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53_1957 AT

53. Verordnung: Prüfung für den gehobenen Redaktionsdienst.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 53. Verordnung: Prüfung für den gehobenen Redaktionsdienst.

Auf Grund des § 6 Abs. 3 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung

des Bundesgesetzes vom 8. Juli 1953, BGBl.

Nr. 105, wird verordnet

§ 1. (l) Die Prüfung für den Dienstzweig „Gehobener

Redaktionsdienst" besteht aus einer

schriftlichen Klausurarbeit und einer mündlichen

Prüfung.

(2) In der schriftlichen Klausurarbeit hat der

Prüfling den Nachweis zu erbringen, daß er in

der Lage ist, auf Grund von gegebenen Themen

1. einen einfachen Zeitungsartikel,

2. ein einfaches Interview,

3. ein einfaches Kommuniqué

zu verfassen und überdies einen Aufsatz aus dem

Nachrichtenwesen zu liefern.

(3) Für die schriftliche Klausurarbeit ist dem

Prüfling je nach dem Umfange des gegebenen

Themas ein Zeitraum von vier bis fünf Stunden

einzuräumen.

(4) Die mündliche Prüfung umfaßt folgende

Gegenstände

1. Die wichtigsten Bestimmungen des österreichischen

Verfassungsrechtes und der Aufbau

und die Organisation der österreichischen Behörden.

2. Die wichtigsten Vorschriften über die Rechte

und Pflichten der Bediensteten der Körperschaft,

in deren Dienst der Prüfling steht.

3. Die wichtigsten Bestimmungen des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950,

BGBl. Nr. 152.

4. Die wesentlichsten Grundzüge des Staatsverrechnungswesens

und überblicksmäßig die

wichtigsten Haushaltsvorschriften der Körperschaft,

in deren Dienst der Prüfling steht.

5. Kenntnis der inländischen und internationalen

Presse, des Rundfunks und des Fernsehwesens.

6. Sonstige Nachrichtenmittel.

7. Presserecht.

8. Kenntnisse über die in- und ausländischen

Institutionen in Österreich und die österreichischen

Institutionen und andere Institutionen im

Ausland, soweit sie für das öffentliche Leben Bedeutung

besitzen.

9. Fragen der Werbung und Aufklärung auf

dem Gebiete der amtlichen Journalistik.

§ 2. (1) Bedienstete des Bundes sind zur Prüfung

zuzulassen, wenn sie die Anstellungserfordernisse

für den Dienstzweig „Gehobener Redaktionsdienst"

erfüllen, eine mindestens einjährige Verwendung

in diesem Dienstzweig aufweisen und

ihre letzte Qualifikation (Beurteilung) in dieser

Verwendung auf mindestens „gut" lautet.

(2) Personen, die im Dienste einer anderen

öffentlich-rechtlichen Körperschaft stehen, werden

unter den Voraussetzungen des Abs. 1 zur

Prüfung zugelassen, wenn sie nachweisen, daß

die Prüfung für den Dienstzweig, in dem sie verwendet

werden, vorgeschrieben und nicht zwingend

vor einer anderen Kommission abzulegen

ist.

§ 3. (1) Die Prüfungskommission für den Dienstzweig

„Gehobener Redaktionsdienst" wird beim

Bundeskanzleramt errichtet.

(2) Für die sachlichen Erfordernisse und für die

Besorgung der Kanzleigeschäfte kommt das Bundeskanzleramt

auf.

§ 4. (1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission,

sein Stellvertreter und die übrigen Mitglieder

der Prüfungskommission werden vom

Bundeskanzler für die Dauer von fünf Kalenderjahren

bestellt. Bei Entfall von Mitgliedern oder

im Falle der Notwendigkeit einer Ergänzung der

Prüfungskommission werden die neu zu bestellenden

Mitglieder für den Rest der Funktionsdauer

bestellt.

