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53_1952 AT

53. Verordnung: Neuregelung der Ruhe(Versorgungs)genüsse der ständigen Arbeiter des Hauptmünzamtes, der im Provisionsstand befindlichen Lohnbediensteten der Verwaltung des ehemals hofärarischen und des ehemals für das Haus Habsburg-Lothringen gebundenen Vermögens sowie der Arbeiter der ehemaligen Bundes-Schwefelsäure- und chemischen Produktenfabrik in Wien-Heiligenstadt.

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BGBlPdf 53. Verordnung: Neuregelung der Ruhe(Versorgungs)genüsse der ständigen Arbeiter des Hauptmünzamtes, der im Provisionsstand befindlichen Lohnbediensteten der Verwaltung des ehemals hofärarischen und des ehemals für das Haus Habsburg-Lothringen gebundenen Vermögens sowie der Arbeiter der ehemaligen Bundes-Schwefelsäure- und chemischen Produktenfabrik in Wien-Heiligenstadt.

Auf Grund des § 11 Abs. 2 des Pensionsüberleitungsgesetzes

vom 13. Juli 1949, BGBl.

Nr. 187, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses

des Nationalrates verordnet

§ 1. Die Ruhe(Versorgungs)genüsse werden

a) für die ständigen Arbeiter des Hauptmünzamtes

und für die Hinterbliebenen nach

diesen Arbeitern nach dem Schema der Anlagen

1/a bis c

b) für die im Provisionsstand des Bundes befindlichen

Lohnbediensteten der Verwaltung

des ehemals hofärarischen und des

ehemals für das Haus Habsburg-Lothringen

gebundenen Vermögens und für die

Hinterbliebenen nach diesen Lohnbediensteten

nach dem Schema der Anlage 2 und

c) für die anspruchsberechtigten Arbeiter der

ehemaligen Bundes-Schwefelsäure- und

chemischen Produktenfabrik in Wien-

Heiligenstadt und für die Hinterbliebenen

nach diesen Arbeitern nach dem Schema

der Anlage 3

neu festgesetzt.

§ 2. (1) Die Angleichung der Ruhe(Versorgungs)

genüsse an das im Schema festgesetzte

Ausmaß wird mit den gleichen Stufen und zu

den gleichen Terminen durchgeführt, wie die Angleichung

der Ruhe(Versorgungs)genüsse nach § 4

des Pensionsüberleitungsgesetzes.

(2) § 5 des Pensionsüberleitungsgesetzes gilt

sinngemäß.

§ 3. Künftige Änderungen der Bestimmungen

des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/

1947, über die Höhe der Ruhe(Versorgungs)genüsse

sind auch auf die Ruhe(Versorgungs)genüsse

nach dieser Verordnung sinngemäß anzuwenden.

§ 4. Die Bestimmungen des § 51 des Gehaltsüberleitungsgesetzes

finden auf die in § 1 genannten

Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen

sinngemäß Anwendung.

§ 5. Die Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen

nach dieser Verordnung erhalten

Teuerungszuschläge und Sonderzahlungen im

gleichen Ausmaß, wie sie den anderen Pensionsparteien

des Bundes gewährt werden.

§ 6. Auf die Ruhe(Versorgungs)genüsse nach

dieser Verordnung finden die Bestimmungen der

§§ 53 bis 55 des Gehaltsüberleitungsgesetzes

sinngemäß Anwendung. § 7 des Pensionsüberleitungsgesetzes

gilt sinngemäß.

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