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539_1988 AT

539. Kundmachung: Geltungsbereich der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 539. Kundmachung: Geltungsbereich der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der

Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten

ihre Beitrittsurkunden zur Konvention über die

Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. Nr. 55/1955,

letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.

Nr. 77/1974) hinterlegt, bzw. erklärt, sich auch

nach Erlangung ihrer Unabhängigkeit an diese

Konvention gebunden zu erachten

Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde bzw. Kontinuitätserklärung

Ägypten 22. Mai 1981

Angola 23. Juni 1981

Äquatorialguinea 7. Feber 1986

Bolivien 9. Feber 1982

Burkina Faso 18. Juni 1980

China 24. September 1982

Dominikanische Republik 4. Jänner 1978

Dschibuti 9. August 1977

El Salvador 28. April 1983

Guatemala 22. September 1983

Guinea-Bissau 11. Feber 1976

Haiti 25. September 1984

Iran 28. Juli 1976

Japan 3. Oktober 1981

Jemen 18. Jänner 1980

Kostarika 28. März 1978

Lesotho 14. Mai 1981

Malawi 10. Dezember 1987

Mauretanien 5. Mai 1987

Mosambik 16. Dezember 1983

Nigeria 23. Oktober 1967

Nikaragua 28. März 1980

Panama 2. August 1978

Papua-Neuguinea 17. Juli 1986

Philippinen 22. Juli 1981

Rwanda 3. Jänner 1980

Sao Tomé und Príncipe 1. Feber 1978

Seychellen 23. April 1980

Sierra Leone 22. Mai 1981

Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde bzw. Kontinuitätserklärung

Simbawbe 25. August 1981

Somalia 10. Oktober 1978

Spanien 14. August 1978

Sudan 22. Feber 1974

Suriname 29. November 1978

Tschad 19. August 1981

Tuvalu 7. März 1986

Uganda 27. September 1976

Die vorstehenden Staaten sowie Botswana haben

erklärt, daß sie sich hinsichtlich ihrer Verpflichtungen

aus dieser Konvention an die Alternative b der

Ziffer 1 des Abschnittes B des Art. 1 dieser Konvention

für gebunden erachten.

Argentinien und Peru haben am 30. November

1984 bzw. 8. Dezember 1980 erklärt, daß sie ihre

Verpflichtungen aus dieser Konvention durch

Annahme der Alternative b der Ziffer 1 des

Abschnittes B des Art. 1 erweitern.

Nachstehende Staaten haben Vorbehalte erklärt

bzw. Erklärungen abgegeben

ÄGYPTEN

Ägypten tritt der Konvention mit Vorbehalten zu

Art. 12 Abs. 1, Art. 20 und 22 Abs. 1 und Art. 23

und 24 bei.

Klarstellungen

1. Ägypten erklärte einen Vorbehalt zur Art. 12

Abs. 1, da dieser im Widerspruch zu den innerstaatlichen

Gesetzen Ägyptens steht.

Dieser Artikel sieht vor, daß die personenrechtliche

Stellung eines Flüchtlings vom Recht seines

Wohnsitzlandes oder, in Ermangelung eines solchen,

seines Aufenthaltslandes bestimmt wird.

Diese Formulierung steht im Widerspruch zu

Art. 25 des Ägyptischen Bürgerlichen Gesetzbuches,

der folgendermaßen lautet

„Der Richter erklärt, welches Recht im Falle von

Personen ohne oder mit mehr als einer Staatsange-

hörigkeit anzuwenden ist. Bei Personen, bei denen

in Übereinstimmung mit Ägypten der Nachweis der

ägyptischen Staatsangehörigkeit gegeben ist, und

zugleich in Übereinstimmung mit einem oder mehreren

ausländischen Staaten der Nachweis der

Staatsangehörigkeit zu diesem Land gegeben ist, ist

ägyptisches Recht anzuwenden."

Die zuständigen ägyptischen Behörden sind

nicht in der Lage, diesen Art. 25 des Bürgerlichen

Gesetzbuches abzuändern.

2. Zu Art. 20, 22 (Abs. 1), 23 und 24 der Konvention

hatten die zuständigen ägyptischen Behörden

Vorbehalte, da diese Artikel den Flüchtling als dem

eigenen Staatsangehörigen gleichgestellt ansehen.

Dieser allgemeine Vorbehalt wurde gemacht, um

jedes Hindernis zu vermeiden, das die Ermessensfreiheit

Ägyptens bei der Gewährung von Privilegien

an Flüchtlinge im Einzelfall beeinträchtigen

könnte.

