AT · 53_1963
53. Bundesgesetz: Dritte Novelle zur Abgabenexekutionsordnung.
1 Provisions · Österreich · Nationale Gesetzgebung
- 1963_53_0 53. Bundesgesetz: Dritte Novelle zur Abgabenexekutionsordnung.
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1
Der Nationalrat hat beschlossen
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Artikel I.
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3
Die Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/
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4
1949, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
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5
Nr. 1/1952 und BGBl. Nr. 159/1961, wird wie
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folgt abgeändert
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1. § 1 hat zu lauten
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8
„§ 1. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
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gelten in Angelegenheiten der von den Abgabenbehörden
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des Bundes zu erhebenden Abgaben im
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Sinne des § 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl.
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12
Nr. 194/1961. Soweit sich aus diesem Bundesgesetz
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nicht anderes ergibt, sind die Bestimmungen
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der Bundesabgabenordnung auch im Vollstreckungsverfahren
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anzuwenden."
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2. § 2 hat zu lauten
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„§ 2. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
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gelten nach Maßgabe des Abs. 2 sinngemäß
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auch in Angelegenheiten der von den Abgabenbehörden
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der Länder, der Gemeindeverbände
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und der Gemeinden zu erhebenden
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öffentlichen Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche.
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23
Soweit sich aus diesem Bundesgesetz
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nicht anderes ergibt, sind die landesgesetzlichen
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Abgabenverfahrensvorschriften auch im Vollstreckungsverfahren
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anzuwenden.
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27
(2) Im Verfahren nach diesem Bundesgesetz bei
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den im Abs. 1 genannten Behörden gelten nachstehende
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Abweichungen
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a) Betreibender Gläubiger ist die abgabenberechtigte
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Körperschaft.
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b) Vollstreckungsbehörde ist die nach den besonderen
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Vorschriften mit der Vollstrekkung
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betraute Behörde. Sie kann die Bezirksverwaltungsbehörde
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um die Durchführung
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der Vollstreckung ersuchen.
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c) Die in lit. b bezeichneten Behörden haben
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die Aufgaben zu besorgen, die nach diesem
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Bundesgesetz den Finanzämtern obliegen.
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d) Als Exekutionstitel kommen neben den im
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§ 4 genannten Rückstandsausweisen auch
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noch Zahlungsaufträge in Betracht, die mit
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der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehen
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sind.
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45
e) Die zugunsten mehrerer Abgabengläubiger
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(Abs. 1) bei. derselben Vollstreckungshandlung
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begründeten Pfandrechte stehen im
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Rang gleich. Soweit die durch Vollstrekkungsmaßnahmen
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verursachten Barauslagen
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beim Abgabenschuldner nicht eingebracht
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51
werden können, sind sie von allen Abgabengläubigern
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52
nach dem Verhältnis
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ihrer vollstreckbaren Abgabenforderungen
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zu tragen; nach dem gleichen Verhältnis ist
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auch ein nicht zureichender Verkaufserlös
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zu verwenden."
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3. § 3 hat zu lauten
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„§ 3. (1) Die von den Abgabenbehörden des
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Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und
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60
der Gemeinden zu erhebenden öffentlichen Abgaben,
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Beiträge und Nebenansprüche werden
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62
nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 im finanzbehördlichen
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oder gerichtlichen Vollstreckungsverfahren
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eingebracht.
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65
(2) Eine Vollstreckung auf bewegliche körperliche
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Sachen, auf grundbücherlich nicht sichergestellte
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Geldforderungen und auf Ansprüche auf
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Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher
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Sachen kann im finanzbehördlichen oder
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gerichtlichen Vollstreckungsverfahren durchgeführt
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werden.
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(3) Bei allen übrigen Vollstreckungsarten ist
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nur ein gerichtliches Vollstreckungsverfahren zulässig.
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74
Die Durchführung eines solchen Verfahrens
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schließt die gleichzeitige Durchführung eines
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finanzbehördlichen oder gerichtlichen Vollstrekkungsverfahrens
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gemäß Abs. 2 nicht aus. Das
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Offenbarungseidverfahren obliegt nur den Gerichten.
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79
(4) Finanzbehördliche Vollstreckungsverfahren.
