539. Kundmachung: Geltungsbereich der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der
Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten
ihre Beitrittsurkunden zur Konvention über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. Nr. 55/1955,
letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.
Nr. 77/1974) hinterlegt, bzw. erklärt, sich auch
nach Erlangung ihrer Unabhängigkeit an diese
Konvention gebunden zu erachten
Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde bzw. Kontinuitätserklärung
Ägypten 22. Mai 1981
Angola 23. Juni 1981
Äquatorialguinea 7. Feber 1986
Bolivien 9. Feber 1982
Burkina Faso 18. Juni 1980
China 24. September 1982
Dominikanische Republik 4. Jänner 1978
Dschibuti 9. August 1977
El Salvador 28. April 1983
Guatemala 22. September 1983
Guinea-Bissau 11. Feber 1976
Haiti 25. September 1984
Iran 28. Juli 1976
Japan 3. Oktober 1981
Jemen 18. Jänner 1980
Kostarika 28. März 1978
Lesotho 14. Mai 1981
Malawi 10. Dezember 1987
Mauretanien 5. Mai 1987
Mosambik 16. Dezember 1983
Nigeria 23. Oktober 1967
Nikaragua 28. März 1980
Panama 2. August 1978
Papua-Neuguinea 17. Juli 1986
Philippinen 22. Juli 1981
Rwanda 3. Jänner 1980
Sao Tomé und Príncipe 1. Feber 1978
Seychellen 23. April 1980
Sierra Leone 22. Mai 1981
Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde bzw. Kontinuitätserklärung
Simbawbe 25. August 1981
Somalia 10. Oktober 1978
Spanien 14. August 1978
Sudan 22. Feber 1974
Suriname 29. November 1978
Tschad 19. August 1981
Tuvalu 7. März 1986
Uganda 27. September 1976
Die vorstehenden Staaten sowie Botswana haben
erklärt, daß sie sich hinsichtlich ihrer Verpflichtungen
aus dieser Konvention an die Alternative b der
Ziffer 1 des Abschnittes B des Art. 1 dieser Konvention
für gebunden erachten.
Argentinien und Peru haben am 30. November
1984 bzw. 8. Dezember 1980 erklärt, daß sie ihre
Verpflichtungen aus dieser Konvention durch
Annahme der Alternative b der Ziffer 1 des
Abschnittes B des Art. 1 erweitern.
Nachstehende Staaten haben Vorbehalte erklärt
bzw. Erklärungen abgegeben
ÄGYPTEN
Ägypten tritt der Konvention mit Vorbehalten zu
Art. 12 Abs. 1, Art. 20 und 22 Abs. 1 und Art. 23
und 24 bei.
Klarstellungen
1. Ägypten erklärte einen Vorbehalt zur Art. 12
Abs. 1, da dieser im Widerspruch zu den innerstaatlichen
Gesetzen Ägyptens steht.
Dieser Artikel sieht vor, daß die personenrechtliche
Stellung eines Flüchtlings vom Recht seines
Wohnsitzlandes oder, in Ermangelung eines solchen,
seines Aufenthaltslandes bestimmt wird.
Diese Formulierung steht im Widerspruch zu
Art. 25 des Ägyptischen Bürgerlichen Gesetzbuches,
der folgendermaßen lautet
„Der Richter erklärt, welches Recht im Falle von
Personen ohne oder mit mehr als einer Staatsange-
hörigkeit anzuwenden ist. Bei Personen, bei denen
in Übereinstimmung mit Ägypten der Nachweis der
ägyptischen Staatsangehörigkeit gegeben ist, und
zugleich in Übereinstimmung mit einem oder mehreren
ausländischen Staaten der Nachweis der
Staatsangehörigkeit zu diesem Land gegeben ist, ist
ägyptisches Recht anzuwenden."
Die zuständigen ägyptischen Behörden sind
nicht in der Lage, diesen Art. 25 des Bürgerlichen
Gesetzbuches abzuändern.
2. Zu Art. 20, 22 (Abs. 1), 23 und 24 der Konvention
hatten die zuständigen ägyptischen Behörden
Vorbehalte, da diese Artikel den Flüchtling als dem
eigenen Staatsangehörigen gleichgestellt ansehen.
Dieser allgemeine Vorbehalt wurde gemacht, um
jedes Hindernis zu vermeiden, das die Ermessensfreiheit
Ägyptens bei der Gewährung von Privilegien
an Flüchtlinge im Einzelfall beeinträchtigen
könnte.
