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AT · 53_1963

53. Bundesgesetz: Dritte Novelle zur Abgabenexekutionsordnung.

1 Provisions · Österreich · Nationale Gesetzgebung
  1. 1963_53_0 53. Bundesgesetz: Dritte Novelle zur Abgabenexekutionsordnung.
  2. 1
    Der Nationalrat hat beschlossen
  3. 2
    Artikel I.
  4. 3
    Die Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/
  5. 4
    1949, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
  6. 5
    Nr. 1/1952 und BGBl. Nr. 159/1961, wird wie
  7. 6
    folgt abgeändert
  8. 7
    1. § 1 hat zu lauten
  9. 8
    „§ 1. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
  10. 9
    gelten in Angelegenheiten der von den Abgabenbehörden
  11. 10
    des Bundes zu erhebenden Abgaben im
  12. 11
    Sinne des § 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl.
  13. 12
    Nr. 194/1961. Soweit sich aus diesem Bundesgesetz
  14. 13
    nicht anderes ergibt, sind die Bestimmungen
  15. 14
    der Bundesabgabenordnung auch im Vollstreckungsverfahren
  16. 15
    anzuwenden."
  17. 16
    2. § 2 hat zu lauten
  18. 17
    „§ 2. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
  19. 18
    gelten nach Maßgabe des Abs. 2 sinngemäß
  20. 19
    auch in Angelegenheiten der von den Abgabenbehörden
  21. 20
    der Länder, der Gemeindeverbände
  22. 21
    und der Gemeinden zu erhebenden
  23. 22
    öffentlichen Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche.
  24. 23
    Soweit sich aus diesem Bundesgesetz
  25. 24
    nicht anderes ergibt, sind die landesgesetzlichen
  26. 25
    Abgabenverfahrensvorschriften auch im Vollstreckungsverfahren
  27. 26
    anzuwenden.
  28. 27
    (2) Im Verfahren nach diesem Bundesgesetz bei
  29. 28
    den im Abs. 1 genannten Behörden gelten nachstehende
  30. 29
    Abweichungen
  31. 30
    a) Betreibender Gläubiger ist die abgabenberechtigte
  32. 31
    Körperschaft.
  33. 32
    b) Vollstreckungsbehörde ist die nach den besonderen
  34. 33
    Vorschriften mit der Vollstrekkung
  35. 34
    betraute Behörde. Sie kann die Bezirksverwaltungsbehörde
  36. 35
    um die Durchführung
  37. 36
    der Vollstreckung ersuchen.
  38. 37
    c) Die in lit. b bezeichneten Behörden haben
  39. 38
    die Aufgaben zu besorgen, die nach diesem
  40. 39
    Bundesgesetz den Finanzämtern obliegen.
  41. 40
    d) Als Exekutionstitel kommen neben den im
  42. 41
    § 4 genannten Rückstandsausweisen auch
  43. 42
    noch Zahlungsaufträge in Betracht, die mit
  44. 43
    der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehen
  45. 44
    sind.
  46. 45
    e) Die zugunsten mehrerer Abgabengläubiger
  47. 46
    (Abs. 1) bei. derselben Vollstreckungshandlung
  48. 47
    begründeten Pfandrechte stehen im
  49. 48
    Rang gleich. Soweit die durch Vollstrekkungsmaßnahmen
  50. 49
    verursachten Barauslagen
  51. 50
    beim Abgabenschuldner nicht eingebracht
  52. 51
    werden können, sind sie von allen Abgabengläubigern
  53. 52
    nach dem Verhältnis
  54. 53
    ihrer vollstreckbaren Abgabenforderungen
  55. 54
    zu tragen; nach dem gleichen Verhältnis ist
  56. 55
    auch ein nicht zureichender Verkaufserlös
  57. 56
    zu verwenden."
  58. 57
    3. § 3 hat zu lauten
  59. 58
    „§ 3. (1) Die von den Abgabenbehörden des
  60. 59
    Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und
  61. 60
    der Gemeinden zu erhebenden öffentlichen Abgaben,
  62. 61
    Beiträge und Nebenansprüche werden
  63. 62
    nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 im finanzbehördlichen
  64. 63
    oder gerichtlichen Vollstreckungsverfahren
  65. 64
    eingebracht.
