53. Bundesgesetz: Vergütungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT I.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. (1) Für die Inanspruchnahme von Sachen
auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften ist nach
Maßgabe dieses Bundesgesetzes Vergütung zu
leisten.
(2) Dieses Bundesgesetz findet keine Anwendung
auf Eingriffe in das Eigentum, die zur Erfüllung
bestimmter, gesetzlich besonders geregelter Verwaltungsaufgaben
vorgenommen worden sind
oder werden; es findet ferner keine Anwendung
auf Maßnahmen nach dem Nationalsozialistengesetz,
BGBl. Nr. 25/1947, und nach dem Wohnungsanforderungsgesetz,
BGBl. Nr. 182/1953,
in seiner jeweils geltenden Fassung sowie auf Inanspruchnahmen
von Wohnungen oder einzelnen
Wohnungsbestandteilen, die sonst auf Grund
bundesrechtlicher Vorschriften vor dem 18. Feber
1947 vorgenommen wurden.
§ 2. Sachen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Betriebe, Liegenschaften und Räume einschließlich
der darauf oder darin befindlichen Gegenstände.
§ 3. Anspruchsberechtigt nach diesem Bundesgesetz
ist
a) der Eigentümer der in Anspruch genommenen
Sachen, sofern unter Buchstabe b
und c nicht anderes bestimmt ist,
b) der Unternehmer, wenn ein Betrieb in Anspruch
genommen ist,
c) der Mieter und der Hauseigentümer je zur
Hälfte hinsichtlich des gemäß § 6 bemessenen
Bauschbetrages, wenn. Wohnungen
oder einzelne Wohnungsbestandteile in
Anspruch genommen sind, die bereits zu
Beginn der Inanspruchnahme vermietet
waren.
§ 4. (1) Für die Dauer der Inanspruchnahme ist
der Bestandnehmer von der Verpflichtung befreit,
den Bestandzins und das gesetzliche Reinigungsgeld
für den in Anspruch genommenen Bestandgegenstand
zu entrichten.
(2) Der Unternehmer eines in Anspruch genommenen
Betriebes bleibt jedoch zur Entrichtung
des Mietzinses für die zum Betrieb gehörenden
gemieteten Sachen verpflichtet. Das
gleiche gilt hinsichtlich des Pachtzinses für einen
Betrieb, den der Unternehmer gepachtet hat und
der in Anspruch genommen ist.
§ 5. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes
bestimmt ist, gelten weiterhin die Bestimmungen
derjenigen Vorschriften, auf denen die
Inanspruchnahme beruht, insbesondere die Vorschriften
über die Verpflichtung zur Leistung der
Vergütung, über die Zuständigkeit der Behörden
und über das Verfahren.
ABSCHNITT II.
Höhe der Vergütung.
§ 6. (1) Für Wohnungen und einzelne Wohnungsbestandteile
sowie für Geschäftsräume ist
als Vergütung ein nach der Nutzfläche bemessener
Bauschbetrag zu leisten. Außerdem hat derjenige,
der zur Leistung der Vergütung verpflichtet ist,
das gesetzliche Reinigungsgeld und die Betriebskosten
— mit Ausnahme der Versicherungsprämien
und der Kosten für die im § 15 Abs. 1
genannten Arbeiten, soweit sie Betriebskosten
sind — zu bezahlen.
(2) Bei Ermittlung der Nutzfläche sind nicht
für Wohnzwecke ausgebaute Dachboden- und
Kellerräume sowie Balkone, Terrassen und Treppen
(Stiegenhäuser und allgemein zugängliche
Gänge) nicht zu berücksichtigen. Vorzimmer und
sonstige Vorräume sind nur insoweit zu berücksichtigen,
als sie 10 v. H. der gesamten Nutzfläche
nicht übersteigen.
(3) Als Bauschbetrag gebührt für jeden Quadratmeter
Nutzfläche monatlich (Quadratmetersatz)
Nähere Richtlinien zu a und b können
durch Kundmachung festgesetzt werden.