ANGOLA

Vorbehalte

Zu Art. 17

Angola nimmt die in Art. 17 festgelegten Verpflichtungen

nur unter der Voraussetzung an, daß

a) Abs. 1 dieses Artikels nicht so auszulegen ist,

daß Flüchtlingen die gleichen Privilegien einzuräumen

sind, die Angehörigen von Ländern

gewährt werden können, mit denen die

Volksrepublik Angola besondere Abkommen

über die Zusammenarbeit abgeschlossen hat;

b) Abs. 2 dieses Artikels als eine Empfehlung

und nicht als Verpflichtung zu verstehen ist.

Zu Art. 26

Angola behält sich das Recht vor, den Wohnort

bestimmter Flüchtlinge oder Flüchtlingsgruppen

vorzuschreiben, zu verlegen oder einzugrenzen

und deren Bewegungsfreiheit einzuschränken,

wann immer Überlegungen innerstaatlicher oder

internationaler Natur dies ratsam erscheinen lassen.

Erklärung

Angola erkärt, daß die Bestimmungen der Konvention

in Angola unter der Voraussetzung anzuwenden

sind, daß ihnen nicht verfassungsmäßige

und gesetzliche in der Volksrepublik Angola geltende

Bestimmungen entgegenstehen oder sie damit

unvereinbar sind, insbesondere hinsichtlich der

Art. 7, 13, 15, 18 und 24 der Konvention. Diese

Bestimmungen sind nicht dahingehend auszulegen,

daß sie irgendeiner Kategorie von Ausländern, die

in Angola ansässig sind, umfassendere Rechte

gewähren, als sie angolanische Staatsbürger genießen.

Angola ist weiters der Auffassung, daß die

Bestimmungen der Art. 8 und 9 der Konvention

nicht dahingehend auszulegen sind, daß sie sein

Recht einschränken, gegenüber einem Flüchtling

oder einer Gruppe von Flüchtlingen jene Maßnahmen

zu treffen, die es zur Sicherung seiner nationalen

Interessen und zur Wahrung seiner Souveränität

für erforderlich hält, wann immer die Umstände

dies erfordern.

CHINA

Zu Art. 14

„Im Gebiete jedes anderen vertragschließenden

Staates wird ihm der gleiche Schutz gewährt werden,

der dort Staatsangehörigen des Landes

gewährt wird, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt

hat."

Zu Art. 16.

Vorbehalt zu Art. 16 Abs. 3.

GRIECHENLAND

Griechenland erklärt am 19. April 1978 gemäß

den Bestimmungen des Art. 42 Abs. 2 der Konvention

einerseits, daß es den Vorbehalt Nr. 1, soweit

er die Art. 8, 28, 31 und 32 betrifft, zurückzieht

und nur der Vorbehalt betreffend Art. 26 aufrecht

bleibt. Dieser lautet wie folgt

„Die hellenische Regierung behält sich das Recht

vor, wenn Umstände gegeben sind, die ihrer Meinung

nach aus Gründen der nationalen Sicherheit

oder öffentlichen Ordnung ein besonderes Vorgehen

rechtfertigen, von den Verpflichtungen gemäß

Art. 26 abzugehen,"

und daß andererseits alle übrigen Vorbehalte

zurückgezogen werden, mit Ausnahme des Vorbehalts

Nr. 4, der wie folgt lautet

„Was die Ausübung bezahlter Beschäftigungen

gemäß Art. 17 betrifft, gewährt die hellenische

Regierung den Flüchtlingen nicht geringere Rechte

als die, welche im allgemeinen Staatsbürgern fremder

Staaten gewährt werden."

GUATEMALA

Guatemala tritt der Konvention über die Rechtsstellung

der Flüchtlinge mit dem Vorbehalt bei, daß

es die Bestimmungen hinsichtlich derer die Konvention

Vorbehalte zuläßt, nicht anwendet, wenn

diese Bestimmungen im Widerspruch zu Verfassungsbestimmungen

Guatemalas oder zu innerstaatlichen

Rechtsnormen betreffend die öffentliche

Ordnung stehen.

Der Ausdruck „die günstigste Behandlung" in

allen Artikeln der Konvention, in denen er verwendet

wird, wäre in einer Weise auszulegen, derzu-

folge er jene Rechte nicht einschließt, die Guatemala

auf Grund eines Gesetzes oder eines Vertrages

den Staatsbürgern mittelamerikanischer Staaten

oder anderer Länder, mit denen es Abkommen

regionaler Art abgeschlossen hat oder denen es beitritt,

eingeräumt hat oder einräumt.

