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53. Verordnung: Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1968

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BGBlPdf 53. Verordnung: Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1968

Auf Grund des § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950, BGBl. Nr. 172,

in der Fassung des Bundesgesetzes vom 26. Jänner

1968, BGBl. Nr. 45, mit dem das Allgemeine

Verwaltungsverfahrensgesetz hinsichtlich

der Verwaltungsabgaben geändert wird, wird

verordnet

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Die Parteien haben für die Verleihung

von Berechtigungen oder für sonstige wesentlich

in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen,

die von Behörden im Sinne des Art. VI

Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen

oder infolge Säumnis

einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof

vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten

der Bundesverwaltung — abgesehen von

den durch Gesetz besonders geregelten Fällen —

die gemäß dem folgenden Abschnitt II festgesetzten

Verwaltungsabgaben zu entrichten. Sie

werden im folgenden kurz Verwaltungsabgaben

genannt.

(2) Im Verwaltungsstrafverfahren und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren

finden im Sinne

des § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 und

des § 10 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

1950 die Vorschriften über Verwaltungsabgaben

keine Anwendung.

§ 2. (1) Die Pflicht zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe

tritt in dem Zeitpunkt ein, in

dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist

oder die Amtshandlung vorgenommen wird.

(2) Soweit eine Verwaltungsabgabenschuld

nicht besteht oder nachträglich weggefallen ist,

sind hierauf entrichtete Beträge zu erstatten.

§ 3. (1) Ergeht im Zusammenhang mit der

Verleihung einer Berechtigung oder mit einer

sonstigen Amtshandlung, für die eine Verwaltungsabgabe

zu entrichten ist, ein Bescheid nach

§ 56 oder § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950, so ist die Vorschreibung

der Abgabe gemäß § 59 Abs. 1 in den Spruch

aufzunehmen; dies gilt im Sinne des § 66 Abs. 4

des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950 auch für die Berufungsbehörde, wenn

der Anlaß für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe

erst durch ihren Bescheid gegeben wird.

(2) Liegt der Fall des Abs. 1 nicht vor, so ist

die Verwaltungsabgabe, wenn sie nicht ohne

weiteres entrichtet wird, durch einen abgesonderten

Bescheid nach § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950 vorzuschreiben.

Wird gegen einen solchen Bescheid Vorstellung

erhoben und darauf ein neuer Bescheid gemäß

§ 56 erlassen, so richtet sich der Instanzenzug

— unbeschadet der Bestimmungen des Art. 3 des

Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl. Nr. 277/

1925 — nach den für die betreffende Angelegenheit

geltenden Vorschriften.

§ 4. Verwaltungsabgaben sind gemäß § 79 des

Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950

nur insoweit einzuheben, als dadurch der notdürftige

Unterhalt der Partei und der Personen,

für die sie nach dem Gesetze zu sorgen hat,

nicht gefährdet wird.

II. Ausmaß der Verwaltungsabgaben

§ 5. Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben

ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser

Verordnung bildende Tarif maßgebend.

§ 6. Eine im besonderen Teil des Tarifes vorgesehene

Verwaltungsabgabe ist auch dann zu

entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden

Tarifpost angegebenen Rechtsvorschriften

zwar geändert wurden, die abgabenpflichtige

Amtshandlung jedoch ihrem Wesen und Inhalte

nach unverändert geblieben ist.

III. Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben

bei den Bundesbehörden

§ 7. (1) Die Verwaltungsabgaben sind bei den

Bundesbehörden von der Partei unbeschadet der

Regelung des Abs. 3 in Stempelmarken im Sinne

des Stempelmarkengesetzes, BGBl. Nr. 24/1964,

zu entrichten.

(2) Die Stempelmarken sind von der Behörde

als Nachweis der Entrichtung der Verwaltungsabgabe

auf den bei der Behörde verbleibenden

Geschäftsstücken (amtlichen Aufzeichnungen)

über die Verleihung der Berechtigung oder

über die sonstige Amtshandlung, die den Anlaß

zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe gegeben

hat, oder falls ein solches Geschäftsstück nicht

in Betracht kommt, in dem über die betreffende

Amtshandlung geführten Vormerk aufzukleben

und sodann durch amtliche Überstempelung mit

dem Amtssiegel oder einer Stampiglie so zu entwerten,

daß der Aufdruck zum Teil auf dem

farbigen Feld der Stempelmarke und zum Teil

auf dem die Marke tragenden Papier ersichtlich

wird.

(3) Die in der Tarifpost 40 angeführten Verwaltungsabgaben

können auch in barem oder

durch Einzahlung mit Erlagschein entrichtet

werden.

§ 8. Die Amtsvorstände der Bundesbehörden

haben die vorschriftsmäßige Gebarung bezüglich

der Verwaltungsabgaben unter ihrer dienstrechtlichen

Verantwortung zu überwachen.

IV. Schlußbestimmungen

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf

des siebenten Tages nach ihrer Kundmachung in

Kraft.

(2) Die Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung

1957, BGBl. Nr. 48, in der Fassung der

Verordnungen BGBl. Nr. 227/1957, BGBl.

Nr. 298/1964 und BGBl. Nr. 202/1967 sowie

der Kundmachungen BGBl. Nr. 116/1957, BGBl.

Nr. 19/1958 und BGBl. Nr. 254/1964 wird mit

dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung

aufgehoben.

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