53. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Verordnung, betreffend Durchführung der Arbeitslosenversicherung in den Gemeinden Jungholz und Mittelberg.
Statutory Text (1 Provisions)
Auf Grund des § 66 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1958, BGBl. Nr. 199, wird verordnet
Artikel I.
Die Verordnung vom 27. März 1953, BGBl.
Nr. 41, betreffend Durchführung der Arbeitslosenversicherung
in den Gemeinden Jungholz
und Mittelberg, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 90/1956 und BGBl. Nr. 176/1958,
wird abgeändert wie folgt
§ 2 hat zu lauten
„§ 2. Die im Arbeitslosenversicherungsgesetz
1958, BGBl. Nr. 199, sowie die in den auf Grund
dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen
in Schillingwährung ausgedrückten Beträge sind,
mit Ausnahme der im § 21 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1958 angeführten, in die
Währung der Bundesrepublik Deutschland nach
dem Schlüssel: fünf Schilling gleich einer
Deutschen Mark, umzurechnen."
Artikel H.
Diese Verordnung tritt mit Beginn der ihrer
Kundmachung folgenden Kalenderwoche in
Kraft.