53. Bundesgesetz: Tapferkeitsmedaillen-Zulagengesetz 1958.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Das Bundesministerium für Landesverteidigung
hat Personen, denen bis einschließlich
30. November 1918 die goldene Tapferkeitsmedaille
oder die silberne Tapferkeitsmedaille
1. oder 2. Klasse verliehen wurde, monatliche
Zulagen zu gewähren.
(2) Die Höhe der Zulage (Abs. 1) beträgt für
die goldene Tapferkeitsmedaille 100 Schilling,
für die silberne Tapferkeitsmedaille 1. Klasse
50 Schilling und für die silberne Tapferkeitsmedaille
2. Klasse 25 Schilling.
(3) Die Zulagen gebühren ab 1. Jänner 1958.
§ 2. Personen, denen eine Tapferkeitsmedaille
gleichen Grades wiederholt oder Tapferkeitsmedaillen
verschiedener Grade verliehen worden
sind, gebührt die Zulage nur einmal, und zwar
entsprechend dem höheren Grad.
§ 3. (1) Anspruch auf Gewährung der Zulagen
nach diesem Bundesgesetz haben die im § 1
Abs. 1 genannten Personen, wenn sie
1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen
und
2. der ihnen verliehenen Tapferkeitsmedaille
nicht infolge einer gerichtlichen Verurteilung
verlustig geworden sind. Der Verlust der Auszeichnung
gilt als nicht eingetreten, wenn die
Verurteilung getilgt ist.
(2) Personen mit dem Wohnsitz im Inland
haben den Anspruch (Abs. 1) bis 1. Juli 1958
beim Bundesministerium für Landesverteidigung,
Personen mit dem Wohnsitz im Ausland haben
den Anspruch bis zum genannten Zeitpunkt bei
der nach ihrem Wohnsitz zuständigen österreichischen
Vertretungsbehörde geltend zu machen.
Hiebei ist die Verleihung der Tapferkeitsmedaille
im Sinne des § 1 Abs. 1 glaubhaft zu machen.
(3) Gegen die Versäumung der in Abs. 2 angeführten
Frist ist die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu bewilligen, wenn der Anspruchswerber
glaubhaft macht, daß er durch
ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis
ohne sein Verschulden verhindert war,
die Frist einzuhalten. Der Antrag auf Wiedereinsetzung
muß binnen einer Woche nach Aufhören
des Hindernisses gestellt werden.
(4) Auf Personen, die außer der österreichischen
Staatsbürgerschaft die Staatsbürgerschaft eines
Staates besitzen, der ihnen für die im § 1 genannten
Auszeichnungen eine Zulage gewährt,
finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
nur dann Anwendung, wenn diese Personen
ihren ordentlichen Wohnsitz in Österreich haben
und auf die vom fremden Staat gewährte Zulage
verzichten.
§ 4. (1) Die Zulagen nach diesem Bundesgesetz
sind der Exekution gänzlich entzogen.
(2) Sofern Leistungen nach anderen Bundesgesetzen
von der Höhe des Einkommens des
Berechtigten abhängig oder auf die Leistungen
Bezüge aus öffentlichen Mitteln anzurechnen sind,
bleiben die Zulagen nach diesem Bundesgesetz
bei der Ermittlung der Höhe des Einkommens
und bei der Festsetzung der Leistungen außer
Betracht.
§ 5. (1) Der Anspruch auf die Zulage erlischt
1. wenn sich nachträglich herausstellt, daß die
Voraussetzungen, unter denen die Zulage gewährt
wurde, im Zeitpunkt der. Gewährung nicht
gegeben waren,
2. wenn der Anspruchsberechtigte die österreichische
Staatsbürgerschaft verliert,
3. wenn der Anspruchsberechtigte wegen eines
Verbrechens zur Strafe des schweren Kerkers
rechtskräftig verurteilt wird.
(2) Auf die Zulage kann jederzeit verzichtet
werden. Der Verzicht kann widerrufen werden;
dem Widerruf kommt keine rückwirkende Kraft
zu.
§ 6. Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten
Eingaben, Beilagen und Zeugnisse sind von den
Stempelgebühren befreit.
§ 7. Die für die Gewährung der Zulagen erforderlichen
Ausgaben werden für das Jahr 1958
mit dem Höchstbetrag von 8,500.000 Schilling
festgesetzt. Sie sind durch Einsparungen bei Kapitel
23 Titel 2 § 2 zu bedecken.
§ 8. Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit
1. Jänner 1958 in Kraft.
§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich des § 4 Abs. 1 das Bundesministerium
für Justiz im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Landesverteidigung, hinsichtlich
des § 6 das Bundesministerium für Finanzen
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Landesverteidigung, im übrigen das
Bundesministerium für Landesverteidigung betraut.