  66. 65
    (2) Eine Vollstreckung auf bewegliche körperliche
  67. 66
    Sachen, auf grundbücherlich nicht sichergestellte
  68. 67
    Geldforderungen und auf Ansprüche auf
  69. 68
    Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher
  70. 69
    Sachen kann im finanzbehördlichen oder
  71. 70
    gerichtlichen Vollstreckungsverfahren durchgeführt
  72. 71
    werden.
  73. 72
    (3) Bei allen übrigen Vollstreckungsarten ist
  74. 73
    nur ein gerichtliches Vollstreckungsverfahren zulässig.
  75. 74
    Die Durchführung eines solchen Verfahrens
  76. 75
    schließt die gleichzeitige Durchführung eines
  77. 76
    finanzbehördlichen oder gerichtlichen Vollstrekkungsverfahrens
  78. 77
    gemäß Abs. 2 nicht aus. Das
  79. 78
    Offenbarungseidverfahren obliegt nur den Gerichten.
  80. 79
    (4) Finanzbehördliche Vollstreckungsverfahren.
  81. 80
    im Sinne dieses Bundesgesetzes sind jene Verfahren,
  82. 81
    die die Abgabenbehörden (Abs. 1) zur Einbringung
  83. 82
    und Sicherung öffentlicher Abgaben
  84. 83
    selbst durchzuführen haben."
  85. 84
    4. § 5 hat zu lauten
  86. 85
    „§ 5. (1) Vollstreckungsbehörde erster Instanz
  87. 86
    ist das Finanzamt, dem die Einhebung der Abgabe
  88. 87
    obliegt. Sie kann jedoch, wenn es im Interesse
  89. 88
    der Zweckmäßigkeit, der Kostenersparnis
  90. 89
    sowie der Vereinfachung und Beschleunigung des
  91. 90
    Verfahrens gelegen ist, auch andere Finanzämter
  92. 91
    oder Zollämter, in deren Amtsbereich die Vollstreckungshandlung
  93. 92
    vorzunehmen ist, um Durchführung
  94. 93
    der Vollstreckung ersuchen. Die in
  95. 94
    diesem Bundesgesetz für Finanzämter vorgesehenen
  96. 95
    Vorschriften gelten sinngemäß auch für die
  97. 96
    Zollämter.
  98. 97
    (2) Das Finanzamt hat die Vollstreckung von
  99. 98
    Amts wegen einzuleiten und durchzuführen; es
  100. 99
    bedient sich hiebei der Vollstrecker.
  101. 100
    (3) Die Vollstrecker haben sich zu Beginn der
  102. 101
    Amtshandlung (vor Durchführung der erteilten
  103. 102
    Aufträge) unaufgefordert über ihre Person auszuweisen
  104. 103
    und eine Ausfertigung des Auftrages
  105. 104
    der Abgabenbehörde auf Durchführung der Vollstreckung
  106. 105
    (Vollstreckungsauftrag) auszuhändigen.
  107. 106
    (4) Die Vollstrecker sind berechtigt, die durch
  108. 107
    die Vollstreckung zu erzwingenden Zahlungen
  109. 108
    und sonstigen Leistungen entgegenzunehmen; sie
  110. 109
    haben deren Empfang zu bestätigen."
  111. 110
    5. Im § 7 Abs. 1 hat es anstatt „§ 3 Abs. 1"
  112. 111
    nunmehr „§ 3 Abs. 2" zu lauten. Weiters hat im
  113. 112
    § 7 Abs. 4 der Klammerausdruck „(§ 22)" zu entfallen.
  114. 113
    6. § 10 hat zu lauten
  115. 114
    „§ 10. In der Wohnung einer die Exterritorialität
  116. 115
    in Österreich genießenden Person dürfen
  117. 116
    Vollstreckungshandlungen nur mit Zustimmung
  118. 117
    des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten
  119. 118
    vorgenommen werden."
