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53_1950 AT

53. Verordnung: Hochschulhilfskräfte-Verordnung.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 53. Verordnung: Hochschulhilfskräfte-Verordnung.

Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Hochschulassistentengesetzes

1948, BGBl. Nr. 32/1949, wird

verordnet

§ 1. Die vertragsmäßig angestellten wissenschaftlichen

Hilfskräfte an Hochschulen werden

in vertragsmäßig bestellte wissenschaftliche Hilfskräfte

(im folgenden kurz „wissenschaftliche

Hilfskräfte" genannt), klinische Hilfsärzte und

Demonstratoren eingeteilt.

§ 2. Auf das Dienstverhältnis der wissenschaftlichen

Hilfskräfte, klinischen Hilfsärzte

und Demonstratoren finden, soweit diese Verordnung

nicht besondere Bestimmungen enthält,

die Vorschriften des Vertragsbedienstetengesetzes

1948, BGBl. Nr. 86/1948, über das

Dienstverhältnis der auf bestimmte Zeit aufgenommenen

Vertragsbediensteten des Bundes

Anwendung.

§ 3. (1) Zu wissenschaftlichen Hilfskräften

können in der Regel nur Personen bestellt

werden, die ein ihrer Verwendung entsprechendes

Hochschulstudium durch Erwerbung des Doktorates

oder in der für Beamte der Verwendungsgruppe

A der Allgemeinen Verwaltung oder für

Bundeslehrer der Verwendungsgruppe L1 vorgesehenen

Weise abgeschlossen haben. In Ausnahmefällen

können auch Hochschüler höherer

Semester zu wissenschaftlichen Hilfskräften bestellt

werden.

(2) Zu klinischen Hilfsärzten können nur Personen

bestellt werden, die das Doktorat der

Medizin erworben haben.

(3) Zu Demonstratoren können Hochschüler

höherer Semester bestellt werden.

(4) Die in den Abs. 1 bis 3 geforderten Nachweise

sind durch staatsgültige Zeugnisse zu

erbringen.

§ 4. (1) Die Bestellung erfolgt jeweils auf zwei

Jahre. Aus besonderen Gründen ist eine kürzere

Bestellungsdauer zulässig.

(2) Das Dienstverhältnis kann bis zu einer

Gesamtverwendungsdauer von vier Jahren, aus

dringenden fachlichen Gründen bis zu einer

Gesamtverwendungsdauer von zehn Jahren verlängert

werden. Bei klinischen Hilfsärzten betragen

diese Zeiträume sieben Jahre, beziehungsweise

zehn Jahre. Die Verlängerung erfolgt

jeweils auf zwei Jähre, bei den klinischen Hilfsärzten

ab dem vollendeten sechsten Jahr der

Gesamtverwendungsdauer jeweils auf ein Jahr.

Die Gesamtverwendungsdauer wird frühestens

vom Abschluß des Hochschulstudiums an

gerechnet. Die Bestimmung des § 4 Abs. 4 des

Vertragsbedienstetengesetzes 1948 findet nicht

Anwendung.

(3) Die Verlängerung ist in einem schriftlichen

Nachtrag zum Dienstvertrag festzuhalten.

§ 5. (1) Die wissenschaftlichen Hilfskräfte,

klinischen Hilfsärzte und Demonstratoren

übernehmen außer den für Vertragsbedienstete

des Bundes festgesetzten allgemeinen Pflichten

insbesondere die Verpflichtung zur Einhaltung

der für die Lehrkanzeln, Institute und Kliniken

der Hochschulen geltenden. Ordnungen.

(2) Dies ist bei der Pflichtangelobung besonders

zum Ausdruck zu bringen.

§ 6. Die wissenschaftlichen Hilfskräfte, klinischen

Hilfsärzte und Demonstratoren werden

für eine bestimmte Lehrkanzel (Institut, Klinik)

bestellt. Die Versetzung an eine andere Lehrkanzel

(Institut, Klinik) ist zulässig; sie bedarf

der Genehmigung des Bundesministeriums für

Unterricht.

§ 7. (1) Wissenschaftliche Hilfskräfte mit abgeschlossener

Hochschulbildung sowie klinische

Hilfsärzte erhalten im ersten Jahr ihrer Verwendung

ein Monatsentgelt von 310 S, vom zweiten

Jahr ihrer Verwendung angefangen ein Monatsentgelt

von 350 S. Klinische Hilfsärzte erhalten

vom fünften Jahr ihrer Verwendung angefangen

ein Monatsentgelt von 390 S.

(2) Wissenschaftliche Hilfskräfte ohne abgeschlossene

Hochschulbildung erhalten ein Monatsentgelt

von 230 S.

(3) Die wissenschaftlichen Hilfskräfte und klinischen

Hilfsärzte erhalten Teuerungszuschläge

nach Maßgabe der für die Vertragsbediensteten

des Bundes jeweils geltenden Vorschriften.

(4) Die wissenschaftlichen Hilfskräfte und die

klinischen Hilfsärzte erhalten Familienzulagen

nach Maßgabe der für die Vertragsbediensteten

des Bundes jeweils geltenden Vorschriften.

(5) Die Demonstratoren erhalten ein Drittel des

gemäß Abs. 2 bis 4 für wissenschaftliche Hilfs-

kräfte ohne abgeschlossene Hochschulbildung festgesetzten

Entgeltes.

(0) Eine Anrechnung von Vordienstzeiten für

die Erlangung des höheren Bezuges (Abs. 1)

findet nicht statt.

§ 8. (1) Der den wissenschaftlichen Hilfskräften

und den klinischen Hilfsärzten zustehende Erholungsurlaub

ist ihnen in der Regel während

der Hauptferien zu gewähren.

(2) Den Demonstratoren wird während der

Hauptferien gegen Einstellung des Entgeltes

Dienstfreistellung gewährt. Sie erhalten bei Beginn

der Dienstfreistellung ein einmaliges Urlaubsgeld

in der Höhe eines halben Monatsentgeltes.

§ 9. Bezüge, die vertragsmäßig angestellte

wissenschaftliche Hilfskräfte an Hochschulen für

die Zeit seit dem 1. Dezember 1949 bis zum Inkrafttreten

dieser Verordnung erhalten haben,

werden auf die sich nach § 7 dieser Verordnung

ergebende Bezugshöhe ergänzt.

§ 10. Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieser Verordnung das für wissenschaftliche

Hilfskräfte mit abgeschlossener Hochschulbildung

vorgesehene Entgelt erhalten, ohne die

Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 1. Satz zu erfüllen,

können das Entgelt für wissenschaftliche

Hilfskräfte mit abgeschlossener Hochschulbildung

bis 31. Dezember 1950 weiter erhalten.

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