53. Bundesgesetz: Zweites Rückstellungsgesetz.
Statutory Text (1 Provisions)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Vermögen, welche aus den im § 1 des
Gesetzes vom 10. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 10,
genannten Gründen auf die dort genannte Art
entzogen worden sind und zufolge Verfall im
Eigentum der (Republik Österreich stehen, sind
den Eigentümern, denen sie entzogen worden
sind, oder ihren Erben (Legataren) — im folgenden
kurz geschädigter Eigentümer genannt
— nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
wegen Nichtigkeit der seinerzeitigen Vermögensentziehung
rückzustellen.
(2) Die Rückstellung von Vermögen, die in
den Jahren 1933 bis 1938 ihren Eigentümern
entzogen worden sind, wird bundesgesetzlich
besonders geregelt.
(3) Bei mehrmaliger Entziehung von Vermögen
der in Abs. (1) und (2) genannten Art
geht der Rückstellungsanspruch des geschädigten
Eigentümers vor, gegen den sich die erste Vermögensentziehung
gerichtet hat.
(4) Die Vermögen sind in dem Zustande zurückzustellen,
in dem sie sich befinden; hiebei
sind auch jene Erträgnisse auszufolgen, die in
der Zwischenzeit aufgelaufen und noch im Inlande
vorhanden sind.
(5) Der geschädigte Eigentümer kann bei
Eigenbedarf Bestandverhältnisse an Wohn- und
Geschäftsräumen, die dem Eigentümer entzogen
worden sind, vorzeitig auflösen.
(6) Die auf den in Abs. (1) genannten Vermögen
grundbücherlich zur Sicherstellung für
Rückstände an Reichsfluchtsteuer und Judenvermögensabgabe
eingetragenen dinglichen Rechte
sind von Amts wegen oder auf Antrag zu
löschen.
§ 2. (1) Der Rückstellungsanspruch ist innerhalb
eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
vom geschädigten Eigentümer bei
der Finanzlandesdirektion, in deren Amtsbereich
das Vermögen gelegen ist, oder bei der
Behörde, in deren Verwaltung das Vermögen
steht, anzumelden und glaubhaft zu machen.
Diese Frist kann durch Verordnung des Bundesministeriums
für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung
verlängert werden.
(2) Von den gesetzlichen Erben sind nur Ehegatten,
Vorfahren und Nachkommen des Verstorbenen
sowie dessen Geschwister und deren
Kinder, sonstige gesetzliche Erben aber nur dann
zur Erhebung des Rückstellungsanspruches berufen,
wenn sie in Hausgemeinschaft mit dem
Erblasser gelebt haben.
(3) Bevollmächtigte Vertreter können Rückstellungsansprüche
nur auf Grund einer Vollmacht
anmelden, die nach dem 27. April 1945
ausgestellt worden ist. Die Echtheit der Unterschrift
muß beglaubigt sein.
(4) Durch ein besonderes Gesetz wird geregelt,
wer zur Erhebung von Rückstellungsansprüchen
in den Fällen berechtigt ist, in denen der geschädigte
Eigentümer eine juristische Person war,
die ihre Rechtspersönlichkeit auf Grund einer
Verfügung der in § 1, Abs. (1), des Ersten
Rückstellungsgesetzes genannten Art verloren
und nicht wieder erlangt hat.
§ 3. (1) Über die angemeldeten Ansprüche wird
durch Bescheid der zuständigen Finanzlandesdirektion
[§ 2, Abs. (1)] entschieden. Wenn das
Vermögen in Verwaltung anderer Behörden
steht, haben diese ihre Akten zur Entscheidung
der Finanzlandesdirektion zu übermitteln.
(2) Wenn das Vermögen im Amtsbereich mehrerer
Finanzlandesdirektionen gelegen ist, bestimmt
das Bundesministerium für Vermögenssicherung
und Wirtschaftsplanung, welche von
ihnen zur Behandlung der Angelegenheit und
Ausfertigung des Bescheides [Abs. (1)] zuständig
ist.
(3) Der Rückstellungsbescheid gilt als öffentliche
Urkunde, auf Grund deren bücherliche
Einverleibungen und Vormerkungen vollzogen
werden können.
§ 4. (1) Für das Verfahren nach diesem Bundesgesetze
gelten die Bestimmungen des AVG.
(2) Gegen einen Bescheid der Finanzlandesdirektion
(§ 3) ist die Berufung an das Bundesministerium
für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung
zulässig; diese kann auch von
der Finanzprokuratur erhoben werden, die im
Verfahren Parteienstellung hat.
§ 5. Ansprüche auf einen über die Rückstellung
[§ 1, Abs. (1) un,d (4)] hinausgehenden
Ersatz bleiben einer besonderen gesetzlichen
Regelung vorbehalten.
§ 6. Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten
Rechtsvorgänge, Amtshandlungen, amtlichen
Ausfertigungen, Eingaben, Protokolle,
Urkunden und Zeugnisse unterliegen keiner
öffentlichen Abgabe.
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Vermögenssicherung
und Wirtschaftsplanung im
Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien
betraut.