ANGOLA
Vorbehalte
Zu Art. 17
Angola nimmt die in Art. 17 festgelegten Verpflichtungen
nur unter der Voraussetzung an, daß
a) Abs. 1 dieses Artikels nicht so auszulegen ist,
daß Flüchtlingen die gleichen Privilegien einzuräumen
sind, die Angehörigen von Ländern
gewährt werden können, mit denen die
Volksrepublik Angola besondere Abkommen
über die Zusammenarbeit abgeschlossen hat;
b) Abs. 2 dieses Artikels als eine Empfehlung
und nicht als Verpflichtung zu verstehen ist.
Zu Art. 26
Angola behält sich das Recht vor, den Wohnort
bestimmter Flüchtlinge oder Flüchtlingsgruppen
vorzuschreiben, zu verlegen oder einzugrenzen
und deren Bewegungsfreiheit einzuschränken,
wann immer Überlegungen innerstaatlicher oder
internationaler Natur dies ratsam erscheinen lassen.
Erklärung
Angola erkärt, daß die Bestimmungen der Konvention
in Angola unter der Voraussetzung anzuwenden
sind, daß ihnen nicht verfassungsmäßige
und gesetzliche in der Volksrepublik Angola geltende
Bestimmungen entgegenstehen oder sie damit
unvereinbar sind, insbesondere hinsichtlich der
Art. 7, 13, 15, 18 und 24 der Konvention. Diese
Bestimmungen sind nicht dahingehend auszulegen,
daß sie irgendeiner Kategorie von Ausländern, die
in Angola ansässig sind, umfassendere Rechte
gewähren, als sie angolanische Staatsbürger genießen.
Angola ist weiters der Auffassung, daß die
Bestimmungen der Art. 8 und 9 der Konvention
nicht dahingehend auszulegen sind, daß sie sein
Recht einschränken, gegenüber einem Flüchtling
oder einer Gruppe von Flüchtlingen jene Maßnahmen
zu treffen, die es zur Sicherung seiner nationalen
Interessen und zur Wahrung seiner Souveränität
für erforderlich hält, wann immer die Umstände
dies erfordern.
CHINA
Zu Art. 14
„Im Gebiete jedes anderen vertragschließenden
Staates wird ihm der gleiche Schutz gewährt werden,
der dort Staatsangehörigen des Landes
gewährt wird, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat."
Zu Art. 16.
Vorbehalt zu Art. 16 Abs. 3.
GRIECHENLAND
Griechenland erklärt am 19. April 1978 gemäß
den Bestimmungen des Art. 42 Abs. 2 der Konvention
einerseits, daß es den Vorbehalt Nr. 1, soweit
er die Art. 8, 28, 31 und 32 betrifft, zurückzieht
und nur der Vorbehalt betreffend Art. 26 aufrecht
bleibt. Dieser lautet wie folgt
„Die hellenische Regierung behält sich das Recht
vor, wenn Umstände gegeben sind, die ihrer Meinung
nach aus Gründen der nationalen Sicherheit
oder öffentlichen Ordnung ein besonderes Vorgehen
rechtfertigen, von den Verpflichtungen gemäß
Art. 26 abzugehen,"
und daß andererseits alle übrigen Vorbehalte
zurückgezogen werden, mit Ausnahme des Vorbehalts
Nr. 4, der wie folgt lautet
„Was die Ausübung bezahlter Beschäftigungen
gemäß Art. 17 betrifft, gewährt die hellenische
Regierung den Flüchtlingen nicht geringere Rechte
als die, welche im allgemeinen Staatsbürgern fremder
Staaten gewährt werden."
GUATEMALA
Guatemala tritt der Konvention über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge mit dem Vorbehalt bei, daß
es die Bestimmungen hinsichtlich derer die Konvention
Vorbehalte zuläßt, nicht anwendet, wenn
diese Bestimmungen im Widerspruch zu Verfassungsbestimmungen
Guatemalas oder zu innerstaatlichen
Rechtsnormen betreffend die öffentliche
Ordnung stehen.
Der Ausdruck „die günstigste Behandlung" in
allen Artikeln der Konvention, in denen er verwendet
wird, wäre in einer Weise auszulegen, derzu-
folge er jene Rechte nicht einschließt, die Guatemala
auf Grund eines Gesetzes oder eines Vertrages
den Staatsbürgern mittelamerikanischer Staaten
oder anderer Länder, mit denen es Abkommen
regionaler Art abgeschlossen hat oder denen es beitritt,
eingeräumt hat oder einräumt.
