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53. Bundesgesetz: Vergütungsgesetz.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 53. Bundesgesetz: Vergütungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. (1) Für die Inanspruchnahme von Sachen

auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften ist nach

Maßgabe dieses Bundesgesetzes Vergütung zu

leisten.

(2) Dieses Bundesgesetz findet keine Anwendung

auf Eingriffe in das Eigentum, die zur Erfüllung

bestimmter, gesetzlich besonders geregelter Verwaltungsaufgaben

vorgenommen worden sind

oder werden; es findet ferner keine Anwendung

auf Maßnahmen nach dem Nationalsozialistengesetz,

BGBl. Nr. 25/1947, und nach dem Wohnungsanforderungsgesetz,

BGBl. Nr. 182/1953,

in seiner jeweils geltenden Fassung sowie auf Inanspruchnahmen

von Wohnungen oder einzelnen

Wohnungsbestandteilen, die sonst auf Grund

bundesrechtlicher Vorschriften vor dem 18. Feber

1947 vorgenommen wurden.

§ 2. Sachen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

Betriebe, Liegenschaften und Räume einschließlich

der darauf oder darin befindlichen Gegenstände.

§ 3. Anspruchsberechtigt nach diesem Bundesgesetz

ist

a) der Eigentümer der in Anspruch genommenen

Sachen, sofern unter Buchstabe b

und c nicht anderes bestimmt ist,

b) der Unternehmer, wenn ein Betrieb in Anspruch

genommen ist,

c) der Mieter und der Hauseigentümer je zur

Hälfte hinsichtlich des gemäß § 6 bemessenen

Bauschbetrages, wenn. Wohnungen

oder einzelne Wohnungsbestandteile in

Anspruch genommen sind, die bereits zu

Beginn der Inanspruchnahme vermietet

waren.

§ 4. (1) Für die Dauer der Inanspruchnahme ist

der Bestandnehmer von der Verpflichtung befreit,

den Bestandzins und das gesetzliche Reinigungsgeld

für den in Anspruch genommenen Bestandgegenstand

zu entrichten.

(2) Der Unternehmer eines in Anspruch genommenen

Betriebes bleibt jedoch zur Entrichtung

des Mietzinses für die zum Betrieb gehörenden

gemieteten Sachen verpflichtet. Das

gleiche gilt hinsichtlich des Pachtzinses für einen

Betrieb, den der Unternehmer gepachtet hat und

der in Anspruch genommen ist.

§ 5. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes

bestimmt ist, gelten weiterhin die Bestimmungen

derjenigen Vorschriften, auf denen die

Inanspruchnahme beruht, insbesondere die Vorschriften

über die Verpflichtung zur Leistung der

Vergütung, über die Zuständigkeit der Behörden

und über das Verfahren.

ABSCHNITT II.

Höhe der Vergütung.

§ 6. (1) Für Wohnungen und einzelne Wohnungsbestandteile

sowie für Geschäftsräume ist

als Vergütung ein nach der Nutzfläche bemessener

Bauschbetrag zu leisten. Außerdem hat derjenige,

der zur Leistung der Vergütung verpflichtet ist,

das gesetzliche Reinigungsgeld und die Betriebskosten

— mit Ausnahme der Versicherungsprämien

und der Kosten für die im § 15 Abs. 1

genannten Arbeiten, soweit sie Betriebskosten

sind — zu bezahlen.

(2) Bei Ermittlung der Nutzfläche sind nicht

für Wohnzwecke ausgebaute Dachboden- und

Kellerräume sowie Balkone, Terrassen und Treppen

(Stiegenhäuser und allgemein zugängliche

Gänge) nicht zu berücksichtigen. Vorzimmer und

sonstige Vorräume sind nur insoweit zu berücksichtigen,

als sie 10 v. H. der gesamten Nutzfläche

nicht übersteigen.

(3) Als Bauschbetrag gebührt für jeden Quadratmeter

Nutzfläche monatlich (Quadratmetersatz)

Nähere Richtlinien zu a und b können

durch Kundmachung festgesetzt werden.

