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53_1949 AT

53. Verordnung: Teilweise Aufhebung der Bewirtschaftung von Papier, Pappe, Zellstoff und Holzstoff.

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BGBlPdf 53. Verordnung: Teilweise Aufhebung der Bewirtschaftung von Papier, Pappe, Zellstoff und Holzstoff.

Auf Grund des § 1, Abs. (4), des Bundesgesetzes

vom 4. Februar 1948, B. G. Bl. Nr. 56,

über die Regelung der Erzeugung und Verteilung

lebenswichtiger Bedarfsgüter (Warenverkehrsgesetz

1948) wird verordnet

Von den gemäß § 1, Abs. (2), Ziffer 8, des

Warenverkehrsgesetzes 1948 bewirtschafteten

Waren werden Papier (mit Ausnahme von

Natronpapier), Pappe, Zellstoff und Holzstoff

von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen.

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