(4) In die Ortsklasse I fallen Häuser in den
Landeshauptstädten sowie in Orten mit mehr als
10.000 Einwohnern; in die Ortsklasse II Häuser
in Orten bis zu 10.000 Einwohner. Mit Kundmachung
können Kurorte und andere Orte, die
für den Fremdenverkehr von Bedeutung sind,
ohne Rücksicht auf die Einwohnerzahl in die
Ortsklasse I eingestuft werden.
(5) Mit Kundmachung können für Lagerräume
sowie für Räume, deren Mietwert infolge ihrer
Lage oder Beschaffenheit geringer ist (Baracken,
Gemeinschaftsunterkünfte, Mansarden-, Tiefparterreräume
u. dgl.), im Verhältnis zu den
Ansätzen des Abs. 3 niedrigere Quadratmetersätze
festgesetzt werden.
(6) Für Garagen ist monatlich eine Vergütung
von 80 S je Einstellplatz für einen Personenkraftwagen
zu leisten.
§ 7. (1) Für die Inanspruchnahme der gesamten
Einrichtung (Hausrat und sonstige Gegenstände)
in Wohnhäusern, Wohnungen und einzelnen
Wohnungsbestandteilen ist — unbeschadet der
Bestimmung des § 8 Abs. 2 — als Vergütung
für jeden vollständig eingerichteten Raum monatlich
ein Bauschbetrag in nachstehender Höhe zu
leisten
Die Einrichtung von nicht für Wohnzwecke
ausgebauten Dachboden- und Kellerräumen, ferner
von Speise- und Bügelkammern, Waschküchen
und Klosetträumen bleibt unberücksichtigt.
(2) In die Stufe I sind sehr gut eingerichtete
Räume, in die Stufe II Räume mit durchschnittlicher
Einrichtung und in die Stufe III Räume
mit einfacher Einrichtung einzureihen.
(3) Bei der Beurteilung, ob die Einrichtung
eines Raumes vollständig ist, sind die in anderen
Räumen des Hauses, einschließlich der Dachboden-
und Kellerräume, abgestellten zweckentsprechend
verwendbaren Einrichtungsgegenstände
zu berücksichtigen. Über die üblicherweise
zur vollständigen Einrichtung eines Raumes gehörenden
Gegenstände können Richtlinien kundgemacht
werden.
(4) Bei nicht vollständiger Einrichtung eines
Raumes ist ein angemessener Teil des Bauschbetrages
zu leisten.
§ 8. (1) Für die Inanspruchnahme von Gegenständen,
deren Vergütung nicht im § 7 geregelt
ist, ist für jedes Jahr eine Vergütung von 2 v. H.
bis 12 v. H. des gemeinen Wertes zu leisten. Der
Hundertsatz richtet sich nach der erfahrungsgemäß
eintretenden Wertminderung bei ordentlichem
Gebrauch des Gegenstandes und ist innerhalb
des angegebenen Rahmens mit dem Eineinhalbfachen
der jährlichen Wertminderung zu
bemessen.
(2) Abs. 1 findet auch Anwendung auf Gegenstände
in Wohnungen oder einzelnen Wohnungsbestandteilen,
sofern die Gegenstände selbständig
in Anspruch genommen wurden oder aus Räumen
stammen, die nicht mehr in Anspruch genommen
sind.
(3) Durch Kundmachung kann für einzelne
Gruppen von Gegenständen der im Rahmen des
Abs. 1 anzuwendende Hundertsatz festgesetzt
werden.
§ 9. Ist ein Garten in Anspruch genommen,
so ist für jeden Quadratmeter monatlich eine
Vergütung von 25 Groschen bis zu einem Ausmaß
von 650 Quadratmetern, von 10 Groschen
für das Mehrausmaß bis zu 2000 Quadratmetern
und von 5 Groschen für das weitere Mehrausmaß
zu leisten.
§ 10. (1) Für Grundstücke, die zu Beginn der
Inanspruchnahme land- oder forstwirtschaftlich
genutzt waren, ist die Vergütung nach den ortsüblichen
Pachtzinsen zu bemessen. Eine Änderung
in der Verwendung des Grundstückes nach
Beginn der Inanspruchnahme oder eine damit
zusammenhängende Wertänderung wird nicht berücksichtigt.