IRAN
1. In allen Fällen, in denen Flüchtlinge auf
Grund der Bestimmungen dieser Konvention die
günstigste Behandlung genießen, die Angehörigen
eines fremden Staates gewährt wird, behält sich der
Iran das Recht vor, Flüchtlingen nicht die günstigste
Behandlung zu gewähren, die Angehörigen
von Staaten gewährt wird, mit denen der Iran
regionale Niederlassungs-, Zoll- und wirtschaftliche
oder politische Abkommen geschlossen hat.
2. Der Iran betrachtet die in den Art. 17, 23, 24
und 26 enthaltenen Bestimmungen als bloße Empfehlungen.
MALAWI
1. Zu Art. 7, 13, 15, 19, 22 und 24
Malawi erachtet diese Bestimmungen nur als
Empfehlung und nicht als verbindliche Verpflichtung.
2. Zu Art. 17
Malawi erachtet sich nicht als verpflichtet, einen
Flüchtling, der irgendeine der in Art. 17 Abs. 2 lit. a
bis c angegebenen Bedingungen erfüllt, automatisch
von der Verpflichtung zur Erlangung einer
Arbeitsbewilligung zu befreien.
Hinsichtlich des Art. 17 in seiner Gesamtheit verpflichtet
sich Malawi nicht, den Flüchtlingen günstigere
Rechte auf Ausübung eines bezahlten Berufes
einzuräumen, als dies im allgemeinen Ausländern
gewährt wird.
3. Zu Art. 26
Malawi behält sich das Recht vor, einen Wohnort
oder Wohnorte für Flüchtlinge zu bestimmen
und ihre Bewegungsfreiheit einzuschränken, wenn
dies aus Gründen der nationalen Sicherheit oder
öffentlichen Ordnung ratsam erscheint.
4. Zu Art. 34
Malawi betrachtet sich nicht als verpflichtet,
Flüchtlingen in bezug auf das Einbürgerungsrecht
mehr Erleichterungen zu gewähren, als im allgemeinen
anderen Ausländern auf Grund der einschlägigen
Gesetze und Verordnungen.
MOSAMBIK
Zu Art. 13 und 22
Mosambik faßt diese Bestimmungen als bloße
Empfehlungen auf, die es nicht verpflichten,
Flüchtlingen hinsichtlich der Pflichtschulen und des
Eigentums die gleiche Behandlung wie Mosambikern
zu gewähren.
Zu Art. 17 und 19
Mosambik legt diese Bestimmungen dahingehend
aus, daß nicht gefordert wird, Befreiungen
von der Verpflichtung, eine Arbeitserlaubnis zu
erlangen, zu gewähren.
Zu Art. 15
Mosambik ist nicht verpflichtet, auf seinem
Gebiet befindlichen Flüchtlingen oder Gruppen von
Flüchtlingen ausgedehntere Rechte hinsichtlich des
Vereinsrechts zu gewähren als den Staatsbürgern
und behält sich das Recht vor, sie im Interesse der
nationalen Sicherheit zu beschränken.
Zu Art. 26
Mosambik behält sich das Recht vor, einen Ort
oder Orte für den hauptsächlichen Aufenthalt von
Flüchtlingen zu bestimmen oder ihre Bewegungsfreiheit
zu beschränken, wenn dies aus Gründen
der nationalen Sicherheit ratsam ist.
Zu Art. 34
Mosambik betrachtet sich nicht als verpflichtet,
Flüchtlingen in bezug auf das Einbürgerungsrecht
mehr Erleichterungen zu gewähren als im allgemeinen
anderen Arten von Ausländern.
PAPUA-NEUGUINEA
In Übereinstimmung mit Art. 42 Abs. 1 der Konvention
erklärt Papua-Neuguinea einen Vorbehalt
in bezug auf die in den Art. 17 Abs. 1, 21, 22
Abs. 1, 31, 32 und 34 der Konvention enthaltenen
Bestimmungen und nimmt die in diesen Artikeln
vorgesehenen Verpflichtungen nicht an.
PORTUGAL
Portugal erklärt am 13. Juli 1976
1. Die Konvention wird ohne geographische
Beschränkung angewendet.
2. Die zum Zeitpunkt des Beitritts Portugals zur
Konvention gemachten Vorbehalte werden hiemit
zurückgezogen und durch den nachstehenden
Wortlaut ersetzt
In allen Fällen, in denen die Konvention den
Flüchtlingen die Rechtsstellung der meistbegünstigsten
Personen gewährt, die ausländischen
Staatsangehörigen eingeräumt wird, ist diese
Bestimmung nicht dahingehend auszulegen, daß
dies auch für die Rechtsstellung gilt, die Portugal
brasilianischen Staatsangehörigen einräumt.