(4) In die Ortsklasse I fallen Häuser in den

Landeshauptstädten sowie in Orten mit mehr als

10.000 Einwohnern; in die Ortsklasse II Häuser

in Orten bis zu 10.000 Einwohner. Mit Kundmachung

können Kurorte und andere Orte, die

für den Fremdenverkehr von Bedeutung sind,

ohne Rücksicht auf die Einwohnerzahl in die

Ortsklasse I eingestuft werden.

(5) Mit Kundmachung können für Lagerräume

sowie für Räume, deren Mietwert infolge ihrer

Lage oder Beschaffenheit geringer ist (Baracken,

Gemeinschaftsunterkünfte, Mansarden-, Tiefparterreräume

u. dgl.), im Verhältnis zu den

Ansätzen des Abs. 3 niedrigere Quadratmetersätze

festgesetzt werden.

(6) Für Garagen ist monatlich eine Vergütung

von 80 S je Einstellplatz für einen Personenkraftwagen

zu leisten.

§ 7. (1) Für die Inanspruchnahme der gesamten

Einrichtung (Hausrat und sonstige Gegenstände)

in Wohnhäusern, Wohnungen und einzelnen

Wohnungsbestandteilen ist — unbeschadet der

Bestimmung des § 8 Abs. 2 — als Vergütung

für jeden vollständig eingerichteten Raum monatlich

ein Bauschbetrag in nachstehender Höhe zu

leisten

Die Einrichtung von nicht für Wohnzwecke

ausgebauten Dachboden- und Kellerräumen, ferner

von Speise- und Bügelkammern, Waschküchen

und Klosetträumen bleibt unberücksichtigt.

(2) In die Stufe I sind sehr gut eingerichtete

Räume, in die Stufe II Räume mit durchschnittlicher

Einrichtung und in die Stufe III Räume

mit einfacher Einrichtung einzureihen.

(3) Bei der Beurteilung, ob die Einrichtung

eines Raumes vollständig ist, sind die in anderen

Räumen des Hauses, einschließlich der Dachboden-

und Kellerräume, abgestellten zweckentsprechend

verwendbaren Einrichtungsgegenstände

zu berücksichtigen. Über die üblicherweise

zur vollständigen Einrichtung eines Raumes gehörenden

Gegenstände können Richtlinien kundgemacht

werden.

(4) Bei nicht vollständiger Einrichtung eines

Raumes ist ein angemessener Teil des Bauschbetrages

zu leisten.

§ 8. (1) Für die Inanspruchnahme von Gegenständen,

deren Vergütung nicht im § 7 geregelt

ist, ist für jedes Jahr eine Vergütung von 2 v. H.

bis 12 v. H. des gemeinen Wertes zu leisten. Der

Hundertsatz richtet sich nach der erfahrungsgemäß

eintretenden Wertminderung bei ordentlichem

Gebrauch des Gegenstandes und ist innerhalb

des angegebenen Rahmens mit dem Eineinhalbfachen

der jährlichen Wertminderung zu

bemessen.

(2) Abs. 1 findet auch Anwendung auf Gegenstände

in Wohnungen oder einzelnen Wohnungsbestandteilen,

sofern die Gegenstände selbständig

in Anspruch genommen wurden oder aus Räumen

stammen, die nicht mehr in Anspruch genommen

sind.

(3) Durch Kundmachung kann für einzelne

Gruppen von Gegenständen der im Rahmen des

Abs. 1 anzuwendende Hundertsatz festgesetzt

werden.

§ 9. Ist ein Garten in Anspruch genommen,

so ist für jeden Quadratmeter monatlich eine

Vergütung von 25 Groschen bis zu einem Ausmaß

von 650 Quadratmetern, von 10 Groschen

für das Mehrausmaß bis zu 2000 Quadratmetern

und von 5 Groschen für das weitere Mehrausmaß

zu leisten.

