539. Verordnung: Begünstigte Länder nach dem Präferenzzollgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 Abs. 2 und 3 des Präferenzzollgesetzes,
BGBl. Nr. 487/1981, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten, mit dem Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie sowie mit dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft verordnet
§ 1. „Die Republik Brunei Darussalam" und „St.
Christppher und Nevis" werden zu begünstigten
Ländern im Sinne der Gruppe I der Anlage C zum
Präferenzzollgesetz erklärt. Die bisher in der
Gruppe I der Anlage C zum Präferenzzollgesetz
angeführten abhängigen Gebiete des Vereinigten
Königreiches von Großbritannien und Nordirland
„Brunei" und „St. Kitts-Nevis-Anguilla" werden
mit Ausnahme des bisherigen Gebietsteiles „Anguilla",
das als abhängiges Gebiet des Vereinigten
Königreiches von Großbritannien und Nordirland
zu einem begünstigten Land im Sinne der Gruppe I
der Anlage C zum Präferenzzollgesetz erklärt
wird, vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes
ausgeschlossen.
§ 2. Die bisher in der Gruppe I der Anlage C
zum Präferenzzollgesetz angeführte „Republik
Vanuatu" wird zu einem begünstigten Land im
Sinne der Gruppe II der Anlage C zum Präferenzzollgesetz
erklärt.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1986 in
Kraft.