  120. 119
    7. Im § 15 hat Abs. 1 zu lauten
  121. 120
    „(1) Im Exekutionstitel (§ 4) unterlaufene
  122. 121
    offenbare Unrichtigkeiten sind von Amts wegen
  123. 122
    oder auf Antrag des Abgabenschuldners zu berichtigen."
  124. 123
    8. § 22 hat zu lauten
  125. 124
    „§ 22. Im Vollstreckungsverfahren ergehende
  126. 125
    Erledigungen können dem Abgabenschuldner
  127. 126
    wirksam auch dann unmittelbar zugestellt werden,
  128. 127
    wenn er eine im Inland wohnhafte Person
  129. 128
    zum Empfang von Schriftstücken bevollmächtigt
  130. 129
    hat."
  131. 130
    9. § 26 hat zu lauten
  132. 131
    „§ 26. (1) Der Abgabenschuldner hat für Amtshandlungen
  133. 132
    des Vollstreckungsverfahrens nachstehende
  134. 133
    Gebühren zu entrichten
  135. 134
    a) Die Pfändungsgebühr anläßlich einer Pfändung
  136. 135
    im Ausmaß von 1% vom einzubringenden
  137. 136
    Abgabenbetrag; wird jedoch an
  138. 137
    Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen,
  139. 138
    dann nur 1% vom abgenommenen
  140. 139
    Geldbetrag.
  141. 140
    b) Die Versteigerungsgebühr anläßlich einer
  142. 141
    Versteigerung (eines Verkaufes) im Ausmaß
  143. 142
    von 172% vom einzubringenden Abgabenbetrag.
  144. 143
    Das Mindestmaß dieser Gebühren beträgt 5 S.
  145. 144
    (2) Die im Abs. 1 genannten Gebühren sind
  146. 145
    auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung
  147. 146
    erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil
  148. 147
    der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar
  149. 148
    vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker
  150. 149
    bezahlt hat.
  151. 150
    (3) Außer den gemäß Abs. 1 zu entrichtenden
  152. 151
    Gebühren hat der Abgabenschuldner auch die
  153. 152
    durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten
  154. 153
    Barauslagen zu ersetzen. Zu diesen zählen
  155. 154
    auch die Entlohnung der bei der Durchführung
  156. 155
    des Vollstreckungsverfahrens verwendeten Hilfspersonen,
  157. 156
    wie Schätzleute und Verwahrer, ferner
  158. 157
    bei Durchführung der Versteigerung in einer
  159. 158
    öffentlichen Versteigerungsanstalt (§ 43 Abs. 2)
  160. 159
    die dieser Anstalt zukommenden Gebühren und
  161. 160
    Kostenersätze.
  162. 161
    (4) Gebühren und Auslagenersätze werden mit
  163. 162
    Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und
  164. 163
    können gleichzeitig mit dem einzubringenden
  165. 164
    Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit
  166. 165
    Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar
  167. 166
    aus einem Verkaufserlös beglichen werden (§ 51)."
  168. 167
    10. Im § 54 ist in Z. 2 nach dem Wort „sind"
  169. 168
    der Punkt durch einen Strichpunkt zu ersetzen;
  170. 169
    sodann ist als Z. 3 anzufügen
  171. 170
    „3. Außerordentliche Zuwendungen, Zulagen,
  172. 171
    Versorgungsgenüsse und sonstige nicht auf
  173. 172
    Rechtsansprüchen beruhende Bezüge."
