53. Verordnung: Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1968
Statutory Text (1 Provisions)
Auf Grund des § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950, BGBl. Nr. 172,
in der Fassung des Bundesgesetzes vom 26. Jänner
1968, BGBl. Nr. 45, mit dem das Allgemeine
Verwaltungsverfahrensgesetz hinsichtlich
der Verwaltungsabgaben geändert wird, wird
verordnet
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Die Parteien haben für die Verleihung
von Berechtigungen oder für sonstige wesentlich
in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen,
die von Behörden im Sinne des Art. VI
Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen
oder infolge Säumnis
einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof
vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten
der Bundesverwaltung — abgesehen von
den durch Gesetz besonders geregelten Fällen —
die gemäß dem folgenden Abschnitt II festgesetzten
Verwaltungsabgaben zu entrichten. Sie
werden im folgenden kurz Verwaltungsabgaben
genannt.
(2) Im Verwaltungsstrafverfahren und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren
finden im Sinne
des § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 und
des § 10 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
1950 die Vorschriften über Verwaltungsabgaben
keine Anwendung.
§ 2. (1) Die Pflicht zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe
tritt in dem Zeitpunkt ein, in
dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist
oder die Amtshandlung vorgenommen wird.
(2) Soweit eine Verwaltungsabgabenschuld
nicht besteht oder nachträglich weggefallen ist,
sind hierauf entrichtete Beträge zu erstatten.
§ 3. (1) Ergeht im Zusammenhang mit der
Verleihung einer Berechtigung oder mit einer
sonstigen Amtshandlung, für die eine Verwaltungsabgabe
zu entrichten ist, ein Bescheid nach
§ 56 oder § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950, so ist die Vorschreibung
der Abgabe gemäß § 59 Abs. 1 in den Spruch
aufzunehmen; dies gilt im Sinne des § 66 Abs. 4
des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950 auch für die Berufungsbehörde, wenn
der Anlaß für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe
erst durch ihren Bescheid gegeben wird.
(2) Liegt der Fall des Abs. 1 nicht vor, so ist
die Verwaltungsabgabe, wenn sie nicht ohne
weiteres entrichtet wird, durch einen abgesonderten
Bescheid nach § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950 vorzuschreiben.
Wird gegen einen solchen Bescheid Vorstellung
erhoben und darauf ein neuer Bescheid gemäß
§ 56 erlassen, so richtet sich der Instanzenzug
— unbeschadet der Bestimmungen des Art. 3 des
Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl. Nr. 277/
1925 — nach den für die betreffende Angelegenheit
geltenden Vorschriften.
§ 4. Verwaltungsabgaben sind gemäß § 79 des
Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950
nur insoweit einzuheben, als dadurch der notdürftige
Unterhalt der Partei und der Personen,
für die sie nach dem Gesetze zu sorgen hat,
nicht gefährdet wird.
II. Ausmaß der Verwaltungsabgaben
§ 5. Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben
ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser
Verordnung bildende Tarif maßgebend.
§ 6. Eine im besonderen Teil des Tarifes vorgesehene
Verwaltungsabgabe ist auch dann zu
entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden
Tarifpost angegebenen Rechtsvorschriften
zwar geändert wurden, die abgabenpflichtige
Amtshandlung jedoch ihrem Wesen und Inhalte
nach unverändert geblieben ist.
III. Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben
bei den Bundesbehörden
§ 7. (1) Die Verwaltungsabgaben sind bei den
Bundesbehörden von der Partei unbeschadet der
Regelung des Abs. 3 in Stempelmarken im Sinne
des Stempelmarkengesetzes, BGBl. Nr. 24/1964,
zu entrichten.
(2) Die Stempelmarken sind von der Behörde
als Nachweis der Entrichtung der Verwaltungsabgabe
auf den bei der Behörde verbleibenden
Geschäftsstücken (amtlichen Aufzeichnungen)
über die Verleihung der Berechtigung oder
über die sonstige Amtshandlung, die den Anlaß
zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe gegeben
hat, oder falls ein solches Geschäftsstück nicht
in Betracht kommt, in dem über die betreffende
Amtshandlung geführten Vormerk aufzukleben
und sodann durch amtliche Überstempelung mit
dem Amtssiegel oder einer Stampiglie so zu entwerten,
daß der Aufdruck zum Teil auf dem
farbigen Feld der Stempelmarke und zum Teil
auf dem die Marke tragenden Papier ersichtlich
wird.
(3) Die in der Tarifpost 40 angeführten Verwaltungsabgaben
können auch in barem oder
durch Einzahlung mit Erlagschein entrichtet
werden.
§ 8. Die Amtsvorstände der Bundesbehörden
haben die vorschriftsmäßige Gebarung bezüglich
der Verwaltungsabgaben unter ihrer dienstrechtlichen
Verantwortung zu überwachen.
IV. Schlußbestimmungen
§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf
des siebenten Tages nach ihrer Kundmachung in
Kraft.
(2) Die Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung
1957, BGBl. Nr. 48, in der Fassung der
Verordnungen BGBl. Nr. 227/1957, BGBl.
Nr. 298/1964 und BGBl. Nr. 202/1967 sowie
der Kundmachungen BGBl. Nr. 116/1957, BGBl.
Nr. 19/1958 und BGBl. Nr. 254/1964 wird mit
dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung
aufgehoben.