53. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Ausmahlungsvorschriften für Roggen und Weizen.
Statutory Text (1 Provisions)
Auf Grund des § 4 des Getreidewirtschaftsgesetzes,
BGBl. Nr. 168/1950, in der Fassung der 2. Getreidewirtschaftsgesetznovelle,
BGBl. Nr. 136/
1953, wird die Verordnung des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft vom
21. November 1950, BGBl. Nr. 236, über die
Ausmahlungsvorschriften für Roggen und Weizen,
abgeändert wie folgt
1. § 1 Abs. 3 hat zu lauten
„Das aus Roggen hergestellte Mahlerzeugnis
muß der nachstehenden Type entsprechen
2. § 1 Abs. 5 entfällt.
3. Der bisherige Abs. 6 des § 1 erhält die Absatzbezeichnung
(5).
4. § 2 hat zu lauten
„§ 2. Kennzeichnung.
(1) Die den in § 1 Abs. 3 und 4 genannten
Typen entsprechenden Mahlerzeugnisse, die von
der Mühle oder vom Großhandel in den Verkehr
gebracht werden, müssen folgende Kennzeichnung
aufweisen
a) Bezeichnung des Roggen- oder Weizenmahlerzeugnisses ;
b) Angabe der Type;
c) Angabe des Herstellers (Name und Anschrift
der Mühle);
d) Angabe der Mahlpostnummer oder des
Herstellungstages.
(2) Die Mahlerzeugnisse sind unmittelbar nach
der Herstellung zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung
ist an jedem Sack durch Anhänger, der unmittelbar
hinter dem Verschlußknoten des Sackbandes
anzubringen ist, bei Ventilsäcken oder
Kleinpackungen durch Aufdruck oder Anhänger
deutlich und haltbar vorzunehmen. Bei Kleinpackungen,
das sind Packungen im Gewicht von
5 kg und darunter, kann die unter Abs. 1 lit. d
genannte Angabe entfallen.
(3) Von der Angabe des Herstellers sowie der
Mahlpostnummer oder des Herstellungstages
(Abs. 1 lit. c und d) kann bei Weitergabe des
Mahlerzeugnisses durch den Großhändler abgesehen
werden. In diesem Falle muß der Großhändler
außer den in Abs. 1 lit. a und b genannten
Angaben seine eigene Firmenbezeichnung anführen
und ist damit für die Einhaltung der
Typenvorschriften verantwortlich.
(4) Werden aber Kleinpackungen im Auftrage
eines Großhändlers von einer Mühle an Ort und
Stelle abgefüllt, so entfällt die Haftung des Großhändlers
für die Einhaltung der Typenvorschriften
dann, wenn außer der unter Abs. 1 lit. a
und b erforderlichen Kennzeichnung die Registriernummer
der Liefermühle beim Getreideausgleichsfonds
unter der Bezeichnung ,Mühlen-
Evidenznummer beim Getreideausgleichsfonds:...'
angebracht ist.
(5) Der Anhänger darf durch den Verarbeitungsbetrieb
erst unmittelbar vor der Verarbeitung
entfernt werden."