IRAN

1. In allen Fällen, in denen Flüchtlinge auf

Grund der Bestimmungen dieser Konvention die

günstigste Behandlung genießen, die Angehörigen

eines fremden Staates gewährt wird, behält sich der

Iran das Recht vor, Flüchtlingen nicht die günstigste

Behandlung zu gewähren, die Angehörigen

von Staaten gewährt wird, mit denen der Iran

regionale Niederlassungs-, Zoll- und wirtschaftliche

oder politische Abkommen geschlossen hat.

2. Der Iran betrachtet die in den Art. 17, 23, 24

und 26 enthaltenen Bestimmungen als bloße Empfehlungen.

MALAWI

1. Zu Art. 7, 13, 15, 19, 22 und 24

Malawi erachtet diese Bestimmungen nur als

Empfehlung und nicht als verbindliche Verpflichtung.

2. Zu Art. 17

Malawi erachtet sich nicht als verpflichtet, einen

Flüchtling, der irgendeine der in Art. 17 Abs. 2 lit. a

bis c angegebenen Bedingungen erfüllt, automatisch

von der Verpflichtung zur Erlangung einer

Arbeitsbewilligung zu befreien.

Hinsichtlich des Art. 17 in seiner Gesamtheit verpflichtet

sich Malawi nicht, den Flüchtlingen günstigere

Rechte auf Ausübung eines bezahlten Berufes

einzuräumen, als dies im allgemeinen Ausländern

gewährt wird.

3. Zu Art. 26

Malawi behält sich das Recht vor, einen Wohnort

oder Wohnorte für Flüchtlinge zu bestimmen

und ihre Bewegungsfreiheit einzuschränken, wenn

dies aus Gründen der nationalen Sicherheit oder

öffentlichen Ordnung ratsam erscheint.

4. Zu Art. 34

Malawi betrachtet sich nicht als verpflichtet,

Flüchtlingen in bezug auf das Einbürgerungsrecht

mehr Erleichterungen zu gewähren, als im allgemeinen

anderen Ausländern auf Grund der einschlägigen

Gesetze und Verordnungen.

MOSAMBIK

Zu Art. 13 und 22

Mosambik faßt diese Bestimmungen als bloße

Empfehlungen auf, die es nicht verpflichten,

Flüchtlingen hinsichtlich der Pflichtschulen und des

Eigentums die gleiche Behandlung wie Mosambikern

zu gewähren.

Zu Art. 17 und 19

Mosambik legt diese Bestimmungen dahingehend

aus, daß nicht gefordert wird, Befreiungen

von der Verpflichtung, eine Arbeitserlaubnis zu

erlangen, zu gewähren.

Zu Art. 15

Mosambik ist nicht verpflichtet, auf seinem

Gebiet befindlichen Flüchtlingen oder Gruppen von

Flüchtlingen ausgedehntere Rechte hinsichtlich des

Vereinsrechts zu gewähren als den Staatsbürgern

und behält sich das Recht vor, sie im Interesse der

nationalen Sicherheit zu beschränken.

Zu Art. 26

Mosambik behält sich das Recht vor, einen Ort

oder Orte für den hauptsächlichen Aufenthalt von

Flüchtlingen zu bestimmen oder ihre Bewegungsfreiheit

zu beschränken, wenn dies aus Gründen

der nationalen Sicherheit ratsam ist.

Zu Art. 34

Mosambik betrachtet sich nicht als verpflichtet,

Flüchtlingen in bezug auf das Einbürgerungsrecht

mehr Erleichterungen zu gewähren als im allgemeinen

anderen Arten von Ausländern.

PAPUA-NEUGUINEA

In Übereinstimmung mit Art. 42 Abs. 1 der Konvention

erklärt Papua-Neuguinea einen Vorbehalt

in bezug auf die in den Art. 17 Abs. 1, 21, 22

Abs. 1, 31, 32 und 34 der Konvention enthaltenen

Bestimmungen und nimmt die in diesen Artikeln

vorgesehenen Verpflichtungen nicht an.

PORTUGAL

Portugal erklärt am 13. Juli 1976

1. Die Konvention wird ohne geographische

Beschränkung angewendet.

2. Die zum Zeitpunkt des Beitritts Portugals zur

Konvention gemachten Vorbehalte werden hiemit

zurückgezogen und durch den nachstehenden

Wortlaut ersetzt

In allen Fällen, in denen die Konvention den

Flüchtlingen die Rechtsstellung der meistbegünstigsten

Personen gewährt, die ausländischen

Staatsangehörigen eingeräumt wird, ist diese

Bestimmung nicht dahingehend auszulegen, daß

dies auch für die Rechtsstellung gilt, die Portugal

brasilianischen Staatsangehörigen einräumt.

