53. Verordnung: Prüfung für den gehobenen Redaktionsdienst.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 6 Abs. 3 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung
des Bundesgesetzes vom 8. Juli 1953, BGBl.
Nr. 105, wird verordnet
§ 1. (l) Die Prüfung für den Dienstzweig „Gehobener
Redaktionsdienst" besteht aus einer
schriftlichen Klausurarbeit und einer mündlichen
Prüfung.
(2) In der schriftlichen Klausurarbeit hat der
Prüfling den Nachweis zu erbringen, daß er in
der Lage ist, auf Grund von gegebenen Themen
1. einen einfachen Zeitungsartikel,
2. ein einfaches Interview,
3. ein einfaches Kommuniqué
zu verfassen und überdies einen Aufsatz aus dem
Nachrichtenwesen zu liefern.
(3) Für die schriftliche Klausurarbeit ist dem
Prüfling je nach dem Umfange des gegebenen
Themas ein Zeitraum von vier bis fünf Stunden
einzuräumen.
(4) Die mündliche Prüfung umfaßt folgende
Gegenstände
1. Die wichtigsten Bestimmungen des österreichischen
Verfassungsrechtes und der Aufbau
und die Organisation der österreichischen Behörden.
2. Die wichtigsten Vorschriften über die Rechte
und Pflichten der Bediensteten der Körperschaft,
in deren Dienst der Prüfling steht.
3. Die wichtigsten Bestimmungen des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950,
BGBl. Nr. 152.
4. Die wesentlichsten Grundzüge des Staatsverrechnungswesens
und überblicksmäßig die
wichtigsten Haushaltsvorschriften der Körperschaft,
in deren Dienst der Prüfling steht.
5. Kenntnis der inländischen und internationalen
Presse, des Rundfunks und des Fernsehwesens.
6. Sonstige Nachrichtenmittel.
7. Presserecht.
8. Kenntnisse über die in- und ausländischen
Institutionen in Österreich und die österreichischen
Institutionen und andere Institutionen im
Ausland, soweit sie für das öffentliche Leben Bedeutung
besitzen.
9. Fragen der Werbung und Aufklärung auf
dem Gebiete der amtlichen Journalistik.
§ 2. (1) Bedienstete des Bundes sind zur Prüfung
zuzulassen, wenn sie die Anstellungserfordernisse
für den Dienstzweig „Gehobener Redaktionsdienst"
erfüllen, eine mindestens einjährige Verwendung
in diesem Dienstzweig aufweisen und
ihre letzte Qualifikation (Beurteilung) in dieser
Verwendung auf mindestens „gut" lautet.
(2) Personen, die im Dienste einer anderen
öffentlich-rechtlichen Körperschaft stehen, werden
unter den Voraussetzungen des Abs. 1 zur
Prüfung zugelassen, wenn sie nachweisen, daß
die Prüfung für den Dienstzweig, in dem sie verwendet
werden, vorgeschrieben und nicht zwingend
vor einer anderen Kommission abzulegen
ist.
§ 3. (1) Die Prüfungskommission für den Dienstzweig
„Gehobener Redaktionsdienst" wird beim
Bundeskanzleramt errichtet.
(2) Für die sachlichen Erfordernisse und für die
Besorgung der Kanzleigeschäfte kommt das Bundeskanzleramt
auf.
§ 4. (1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission,
sein Stellvertreter und die übrigen Mitglieder
der Prüfungskommission werden vom
Bundeskanzler für die Dauer von fünf Kalenderjahren
bestellt. Bei Entfall von Mitgliedern oder
im Falle der Notwendigkeit einer Ergänzung der
Prüfungskommission werden die neu zu bestellenden
Mitglieder für den Rest der Funktionsdauer
bestellt.
(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission
müssen Beamte des höheren Dienstes sein, mit
Ausnahme des für den Prüfungsgegenstand
„Staatsverrechnungswesen" zu bestimmenden
Prüfungskommissärs, der aus dem Personenkreis
der Beamten des Rechnungsdienstes zu entnehmen
ist.
(3) Die Abhaltung der Prüfungen obliegt Senaten
der Prüfungskommission (Prüfungssenate).
Die Prüfungssenate bestehen aus dem Vorsitzenden
oder dem Stellvertreter des Vorsitzenden und
aus mindestens vier, höchstens aber sechs Prüfungskommissären,
die vom Vorsitzenden (Stellvertreter)
aus der Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission
bestellt werden. Mindestens ein
Mitglied der Prüfungskommission muß ein
rechtskundiger Beamter sein.
§ 5. (1) Anträge auf die Zulassung zur Prüfung
sind im Dienstwege an die Prüfungskommission
zu richten.
(2) Die Dienststelle leitet den Antrag unter
Anschluß eines Auszuges aus dem Standesausweis,
dem die Art und Dauer der bisherigen Verwendung
des Prüflings zu entnehmen ist, unter
Mitteilung des Ergebnisses der letzten Gesamtbeurteilung
und mit der Bestätigung über die Erfüllung
der im § 2 näher bezeichneten Zulassungsbedingungen
an die Prüfungskommission weiter.
(3) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet
der Vorsitzende der Prüfungskommission, der
zugleich den Prüfungstag festsetzt.
(4) Gegen die Verweigerung der Zulassung zur
Prüfung kann binnen zwei Wochen beim Bundeskanzleramt
Berufung erhoben werden; die Berufung
ist beim Vorsitzenden der Prüfungskommission
einzubringen.
§ 6. (1) Die Themen der schriftlichen Prüfung
sind von dem vom Vorsitzenden hiezu bestellten
Prüfungskommissär zu bestimmen.
(2) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird
nach Begutachtung der Arbeit durch den im
Abs. 1 genannten Prüfungskommissär vom Prüfungssenat
festgestellt. Hat die Mehrzahl der
Prüfungskommissäre aus dem Ergebnis der
schriftlichen Prüfung die Überzeugung gewonnen,
daß der Prüfling die geforderte Eignung nicht
aufweist, so gilt die Prüfung, ohne daß es einer
mündlichen Prüfung bedarf, als nicht bestanden.
§ 7. (1) Bei der mündlichen Prüfung werden
die Prüflinge aus den einzelnen Gegenständen
von den vom Vorsitzenden des Prüfungssenates
hiezu bestimmten Prüfungskommissären geprüft.
Der Vorsitzende ist berechtigt, Fragen aus allen
Prüfungsgegenständen zu stellen.
(2) Macht ein Prüfling, der die schriftliche Prüfung
mit Erfolg abgelegt hat, glaubhaft, daß er
durch Krankheit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen
Gründen an der Teilnahme an der
mündlichen Prüfung verhindert ist, so kann ihm
der Prüfungssenat die Ablegung der mündlichen
Prüfung am nächsten Prüfungstermin gestatten.
§ 8. Die Prüfung ist öffentlich.
§ 9. Sofern diese Vorschrift nichts anderes bestimmt,
finden die „Allgemeinen Bestimmungen
über Dienstprüfungen" (Anlage 2 der Dienstzweigeverordnung)
Anwendung.
§ 10. Die Prüfung für den gehobenen Redaktionsdienst
wird durch eine bis 31. Dezember
1956 erfolgreich abgelegte Verwaltungsdienstprüfung
B ersetzt, sofern bis zu diesem Zeitpunkt
eine mindestens einjährige Verwendung
im gehobenen Redaktionsdienst nachgewiesen
werden kann und die letzte Qualifikation (Beurteilung)
in dieser Verwendung auf mindestens
„gut" lautet.