  174. 173
    11. § 55 hat zu lauten
  175. 174
    „§ 55. Unpfändbar sind
  176. 175
    1. Zur Hälfte das für die Leistung von Überstunden
  177. 176
    gezahlte Entgelt;
  178. 177
    2. die für die Dauer eines Urlaubes über das
  179. 178
    Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge,
  180. 179
    Zuwendungen aus Anlaß eines besonderen Betriebsereignisses
  181. 180
    oder für langjährige Dienstleistungen,
  182. 181
    soweit alle diese Beträge den Rahmen
  183. 182
    des Üblichen nicht übersteigen;
  184. 183
    3. .Aufwandsentschädigungen, Zulagen für auswärtige
  185. 184
    Beschäftigung, das Entgelt für Arbeitsmaterial,
  186. 185
    das vom Arbeit(Dienst)nehmer selbst
  187. 186
    beigestellt wird, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen,
  188. 187
    soweit alle diese Beträge durch
  189. 188
    Gesetz, Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif,
  190. 189
    Arbeits- oder Dienstordnung festgesetzt
  191. 190
    sind oder den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
  192. 191
    4. Weihnachtszuwendungen bis zum Betrag der
  193. 192
    Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens,
  194. 193
    höchstens aber bis zu dem Betrag, der sich nach
  195. 194
    den für das gerichtliche Lohnpfändungsverfahren
  196. 195
    geltenden Vorschriften bestimmt;
  197. 196
    5. Zuwendungen aus Anlaß einer Heirat oder
  198. 197
    einer Geburt;
  199. 198
    6. Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche
  200. 199
    Bezüge;
  201. 200
    7. Sterbebezüge.
  202. 201
    Unberührt bleiben sonstige Rechtsvorschriften,
  203. 202
    nach denen Arbeitseinkommen, Teile hievon, Beihilfen
  204. 203
    oder Entschädigungen der Exekution entzogen
  205. 204
    sind."
  206. 205
    12. § 57 hat zu lauten
  207. 206
    „§ 57. Das Arbeitseinkommen unterliegt im
  208. 207
    gleichen Ausmaß nicht der Pfändung, als es nach
  209. 208
    den für das gerichtliche Lohnpfändungsverfahren
  210. 209
    bestehenden Vorschriften der Pfändung entzogen
  211. 210
    ist."
  212. 211
    13. § 58 hat zu lauten
  213. 212
    „§ 58. Für die Berechnung des pfändbaren
  214. 213
    Arbeitseinkommens gilt folgendes
  215. 214
    1. Nicht mitzurechnen sind
  216. 215
    a) die nach § 55 der Pfändung entzogenen Bezüge,
  217. 216
    b) Beträge, die unmittelbar auf Grund abgabenrechtlicher
  218. 217
    oder sozialrechtlicher Vorschriften
  219. 218
    zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen
  220. 219
    des Abgabenschuldners abzuführen
  221. 220
    sind,
  222. 221
    c) Beiträge, die der Abgabenschuldner an seine
  223. 222
    gesetzliche Interessenvertretung zu entrichten
  224. 223
    hat,
  225. 224
    d) Beiträge, die der Abgabenschuldner an ein
  226. 225
    Unternehmen der privaten Krankenversicherung
  227. 226
    leistet, soweit sie den Rahmen
  228. 227
    des Üblichen nicht übersteigen.
  229. 228
    2. Mehrere Arbeitseinkommen sind zusammenzurechnen.
  230. 229
    Der unpfändbare Grundbetrag ist in
  231. 230
    erster Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen,
  232. 231
    das die wesentliche Grundlage der
  233. 232
    Lebenshaltung des Abgabenschuldners bildet. Das
  234. 233
    Finanzamt hat auf Antrag des Abgabenschuldners
  235. 234
    zu bestimmen, mit welchem Betrag der der Pfändung,
  236. 235
    unterliegende Teil auf die einzelnen Arbeitseinkommen
  237. 236
    aufzuteilen ist.
  238. 237
    3. Erhält der Abgabenschuldner neben seinem
  239. 238
    in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen,
  240. 239
    so sind Geld- und Naturalleistungen
  241. 240
    zusammenzurechnen. In diesem Fall ist der in
  242. 241
    Geld zahlbare Betrag insoweit pfändbar, als der
  243. 242
    nach § 57 unpfändbare Teil des Gesamteinkommens
  244. 243
    durch den Wert der dem Abgabenschuldner
  245. 244
    verbleibenden Naturalleistungen gedeckt ist.