RWANDA
Zu Art. 26
Aus Gründen der öffentlichen Ordnung behält
sich. Rwanda das Recht vor, den Wohnsitz der
Flüchtlinge zu bestimmen und Beschränkungen
ihrer Bewegungsfreiheit vorzunehmen.
SCHWEIZ
Die Schweiz hat mit Wirksamkeit vom 1. Jänner
1981 ihren in bezug auf Art. 24 Abs. 1 lit. a und b
erklärten Vorbehalt zur Gänze zurückgezogen.
SIERRA LEONE
Sierra Leone möchte in bezug auf Art. 17 Abs. 2
feststellen, daß es sich nicht für verpflichtet erachtet,
Flüchtlingen die darin vorgesehenen Rechte zu
gewähren.
Weiters möchte Sierra Leone hinsichtlich des
Art. 17 in seiner Gesamtheit feststellen, daß es den
Artikel nur als eine Empfehlung und nicht als eine
verbindliche Verpflichtung betrachtet.
Sierra Leone möchte feststellen, daß es sich
durch die Bestimmungen des Art. 29 nicht als
gebunden erachtet und behält sich das Recht vor,
Ausländern besondere Steuern aufzuerlegen, wie
dies in der Verfassung vorgesehen ist.
SIMBABWE
1. Simbabwe erklärt, daß es nicht durch irgendeinen
der Vorbehalte zu der Konvention über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge gebunden ist, deren
Anwendung durch die Regierung des Vereinigten
Königreiches vor Erlangung der Unabhängigkeit
auf sein Hoheitsgebiet ausgedehnt worden war.
2. Simbabwe möchte hinsichtlich des Art. 17
Abs. 2 feststellen, daß es sich nicht als verpflichtet
erachtet, einen Flüchtling, der irgendeine der in
lit. a bis c angegebenen Bedingungen erfüllt, automatisch
von der Verpflichtung zur Erlangung einer
Arbeitsbewilligug zu befreien. Darüber hinaus verpflichtet
sich Simbabwe hinsichtlich des Art. 17 in
seiner Gesamtheit nicht, den Flüchtlingen günstigere
Rechte auf Ausübung eines bezahlten Berufes
einzuräumen, als dies im allgemeinen Ausländern
gewährt wird.
3. Simbabwe möchte feststellen, daß es Art. 22
Abs. 1 nur als eine Empfehlung und nicht als Verpflichtung
betrachtet, Flüchtlingen die gleiche
Behandlung zuteil werden zu lassen, wie es dies
eigenen Staatsangehörigen bezüglich der Pflichtschulen
gewährt.
4. Simbabwe betrachtet die Art. 23 und 24 nur als
Empfehlungen.
5. Simbabwe möchte hinsichtlich des Art. 26 feststellen,
daß es sich das Recht vorbehält, einen
Wohnort oder Wohnorte für Flüchtlinge zu bestimmen.
SOMALIA
Somalia ist der Konvention unter der Voraussetzung
beigetreten, daß nichts in der genannten Konvention
dahingehend ausgelegt wird, daß es die
nationale Rechtsstellung oder politische Bestrebung
verschleppter Personen aus somalischen Hoheitsgebieten
unter fremder Herrschaft schädigt oder
nachteilig beeinträchtigt.
In diesem Geiste verpflichtet sich Somalia, die
Bedingungen und Bestimmungen der genannten
Konvention einzuhalten.
SPANIEN
Der Ausdruck „die günstigste Behandlung" wird
in allen Artikeln, in denen er verwendet wird,
dahingehend ausgelegt, daß er nicht die Rechte einschließt,
die, auf Grund von Gesetzen oder von
Verträgen, Staatsangehörigen von Portugal,
Andorra, der Philippinen oder lateinamerikanischer
Länder oder Staatsangehörigen von Staaten
gewährt werden, mit denen internationale Abkommen
regionaler Art abgeschlossen sind.
Spanien ist der Auffassung, daß Art. 8 keine bindende
Bestimmung sondern eine Empfehlung ist.
Spanien behält sich ihre Haltung zur Anwendung
von Art. 12 Abs. 1 vor. Art. 12 Abs. 2 wird
dahingehend ausgelegt, daß er sich ausschießlich
auf Rechte bezieht, die von einem Flüchtling
erworben wurden, ehe er in einem Land die Rechtsstellung
eines Flüchtlings erlangte.