§ 10. (1) Für Grundstücke, die zu Beginn der

Inanspruchnahme land- oder forstwirtschaftlich

genutzt waren, ist die Vergütung nach den ortsüblichen

Pachtzinsen zu bemessen. Eine Änderung

in der Verwendung des Grundstückes nach

Beginn der Inanspruchnahme oder eine damit

zusammenhängende Wertänderung wird nicht berücksichtigt.

(2) Verbleibt dem Anspruchsberechtigten ein

Teil der Grundstücknutzung oder ist mit der

Inanspruchnahme eine wesentliche Erschwernis

für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb

des Anspruchsberechtigten verbunden, so ist dies

bei der Bemessung der Vergütung zu berücksichtigen.

§ 11. Für die Inanspruchnahme von Betriebs- und

Lagerhallen, von Bau-, Lager- oder Sportplätzen

sowie von sonstigen zu Beginn der Inanspruchnahme

nicht land- oder forstwirtschaftlich

genutzten Grundstücken ist eine Vergütung

in der Höhe des Betrages zu leisten, der bei Vermietung

von Räumen oder Grundstücken gleicher

Art im ordentlichen wirtschaftlichen Verkehr

zu erzielen ist.

§ 12. (1) Für die Inanspruchnahme eines Betriebes

ist als Vergütung ein Betrag zu leisten,

der bei Verpachtung eines Betriebes gleicher Art

im ordentlichen wirtschaftlichen Verkehr zu erzielen

ist.

(2) Für Liegenschaften, Räume, Garagen, Einrichtungsgegenstände

und sonstige bewegliche

Sachen, die zu einem in Anspruch genommenen

Betrieb gehören, gebührt neben der Vergütung

gemäß Abs. 1 keine gesonderte Vergütung nach

den Bestimmungen der §§ 6 bis 11.

(3) Durch Verordnung kann bestimmt werden,

daß die gemäß Abs. 1 zu leistende Vergütung für

die Inanspruchnahme von Betrieben unter Zugrundelegung

bestimmter Betriebsmerkmale

(Zimmerpreise, Nutzfläche, Einstellplätze u. dgl.)

oder bestimmter Betriebsziffern (Einheitswert,

Durchschnittsumsatz u. dgl.) in Bauschbeträgen

zu ermitteln ist. In der Verordnung kann bestimmt

werden, daß derjenige, der zur Leistung

der Vergütung verpflichtet ist, außer dem Bauschbetrag

auch die Kosten für Wasserversorgung,

Kanalräumung, Unratabfuhr, Rauchfangkehrung

u. dgl. zu bezahlen hat.

ABSCHNITT III.

Besondere Vorschriften für die Inanspruchnahme

von Sachen für Zwecke einer Besatzungsmacht.

Entstehung des Anspruches.

§ 13. Der Bund kann mit einer Besatzungsmacht

über die Benützung der von ihr bei Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes in Anspruch genommenen

Sachen sowie über die damit zusammenhängenden

finanziellen Beziehungen zwischen

dem Bund und der Besatzungsmacht Verträge

schließen.

§ 14. (1) Nimmt der Bund für die Inanspruchnahme

einer Sache von einer Besatzungsmacht

Zahlungen entgegen, so hat er den im § 3 genannten

Personen für die auf das Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes folgenden Zeiträume, auf

die sich die Zahlungen beziehen, Vergütung nach

Abschnitt II zu leisten und das gesetzliche Reinigungsgeld

und die Betriebskosten (§ 6 Abs. 1 letzter

Satz) zu bezahlen. Dies gilt ohne Rücksicht

darauf, ob eine Inanspruchnahme auf Grund

bundesrechtlicher Vorschriften erfolgt ist oder

nicht.

(2) Einen Anspruch auf Vergütung nach Abs. 1

haben nicht

a) das Deutsche Reich und die ehemaligen

Reichsgaue;

b) juristische Personen, an denen das Deutsche

Reich unmittelbar mit wenigstens 75 v. H.

oder mittelbar mit 100 v. H. beteiligt ist.

(3) Gebietskörperschaften als Eigentümer in

Anspruch genommener Sachen, sofern diese vor

der Inanspruchnahme von Dienststellen verwendet

wurden, die vorwiegend in Vollziehung

behördlicher Aufgaben tätig sind, haben nur

Anspruch auf Vergütung nach Maßgabe und im

Ausmaß der Zahlungen der Besatzungsmächte.