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80
im Sinne dieses Bundesgesetzes sind jene Verfahren,
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die die Abgabenbehörden (Abs. 1) zur Einbringung
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und Sicherung öffentlicher Abgaben
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selbst durchzuführen haben."
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4. § 5 hat zu lauten
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„§ 5. (1) Vollstreckungsbehörde erster Instanz
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ist das Finanzamt, dem die Einhebung der Abgabe
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obliegt. Sie kann jedoch, wenn es im Interesse
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der Zweckmäßigkeit, der Kostenersparnis
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sowie der Vereinfachung und Beschleunigung des
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Verfahrens gelegen ist, auch andere Finanzämter
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91
oder Zollämter, in deren Amtsbereich die Vollstreckungshandlung
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vorzunehmen ist, um Durchführung
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der Vollstreckung ersuchen. Die in
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diesem Bundesgesetz für Finanzämter vorgesehenen
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Vorschriften gelten sinngemäß auch für die
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Zollämter.
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(2) Das Finanzamt hat die Vollstreckung von
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Amts wegen einzuleiten und durchzuführen; es
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bedient sich hiebei der Vollstrecker.
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100
(3) Die Vollstrecker haben sich zu Beginn der
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101
Amtshandlung (vor Durchführung der erteilten
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102
Aufträge) unaufgefordert über ihre Person auszuweisen
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103
und eine Ausfertigung des Auftrages
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104
der Abgabenbehörde auf Durchführung der Vollstreckung
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105
(Vollstreckungsauftrag) auszuhändigen.
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106
(4) Die Vollstrecker sind berechtigt, die durch
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107
die Vollstreckung zu erzwingenden Zahlungen
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108
und sonstigen Leistungen entgegenzunehmen; sie
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109
haben deren Empfang zu bestätigen."
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110
5. Im § 7 Abs. 1 hat es anstatt „§ 3 Abs. 1"
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111
nunmehr „§ 3 Abs. 2" zu lauten. Weiters hat im
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112
§ 7 Abs. 4 der Klammerausdruck „(§ 22)" zu entfallen.
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113
6. § 10 hat zu lauten
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114
„§ 10. In der Wohnung einer die Exterritorialität
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115
in Österreich genießenden Person dürfen
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116
Vollstreckungshandlungen nur mit Zustimmung
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117
des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten
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118
vorgenommen werden."
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119
7. Im § 15 hat Abs. 1 zu lauten
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120
„(1) Im Exekutionstitel (§ 4) unterlaufene
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121
offenbare Unrichtigkeiten sind von Amts wegen
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122
oder auf Antrag des Abgabenschuldners zu berichtigen."
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123
8. § 22 hat zu lauten
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124
„§ 22. Im Vollstreckungsverfahren ergehende
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125
Erledigungen können dem Abgabenschuldner
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126
wirksam auch dann unmittelbar zugestellt werden,
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127
wenn er eine im Inland wohnhafte Person
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128
zum Empfang von Schriftstücken bevollmächtigt
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129
hat."
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130
9. § 26 hat zu lauten
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131
„§ 26. (1) Der Abgabenschuldner hat für Amtshandlungen
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132
des Vollstreckungsverfahrens nachstehende
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133
Gebühren zu entrichten
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134
a) Die Pfändungsgebühr anläßlich einer Pfändung
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135
im Ausmaß von 1% vom einzubringenden
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136
Abgabenbetrag; wird jedoch an
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137
Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen,
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138
dann nur 1% vom abgenommenen
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139
Geldbetrag.
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140
b) Die Versteigerungsgebühr anläßlich einer
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141
Versteigerung (eines Verkaufes) im Ausmaß
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142
von 172% vom einzubringenden Abgabenbetrag.
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143
Das Mindestmaß dieser Gebühren beträgt 5 S.
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144
(2) Die im Abs. 1 genannten Gebühren sind
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145
auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung
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146
erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil
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147
der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar
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148
vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker
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149
bezahlt hat.