RWANDA

Zu Art. 26

Aus Gründen der öffentlichen Ordnung behält

sich. Rwanda das Recht vor, den Wohnsitz der

Flüchtlinge zu bestimmen und Beschränkungen

ihrer Bewegungsfreiheit vorzunehmen.

SCHWEIZ

Die Schweiz hat mit Wirksamkeit vom 1. Jänner

1981 ihren in bezug auf Art. 24 Abs. 1 lit. a und b

erklärten Vorbehalt zur Gänze zurückgezogen.

SIERRA LEONE

Sierra Leone möchte in bezug auf Art. 17 Abs. 2

feststellen, daß es sich nicht für verpflichtet erachtet,

Flüchtlingen die darin vorgesehenen Rechte zu

gewähren.

Weiters möchte Sierra Leone hinsichtlich des

Art. 17 in seiner Gesamtheit feststellen, daß es den

Artikel nur als eine Empfehlung und nicht als eine

verbindliche Verpflichtung betrachtet.

Sierra Leone möchte feststellen, daß es sich

durch die Bestimmungen des Art. 29 nicht als

gebunden erachtet und behält sich das Recht vor,

Ausländern besondere Steuern aufzuerlegen, wie

dies in der Verfassung vorgesehen ist.

SIMBABWE

1. Simbabwe erklärt, daß es nicht durch irgendeinen

der Vorbehalte zu der Konvention über die

Rechtsstellung der Flüchtlinge gebunden ist, deren

Anwendung durch die Regierung des Vereinigten

Königreiches vor Erlangung der Unabhängigkeit

auf sein Hoheitsgebiet ausgedehnt worden war.

2. Simbabwe möchte hinsichtlich des Art. 17

Abs. 2 feststellen, daß es sich nicht als verpflichtet

erachtet, einen Flüchtling, der irgendeine der in

lit. a bis c angegebenen Bedingungen erfüllt, automatisch

von der Verpflichtung zur Erlangung einer

Arbeitsbewilligug zu befreien. Darüber hinaus verpflichtet

sich Simbabwe hinsichtlich des Art. 17 in

seiner Gesamtheit nicht, den Flüchtlingen günstigere

Rechte auf Ausübung eines bezahlten Berufes

einzuräumen, als dies im allgemeinen Ausländern

gewährt wird.

3. Simbabwe möchte feststellen, daß es Art. 22

Abs. 1 nur als eine Empfehlung und nicht als Verpflichtung

betrachtet, Flüchtlingen die gleiche

Behandlung zuteil werden zu lassen, wie es dies

eigenen Staatsangehörigen bezüglich der Pflichtschulen

gewährt.

4. Simbabwe betrachtet die Art. 23 und 24 nur als

Empfehlungen.

5. Simbabwe möchte hinsichtlich des Art. 26 feststellen,

daß es sich das Recht vorbehält, einen

Wohnort oder Wohnorte für Flüchtlinge zu bestimmen.

SOMALIA

Somalia ist der Konvention unter der Voraussetzung

beigetreten, daß nichts in der genannten Konvention

dahingehend ausgelegt wird, daß es die

nationale Rechtsstellung oder politische Bestrebung

verschleppter Personen aus somalischen Hoheitsgebieten

unter fremder Herrschaft schädigt oder

nachteilig beeinträchtigt.

In diesem Geiste verpflichtet sich Somalia, die

Bedingungen und Bestimmungen der genannten

Konvention einzuhalten.

SPANIEN

Der Ausdruck „die günstigste Behandlung" wird

in allen Artikeln, in denen er verwendet wird,

dahingehend ausgelegt, daß er nicht die Rechte einschließt,

die, auf Grund von Gesetzen oder von

Verträgen, Staatsangehörigen von Portugal,

Andorra, der Philippinen oder lateinamerikanischer

Länder oder Staatsangehörigen von Staaten

gewährt werden, mit denen internationale Abkommen

regionaler Art abgeschlossen sind.

Spanien ist der Auffassung, daß Art. 8 keine bindende

Bestimmung sondern eine Empfehlung ist.

Spanien behält sich ihre Haltung zur Anwendung

von Art. 12 Abs. 1 vor. Art. 12 Abs. 2 wird

dahingehend ausgelegt, daß er sich ausschießlich

auf Rechte bezieht, die von einem Flüchtling

erworben wurden, ehe er in einem Land die Rechtsstellung

eines Flüchtlings erlangte.