(4) Treten die Voraussetzungen für eine Zahlungspflicht

des Bundes gemäß Abs. 1 ein, so hat

dies das Bundesministerium für Finanzen unverzüglich

durch Kundmachung zu verlautbaren. In

der Kundmachung ist der Zeitpunkt anzugeben,

in dem die Voraussetzungen für einen Vergütungsanspruch

gemäß Abs. 1 eingetreten sind.

Hievon hat die Finanzlandesdirektion die Anspruchsberechtigten

soweit ihre Anschrift bekannt

ist oder durch Anfrage bei der Meldebehörde

festgestellt werden kann, unter Hinweis

auf die Bestimmungen der §§.17 und 18 zu benachrichtigen.

Instandhaltung.

§ 15. (1) Der Bund kann an Häusern, für deren

Inanspruchnahme er gemäß § 14 Abs. 1 Vergütung

zu leisten hat, Instandhaltungsarbeiten

durchführen lassen, wenn sie der Behebung ernster

Schäden im Sinne des § 6 Abs. 1 letzter Satz

des Mietengesetzes dienen. Der Bund kann ferner

Arbeiten zur Behebung ernster Schäden an Heizungs-

und Aufzugsanlagen, zur Herstellung eines

behördlich angeordneten Anschlusses an ein

Kanalsystem sowie zur Umstellung bestehender

Steig- und Verteilleitungen auf eine neue

Art des elektrischen Stromes durchführen lassen.

(2) Der Bund kann die für die Durchführung

von Arbeiten der im Abs. 1 genannten Art erforderlichen

Beträge vorschießen.

(3) Sofern nicht Gefahr im Verzug ist, muß der

Eigentümer vor der Durchführung größerer Arbeiten

gehört werden; nach Tunlichkeit ist ihm

Gelegenheit zu geben, die Arbeiten selbst durchführen

zu lassen.

(4) Hat der Bund Arbeiten durchführen lassen,

so hat er dem Eigentümer eine Abrechnung zu

übersenden und ihm über Verlangen in die Belege

Einsicht zu gewähren.

§ 16. (1) Zur Deckung der gemäß § 15 Abs. 2 vom

Bund vorgeschossenen Beträge ist die dem Eigentümer

zustehende Vergütung einzubehalten, doch

müssen ihm die zur Bezahlung der von der Liegenschaft

zu entrichtenden öffentlichen Abgaben

(§ 2 Abs. 1 Buchstabe c, Mietengesetz) und der

Versicherungsprämien erforderlichen Beträge,

falls er aber im Zeitpunkt der Inanspruchnahme

im eigenen Hause gewohnt hat, ein Drittel des

für seine Wohnung gemäß § 6 bemessenen

Bauschbetrages verbleiben. Die für das gesetzliche

Reinigungsgeld und für Betriebskosten bestimmten

Beträge dürfen nicht einbehalten werden.

(2) Zur Deckung der gemäß § 15 Abs. 2 vom

Bund vorgeschossenen Beträge ist ferner der dem

Mieter gemäß §. 3 Buchstabe c zustehende Teil

der Vergütung einzubehalten, jedoch mit der

Maßgabe, daß ihm ein Drittel des gemäß § 6

bemessenen Bauschbetrages verbleibt.

(3) Vorschüsse, die bei Rückgabe des Hauses

an den Eigentümer unberichtigt aushaften, sind

auf eine Entschädigung, die ihm für Schäden infolge

der Inanspruchnahme nach Maßgabe besonderer

Vorschriften zuerkannt wird, anzurechnen.

Ein dadurch nicht gedeckter Rest ist vom Eigentümer

in monatlichen Raten in der Höhe des Betrages

abzustatten, der gemäß Abs. 1 einbehalten

werden konnte.

