539. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Titandisulfid als Stoff der Klasse 4.2
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
(1) Abweichend von den Vorschriften der
Rn. 2430 und 2431 der Anlage A des ADR darf
Titandisulfid als Stoff der Klasse 4.2 unter folgenden
Bedingungen im Straßenverkehr befördert
werden
1. Verpackung
1.1 Zusammengesetzte Verpackungen
1.1.1 Innenverpackungen
— hermetisch (dicht) zu verschließende
Gefäße aus Glas mit einem höchstzulässigen
Füllgewicht von 2 kg,
— hermetisch (dicht) zu verschließende
Gefäße aus geeignetem Kunststoff oder
Metall mit einem höchstzulässigen Füllgewicht
von 15 kg.
1.1.2 Außenverpackungen
— Kisten aus Holz (Kodierung 4 C 1, 4 C 2,
4 D, 4 F)
— Kisten aus Pappe (Kodierung 4 G).
1.1.3 Versandstückgewicht
Ein Versandstück darf nicht schwerer als
125 kg, bei Verwendung von Kisten aus
Pappe aber nicht schwerer als 40 kg sein.
1.2 Fässer aus Stahl
Hermetisch (dicht) zu verschließende Fässer
aus Stahl mit abnehmbarem Deckel der
Kodierung 1 A 2 mit einer Innenauskleidung
aus geeignetem Kunststoff und einem höchstzulässigen
Fassungsraum von 250 Litern.
2. Bauartprüfung
Die Eignung der Verpackungen gegebenenfalls
mit Innenverpackungen muß durch eine
Bauartprüfung nach den Vorschriften des
Anhangs A. 5 zur Anlage A des ADR nachgewiesen
sein. Es sind die Bedingungen für
Stoffe der Verpackungsgruppe III anzuwenden.
3. Zulassung und Kennzeichnung
3.1 Die Bauart der Verpackung muß nach den
Vorschriften des Anhangs A. 5 zugelassen
sein.
3.2 Jede aufgrund der zugelassenen Bauart
hergestellte (Außen-)Verpackung muß die
vorgeschriebene Kennzeichnung tragen.
4. Gefahrzettel
Jedes Versandstück ist mit einem Gefahrzettel
nach Muster 4.2 des Anhangs A. 9 zur Anlage
A des ADR zu versehen.
5. Sonstige Vorschriften
Die übrigen für die Stoffe der Klasse 4.2 des
ADR geltenden Vorschriften, insbesondere
auch die Rn. 2432, 2442 (2) und 2445, sind
entsprechend anzuwenden.
6. Angaben im Beförderungspapier
In das Beförderungspapier ist folgende
Bezeichnung des Gutes aufzunehmen: „Titandisulfid,
4.2, ADR". Die Gutsbezeichnung
ist zu unterstreichen. Der Absender hat
zusätzlich im Beförderungspapier zu vermerken
„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010
des ADR".
(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Österreich bis auf Widerruf durch eine der
Vertragsparteien, längstens jedoch bis zum 31. Dezember
1991.
Wien, den 16. Oktober 1989
Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr der Republik Österreich
Kafka
Bonn, den 11. Juli 1989
Die für das ADR zuständige Behörde der
Bundesrepublik Deutschland
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Bredemeier