  246. 245
    4. Das der Pfändung unterliegende Arbeitseinkommen
  247. 246
    des Abgabenschuldners ist für die
  248. 247
    Berechnung des pfändbaren Teiles nach den für
  249. 248
    das gerichtliche Lohnpfändungsverfahren bestehenden
  250. 249
    Vorschriften abzurunden.
  251. 250
    5. Trifft eine Pfändung, eine Abtretung oder
  252. 251
    eine sonstige Verfügung wegen eines der im § 6
  253. 252
    des Lohnpfändungsgesetzes, BGBl. Nr. 51/1955,
  254. 253
    bezeichneten Ansprüche mit einer Pfändung
  255. 254
    wegen eines sonstigen Anspruches zusammen, so
  256. 255
    sind auf die Unterhaltsansprüche zunächst die
  257. 256
    gemäß § 6 des Lohnpfändungsgesetzes der Pfändung
  258. 257
    in erweitertem Umfang unterliegenden
  259. 258
    Teile des Arbeitseinkommens zu verrechnen. Die
  260. 259
    Verrechnung nimmt auf Antrag eines Beteiligten
  261. 260
    das Exekutionsgericht vor. Der Drittschuldner
  262. 261
    kann, solange ihm eine Entscheidung des Exekutionsgerichtes
  263. 262
    nicht zugestellt ist, nach dem
  264. 263
    Inhalt der ihm bekannten Pfändungsbeschlüsse,
  265. 264
    Abtretungen und sonstige Verfügungen mit befreiender
  266. 265
    Wirkung leisten."
  267. 266
    14. Im § 62 hat Abs. 3 zu entfallen.
  268. 267
    15. Der IV. Teil des II. Hauptstückes mit dem
  269. 268
    § 83 hat zu entfallen.
  270. 269
    16. Das IV. Hauptstück hat zu lauten
  271. 270
    „IV. HAUPTSTÜCK.
  272. 271
    Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang und
  273. 272
    Verwertung sonstiger Pfandrechte an beweglichen
  274. 273
    Sachen.
  275. 274
    § 86a. (1) Wenn der nach den Abgabenvorschriften
  276. 275
    zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete
  277. 276
    dieser Pflicht nicht oder nicht vollständig
  278. 277
    nachgekommen ist, so kann die mangelnde
  279. 278
    Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr
  280. 279
    und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt
  281. 280
    werden (Ersatzvornahme).
  282. 281
    (2) Die Abgabenbehörde kann in einem solchen
  283. 282
    Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der
  284. 283
    voraussichtlichen Kosten gegen nachträgliche Verrechnung
  285. 284
    auftragen.
  286. 285
    § 86 b. Sofern die Abgabenvorschriften nicht
  287. 286
    anderes bestimmen, kann der einer behördlichen
  288. 287
    Anordnung entsprechende Zustand durch Anwendung
  289. 288
    unmittelbaren Zwanges hergestellt werden,
  290. 289
    wenn die Anordnung auf andere Weise
  291. 290
    nicht oder nicht rechtzeitig durchsetzbar wäre.
  292. 291
    § 87. Die Verwertung von beweglichen Sachen,
  293. 292
    die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabenschuld
  294. 293
    haften oder als Sicherheit dienen, hat
  295. 294
    unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften
  296. 295
    über die Verwertung beweglicher körperlicher
  297. 296
    Sachen (§§ 37 bis 52) zu erfolgen."
  298. 297
    17. Vor § 88 hat folgende Überschrift zu
  299. 298
    treten
  300. 299
    „V. HAUPTSTÜCK.
  301. 300
    Übergangs- und Schlußbestimmungen."
  302. 301
    Artikel II.
  303. 302
    Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1963 in
  304. 303
    Kraft.
  305. 304
    Artikel III.
  306. 305
    Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
  307. 306
    das Bundesministerium für Finanzen, und zwar
  308. 307
    hinsichtlich des Artikels I Z. 3 im Einvernehmen
  309. 308
    mit dem Bundesministerium für Justiz und hinsichtlich
  310. 309
    des Artikels I Z. 6 im Einvernehmen mit
  311. 310
    dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten,
  312. 311
    betraut.