(2) Verbleibt dem Anspruchsberechtigten ein
Teil der Grundstücknutzung oder ist mit der
Inanspruchnahme eine wesentliche Erschwernis
für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
des Anspruchsberechtigten verbunden, so ist dies
bei der Bemessung der Vergütung zu berücksichtigen.
§ 11. Für die Inanspruchnahme von Betriebs- und
Lagerhallen, von Bau-, Lager- oder Sportplätzen
sowie von sonstigen zu Beginn der Inanspruchnahme
nicht land- oder forstwirtschaftlich
genutzten Grundstücken ist eine Vergütung
in der Höhe des Betrages zu leisten, der bei Vermietung
von Räumen oder Grundstücken gleicher
Art im ordentlichen wirtschaftlichen Verkehr
zu erzielen ist.
§ 12. (1) Für die Inanspruchnahme eines Betriebes
ist als Vergütung ein Betrag zu leisten,
der bei Verpachtung eines Betriebes gleicher Art
im ordentlichen wirtschaftlichen Verkehr zu erzielen
ist.
(2) Für Liegenschaften, Räume, Garagen, Einrichtungsgegenstände
und sonstige bewegliche
Sachen, die zu einem in Anspruch genommenen
Betrieb gehören, gebührt neben der Vergütung
gemäß Abs. 1 keine gesonderte Vergütung nach
den Bestimmungen der §§ 6 bis 11.
(3) Durch Verordnung kann bestimmt werden,
daß die gemäß Abs. 1 zu leistende Vergütung für
die Inanspruchnahme von Betrieben unter Zugrundelegung
bestimmter Betriebsmerkmale
(Zimmerpreise, Nutzfläche, Einstellplätze u. dgl.)
oder bestimmter Betriebsziffern (Einheitswert,
Durchschnittsumsatz u. dgl.) in Bauschbeträgen
zu ermitteln ist. In der Verordnung kann bestimmt
werden, daß derjenige, der zur Leistung
der Vergütung verpflichtet ist, außer dem Bauschbetrag
auch die Kosten für Wasserversorgung,
Kanalräumung, Unratabfuhr, Rauchfangkehrung
u. dgl. zu bezahlen hat.
ABSCHNITT III.
Besondere Vorschriften für die Inanspruchnahme
von Sachen für Zwecke einer Besatzungsmacht.
Entstehung des Anspruches.
§ 13. Der Bund kann mit einer Besatzungsmacht
über die Benützung der von ihr bei Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes in Anspruch genommenen
Sachen sowie über die damit zusammenhängenden
finanziellen Beziehungen zwischen
dem Bund und der Besatzungsmacht Verträge
schließen.
§ 14. (1) Nimmt der Bund für die Inanspruchnahme
einer Sache von einer Besatzungsmacht
Zahlungen entgegen, so hat er den im § 3 genannten
Personen für die auf das Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes folgenden Zeiträume, auf
die sich die Zahlungen beziehen, Vergütung nach
Abschnitt II zu leisten und das gesetzliche Reinigungsgeld
und die Betriebskosten (§ 6 Abs. 1 letzter
Satz) zu bezahlen. Dies gilt ohne Rücksicht
darauf, ob eine Inanspruchnahme auf Grund
bundesrechtlicher Vorschriften erfolgt ist oder
nicht.
(2) Einen Anspruch auf Vergütung nach Abs. 1
haben nicht
a) das Deutsche Reich und die ehemaligen
Reichsgaue;
b) juristische Personen, an denen das Deutsche
Reich unmittelbar mit wenigstens 75 v. H.
oder mittelbar mit 100 v. H. beteiligt ist.
(3) Gebietskörperschaften als Eigentümer in
Anspruch genommener Sachen, sofern diese vor
der Inanspruchnahme von Dienststellen verwendet
wurden, die vorwiegend in Vollziehung
behördlicher Aufgaben tätig sind, haben nur
Anspruch auf Vergütung nach Maßgabe und im
Ausmaß der Zahlungen der Besatzungsmächte.