(4) Nach Maßgabe der Abs. 1 bis 3 können

auch Kosten für Arbeiten der im § 15 Abs. 1 bezeichneten

Art, die vom Bund vor Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes bezahlt worden sind, einbehalten

oder angerechnet werden.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sind

nicht anzuwenden, insoweit die Instandhaltungsarbeiten

infolge außerordentlicher Abnützung

durch die Besatzungsmacht notwendig geworden

sind.

Verfahren.

§ 17. Ansprüche auf Vergütung gemäß § 14

Abs. 1 sind bei der Finanzlandesdirektion zur

Anerkennung anzumelden, in deren Amtsbereich

sich die in Anspruch genommenen Sachen befinden.

In der Anmeldung ist der für die Bemessung

des Vergütungsanspruchs maßgebende Sachverhalt

wahrheitsgemäß anzugeben.

§ 18. (1) Wird der angemeldete Vergütungsanspruch

binnen drei Monaten nach der Anmeldung

von der Finanzlandesdirektion nicht

schriftlich anerkannt oder kommt innerhalb dieser

Frist keine schriftliche Einigung über die Vergütung

zustande, so kann der Anspruchsberechtigte

den Antrag auf Festsetzung der Vergütung

beim Landeshauptmann des Bundeslandes stellen,

in dem sich die in Anspruch genommenen Sachen

befinden. Den Antrag auf Festsetzung der Vergütung

kann auch die Finanzlandesdirektion

stellen.

(2) Für einen Zeitraum, der vom Tage der Antragstellung

beim Landeshauptmann mehr als

sechs Monate zurückliegt, ist keine Vergütung zu

leisten. Wird der Antrag jedoch vor Ablauf von

sechs Monaten nach dem Zeitpunkt einer Kundmachung

oder einer Benachrichtigung gemäß § 14

Abs. 4 gestellt, so ist die Vergütung für die ganze

Zeit nach der Entstehung des Anspruches gemäß

§ 14 Abs. 1 zu leisten.

(3) Für die Bemessung der Vergütung gemäß

§ 7 ist der Stand der Einrichtung im Zeitpunkt

der Festsetzung und für die Bemessung der Vergütung

gemäß § 8 der gemeine Wert der Gegenstände

im Zeitpunkt der Festsetzung maßgebend.

§ 19. Ändern sich nach einer bescheidmäßigen

Festsetzung die für die Bemessung der Vergütung

maßgebenden Umstände, so kann die Neubemessung

der Vergütung verlangt werden. § 17 und

§ 18 sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden,

daß die Neubemessung nur für die auf

die Anmeldung folgende Zeit, keinesfalls aber

für einen mehr als sechs Monate vor der Antragstellung

zurückliegenden Zeitraum verlangt werden

kann. Das gleiche gilt, wenn infolge einer

Änderung der Umstände die Aufrechterhaltung

eines Anerkenntnisses oder einer Einigung (§ 18

Abs. 1) nicht mehr zumutbar ist.

§ 20. Bei Meinungsverschiedenheiten über die

Bezahlung von Betriebskosten oder des Reinigungsgeldes,

über die Einbehaltung der Vergütung

(§ 16 Abs. 1 und 2) oder über die Festsetzung

der Abstattungsraten für Vorschüsse

(§ 16 Abs. 3) kann sowohl der Anspruchsberechtigte

als auch die Finanzlandesdirektion die Entscheidung

des Landeshauptmannes beantragen.

§ 21. (1) Erhebt ein Dritter Anspruch auf eine

Vergütung, die einem anderen mit Bescheid zuerkannt

worden ist, so hat der Landeshauptmann

die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung

zu überprüfen.

(2) Wird die Anspruchsberechtigung des Dritten

festgestellt, so ist ihm die Vergütung mit

Bescheid zuzuerkennen. In diesem ist ein früherer

Bescheid, der die Vergütung einem Nichtanspruchsberechtigten

zuerkannt hat, aufzuheben.

(3) Der Landeshauptmann hat über die Rückzahlung

von Vergütungsbeträgen, die auf Grund

eines gemäß Abs. 2 aufgehobenen Bescheides geleistet

worden sind, zu entscheiden.

