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53_1959 AT

53. Bundesgesetz: Weitere Änderung des Silbermünzengesetzes.

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Statutory Text (1 Provisions)

BGBlPdf 53. Bundesgesetz: Weitere Änderung des Silbermünzengesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Silbermünzengesetz, BGBl. Nr. 63/1955,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 109/

1958, wird geändert wie folgt

§ 1 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Der Betrag der auf Grund dieses Bundesgesetzes

auszugebenden Münzen darf höchstens

200 S je Kopf der Bevölkerung betragen."

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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