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53_1951 AT

53. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Verordnung, betreffend die Regelung der Arzneipreise in Apotheken.

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Statutory Text (1 Provisions)

BGBlPdf 53. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Verordnung, betreffend die Regelung der Arzneipreise in Apotheken.

Auf Grund des § 7 des Gesetzes vom 18. Dezember

1906, RGBl. Nr. 5/1907, betreffend die

Regelung des Apothekenwesens, wird verordnet

Artikel I.

Die Verordnung der Bundesministerien für

soziale Verwaltung und für Inneres vom 23. Februar

1950, BGBl. Nr. 79, betreffend die Regelung

der Arzneipreise in Apotheken, in der

Fassung der Verordnung vom 28. November

1950, BGBl. Nr. 238, wird wie folgt abgeändert

und ergänzt

1. § 2 hat zu lauten

„Apotheken und Hausapotheken führende

Ärzte haben mit den im § 3 vorgesehenen Ausnahmen

dem Bund, den Ländern und den Gemeinden,

sowie den von ihnen verwalteten Fonds

und Anstalten, dann den Trägern der Sozialversicherung

und gemeinnützigen Krankenanstalten

einen Nachlaß zu gewähren. Dieser

Nachlaß hat bei magistralen Verschreibungen

für Apotheken 15 v. H., bei Hausapotheken

führenden Ärzten 24 v. H., bei pharmazeutischen

Spezialitäten mit einem Zuschlag von mehr als

40 v. H., für Apotheken und Hausapotheken

führende Ärzte 10 v. H. zu betragen."

2. Im § 3 Abs. 1 lit. a hat es statt „5 v. H."

„6'5 v. H." und statt „6 v. H." „7'5 v. H." zu

heißen.

Artikel II.

Die in der Anlage zu § 1 Abs. 3 der Verordnung

angeführten „Grundsätze für die Ermittlung

der Ansätze der vorläufigen Arzneitaxe

1950" werden wie folgt geändert

1. Im Abschnitt I Z. 2 Abs. 5 hat es statt

„20 Groschen" nunmehr „25 Groschen" zu

heißen.

2. Im Abschnitt I Z. 7 Abs. 1 hat es statt

„S 2'30" „S 3'—" zu lauten.

3. Im Abschnitt I Z. 7 Abs. 3 hat es statt

„40 Groschen" nunmehr „50 Groschen" zu

heißen.

4. Abschnitt II Z. 10 Abs. 5 hat zu lauten:"

Als Vergütungen sind in die Berechnung einzusetzen

5. Abschnitt III Z. 20 hat zu lauten

„Für die Zubereitung einer Arznei und ihre

Herrichtung zur Abgabe wird einschließlich des

etwa erforderlichen Korkes, der Überdecke, der

Papierkapsel, des Papierbeutels vergütet

Artikel III.

Die Bestimmungen des Art. II 2. 1, 3 und 4

treten am 1. April 1951, die übrigen Bestimmungen

dieser Verordnung an dem der Kundmachung

folgenden Tag in Kraft.

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