§ 22. Über Berufungen gegen Bescheide des

Landeshauptmannes entscheidet das Bundesministerium

für Inneres.

Fälligkeit.

§ 23. (1) Die Finanzlandesdirektion hat dem

Anspruchsberechtigten die Beträge, die ihm auf

Grund eines Anerkenntnisses, einer Einigung

oder eines Bescheides zustehen, vierteljährlich

auszuzahlen. Die Beträge werden jeweils am 20.

des auf den Ablauf eines Kalendervierteljahres folgenden

Monats fällig. Bei bescheidmäßiger Festsetzung

sind Beträge für zurückliegende Zeiträume

14 Tage nach Rechtskraft des Bescheides

fällig.

(2) Fällige Beträge sind mit 4% jährlich zu

verzinsen.

§ 24. (1) Für die Bezahlung von Betriebskosten

gilt § 23 nur, insoweit die Belege der Finanzlandesdirektion

bis zum Ende des Kalendervierteljahres

vorgelegt worden sind. Es besteht

jedoch kein Anspruch auf Bezahlung von Betriebskosten,

deren Fälligkeit mehr als sechs Monate

vor der Vorlage der Belege eingetreten ist.

(2) Die Finanzlandesdirektion kann die Betriebskosten

und das gesetzliche Reinigungsgeld

unmittelbar an denjenigen bezahlen, der die Leistung

erbracht hat.

Verständigung von Kreditunternehmungen.

§ 25. Die Finanzlandesdirektion hat auf Verlangen

einer inländischen Kreditunternehmung,

deren Forderung auf der Liegenschaft, auf die

sich ein Vergütungsanspruch bezieht, hypothekarisch

sichergestellt ist, Auskunft zu erteilen, ob

und in welcher Höhe eine Vergütung gewährt

wird. Das gleiche gilt, wenn zur Sicherung einer

Forderung die Abtretung der Hauptmietzinse im

Grundbuch angemerkt ist.

Verwertung beweglicher Sachen.

§ 26. (1) Werden in Liegenschaften oder Räumen,

die von einer Besatzungsmacht in Anspruch

genommen waren, Gegenstände aufgefunden und

steht deren Eigentümer nicht fest, so hat die

Finanzlandesdirektion dies öffentlich bekanntzumachen.

(2) Die öffentliche Bekanntmachung ist an der

Amtstafel der Finanzlandesdirektion und des

Gemeindeamtes, in deren Sprengel sich die Gegenstände

befinden, für die Dauer eines Monats

anzuschlagen. Gegenstände von besonderem Wert

sind überdies durch einmalige Verlautbarung im

„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" bekanntzumachen.

In den Bekanntmachungen sind Gattung

und Anzahl der Gegenstände sowie die Liegenschaft

oder die Räume anzugeben, wo die Gegenstände

aufgefunden wurden.

(3) Die Eigentümer sind in der Bekanntmachung

aufzufordern, den Anspruch auf Ausfolgung

der Gegenstände bei der Finanzlandesdirektion

innerhalb von zwei Monaten nach dem

Tage, an dem die Bekanntmachung an der Amtstafel

des Gemeindeamtes angeschlagen worden ist,

geltend zu machen, widrigenfalls die Gegenstände

freihändig verkauft werden oder anderweitig

darüber verfügt werden kann.

(4) Wurde innerhalb der im Abs. 3 angegebenen

Frist kein Anspruch auf Ausfolgung der Gegenstände

geltend gemacht, so können sie durch den

Bund freihändig verkauft werden. Ist aber der

freihändige Verkauf wegen der damit verbundenen

Kosten unwirtschaftlich oder ist nicht einmal

die Deckung der Kosten für die Wegschaffung

und Verwahrung der Gegenstände aus dem Erlös

zu erwarten, so kann der Bund über die Gegenstände

anderweitig verfügen.

