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53. Bundesgesetz: Zweites Rückstellungsgesetz.

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Statutory Text (1 Provisions)

BGBlPdf 53. Bundesgesetz: Zweites Rückstellungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Vermögen, welche aus den im § 1 des

Gesetzes vom 10. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 10,

genannten Gründen auf die dort genannte Art

entzogen worden sind und zufolge Verfall im

Eigentum der (Republik Österreich stehen, sind

den Eigentümern, denen sie entzogen worden

sind, oder ihren Erben (Legataren) — im folgenden

kurz geschädigter Eigentümer genannt

— nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

wegen Nichtigkeit der seinerzeitigen Vermögensentziehung

rückzustellen.

(2) Die Rückstellung von Vermögen, die in

den Jahren 1933 bis 1938 ihren Eigentümern

entzogen worden sind, wird bundesgesetzlich

besonders geregelt.

(3) Bei mehrmaliger Entziehung von Vermögen

der in Abs. (1) und (2) genannten Art

geht der Rückstellungsanspruch des geschädigten

Eigentümers vor, gegen den sich die erste Vermögensentziehung

gerichtet hat.

(4) Die Vermögen sind in dem Zustande zurückzustellen,

in dem sie sich befinden; hiebei

sind auch jene Erträgnisse auszufolgen, die in

der Zwischenzeit aufgelaufen und noch im Inlande

vorhanden sind.

(5) Der geschädigte Eigentümer kann bei

Eigenbedarf Bestandverhältnisse an Wohn- und

Geschäftsräumen, die dem Eigentümer entzogen

worden sind, vorzeitig auflösen.

(6) Die auf den in Abs. (1) genannten Vermögen

grundbücherlich zur Sicherstellung für

Rückstände an Reichsfluchtsteuer und Judenvermögensabgabe

eingetragenen dinglichen Rechte

sind von Amts wegen oder auf Antrag zu

löschen.

§ 2. (1) Der Rückstellungsanspruch ist innerhalb

eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

vom geschädigten Eigentümer bei

der Finanzlandesdirektion, in deren Amtsbereich

das Vermögen gelegen ist, oder bei der

Behörde, in deren Verwaltung das Vermögen

steht, anzumelden und glaubhaft zu machen.

Diese Frist kann durch Verordnung des Bundesministeriums

für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung

verlängert werden.

(2) Von den gesetzlichen Erben sind nur Ehegatten,

Vorfahren und Nachkommen des Verstorbenen

sowie dessen Geschwister und deren

Kinder, sonstige gesetzliche Erben aber nur dann

zur Erhebung des Rückstellungsanspruches berufen,

wenn sie in Hausgemeinschaft mit dem

Erblasser gelebt haben.

(3) Bevollmächtigte Vertreter können Rückstellungsansprüche

nur auf Grund einer Vollmacht

anmelden, die nach dem 27. April 1945

ausgestellt worden ist. Die Echtheit der Unterschrift

muß beglaubigt sein.

(4) Durch ein besonderes Gesetz wird geregelt,

wer zur Erhebung von Rückstellungsansprüchen

in den Fällen berechtigt ist, in denen der geschädigte

Eigentümer eine juristische Person war,

die ihre Rechtspersönlichkeit auf Grund einer

Verfügung der in § 1, Abs. (1), des Ersten

Rückstellungsgesetzes genannten Art verloren

und nicht wieder erlangt hat.

§ 3. (1) Über die angemeldeten Ansprüche wird

durch Bescheid der zuständigen Finanzlandesdirektion

[§ 2, Abs. (1)] entschieden. Wenn das

Vermögen in Verwaltung anderer Behörden

steht, haben diese ihre Akten zur Entscheidung

der Finanzlandesdirektion zu übermitteln.

(2) Wenn das Vermögen im Amtsbereich mehrerer

Finanzlandesdirektionen gelegen ist, bestimmt

das Bundesministerium für Vermögenssicherung

und Wirtschaftsplanung, welche von

ihnen zur Behandlung der Angelegenheit und

Ausfertigung des Bescheides [Abs. (1)] zuständig

ist.

(3) Der Rückstellungsbescheid gilt als öffentliche

Urkunde, auf Grund deren bücherliche

Einverleibungen und Vormerkungen vollzogen

werden können.

§ 4. (1) Für das Verfahren nach diesem Bundesgesetze

gelten die Bestimmungen des AVG.

(2) Gegen einen Bescheid der Finanzlandesdirektion

(§ 3) ist die Berufung an das Bundesministerium

für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung

zulässig; diese kann auch von

der Finanzprokuratur erhoben werden, die im

Verfahren Parteienstellung hat.

§ 5. Ansprüche auf einen über die Rückstellung

[§ 1, Abs. (1) un,d (4)] hinausgehenden

Ersatz bleiben einer besonderen gesetzlichen

Regelung vorbehalten.

§ 6. Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten

Rechtsvorgänge, Amtshandlungen, amtlichen

Ausfertigungen, Eingaben, Protokolle,

Urkunden und Zeugnisse unterliegen keiner

öffentlichen Abgabe.

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Vermögenssicherung

und Wirtschaftsplanung im

Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien

betraut.

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