Art. 26 der Konvention wird dahingehend ausgelegt,
daß er besondere Maßnahmen betreffend den
Aufenthaltsort besonderer Flüchtlinge gemäß den
spanischen Rechtsvorschriften nicht ausschließt.
SUDAN
Sudan erklärt einen Vorbehalt zu Art. 26 der
Konvention.
SURINAME
Suriname erklärt, daß die von den Niederlanden
am 29. Juli 1951 anläßlich der Ausdehnung des
Geltungsbereiches der Konvention auf Suriname
erklärten Vorbehalte auf die Republik Suriname
nicht weiter Anwendung finden.
TUVALU
Tuvalu bestätigt, daß es die Konvention mit den
seinerzeit vom Vereinigten Königreich in bezug auf
die Gilbert- und Elice-Inseln erklärten Vorbehalte
als weiterhin in Kraft stehend betrachtet.
UGANDA
Zu Art. 7
Diese Bestimmung wird von Uganda dahingehend
aufgefaßt, daß es Flüchtlingen, die sich zu
einem beliebigen Zeitpunkt in Uganda befinden,
keinerlei gesetzliche, politische oder andere geltend
zu machende Rechte gewährt. In diesem Sinne
gewährt Uganda Flüchtlingen jene Erleichterungen
und jene Behandlung, die die Regierung der Republik
Uganda nach ihrem reinen Ermessen unter
Berücksichtigung ihrer eigenen Sicherheit sowie
wirtschaftlichen und sozialen Bedürfnisse für geeignet
erachtet.
Zu Art. 8 und 9
Uganda erklärt, daß es die Bestimmungen der
Art. 8 und 9 nur als Empfehlungen anerkennt.
Zu Art. 13
Uganda behält sich das Recht vor, die Anwendung
dieser Bestimmung ohne Befassung nationaler
oder internationaler Gerichtshöfe oder Schiedsgerichte
zu beschränken, wenn es dies als im öffentlichen
Interesse liegend erachtet.
Zu Art. 15
Uganda steht es im öffentlichen Interesse völlig
frei, Flüchtlingen als einer Klasse von Einwohnern
innerhalb ihres Hoheitsgebietes einige oder alle
durch diesen Artikel gewährte Rechte zu versagen.
Zu Art. 16
Uganda faßt Art. 16 Abs. 2 und 3 dahingehend
auf, daß er von Uganda nicht verlangt, einem
Flüchtling, der des Armenrechts bedürftig ist, eine
günstigere Behandlung zuteil werden zu lassen als
allgemein Ausländern unter ähnlichen Umständen
gewährt wird.
Zu Art. 17
Die in Art. 17 vorgesehene Verpflichtung, die
Flüchtlingen, die sich erlaubterweise unter den gleichen
Umständen im Lande aufhalten, zu gewähren
ist, wird nicht in einer Weise ausgelegt, derzufolge
die Vorzugsbehandlung für Angehörige von Staaten,
die auf Grund bestehender oder künftiger Verträge
zwischen Uganda und diesen Ländern, insbesondere
Staaten der Ostafrikanischen Gemeinschaft
und der Organisation für Afrikanische Einheit,
gemäß den diesbezüglichen Bestimmungen
dieser Vertragswerke besondere Vorrechte genießen,
auf Flüchtlinge ausgedehnt wird.
Zu Art. 25
Uganda faßt diesen Artikel dahingehend auf,
daß er von Uganda nicht verlangt, im Zusammenhang
mit der Gewährung einer solchen Hilfe für
Flüchtlinge Ausgaben auf sich zu nehmen, außer
wenn diese Hilfe vom Hochkommissär der Vereinten
Nationen für die Flüchtlinge oder einer anderen
ihm eventuell nachfolgenden Organisation der
Vereinten Nationen angefordert und die entstehenden
Ausgaben von diesem oder dieser Uganda
rückerstattet wird.
Zu Art. 32
Uganda hat das uneingeschränkte Recht, im
öffentlichen Interesse ohne gesetzliches Verfahren
Flüchtlinge aus seinem Gebiet auszuweisen und
kann jederzeit jene internen Maßnahmen ergreifen,
die es angesichts der Umstände für erforderlich
hält; dies jedoch mit der Maßgabe, daß diesbezügliche
Maßnahmen sich in keinem Fall zum Nachteil
der Bestimmungen des Art. 33 dieser Konvention
auswirken.