53. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Verordnung, betreffend die Regelung der Arzneipreise in Apotheken.
Statutory Text (1 Provisions)
Auf Grund des § 7 des Gesetzes vom 18. Dezember
1906, RGBl. Nr. 5/1907, betreffend die
Regelung des Apothekenwesens, wird verordnet
Artikel I.
Die Verordnung der Bundesministerien für
soziale Verwaltung und für Inneres vom 23. Februar
1950, BGBl. Nr. 79, betreffend die Regelung
der Arzneipreise in Apotheken, in der
Fassung der Verordnung vom 28. November
1950, BGBl. Nr. 238, wird wie folgt abgeändert
und ergänzt
1. § 2 hat zu lauten
„Apotheken und Hausapotheken führende
Ärzte haben mit den im § 3 vorgesehenen Ausnahmen
dem Bund, den Ländern und den Gemeinden,
sowie den von ihnen verwalteten Fonds
und Anstalten, dann den Trägern der Sozialversicherung
und gemeinnützigen Krankenanstalten
einen Nachlaß zu gewähren. Dieser
Nachlaß hat bei magistralen Verschreibungen
für Apotheken 15 v. H., bei Hausapotheken
führenden Ärzten 24 v. H., bei pharmazeutischen
Spezialitäten mit einem Zuschlag von mehr als
40 v. H., für Apotheken und Hausapotheken
führende Ärzte 10 v. H. zu betragen."
2. Im § 3 Abs. 1 lit. a hat es statt „5 v. H."
„6'5 v. H." und statt „6 v. H." „7'5 v. H." zu
heißen.
Artikel II.
Die in der Anlage zu § 1 Abs. 3 der Verordnung
angeführten „Grundsätze für die Ermittlung
der Ansätze der vorläufigen Arzneitaxe
1950" werden wie folgt geändert
1. Im Abschnitt I Z. 2 Abs. 5 hat es statt
„20 Groschen" nunmehr „25 Groschen" zu
heißen.
2. Im Abschnitt I Z. 7 Abs. 1 hat es statt
„S 2'30" „S 3'—" zu lauten.
3. Im Abschnitt I Z. 7 Abs. 3 hat es statt
„40 Groschen" nunmehr „50 Groschen" zu
heißen.
4. Abschnitt II Z. 10 Abs. 5 hat zu lauten:"
Als Vergütungen sind in die Berechnung einzusetzen
5. Abschnitt III Z. 20 hat zu lauten
„Für die Zubereitung einer Arznei und ihre
Herrichtung zur Abgabe wird einschließlich des
etwa erforderlichen Korkes, der Überdecke, der
Papierkapsel, des Papierbeutels vergütet
Artikel III.
Die Bestimmungen des Art. II 2. 1, 3 und 4
treten am 1. April 1951, die übrigen Bestimmungen
dieser Verordnung an dem der Kundmachung
folgenden Tag in Kraft.