53. Verordnung: Neuregelung der Ruhe(Versorgungs)genüsse der ständigen Arbeiter des Hauptmünzamtes, der im Provisionsstand befindlichen Lohnbediensteten der Verwaltung des ehemals hofärarischen und des ehemals für das Haus Habsburg-Lothringen gebundenen Vermögens sowie der Arbeiter der ehemaligen Bundes-Schwefelsäure- und chemischen Produktenfabrik in Wien-Heiligenstadt.
Statutory Text (1 Provisions)
Auf Grund des § 11 Abs. 2 des Pensionsüberleitungsgesetzes
vom 13. Juli 1949, BGBl.
Nr. 187, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses
des Nationalrates verordnet
§ 1. Die Ruhe(Versorgungs)genüsse werden
a) für die ständigen Arbeiter des Hauptmünzamtes
und für die Hinterbliebenen nach
diesen Arbeitern nach dem Schema der Anlagen
1/a bis c
b) für die im Provisionsstand des Bundes befindlichen
Lohnbediensteten der Verwaltung
des ehemals hofärarischen und des
ehemals für das Haus Habsburg-Lothringen
gebundenen Vermögens und für die
Hinterbliebenen nach diesen Lohnbediensteten
nach dem Schema der Anlage 2 und
c) für die anspruchsberechtigten Arbeiter der
ehemaligen Bundes-Schwefelsäure- und
chemischen Produktenfabrik in Wien-
Heiligenstadt und für die Hinterbliebenen
nach diesen Arbeitern nach dem Schema
der Anlage 3
neu festgesetzt.
§ 2. (1) Die Angleichung der Ruhe(Versorgungs)
genüsse an das im Schema festgesetzte
Ausmaß wird mit den gleichen Stufen und zu
den gleichen Terminen durchgeführt, wie die Angleichung
der Ruhe(Versorgungs)genüsse nach § 4
des Pensionsüberleitungsgesetzes.
(2) § 5 des Pensionsüberleitungsgesetzes gilt
sinngemäß.
§ 3. Künftige Änderungen der Bestimmungen
des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/
1947, über die Höhe der Ruhe(Versorgungs)genüsse
sind auch auf die Ruhe(Versorgungs)genüsse
nach dieser Verordnung sinngemäß anzuwenden.
§ 4. Die Bestimmungen des § 51 des Gehaltsüberleitungsgesetzes
finden auf die in § 1 genannten
Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen
sinngemäß Anwendung.
§ 5. Die Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen
nach dieser Verordnung erhalten
Teuerungszuschläge und Sonderzahlungen im
gleichen Ausmaß, wie sie den anderen Pensionsparteien
des Bundes gewährt werden.
§ 6. Auf die Ruhe(Versorgungs)genüsse nach
dieser Verordnung finden die Bestimmungen der
§§ 53 bis 55 des Gehaltsüberleitungsgesetzes
sinngemäß Anwendung. § 7 des Pensionsüberleitungsgesetzes
gilt sinngemäß.