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150
(3) Außer den gemäß Abs. 1 zu entrichtenden
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151
Gebühren hat der Abgabenschuldner auch die
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152
durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten
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153
Barauslagen zu ersetzen. Zu diesen zählen
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154
auch die Entlohnung der bei der Durchführung
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155
des Vollstreckungsverfahrens verwendeten Hilfspersonen,
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156
wie Schätzleute und Verwahrer, ferner
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157
bei Durchführung der Versteigerung in einer
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158
öffentlichen Versteigerungsanstalt (§ 43 Abs. 2)
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159
die dieser Anstalt zukommenden Gebühren und
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160
Kostenersätze.
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161
(4) Gebühren und Auslagenersätze werden mit
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162
Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und
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163
können gleichzeitig mit dem einzubringenden
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164
Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit
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165
Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar
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166
aus einem Verkaufserlös beglichen werden (§ 51)."
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167
10. Im § 54 ist in Z. 2 nach dem Wort „sind"
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168
der Punkt durch einen Strichpunkt zu ersetzen;
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169
sodann ist als Z. 3 anzufügen
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170
„3. Außerordentliche Zuwendungen, Zulagen,
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171
Versorgungsgenüsse und sonstige nicht auf
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172
Rechtsansprüchen beruhende Bezüge."
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173
11. § 55 hat zu lauten
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174
„§ 55. Unpfändbar sind
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175
1. Zur Hälfte das für die Leistung von Überstunden
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176
gezahlte Entgelt;
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177
2. die für die Dauer eines Urlaubes über das
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178
Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge,
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179
Zuwendungen aus Anlaß eines besonderen Betriebsereignisses
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180
oder für langjährige Dienstleistungen,
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181
soweit alle diese Beträge den Rahmen
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182
des Üblichen nicht übersteigen;
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183
3. .Aufwandsentschädigungen, Zulagen für auswärtige
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184
Beschäftigung, das Entgelt für Arbeitsmaterial,
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185
das vom Arbeit(Dienst)nehmer selbst
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186
beigestellt wird, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen,
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187
soweit alle diese Beträge durch
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188
Gesetz, Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif,
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189
Arbeits- oder Dienstordnung festgesetzt
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190
sind oder den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
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191
4. Weihnachtszuwendungen bis zum Betrag der
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192
Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens,
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193
höchstens aber bis zu dem Betrag, der sich nach
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194
den für das gerichtliche Lohnpfändungsverfahren
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195
geltenden Vorschriften bestimmt;
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196
5. Zuwendungen aus Anlaß einer Heirat oder
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197
einer Geburt;
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198
6. Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche
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199
Bezüge;
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200
7. Sterbebezüge.
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201
Unberührt bleiben sonstige Rechtsvorschriften,
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202
nach denen Arbeitseinkommen, Teile hievon, Beihilfen
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203
oder Entschädigungen der Exekution entzogen
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204
sind."
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205
12. § 57 hat zu lauten
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206
„§ 57. Das Arbeitseinkommen unterliegt im
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207
gleichen Ausmaß nicht der Pfändung, als es nach
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208
den für das gerichtliche Lohnpfändungsverfahren
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209
bestehenden Vorschriften der Pfändung entzogen
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210
ist."
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211
13. § 58 hat zu lauten
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212
„§ 58. Für die Berechnung des pfändbaren
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213
Arbeitseinkommens gilt folgendes
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214
1. Nicht mitzurechnen sind
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215
a) die nach § 55 der Pfändung entzogenen Bezüge,
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216
b) Beträge, die unmittelbar auf Grund abgabenrechtlicher
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217
oder sozialrechtlicher Vorschriften
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218
zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen
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219
des Abgabenschuldners abzuführen
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220
sind,
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221
c) Beiträge, die der Abgabenschuldner an seine
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222
gesetzliche Interessenvertretung zu entrichten
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223
hat,
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224
d) Beiträge, die der Abgabenschuldner an ein
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225
Unternehmen der privaten Krankenversicherung
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226
leistet, soweit sie den Rahmen
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227
des Üblichen nicht übersteigen.
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228
2. Mehrere Arbeitseinkommen sind zusammenzurechnen.
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229
Der unpfändbare Grundbetrag ist in
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230
erster Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen,
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231
das die wesentliche Grundlage der
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232
Lebenshaltung des Abgabenschuldners bildet. Das
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233
Finanzamt hat auf Antrag des Abgabenschuldners
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234
zu bestimmen, mit welchem Betrag der der Pfändung,
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235
unterliegende Teil auf die einzelnen Arbeitseinkommen
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236
aufzuteilen ist.
