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539_1985 AT

539. Verordnung: Begünstigte Länder nach dem Präferenzzollgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 539. Verordnung: Begünstigte Länder nach dem Präferenzzollgesetz

Auf Grund des § 3 Abs. 2 und 3 des Präferenzzollgesetzes,

BGBl. Nr. 487/1981, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten, mit dem Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie sowie mit dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft verordnet

§ 1. „Die Republik Brunei Darussalam" und „St.

Christppher und Nevis" werden zu begünstigten

Ländern im Sinne der Gruppe I der Anlage C zum

Präferenzzollgesetz erklärt. Die bisher in der

Gruppe I der Anlage C zum Präferenzzollgesetz

angeführten abhängigen Gebiete des Vereinigten

Königreiches von Großbritannien und Nordirland

„Brunei" und „St. Kitts-Nevis-Anguilla" werden

mit Ausnahme des bisherigen Gebietsteiles „Anguilla",

das als abhängiges Gebiet des Vereinigten

Königreiches von Großbritannien und Nordirland

zu einem begünstigten Land im Sinne der Gruppe I

der Anlage C zum Präferenzzollgesetz erklärt

wird, vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes

ausgeschlossen.

§ 2. Die bisher in der Gruppe I der Anlage C

zum Präferenzzollgesetz angeführte „Republik

Vanuatu" wird zu einem begünstigten Land im

Sinne der Gruppe II der Anlage C zum Präferenzzollgesetz

erklärt.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1986 in

Kraft.

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