53. Verordnung: Theoretische Staatsprüfung für Versicherungsmathematik.
Statutory Text (1 Provisions)
Auf Grund des § 1, B, Punkt. 2, des Hochschulermächtigungsgesetzes,
B.G.Bl. Nr. 266/1935,
wird verordnet
§ 1. Zur Feststellung der im Kurse für Versicherungsmathematik
erworbenen theoretischen
Ausbildung werden an der philosophischen Fakultät
der Universität Wien und der Technischen
Hochschule Wien Staatsprüfungen abgehalten.
§ 2. Gegenstände dieser Prüfung sind
1. Höhere Mathematik (Differenzial- und Integralrechnung,
Differenzialgleichung),
2. Wahrscheinlichkeitsrechnung,
3. Mathematische Statistik,
4. Finanzmathematik,
5. Versicherungsmathematik (einschließlich der
Betriebstechnik der Lebensversicherung und
schwieriger Fragen der Personenversicherung),
6. Nationalökonomie und Finanzwissenschaft,
7. Versicherungswesen,
8. Versicherungsrecht,
9. Handels- und Wechselrecht,
10. Buchhaltung im Versicherungswesen.
§ 3. (1) Zur Durchführung der Staatsprüfung
wind an der philosophischen Fakultät Wien und
an der Technischen Hochschule Wien je eine
Staatsprüfungskommission gebildet.
(2) Die Staatsprüfungskommission besteht aus
dem Vorsitzenden und aus mindestens zwei Fachprüfern.
(3) Vorsitzende der Staatsprüfungskommission
sind der Dekan der philosophischen Fakultät der
Universität Wien, beziehungsweise der Dekan
der Fakultät der angewandten Mathematik und
Physik der Technischen Hochschule Wien oder
ihre Stellvertreter.
(4) Die Prüfer für die einzelnen Gegenstände
werden auf Vorschlag der genannten Dekane vom
Bundesminister für Unterricht in Regel aus
dem Lehrkörper der Universität, beziehungsweise
der Technischen Hochschule Wien auf die Dauer
von drei Jahren ernannt.
(5) Die Prüfungskommission wird jeweils vom
Vorsitzenden zusammengestellt.
§ 4. (1) Die Prüfungen werden in der Regel
am Anfange und am Schlusse jedes Semesters
abgehalten.
(2) Die Tage der Prüfungen bestimmt der
Dekan, beziehungsweise sein Stellvertreter.
§ 5. (1) Um die Zulassung zur Prüfung hat der
Kandidat beim Dekanate der philosophischen
Fakultät, beziehungsweise der Fakultät für angewandte
Mathematik und Physik schriftlich anzusuchen.
(2) Dem Ansuchen sind das Reifezeugnis einer
Mittelschule sowie der Nachweis anzuschließen,
daß der Kandidat an einer Hochschule durch
sechs Semester Vorlesungen über die im § 2
genannten Gegenstände gehört und die dazugehörenden
Übungen besucht hat.
(3) An Stelle der Vorlesungen „Höhere Mathematik",
„Wahrscheinlichkeitsrechnung" und „Versicherungswesen"
sind an der Technischen Hochschule
Wien die Vorlesungen „Mathematik I",
„Mathematik II" und „Wirtschaft und Technik"
zu hören.
§ 6. (1) Die Prüfungskommission hat das Recht,
einen Kandidaten
1. von der Prüfung aus „Höherer Mathematik"
zu befreien, wenn er entweder das Doktorat der
Philosophie mit dem Hauptgegenstande Mathematik
erworben hat oder die Lehramtsprüfung
für Mittelschulen mit Mathematik als Hauptfach
oder die Staatsprüfungen an einer Technischen
Hochschule abgelegt hat;
2. von der Prüfung aus Nationalökonomie zu
befreien, wenn er entweder das Doktorat aus
Rechts- und Staatswissenschaften oder das Doktorat
der Staatswissenschaften erworben hat oder
wenn er die Rechts- und Staatswissenschaftlichen
Staatsprüfungen oder gleichwertige Prüfungen
abgelegt hat;
3. von den Prüfungen aus einem der im § 2
unter Z. 1, 2, 4, 6, 7, 9 und 10 genannten Gegenstände
zu befreien, wenn er seine Kenntnisse
durch vorgelegte Zeugnisse über Kolloquien oder
Einzelprüfungen an der Philosophischen Fakultät
mit mindestens befriedigendem Erfolg, an der
Technischen Hochschule mit mindestens gutem
Erfolg oder durch wissenschaftliche Arbeiten
nachweist.
(2) Die Prüfung aus Versicherungsmathematik,
aus Mathematischer Statistik sowie aus Versicherungsrecht
kann nicht erlassen werden.
§ 7. (1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen
und einem mündlichen Teil.
(2) Die Gegenstände der schriftlichen Prüfung
sind: Versicherungsmathematik (einschließlich mathematischer
Statistik), höhere Mathematik und
Wahrscheinlichkeitsrechnung, falls der Kandidat
hievon nicht nach § 6 befreit wurde.
(3) Zur Bearbeitung der aus einem Gegenstande
bei der schriftlichen Prüfung gestellten Fragen
wird dem Kandidaten ein Zeitraum von vier
Stunden gewährt.
(1) Die Kommission entscheidet, ob der Kandidat
auf Grund der schriftlichen Arbeiten zur
mündlichen Prüfung zuzulassen ist, beziehungsweise
wann die schriftlichen Arbeiten wiederholt
werden können.
(5) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf
alle im § 2 angeführten Gegenstände, soweit der
Kandidat hievon nicht gemäß § 6 befreit wurde.
(6) Die Dauer der mündlichen Prüfung bestimmt
in jedem einzelnen Falle der Vorsitzende
der Prüfungskommission.
§ 8. (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der
Kandidat in keinem Fache die Note „nicht genügend"
erhalten hat.
(2) Das Gesamtergebnis der Prüfung wird auf
Grund der Leistungen in den einzelnen Fächern
durch die Beurteilung „bestanden", „gut bestanden"
und „mit Auszeichnung bestanden" ausgesprochen.
§ 9. (1) Hat der Kandidat in einem oder mehreren
Prüfungsgegenständen nicht entsprochen, so
hat er die Prüfung aus diesen Gegenständen zu
wiederholen.
(2) Über den Zeitpunkt der Wiederholung entscheidet
die Prüfungskommission endgültig.
(3) Eine zweite Wiederholung der Prüfung ist
nur mit Bewilligung des Bundesministeriums für
Unterricht möglich.
(4) Besteht der Kandidat auch die zweite Wiederholungsprüfung
nicht, so ist er von der Ablegung
der Staatsprüfung für Versicherungsmathematik
sowie von der Anerkennung eines etwa im
Auslande erworbenen Zeugnisses für immer ausgeschlossen.
§ 10. Die Verordnung des Ministeriums für
Kultus und Unterricht im Einvernehmen mit
dem Ministerium des Inneren vom 26. Juni 1897,
R.G.Bl. Nr. 158, betreffend die Einführung
einer theoretischen Staatsprüfung an dem Kurse
für Versicherungstechnik an der k. k. Technischen
Hochschule in Wien in der Fassung der
Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht
vom 12. April 1932, B. G. Bl. Nr. 127, wird
aufgehoben.