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237
3. Erhält der Abgabenschuldner neben seinem
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238
in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen,
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239
so sind Geld- und Naturalleistungen
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240
zusammenzurechnen. In diesem Fall ist der in
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241
Geld zahlbare Betrag insoweit pfändbar, als der
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242
nach § 57 unpfändbare Teil des Gesamteinkommens
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243
durch den Wert der dem Abgabenschuldner
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244
verbleibenden Naturalleistungen gedeckt ist.
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245
4. Das der Pfändung unterliegende Arbeitseinkommen
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246
des Abgabenschuldners ist für die
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247
Berechnung des pfändbaren Teiles nach den für
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248
das gerichtliche Lohnpfändungsverfahren bestehenden
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249
Vorschriften abzurunden.
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250
5. Trifft eine Pfändung, eine Abtretung oder
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251
eine sonstige Verfügung wegen eines der im § 6
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252
des Lohnpfändungsgesetzes, BGBl. Nr. 51/1955,
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253
bezeichneten Ansprüche mit einer Pfändung
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254
wegen eines sonstigen Anspruches zusammen, so
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255
sind auf die Unterhaltsansprüche zunächst die
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256
gemäß § 6 des Lohnpfändungsgesetzes der Pfändung
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257
in erweitertem Umfang unterliegenden
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258
Teile des Arbeitseinkommens zu verrechnen. Die
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259
Verrechnung nimmt auf Antrag eines Beteiligten
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260
das Exekutionsgericht vor. Der Drittschuldner
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261
kann, solange ihm eine Entscheidung des Exekutionsgerichtes
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262
nicht zugestellt ist, nach dem
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263
Inhalt der ihm bekannten Pfändungsbeschlüsse,
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264
Abtretungen und sonstige Verfügungen mit befreiender
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265
Wirkung leisten."
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266
14. Im § 62 hat Abs. 3 zu entfallen.
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267
15. Der IV. Teil des II. Hauptstückes mit dem
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268
§ 83 hat zu entfallen.
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269
16. Das IV. Hauptstück hat zu lauten
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270
„IV. HAUPTSTÜCK.
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271
Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang und
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272
Verwertung sonstiger Pfandrechte an beweglichen
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273
Sachen.
-
274
§ 86a. (1) Wenn der nach den Abgabenvorschriften
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275
zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete
-
276
dieser Pflicht nicht oder nicht vollständig
-
277
nachgekommen ist, so kann die mangelnde
-
278
Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr
-
279
und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt
-
280
werden (Ersatzvornahme).
-
281
(2) Die Abgabenbehörde kann in einem solchen
-
282
Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der
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283
voraussichtlichen Kosten gegen nachträgliche Verrechnung
-
284
auftragen.
-
285
§ 86 b. Sofern die Abgabenvorschriften nicht
-
286
anderes bestimmen, kann der einer behördlichen
-
287
Anordnung entsprechende Zustand durch Anwendung
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288
unmittelbaren Zwanges hergestellt werden,
-
289
wenn die Anordnung auf andere Weise
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290
nicht oder nicht rechtzeitig durchsetzbar wäre.
-
291
§ 87. Die Verwertung von beweglichen Sachen,
-
292
die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabenschuld
-
293
haften oder als Sicherheit dienen, hat
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294
unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften
-
295
über die Verwertung beweglicher körperlicher
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296
Sachen (§§ 37 bis 52) zu erfolgen."
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297
17. Vor § 88 hat folgende Überschrift zu
-
298
treten
-
299
„V. HAUPTSTÜCK.
-
300
Übergangs- und Schlußbestimmungen."
-
301
Artikel II.
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302
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1963 in
-
303
Kraft.
-
304
Artikel III.
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305
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
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306
das Bundesministerium für Finanzen, und zwar
-
307
hinsichtlich des Artikels I Z. 3 im Einvernehmen
-
308
mit dem Bundesministerium für Justiz und hinsichtlich
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309
des Artikels I Z. 6 im Einvernehmen mit
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310
dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten,
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311
betraut.