539_1996
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539. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 539. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
1996_539_0 539. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
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Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre
Beitrittsurkunden zum Protokoll zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen
Straßengüterverkehr (CMR) (BGBl. Nr. 192/1981, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl.
Nr. 787/1993) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Beitrittsurkunde
Belgien 6. Juni 1983
Estland 17. Dezember 1993
Lettland 14. Jänner 1994
Tunesien 24. Jänner 1994
Türkei 2. August 1995
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat die Türkei den Vorbehalt erklärt, daß es sich
nicht an Art. 8 des Protokolls gebunden erachtet.