maßstab und

d) die Angabe der Nordrichtung.

(2) Eine weitere zeichnerische Darstellung ist im Maßstab 1 : 1000 oder in Folgemaßstäben,

die jedoch nicht kleiner als der Maßstab der Katastralmappe sein dürfen, anzulegen. Sie hat neben

den in Abs. 1 lit. b bis d angeführten Angaben zu enthalten

a) die bisherigen Angaben der Katastralmappe unter Berücksichtigung der Mappenberichtigungen

in schwarzer Farbe und die dem neuen Stande entsprechenden Angaben in roter

Farbe, wobei die ungültig werdenden Linien mit kurzen roten Doppelstrichen zu durchkreuzen

und ungültig werdende Nummern und Zeichen rot durchzustreichen sind,

b) die Maßzahlen einschließlich der gemessenen Sperrmaße,

c) die in die Vermessung einbezogenen Punkte und deren Nummern,

d) die Bestimmungselemente der mathematisch definierten Kurven und

e) die Erklärung über die Art der Kennzeichnung der Grenzen.

(3) Können die in Abs. 2 angeführten Angaben in die zeichnerische Darstellung im Maßstab

der Katastralmappe aufgenommen werden, ohne deren Übersichtlichkeit oder Deutlichkeit wesentlich

zu beeinträchtigen und liegt keine Mappenberichtigung vor, so kann die weitere zeichnerische

Darstellung entfallen.

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