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53_1954 AT

53. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Ausmahlungsvorschriften für Roggen und Weizen.

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Statutory Text (1 Provisions)

BGBlPdf 53. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Ausmahlungsvorschriften für Roggen und Weizen.

Auf Grund des § 4 des Getreidewirtschaftsgesetzes,

BGBl. Nr. 168/1950, in der Fassung der 2. Getreidewirtschaftsgesetznovelle,

BGBl. Nr. 136/

1953, wird die Verordnung des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft vom

21. November 1950, BGBl. Nr. 236, über die

Ausmahlungsvorschriften für Roggen und Weizen,

abgeändert wie folgt

1. § 1 Abs. 3 hat zu lauten

„Das aus Roggen hergestellte Mahlerzeugnis

muß der nachstehenden Type entsprechen

2. § 1 Abs. 5 entfällt.

3. Der bisherige Abs. 6 des § 1 erhält die Absatzbezeichnung

(5).

4. § 2 hat zu lauten

„§ 2. Kennzeichnung.

(1) Die den in § 1 Abs. 3 und 4 genannten

Typen entsprechenden Mahlerzeugnisse, die von

der Mühle oder vom Großhandel in den Verkehr

gebracht werden, müssen folgende Kennzeichnung

aufweisen

a) Bezeichnung des Roggen- oder Weizenmahlerzeugnisses ;

b) Angabe der Type;

c) Angabe des Herstellers (Name und Anschrift

der Mühle);

d) Angabe der Mahlpostnummer oder des

Herstellungstages.

(2) Die Mahlerzeugnisse sind unmittelbar nach

der Herstellung zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung

ist an jedem Sack durch Anhänger, der unmittelbar

hinter dem Verschlußknoten des Sackbandes

anzubringen ist, bei Ventilsäcken oder

Kleinpackungen durch Aufdruck oder Anhänger

deutlich und haltbar vorzunehmen. Bei Kleinpackungen,

das sind Packungen im Gewicht von

5 kg und darunter, kann die unter Abs. 1 lit. d

genannte Angabe entfallen.

(3) Von der Angabe des Herstellers sowie der

Mahlpostnummer oder des Herstellungstages

(Abs. 1 lit. c und d) kann bei Weitergabe des

Mahlerzeugnisses durch den Großhändler abgesehen

werden. In diesem Falle muß der Großhändler

außer den in Abs. 1 lit. a und b genannten

Angaben seine eigene Firmenbezeichnung anführen

und ist damit für die Einhaltung der

Typenvorschriften verantwortlich.

(4) Werden aber Kleinpackungen im Auftrage

eines Großhändlers von einer Mühle an Ort und

Stelle abgefüllt, so entfällt die Haftung des Großhändlers

für die Einhaltung der Typenvorschriften

dann, wenn außer der unter Abs. 1 lit. a

und b erforderlichen Kennzeichnung die Registriernummer

der Liefermühle beim Getreideausgleichsfonds

unter der Bezeichnung ,Mühlen-

Evidenznummer beim Getreideausgleichsfonds:...'

angebracht ist.

(5) Der Anhänger darf durch den Verarbeitungsbetrieb

erst unmittelbar vor der Verarbeitung

entfernt werden."

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