(4) Treten die Voraussetzungen für eine Zahlungspflicht
des Bundes gemäß Abs. 1 ein, so hat
dies das Bundesministerium für Finanzen unverzüglich
durch Kundmachung zu verlautbaren. In
der Kundmachung ist der Zeitpunkt anzugeben,
in dem die Voraussetzungen für einen Vergütungsanspruch
gemäß Abs. 1 eingetreten sind.
Hievon hat die Finanzlandesdirektion die Anspruchsberechtigten
soweit ihre Anschrift bekannt
ist oder durch Anfrage bei der Meldebehörde
festgestellt werden kann, unter Hinweis
auf die Bestimmungen der §§.17 und 18 zu benachrichtigen.
Instandhaltung.
§ 15. (1) Der Bund kann an Häusern, für deren
Inanspruchnahme er gemäß § 14 Abs. 1 Vergütung
zu leisten hat, Instandhaltungsarbeiten
durchführen lassen, wenn sie der Behebung ernster
Schäden im Sinne des § 6 Abs. 1 letzter Satz
des Mietengesetzes dienen. Der Bund kann ferner
Arbeiten zur Behebung ernster Schäden an Heizungs-
und Aufzugsanlagen, zur Herstellung eines
behördlich angeordneten Anschlusses an ein
Kanalsystem sowie zur Umstellung bestehender
Steig- und Verteilleitungen auf eine neue
Art des elektrischen Stromes durchführen lassen.
(2) Der Bund kann die für die Durchführung
von Arbeiten der im Abs. 1 genannten Art erforderlichen
Beträge vorschießen.
(3) Sofern nicht Gefahr im Verzug ist, muß der
Eigentümer vor der Durchführung größerer Arbeiten
gehört werden; nach Tunlichkeit ist ihm
Gelegenheit zu geben, die Arbeiten selbst durchführen
zu lassen.
(4) Hat der Bund Arbeiten durchführen lassen,
so hat er dem Eigentümer eine Abrechnung zu
übersenden und ihm über Verlangen in die Belege
Einsicht zu gewähren.
§ 16. (1) Zur Deckung der gemäß § 15 Abs. 2 vom
Bund vorgeschossenen Beträge ist die dem Eigentümer
zustehende Vergütung einzubehalten, doch
müssen ihm die zur Bezahlung der von der Liegenschaft
zu entrichtenden öffentlichen Abgaben
(§ 2 Abs. 1 Buchstabe c, Mietengesetz) und der
Versicherungsprämien erforderlichen Beträge,
falls er aber im Zeitpunkt der Inanspruchnahme
im eigenen Hause gewohnt hat, ein Drittel des
für seine Wohnung gemäß § 6 bemessenen
Bauschbetrages verbleiben. Die für das gesetzliche
Reinigungsgeld und für Betriebskosten bestimmten
Beträge dürfen nicht einbehalten werden.
(2) Zur Deckung der gemäß § 15 Abs. 2 vom
Bund vorgeschossenen Beträge ist ferner der dem
Mieter gemäß §. 3 Buchstabe c zustehende Teil
der Vergütung einzubehalten, jedoch mit der
Maßgabe, daß ihm ein Drittel des gemäß § 6
bemessenen Bauschbetrages verbleibt.
(3) Vorschüsse, die bei Rückgabe des Hauses
an den Eigentümer unberichtigt aushaften, sind
auf eine Entschädigung, die ihm für Schäden infolge
der Inanspruchnahme nach Maßgabe besonderer
Vorschriften zuerkannt wird, anzurechnen.
Ein dadurch nicht gedeckter Rest ist vom Eigentümer
in monatlichen Raten in der Höhe des Betrages
abzustatten, der gemäß Abs. 1 einbehalten
werden konnte.
