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539_1987 AT

539. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schriftgießer und Stereotypeur

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 539. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schriftgießer und Stereotypeur

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet

Für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Schriftgießer und Stereotypeur wird folgende Prüfungsordnung

erlassen

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Schriftgießer und Stereotypeur gliedert sich in eine

praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Prüfarbeit,

b) Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Wirtschaftsrechnen,

b) Fachkunde.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der

Prüfling die Erreichung des Lehrziels der letzten

Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen

hat.

Durchführung der praktischen Prüfung

Prüfarbeit

§ 2. (1) Die Prüfarbeit hat folgende Aufgaben zu

umfassen

a) Guß von Satzmaterial auf Komplettgießmaschinen

oder Einzelbuchstabengießmaschinen,

b) Fertigmachen des Satzmaterials,

c) Herstellen von Matern in der Stereotypie,

d) Herstellen eines Stereos oder Kunststoffklischees.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme

auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung

und die Anforderungen der Berufspraxis jedem

Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel

in sechs Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfarbeit ist nach acht Arbeitsstunden

zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgenden

Kriterien maßgebend

a) Sauberkeit,

b) Genauigkeit,

c) fachgerechtes Erkennen der Qualität,

d) fachgerechtes Verwenden der Meßgeräte,

e) fachgerechtes Verwenden der richtigen

Maschinen und Geräte.

Fachgespräch

§ 3. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten

Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen

Tätigkeit heraus zu entwickeln. Unter Verwendung

von Fachausdrücken ist hiebei das praktische

Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der

Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Werkzeuge,

Geräte, Demonstrationsobjekte oder Schautafeln

heranzuziehen. Fragen über Schutzmaßnahmen

und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling

15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu

beenden. Eine Verlängerung um höchstens

10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der

Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie

Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich

ist.

Durchführung der theoretischen Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 4. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich

zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von

Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn

dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs

möglich ist.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich

vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und

Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und

den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind

entsprechend zu kennzeichnen.

Wirtschaftsrechnen

§ 5. (1) Das Wirtschaftsrechnen hat je eine Aufgabe

aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu

umfassen

a) Lohnkostenberechnung,

b) Materialkosten- und Regienberechnung,

c) kalkulatorische Erfolgsrechnung (Erlös,

Ertrag, Erfolg),

d) Wesen und Aufbau der Kalkulation.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen und

Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in

der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Das Fachrechnen ist nach 60 Minuten zu

beenden.

Fachkunde

§ 6. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige

Durchführung von je einer Aufgabe aus sämtlichen

nachstehenden Bereichen zu umfassen

a) Druckverfahren,

b) Werkstoffe,

c) Werkzeug- und Maschinenkunde,

d) typografisches Maßsystem,

e) Metallurgie,

f) Grundlagen der Schriftgießerei und der Stereotypie.

(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter

Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem

Fall sind aus jedem Bereich zehn Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in

der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Fachkunde ist nach 120 Minuten zu

beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 7. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt

werden.

(2) Wenn bis zu zwei Gegenstände mit „nichtgenügend"

bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung

auf die mit „nichtgenügend" bewerteten

Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission

hat in diesem Fall unter Berücksichtigung

der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und

Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums

von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen

Lehrabschlußprüfung frühestens die

Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als zwei Gegenstände mit „nichtgenügend"

bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung

zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung

frühestens sechs Monate nach

der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt

werden.

Zusatzprüfung

§ 8. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Stereotypeur und Galvanoplastiker

kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf

Schriftgießer und Stereotypeur abgelegt werden.

Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit" und

„Fachgespräch" zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung

gelten die §§ 2, 3 und 8 sinngemäß.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Setzer kann bis 31. Dezember

1995 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Schriftgießer

und Stereotypeur abgelegt werden. Diese

hat die Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch"

zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten

die §§ 2, 3 und 8 sinngemäß.

Schlußbestimmungen

§ 9. Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Schriftgießer und Stereotypeur

ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974

in geltender Fassung anzuwenden.

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1988 in Kraft.

(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Schriftgießer und Stereotypeur,

Verordnung BGBl. Nr. 439/1974, tritt mit

Ablauf des 31. Dezember 1987 außer Kraft.

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