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53_1966 AT

53. Verordnung: Ausdehnung der Krankenversicherung nach dem Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz 1937 auf die öffentlich-rechtlichen Bediensteten einiger Gemeinden des Bundeslandes Steiermark

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BGBlPdf 53. Verordnung: Ausdehnung der Krankenversicherung nach dem Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz 1937 auf die öffentlich-rechtlichen Bediensteten einiger Gemeinden des Bundeslandes Steiermark

Auf Grund des § 1 a des Bundesangestellten-

Krankenversicherungsgesetzes 1937, BGBl.

Nr. 94, in der Fassung des § 487 Abs. 1 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.

Nr. 189/1955, wird verordnet

Mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1966 werden die

öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Gemeinden

Strallegg, Politischer Bezirk Weiz,

Werndorf, Politischer Bezirk Graz-Umgebung,

und St. Marein bei Neumarkt,

Politischer Bezirk Murau, auf die das Gemeindebedienstetengesetz

1957, LGBl, für das Land

Steiermark Nr. 34, Anwendung findet, in die

Krankenversicherung der Bundesangestellten bei

der Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten

einbezogen.

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