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539_1989 AT

539. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Titandisulfid als Stoff der Klasse 4.2

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 539. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Titandisulfid als Stoff der Klasse 4.2

(Übersetzung)

(1) Abweichend von den Vorschriften der

Rn. 2430 und 2431 der Anlage A des ADR darf

Titandisulfid als Stoff der Klasse 4.2 unter folgenden

Bedingungen im Straßenverkehr befördert

werden

1. Verpackung

1.1 Zusammengesetzte Verpackungen

1.1.1 Innenverpackungen

— hermetisch (dicht) zu verschließende

Gefäße aus Glas mit einem höchstzulässigen

Füllgewicht von 2 kg,

— hermetisch (dicht) zu verschließende

Gefäße aus geeignetem Kunststoff oder

Metall mit einem höchstzulässigen Füllgewicht

von 15 kg.

1.1.2 Außenverpackungen

— Kisten aus Holz (Kodierung 4 C 1, 4 C 2,

4 D, 4 F)

— Kisten aus Pappe (Kodierung 4 G).

1.1.3 Versandstückgewicht

Ein Versandstück darf nicht schwerer als

125 kg, bei Verwendung von Kisten aus

Pappe aber nicht schwerer als 40 kg sein.

1.2 Fässer aus Stahl

Hermetisch (dicht) zu verschließende Fässer

aus Stahl mit abnehmbarem Deckel der

Kodierung 1 A 2 mit einer Innenauskleidung

aus geeignetem Kunststoff und einem höchstzulässigen

Fassungsraum von 250 Litern.

2. Bauartprüfung

Die Eignung der Verpackungen gegebenenfalls

mit Innenverpackungen muß durch eine

Bauartprüfung nach den Vorschriften des

Anhangs A. 5 zur Anlage A des ADR nachgewiesen

sein. Es sind die Bedingungen für

Stoffe der Verpackungsgruppe III anzuwenden.

3. Zulassung und Kennzeichnung

3.1 Die Bauart der Verpackung muß nach den

Vorschriften des Anhangs A. 5 zugelassen

sein.

3.2 Jede aufgrund der zugelassenen Bauart

hergestellte (Außen-)Verpackung muß die

vorgeschriebene Kennzeichnung tragen.

4. Gefahrzettel

Jedes Versandstück ist mit einem Gefahrzettel

nach Muster 4.2 des Anhangs A. 9 zur Anlage

A des ADR zu versehen.

5. Sonstige Vorschriften

Die übrigen für die Stoffe der Klasse 4.2 des

ADR geltenden Vorschriften, insbesondere

auch die Rn. 2432, 2442 (2) und 2445, sind

entsprechend anzuwenden.

6. Angaben im Beförderungspapier

In das Beförderungspapier ist folgende

Bezeichnung des Gutes aufzunehmen: „Titandisulfid,

4.2, ADR". Die Gutsbezeichnung

ist zu unterstreichen. Der Absender hat

zusätzlich im Beförderungspapier zu vermerken

„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010

des ADR".

(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der

Bundesrepublik Deutschland und der Republik

Österreich bis auf Widerruf durch eine der

Vertragsparteien, längstens jedoch bis zum 31. Dezember

1991.

Wien, den 16. Oktober 1989

Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr der Republik Österreich

Kafka

Bonn, den 11. Juli 1989

Die für das ADR zuständige Behörde der

Bundesrepublik Deutschland

Der Bundesminister für Verkehr

Im Auftrag

Bredemeier

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