(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission

müssen Beamte des höheren Dienstes sein, mit

Ausnahme des für den Prüfungsgegenstand

„Staatsverrechnungswesen" zu bestimmenden

Prüfungskommissärs, der aus dem Personenkreis

der Beamten des Rechnungsdienstes zu entnehmen

ist.

(3) Die Abhaltung der Prüfungen obliegt Senaten

der Prüfungskommission (Prüfungssenate).

Die Prüfungssenate bestehen aus dem Vorsitzenden

oder dem Stellvertreter des Vorsitzenden und

aus mindestens vier, höchstens aber sechs Prüfungskommissären,

die vom Vorsitzenden (Stellvertreter)

aus der Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission

bestellt werden. Mindestens ein

Mitglied der Prüfungskommission muß ein

rechtskundiger Beamter sein.

§ 5. (1) Anträge auf die Zulassung zur Prüfung

sind im Dienstwege an die Prüfungskommission

zu richten.

(2) Die Dienststelle leitet den Antrag unter

Anschluß eines Auszuges aus dem Standesausweis,

dem die Art und Dauer der bisherigen Verwendung

des Prüflings zu entnehmen ist, unter

Mitteilung des Ergebnisses der letzten Gesamtbeurteilung

und mit der Bestätigung über die Erfüllung

der im § 2 näher bezeichneten Zulassungsbedingungen

an die Prüfungskommission weiter.

(3) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet

der Vorsitzende der Prüfungskommission, der

zugleich den Prüfungstag festsetzt.

(4) Gegen die Verweigerung der Zulassung zur

Prüfung kann binnen zwei Wochen beim Bundeskanzleramt

Berufung erhoben werden; die Berufung

ist beim Vorsitzenden der Prüfungskommission

einzubringen.

§ 6. (1) Die Themen der schriftlichen Prüfung

sind von dem vom Vorsitzenden hiezu bestellten

Prüfungskommissär zu bestimmen.

(2) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird

nach Begutachtung der Arbeit durch den im

Abs. 1 genannten Prüfungskommissär vom Prüfungssenat

festgestellt. Hat die Mehrzahl der

Prüfungskommissäre aus dem Ergebnis der

schriftlichen Prüfung die Überzeugung gewonnen,

daß der Prüfling die geforderte Eignung nicht

aufweist, so gilt die Prüfung, ohne daß es einer

mündlichen Prüfung bedarf, als nicht bestanden.

§ 7. (1) Bei der mündlichen Prüfung werden

die Prüflinge aus den einzelnen Gegenständen

von den vom Vorsitzenden des Prüfungssenates

hiezu bestimmten Prüfungskommissären geprüft.

Der Vorsitzende ist berechtigt, Fragen aus allen

Prüfungsgegenständen zu stellen.

(2) Macht ein Prüfling, der die schriftliche Prüfung

mit Erfolg abgelegt hat, glaubhaft, daß er

durch Krankheit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen

Gründen an der Teilnahme an der

mündlichen Prüfung verhindert ist, so kann ihm

der Prüfungssenat die Ablegung der mündlichen

Prüfung am nächsten Prüfungstermin gestatten.

§ 8. Die Prüfung ist öffentlich.

§ 9. Sofern diese Vorschrift nichts anderes bestimmt,

finden die „Allgemeinen Bestimmungen

über Dienstprüfungen" (Anlage 2 der Dienstzweigeverordnung)

Anwendung.

§ 10. Die Prüfung für den gehobenen Redaktionsdienst

wird durch eine bis 31. Dezember

1956 erfolgreich abgelegte Verwaltungsdienstprüfung

B ersetzt, sofern bis zu diesem Zeitpunkt

eine mindestens einjährige Verwendung

im gehobenen Redaktionsdienst nachgewiesen

werden kann und die letzte Qualifikation (Beurteilung)

in dieser Verwendung auf mindestens

„gut" lautet.

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