Art. 26 der Konvention wird dahingehend ausgelegt,

daß er besondere Maßnahmen betreffend den

Aufenthaltsort besonderer Flüchtlinge gemäß den

spanischen Rechtsvorschriften nicht ausschließt.

SUDAN

Sudan erklärt einen Vorbehalt zu Art. 26 der

Konvention.

SURINAME

Suriname erklärt, daß die von den Niederlanden

am 29. Juli 1951 anläßlich der Ausdehnung des

Geltungsbereiches der Konvention auf Suriname

erklärten Vorbehalte auf die Republik Suriname

nicht weiter Anwendung finden.

TUVALU

Tuvalu bestätigt, daß es die Konvention mit den

seinerzeit vom Vereinigten Königreich in bezug auf

die Gilbert- und Elice-Inseln erklärten Vorbehalte

als weiterhin in Kraft stehend betrachtet.

UGANDA

Zu Art. 7

Diese Bestimmung wird von Uganda dahingehend

aufgefaßt, daß es Flüchtlingen, die sich zu

einem beliebigen Zeitpunkt in Uganda befinden,

keinerlei gesetzliche, politische oder andere geltend

zu machende Rechte gewährt. In diesem Sinne

gewährt Uganda Flüchtlingen jene Erleichterungen

und jene Behandlung, die die Regierung der Republik

Uganda nach ihrem reinen Ermessen unter

Berücksichtigung ihrer eigenen Sicherheit sowie

wirtschaftlichen und sozialen Bedürfnisse für geeignet

erachtet.

Zu Art. 8 und 9

Uganda erklärt, daß es die Bestimmungen der

Art. 8 und 9 nur als Empfehlungen anerkennt.

Zu Art. 13

Uganda behält sich das Recht vor, die Anwendung

dieser Bestimmung ohne Befassung nationaler

oder internationaler Gerichtshöfe oder Schiedsgerichte

zu beschränken, wenn es dies als im öffentlichen

Interesse liegend erachtet.

Zu Art. 15

Uganda steht es im öffentlichen Interesse völlig

frei, Flüchtlingen als einer Klasse von Einwohnern

innerhalb ihres Hoheitsgebietes einige oder alle

durch diesen Artikel gewährte Rechte zu versagen.

Zu Art. 16

Uganda faßt Art. 16 Abs. 2 und 3 dahingehend

auf, daß er von Uganda nicht verlangt, einem

Flüchtling, der des Armenrechts bedürftig ist, eine

günstigere Behandlung zuteil werden zu lassen als

allgemein Ausländern unter ähnlichen Umständen

gewährt wird.

Zu Art. 17

Die in Art. 17 vorgesehene Verpflichtung, die

Flüchtlingen, die sich erlaubterweise unter den gleichen

Umständen im Lande aufhalten, zu gewähren

ist, wird nicht in einer Weise ausgelegt, derzufolge

die Vorzugsbehandlung für Angehörige von Staaten,

die auf Grund bestehender oder künftiger Verträge

zwischen Uganda und diesen Ländern, insbesondere

Staaten der Ostafrikanischen Gemeinschaft

und der Organisation für Afrikanische Einheit,

gemäß den diesbezüglichen Bestimmungen

dieser Vertragswerke besondere Vorrechte genießen,

auf Flüchtlinge ausgedehnt wird.

Zu Art. 25

Uganda faßt diesen Artikel dahingehend auf,

daß er von Uganda nicht verlangt, im Zusammenhang

mit der Gewährung einer solchen Hilfe für

Flüchtlinge Ausgaben auf sich zu nehmen, außer

wenn diese Hilfe vom Hochkommissär der Vereinten

Nationen für die Flüchtlinge oder einer anderen

ihm eventuell nachfolgenden Organisation der

Vereinten Nationen angefordert und die entstehenden

Ausgaben von diesem oder dieser Uganda

rückerstattet wird.

Zu Art. 32

Uganda hat das uneingeschränkte Recht, im

öffentlichen Interesse ohne gesetzliches Verfahren

Flüchtlinge aus seinem Gebiet auszuweisen und

kann jederzeit jene internen Maßnahmen ergreifen,

die es angesichts der Umstände für erforderlich

hält; dies jedoch mit der Maßgabe, daß diesbezügliche

Maßnahmen sich in keinem Fall zum Nachteil

der Bestimmungen des Art. 33 dieser Konvention

auswirken.

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