(4) Nach Maßgabe der Abs. 1 bis 3 können
auch Kosten für Arbeiten der im § 15 Abs. 1 bezeichneten
Art, die vom Bund vor Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes bezahlt worden sind, einbehalten
oder angerechnet werden.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sind
nicht anzuwenden, insoweit die Instandhaltungsarbeiten
infolge außerordentlicher Abnützung
durch die Besatzungsmacht notwendig geworden
sind.
Verfahren.
§ 17. Ansprüche auf Vergütung gemäß § 14
Abs. 1 sind bei der Finanzlandesdirektion zur
Anerkennung anzumelden, in deren Amtsbereich
sich die in Anspruch genommenen Sachen befinden.
In der Anmeldung ist der für die Bemessung
des Vergütungsanspruchs maßgebende Sachverhalt
wahrheitsgemäß anzugeben.
§ 18. (1) Wird der angemeldete Vergütungsanspruch
binnen drei Monaten nach der Anmeldung
von der Finanzlandesdirektion nicht
schriftlich anerkannt oder kommt innerhalb dieser
Frist keine schriftliche Einigung über die Vergütung
zustande, so kann der Anspruchsberechtigte
den Antrag auf Festsetzung der Vergütung
beim Landeshauptmann des Bundeslandes stellen,
in dem sich die in Anspruch genommenen Sachen
befinden. Den Antrag auf Festsetzung der Vergütung
kann auch die Finanzlandesdirektion
stellen.
(2) Für einen Zeitraum, der vom Tage der Antragstellung
beim Landeshauptmann mehr als
sechs Monate zurückliegt, ist keine Vergütung zu
leisten. Wird der Antrag jedoch vor Ablauf von
sechs Monaten nach dem Zeitpunkt einer Kundmachung
oder einer Benachrichtigung gemäß § 14
Abs. 4 gestellt, so ist die Vergütung für die ganze
Zeit nach der Entstehung des Anspruches gemäß
§ 14 Abs. 1 zu leisten.
(3) Für die Bemessung der Vergütung gemäß
§ 7 ist der Stand der Einrichtung im Zeitpunkt
der Festsetzung und für die Bemessung der Vergütung
gemäß § 8 der gemeine Wert der Gegenstände
im Zeitpunkt der Festsetzung maßgebend.
§ 19. Ändern sich nach einer bescheidmäßigen
Festsetzung die für die Bemessung der Vergütung
maßgebenden Umstände, so kann die Neubemessung
der Vergütung verlangt werden. § 17 und
§ 18 sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden,
daß die Neubemessung nur für die auf
die Anmeldung folgende Zeit, keinesfalls aber
für einen mehr als sechs Monate vor der Antragstellung
zurückliegenden Zeitraum verlangt werden
kann. Das gleiche gilt, wenn infolge einer
Änderung der Umstände die Aufrechterhaltung
eines Anerkenntnisses oder einer Einigung (§ 18
Abs. 1) nicht mehr zumutbar ist.
§ 20. Bei Meinungsverschiedenheiten über die
Bezahlung von Betriebskosten oder des Reinigungsgeldes,
über die Einbehaltung der Vergütung
(§ 16 Abs. 1 und 2) oder über die Festsetzung
der Abstattungsraten für Vorschüsse
(§ 16 Abs. 3) kann sowohl der Anspruchsberechtigte
als auch die Finanzlandesdirektion die Entscheidung
des Landeshauptmannes beantragen.
§ 21. (1) Erhebt ein Dritter Anspruch auf eine
Vergütung, die einem anderen mit Bescheid zuerkannt
worden ist, so hat der Landeshauptmann
die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung
zu überprüfen.
(2) Wird die Anspruchsberechtigung des Dritten
festgestellt, so ist ihm die Vergütung mit
Bescheid zuzuerkennen. In diesem ist ein früherer
Bescheid, der die Vergütung einem Nichtanspruchsberechtigten
zuerkannt hat, aufzuheben.
(3) Der Landeshauptmann hat über die Rückzahlung
von Vergütungsbeträgen, die auf Grund
eines gemäß Abs. 2 aufgehobenen Bescheides geleistet
worden sind, zu entscheiden.
