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53. Verordnung: Theoretische Staatsprüfung für Versicherungsmathematik.

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BGBlPdf 53. Verordnung: Theoretische Staatsprüfung für Versicherungsmathematik.

Auf Grund des § 1, B, Punkt. 2, des Hochschulermächtigungsgesetzes,

B.G.Bl. Nr. 266/1935,

wird verordnet

§ 1. Zur Feststellung der im Kurse für Versicherungsmathematik

erworbenen theoretischen

Ausbildung werden an der philosophischen Fakultät

der Universität Wien und der Technischen

Hochschule Wien Staatsprüfungen abgehalten.

§ 2. Gegenstände dieser Prüfung sind

1. Höhere Mathematik (Differenzial- und Integralrechnung,

Differenzialgleichung),

2. Wahrscheinlichkeitsrechnung,

3. Mathematische Statistik,

4. Finanzmathematik,

5. Versicherungsmathematik (einschließlich der

Betriebstechnik der Lebensversicherung und

schwieriger Fragen der Personenversicherung),

6. Nationalökonomie und Finanzwissenschaft,

7. Versicherungswesen,

8. Versicherungsrecht,

9. Handels- und Wechselrecht,

10. Buchhaltung im Versicherungswesen.

§ 3. (1) Zur Durchführung der Staatsprüfung

wind an der philosophischen Fakultät Wien und

an der Technischen Hochschule Wien je eine

Staatsprüfungskommission gebildet.

(2) Die Staatsprüfungskommission besteht aus

dem Vorsitzenden und aus mindestens zwei Fachprüfern.

(3) Vorsitzende der Staatsprüfungskommission

sind der Dekan der philosophischen Fakultät der

Universität Wien, beziehungsweise der Dekan

der Fakultät der angewandten Mathematik und

Physik der Technischen Hochschule Wien oder

ihre Stellvertreter.

(4) Die Prüfer für die einzelnen Gegenstände

werden auf Vorschlag der genannten Dekane vom

Bundesminister für Unterricht in Regel aus

dem Lehrkörper der Universität, beziehungsweise

der Technischen Hochschule Wien auf die Dauer

von drei Jahren ernannt.

(5) Die Prüfungskommission wird jeweils vom

Vorsitzenden zusammengestellt.

§ 4. (1) Die Prüfungen werden in der Regel

am Anfange und am Schlusse jedes Semesters

abgehalten.

(2) Die Tage der Prüfungen bestimmt der

Dekan, beziehungsweise sein Stellvertreter.

§ 5. (1) Um die Zulassung zur Prüfung hat der

Kandidat beim Dekanate der philosophischen

Fakultät, beziehungsweise der Fakultät für angewandte

Mathematik und Physik schriftlich anzusuchen.

(2) Dem Ansuchen sind das Reifezeugnis einer

Mittelschule sowie der Nachweis anzuschließen,

daß der Kandidat an einer Hochschule durch

sechs Semester Vorlesungen über die im § 2

genannten Gegenstände gehört und die dazugehörenden

Übungen besucht hat.

(3) An Stelle der Vorlesungen „Höhere Mathematik",

„Wahrscheinlichkeitsrechnung" und „Versicherungswesen"

sind an der Technischen Hochschule

Wien die Vorlesungen „Mathematik I",

„Mathematik II" und „Wirtschaft und Technik"

zu hören.

§ 6. (1) Die Prüfungskommission hat das Recht,

einen Kandidaten

1. von der Prüfung aus „Höherer Mathematik"

zu befreien, wenn er entweder das Doktorat der

Philosophie mit dem Hauptgegenstande Mathematik

erworben hat oder die Lehramtsprüfung

für Mittelschulen mit Mathematik als Hauptfach

oder die Staatsprüfungen an einer Technischen

Hochschule abgelegt hat;

2. von der Prüfung aus Nationalökonomie zu

befreien, wenn er entweder das Doktorat aus

Rechts- und Staatswissenschaften oder das Doktorat

der Staatswissenschaften erworben hat oder

wenn er die Rechts- und Staatswissenschaftlichen

Staatsprüfungen oder gleichwertige Prüfungen

abgelegt hat;

3. von den Prüfungen aus einem der im § 2

unter Z. 1, 2, 4, 6, 7, 9 und 10 genannten Gegenstände

zu befreien, wenn er seine Kenntnisse

durch vorgelegte Zeugnisse über Kolloquien oder

Einzelprüfungen an der Philosophischen Fakultät

mit mindestens befriedigendem Erfolg, an der

Technischen Hochschule mit mindestens gutem

Erfolg oder durch wissenschaftliche Arbeiten

nachweist.

(2) Die Prüfung aus Versicherungsmathematik,

aus Mathematischer Statistik sowie aus Versicherungsrecht

kann nicht erlassen werden.

§ 7. (1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen

und einem mündlichen Teil.

(2) Die Gegenstände der schriftlichen Prüfung

sind: Versicherungsmathematik (einschließlich mathematischer

Statistik), höhere Mathematik und

Wahrscheinlichkeitsrechnung, falls der Kandidat

hievon nicht nach § 6 befreit wurde.

(3) Zur Bearbeitung der aus einem Gegenstande

bei der schriftlichen Prüfung gestellten Fragen

wird dem Kandidaten ein Zeitraum von vier

Stunden gewährt.

(1) Die Kommission entscheidet, ob der Kandidat

auf Grund der schriftlichen Arbeiten zur

mündlichen Prüfung zuzulassen ist, beziehungsweise

wann die schriftlichen Arbeiten wiederholt

werden können.

(5) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf

alle im § 2 angeführten Gegenstände, soweit der

Kandidat hievon nicht gemäß § 6 befreit wurde.

(6) Die Dauer der mündlichen Prüfung bestimmt

in jedem einzelnen Falle der Vorsitzende

der Prüfungskommission.

§ 8. (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der

Kandidat in keinem Fache die Note „nicht genügend"

erhalten hat.

(2) Das Gesamtergebnis der Prüfung wird auf

Grund der Leistungen in den einzelnen Fächern

durch die Beurteilung „bestanden", „gut bestanden"

und „mit Auszeichnung bestanden" ausgesprochen.

§ 9. (1) Hat der Kandidat in einem oder mehreren

Prüfungsgegenständen nicht entsprochen, so

hat er die Prüfung aus diesen Gegenständen zu

wiederholen.

(2) Über den Zeitpunkt der Wiederholung entscheidet

die Prüfungskommission endgültig.

(3) Eine zweite Wiederholung der Prüfung ist

nur mit Bewilligung des Bundesministeriums für

Unterricht möglich.

(4) Besteht der Kandidat auch die zweite Wiederholungsprüfung

nicht, so ist er von der Ablegung

der Staatsprüfung für Versicherungsmathematik

sowie von der Anerkennung eines etwa im

Auslande erworbenen Zeugnisses für immer ausgeschlossen.

§ 10. Die Verordnung des Ministeriums für

Kultus und Unterricht im Einvernehmen mit

dem Ministerium des Inneren vom 26. Juni 1897,

R.G.Bl. Nr. 158, betreffend die Einführung

einer theoretischen Staatsprüfung an dem Kurse

für Versicherungstechnik an der k. k. Technischen

Hochschule in Wien in der Fassung der

Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht

vom 12. April 1932, B. G. Bl. Nr. 127, wird

aufgehoben.

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