§ 27. (1) Befinden sich in Liegenschaften oder

Räumen, die in Anspruch genommen sind, Gegenstände,

die nicht mehr ihrem Zweck entsprechend

verwendbar sind, so kann die Finanzlandesdirektion

dies dem Eigentümer mit der

Aufforderung mitteilen, binnen Monatsfrist nach

Zustellung der Aufforderung zu erklären, ob er

bereit ist, die Gegenstände zurückzunehmen.

Lehnt er die Rücknahme ab oder gibt er überhaupt

keine Erklärung ab, so können die Gegenstände

durch den Bund freihändig verkauft werden.

Die Bestimmung des § 26 Abs. 4 letzter Satz

ist anzuwenden. Auf die Folgen der Nichtäußerung

ist in der Aufforderung hinzuweisen.

(2) Steht der Eigentümer von Gegenständen

der im Abs. 1 genannten Art nicht fest, so finden

die Bestimmungen des § 26 sinngemäß Anwendung.

§ 28. (1) Erlöse aus der Verwertung von Gegenständen

gemäß § 26 oder § 27 sind für den

Bund zu vereinnahmen.

(2) Der Eigentümer von verwerteten Gegenständen

kann die Herausgabe des Verwertungserlöses

abzüglich der Kosten der Verwahrung

und Verwertung verlangen. Der Anspruch ist im

ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.

ABSCHNITT IV.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 29. Unbeschadet der Bestimmungen des § 30

und des § 32 können gegen den Bund wegen oder

infolge einer Inanspruchnahme von Sachen durch

die Streitkräfte oder Dienststellen einer Besatzungsmacht

und deren Angehörige oder aus

dem Abschluß von Verträgen nach § 13 andere

Ansprüche als die auf Vergütung nach diesem

Bundesgesetz nicht geltend gemacht werden,

gleichviel ob eine Inanspruchnahme auf Grund

bundesrechtlicher Vorschriften erfolgt ist oder

nicht. Den Verträgen gemäß § 13 sind Verträge

gleichzuhalten, die der Bund mit den Streitkräften

oder Dienststellen der Vereinigten Staaten

von Amerika vor dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes über in Anspruch genommene

Sachen abgeschlossen hat.

§ 30. (1) Sind Sachen vor Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften

in Anspruch genommen worden, so sind

auf Vergütungsansprüche für die Zeit bis zum

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die bisher

geltenden Vorschriften anzuwenden.

(2) Die Geltendmachung von Ansprüchen auf

Entschädigung für Schäden, die wegen oder infolge

einer Inanspruchnahme durch eine Besatzungsmacht

verursacht worden sind, wird

durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt.

§ 31. Ist nach dem 1. Jänner 1952 eine schriftliche

Einigung über die Höhe der Vergütung

zwischen dem Anspruchsberechtigten und der gemäß

§ 17 zuständigen Finanzlandesdirektion zustande

gekommen, so ist sie einer Einigung im

Sinne des § 18 Abs. 1 gleichzuhalten.

§ 32. Durch dieses Bundesgesetz werden die

Bestimmungen über die Amtshaftung nicht berührt.

§ 33. Eingaben, Niederschriften sowie schriftliche

Erklärungen und Vereinbarungen im Verfahren

nach diesem Bundesgesetz sind von den

Stempel- und Rechtsgebühren sowie von Verwaltungsabgaben

des Bundes befreit.

§ 34. Kundmachungen gemäß § 6 Abs. 3, 4

und 5, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 3 und § 14 Abs. 4

sind vom Bundesministerium für Finanzen im

„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu verlautbaren.

Die in den Kundmachungen enthaltenen

Richtlinien treten mit dem der Verlautbarung

folgenden Tag in Kraft, sofern darin kein anderer

Zeitpunkt bestimmt ist.

§ 35. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. April 1955

in Kraft.

§ 36. Mit der Vollziehung sind hinsichtlich

a) der §§ 13 bis 15, 17, 23 bis 28 Abs. 1, 33

und 34 das Bundesministerium für Finanzen,

b) der §§ 18 bis 22 das Bundesministerium

für Inneres,

c) des § 28 Abs. 2 das Bundesministerium für

Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen,

d) der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

das Bundesministerium für Finanzen

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Inneres

betraut.

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