§ 22. Über Berufungen gegen Bescheide des
Landeshauptmannes entscheidet das Bundesministerium
für Inneres.
Fälligkeit.
§ 23. (1) Die Finanzlandesdirektion hat dem
Anspruchsberechtigten die Beträge, die ihm auf
Grund eines Anerkenntnisses, einer Einigung
oder eines Bescheides zustehen, vierteljährlich
auszuzahlen. Die Beträge werden jeweils am 20.
des auf den Ablauf eines Kalendervierteljahres folgenden
Monats fällig. Bei bescheidmäßiger Festsetzung
sind Beträge für zurückliegende Zeiträume
14 Tage nach Rechtskraft des Bescheides
fällig.
(2) Fällige Beträge sind mit 4% jährlich zu
verzinsen.
§ 24. (1) Für die Bezahlung von Betriebskosten
gilt § 23 nur, insoweit die Belege der Finanzlandesdirektion
bis zum Ende des Kalendervierteljahres
vorgelegt worden sind. Es besteht
jedoch kein Anspruch auf Bezahlung von Betriebskosten,
deren Fälligkeit mehr als sechs Monate
vor der Vorlage der Belege eingetreten ist.
(2) Die Finanzlandesdirektion kann die Betriebskosten
und das gesetzliche Reinigungsgeld
unmittelbar an denjenigen bezahlen, der die Leistung
erbracht hat.
Verständigung von Kreditunternehmungen.
§ 25. Die Finanzlandesdirektion hat auf Verlangen
einer inländischen Kreditunternehmung,
deren Forderung auf der Liegenschaft, auf die
sich ein Vergütungsanspruch bezieht, hypothekarisch
sichergestellt ist, Auskunft zu erteilen, ob
und in welcher Höhe eine Vergütung gewährt
wird. Das gleiche gilt, wenn zur Sicherung einer
Forderung die Abtretung der Hauptmietzinse im
Grundbuch angemerkt ist.
Verwertung beweglicher Sachen.
§ 26. (1) Werden in Liegenschaften oder Räumen,
die von einer Besatzungsmacht in Anspruch
genommen waren, Gegenstände aufgefunden und
steht deren Eigentümer nicht fest, so hat die
Finanzlandesdirektion dies öffentlich bekanntzumachen.
(2) Die öffentliche Bekanntmachung ist an der
Amtstafel der Finanzlandesdirektion und des
Gemeindeamtes, in deren Sprengel sich die Gegenstände
befinden, für die Dauer eines Monats
anzuschlagen. Gegenstände von besonderem Wert
sind überdies durch einmalige Verlautbarung im
„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" bekanntzumachen.
In den Bekanntmachungen sind Gattung
und Anzahl der Gegenstände sowie die Liegenschaft
oder die Räume anzugeben, wo die Gegenstände
aufgefunden wurden.
(3) Die Eigentümer sind in der Bekanntmachung
aufzufordern, den Anspruch auf Ausfolgung
der Gegenstände bei der Finanzlandesdirektion
innerhalb von zwei Monaten nach dem
Tage, an dem die Bekanntmachung an der Amtstafel
des Gemeindeamtes angeschlagen worden ist,
geltend zu machen, widrigenfalls die Gegenstände
freihändig verkauft werden oder anderweitig
darüber verfügt werden kann.
(4) Wurde innerhalb der im Abs. 3 angegebenen
Frist kein Anspruch auf Ausfolgung der Gegenstände
geltend gemacht, so können sie durch den
Bund freihändig verkauft werden. Ist aber der
freihändige Verkauf wegen der damit verbundenen
Kosten unwirtschaftlich oder ist nicht einmal
die Deckung der Kosten für die Wegschaffung
und Verwahrung der Gegenstände aus dem Erlös
zu erwarten, so kann der Bund über die Gegenstände
anderweitig verfügen.
