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53_1958 AT

53. Bundesgesetz: Tapferkeitsmedaillen-Zulagengesetz 1958.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 53. Bundesgesetz: Tapferkeitsmedaillen-Zulagengesetz 1958.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Das Bundesministerium für Landesverteidigung

hat Personen, denen bis einschließlich

30. November 1918 die goldene Tapferkeitsmedaille

oder die silberne Tapferkeitsmedaille

1. oder 2. Klasse verliehen wurde, monatliche

Zulagen zu gewähren.

(2) Die Höhe der Zulage (Abs. 1) beträgt für

die goldene Tapferkeitsmedaille 100 Schilling,

für die silberne Tapferkeitsmedaille 1. Klasse

50 Schilling und für die silberne Tapferkeitsmedaille

2. Klasse 25 Schilling.

(3) Die Zulagen gebühren ab 1. Jänner 1958.

§ 2. Personen, denen eine Tapferkeitsmedaille

gleichen Grades wiederholt oder Tapferkeitsmedaillen

verschiedener Grade verliehen worden

sind, gebührt die Zulage nur einmal, und zwar

entsprechend dem höheren Grad.

§ 3. (1) Anspruch auf Gewährung der Zulagen

nach diesem Bundesgesetz haben die im § 1

Abs. 1 genannten Personen, wenn sie

1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen

und

2. der ihnen verliehenen Tapferkeitsmedaille

nicht infolge einer gerichtlichen Verurteilung

verlustig geworden sind. Der Verlust der Auszeichnung

gilt als nicht eingetreten, wenn die

Verurteilung getilgt ist.

(2) Personen mit dem Wohnsitz im Inland

haben den Anspruch (Abs. 1) bis 1. Juli 1958

beim Bundesministerium für Landesverteidigung,

Personen mit dem Wohnsitz im Ausland haben

den Anspruch bis zum genannten Zeitpunkt bei

der nach ihrem Wohnsitz zuständigen österreichischen

Vertretungsbehörde geltend zu machen.

Hiebei ist die Verleihung der Tapferkeitsmedaille

im Sinne des § 1 Abs. 1 glaubhaft zu machen.

(3) Gegen die Versäumung der in Abs. 2 angeführten

Frist ist die Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand zu bewilligen, wenn der Anspruchswerber

glaubhaft macht, daß er durch

ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis

ohne sein Verschulden verhindert war,

die Frist einzuhalten. Der Antrag auf Wiedereinsetzung

muß binnen einer Woche nach Aufhören

des Hindernisses gestellt werden.

(4) Auf Personen, die außer der österreichischen

Staatsbürgerschaft die Staatsbürgerschaft eines

Staates besitzen, der ihnen für die im § 1 genannten

Auszeichnungen eine Zulage gewährt,

finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

nur dann Anwendung, wenn diese Personen

ihren ordentlichen Wohnsitz in Österreich haben

und auf die vom fremden Staat gewährte Zulage

verzichten.

§ 4. (1) Die Zulagen nach diesem Bundesgesetz

sind der Exekution gänzlich entzogen.

(2) Sofern Leistungen nach anderen Bundesgesetzen

von der Höhe des Einkommens des

Berechtigten abhängig oder auf die Leistungen

Bezüge aus öffentlichen Mitteln anzurechnen sind,

bleiben die Zulagen nach diesem Bundesgesetz

bei der Ermittlung der Höhe des Einkommens

und bei der Festsetzung der Leistungen außer

Betracht.

§ 5. (1) Der Anspruch auf die Zulage erlischt

1. wenn sich nachträglich herausstellt, daß die

Voraussetzungen, unter denen die Zulage gewährt

wurde, im Zeitpunkt der. Gewährung nicht

gegeben waren,

2. wenn der Anspruchsberechtigte die österreichische

Staatsbürgerschaft verliert,

3. wenn der Anspruchsberechtigte wegen eines

Verbrechens zur Strafe des schweren Kerkers

rechtskräftig verurteilt wird.

(2) Auf die Zulage kann jederzeit verzichtet

werden. Der Verzicht kann widerrufen werden;

dem Widerruf kommt keine rückwirkende Kraft

zu.

§ 6. Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten

Eingaben, Beilagen und Zeugnisse sind von den

Stempelgebühren befreit.

§ 7. Die für die Gewährung der Zulagen erforderlichen

Ausgaben werden für das Jahr 1958

mit dem Höchstbetrag von 8,500.000 Schilling

festgesetzt. Sie sind durch Einsparungen bei Kapitel

23 Titel 2 § 2 zu bedecken.

§ 8. Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit

1. Jänner 1958 in Kraft.

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich des § 4 Abs. 1 das Bundesministerium

für Justiz im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Landesverteidigung, hinsichtlich

des § 6 das Bundesministerium für Finanzen

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Landesverteidigung, im übrigen das

Bundesministerium für Landesverteidigung betraut.

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