53. Verordnung: Hochschulhilfskräfte-Verordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Hochschulassistentengesetzes
1948, BGBl. Nr. 32/1949, wird
verordnet
§ 1. Die vertragsmäßig angestellten wissenschaftlichen
Hilfskräfte an Hochschulen werden
in vertragsmäßig bestellte wissenschaftliche Hilfskräfte
(im folgenden kurz „wissenschaftliche
Hilfskräfte" genannt), klinische Hilfsärzte und
Demonstratoren eingeteilt.
§ 2. Auf das Dienstverhältnis der wissenschaftlichen
Hilfskräfte, klinischen Hilfsärzte
und Demonstratoren finden, soweit diese Verordnung
nicht besondere Bestimmungen enthält,
die Vorschriften des Vertragsbedienstetengesetzes
1948, BGBl. Nr. 86/1948, über das
Dienstverhältnis der auf bestimmte Zeit aufgenommenen
Vertragsbediensteten des Bundes
Anwendung.
§ 3. (1) Zu wissenschaftlichen Hilfskräften
können in der Regel nur Personen bestellt
werden, die ein ihrer Verwendung entsprechendes
Hochschulstudium durch Erwerbung des Doktorates
oder in der für Beamte der Verwendungsgruppe
A der Allgemeinen Verwaltung oder für
Bundeslehrer der Verwendungsgruppe L1 vorgesehenen
Weise abgeschlossen haben. In Ausnahmefällen
können auch Hochschüler höherer
Semester zu wissenschaftlichen Hilfskräften bestellt
werden.
(2) Zu klinischen Hilfsärzten können nur Personen
bestellt werden, die das Doktorat der
Medizin erworben haben.
(3) Zu Demonstratoren können Hochschüler
höherer Semester bestellt werden.
(4) Die in den Abs. 1 bis 3 geforderten Nachweise
sind durch staatsgültige Zeugnisse zu
erbringen.
§ 4. (1) Die Bestellung erfolgt jeweils auf zwei
Jahre. Aus besonderen Gründen ist eine kürzere
Bestellungsdauer zulässig.
(2) Das Dienstverhältnis kann bis zu einer
Gesamtverwendungsdauer von vier Jahren, aus
dringenden fachlichen Gründen bis zu einer
Gesamtverwendungsdauer von zehn Jahren verlängert
werden. Bei klinischen Hilfsärzten betragen
diese Zeiträume sieben Jahre, beziehungsweise
zehn Jahre. Die Verlängerung erfolgt
jeweils auf zwei Jähre, bei den klinischen Hilfsärzten
ab dem vollendeten sechsten Jahr der
Gesamtverwendungsdauer jeweils auf ein Jahr.
Die Gesamtverwendungsdauer wird frühestens
vom Abschluß des Hochschulstudiums an
gerechnet. Die Bestimmung des § 4 Abs. 4 des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948 findet nicht
Anwendung.
(3) Die Verlängerung ist in einem schriftlichen
Nachtrag zum Dienstvertrag festzuhalten.
§ 5. (1) Die wissenschaftlichen Hilfskräfte,
klinischen Hilfsärzte und Demonstratoren
übernehmen außer den für Vertragsbedienstete
des Bundes festgesetzten allgemeinen Pflichten
insbesondere die Verpflichtung zur Einhaltung
der für die Lehrkanzeln, Institute und Kliniken
der Hochschulen geltenden. Ordnungen.
(2) Dies ist bei der Pflichtangelobung besonders
zum Ausdruck zu bringen.
§ 6. Die wissenschaftlichen Hilfskräfte, klinischen
Hilfsärzte und Demonstratoren werden
für eine bestimmte Lehrkanzel (Institut, Klinik)
bestellt. Die Versetzung an eine andere Lehrkanzel
(Institut, Klinik) ist zulässig; sie bedarf
der Genehmigung des Bundesministeriums für
Unterricht.
§ 7. (1) Wissenschaftliche Hilfskräfte mit abgeschlossener
Hochschulbildung sowie klinische
Hilfsärzte erhalten im ersten Jahr ihrer Verwendung
ein Monatsentgelt von 310 S, vom zweiten
Jahr ihrer Verwendung angefangen ein Monatsentgelt
von 350 S. Klinische Hilfsärzte erhalten
vom fünften Jahr ihrer Verwendung angefangen
ein Monatsentgelt von 390 S.
(2) Wissenschaftliche Hilfskräfte ohne abgeschlossene
Hochschulbildung erhalten ein Monatsentgelt
von 230 S.
(3) Die wissenschaftlichen Hilfskräfte und klinischen
Hilfsärzte erhalten Teuerungszuschläge
nach Maßgabe der für die Vertragsbediensteten
des Bundes jeweils geltenden Vorschriften.
(4) Die wissenschaftlichen Hilfskräfte und die
klinischen Hilfsärzte erhalten Familienzulagen
nach Maßgabe der für die Vertragsbediensteten
des Bundes jeweils geltenden Vorschriften.
(5) Die Demonstratoren erhalten ein Drittel des
gemäß Abs. 2 bis 4 für wissenschaftliche Hilfs-
kräfte ohne abgeschlossene Hochschulbildung festgesetzten
Entgeltes.
(0) Eine Anrechnung von Vordienstzeiten für
die Erlangung des höheren Bezuges (Abs. 1)
findet nicht statt.
§ 8. (1) Der den wissenschaftlichen Hilfskräften
und den klinischen Hilfsärzten zustehende Erholungsurlaub
ist ihnen in der Regel während
der Hauptferien zu gewähren.
(2) Den Demonstratoren wird während der
Hauptferien gegen Einstellung des Entgeltes
Dienstfreistellung gewährt. Sie erhalten bei Beginn
der Dienstfreistellung ein einmaliges Urlaubsgeld
in der Höhe eines halben Monatsentgeltes.
§ 9. Bezüge, die vertragsmäßig angestellte
wissenschaftliche Hilfskräfte an Hochschulen für
die Zeit seit dem 1. Dezember 1949 bis zum Inkrafttreten
dieser Verordnung erhalten haben,
werden auf die sich nach § 7 dieser Verordnung
ergebende Bezugshöhe ergänzt.
§ 10. Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Verordnung das für wissenschaftliche
Hilfskräfte mit abgeschlossener Hochschulbildung
vorgesehene Entgelt erhalten, ohne die
Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 1. Satz zu erfüllen,
können das Entgelt für wissenschaftliche
Hilfskräfte mit abgeschlossener Hochschulbildung
bis 31. Dezember 1950 weiter erhalten.