§ 27. (1) Befinden sich in Liegenschaften oder
Räumen, die in Anspruch genommen sind, Gegenstände,
die nicht mehr ihrem Zweck entsprechend
verwendbar sind, so kann die Finanzlandesdirektion
dies dem Eigentümer mit der
Aufforderung mitteilen, binnen Monatsfrist nach
Zustellung der Aufforderung zu erklären, ob er
bereit ist, die Gegenstände zurückzunehmen.
Lehnt er die Rücknahme ab oder gibt er überhaupt
keine Erklärung ab, so können die Gegenstände
durch den Bund freihändig verkauft werden.
Die Bestimmung des § 26 Abs. 4 letzter Satz
ist anzuwenden. Auf die Folgen der Nichtäußerung
ist in der Aufforderung hinzuweisen.
(2) Steht der Eigentümer von Gegenständen
der im Abs. 1 genannten Art nicht fest, so finden
die Bestimmungen des § 26 sinngemäß Anwendung.
§ 28. (1) Erlöse aus der Verwertung von Gegenständen
gemäß § 26 oder § 27 sind für den
Bund zu vereinnahmen.
(2) Der Eigentümer von verwerteten Gegenständen
kann die Herausgabe des Verwertungserlöses
abzüglich der Kosten der Verwahrung
und Verwertung verlangen. Der Anspruch ist im
ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
ABSCHNITT IV.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 29. Unbeschadet der Bestimmungen des § 30
und des § 32 können gegen den Bund wegen oder
infolge einer Inanspruchnahme von Sachen durch
die Streitkräfte oder Dienststellen einer Besatzungsmacht
und deren Angehörige oder aus
dem Abschluß von Verträgen nach § 13 andere
Ansprüche als die auf Vergütung nach diesem
Bundesgesetz nicht geltend gemacht werden,
gleichviel ob eine Inanspruchnahme auf Grund
bundesrechtlicher Vorschriften erfolgt ist oder
nicht. Den Verträgen gemäß § 13 sind Verträge
gleichzuhalten, die der Bund mit den Streitkräften
oder Dienststellen der Vereinigten Staaten
von Amerika vor dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes über in Anspruch genommene
Sachen abgeschlossen hat.
§ 30. (1) Sind Sachen vor Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften
in Anspruch genommen worden, so sind
auf Vergütungsansprüche für die Zeit bis zum
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die bisher
geltenden Vorschriften anzuwenden.
(2) Die Geltendmachung von Ansprüchen auf
Entschädigung für Schäden, die wegen oder infolge
einer Inanspruchnahme durch eine Besatzungsmacht
verursacht worden sind, wird
durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt.
§ 31. Ist nach dem 1. Jänner 1952 eine schriftliche
Einigung über die Höhe der Vergütung
zwischen dem Anspruchsberechtigten und der gemäß
§ 17 zuständigen Finanzlandesdirektion zustande
gekommen, so ist sie einer Einigung im
Sinne des § 18 Abs. 1 gleichzuhalten.
§ 32. Durch dieses Bundesgesetz werden die
Bestimmungen über die Amtshaftung nicht berührt.
§ 33. Eingaben, Niederschriften sowie schriftliche
Erklärungen und Vereinbarungen im Verfahren
nach diesem Bundesgesetz sind von den
Stempel- und Rechtsgebühren sowie von Verwaltungsabgaben
des Bundes befreit.
§ 34. Kundmachungen gemäß § 6 Abs. 3, 4
und 5, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 3 und § 14 Abs. 4
sind vom Bundesministerium für Finanzen im
„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu verlautbaren.
Die in den Kundmachungen enthaltenen
Richtlinien treten mit dem der Verlautbarung
folgenden Tag in Kraft, sofern darin kein anderer
Zeitpunkt bestimmt ist.
§ 35. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. April 1955
in Kraft.
§ 36. Mit der Vollziehung sind hinsichtlich
a) der §§ 13 bis 15, 17, 23 bis 28 Abs. 1, 33
und 34 das Bundesministerium für Finanzen,
b) der §§ 18 bis 22 das Bundesministerium
für Inneres,
c) des § 28 Abs. 2 das Bundesministerium für
Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen,
d) der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
das Bundesministerium für Finanzen
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Inneres
betraut.