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539. Bundesgesetz: Katastrophenfondsgesetz 1985

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 539. Bundesgesetz: Katastrophenfondsgesetz 1985

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Katastrophenfonds

§ 1. (1) Für die zusätzliche Finanzierung von

Maßnahmen zur Vorbeugung gegen künftige und

zur Beseitigung von eingetretenen Katastrophenschäden

wird ein Katastrophenfonds als Verwaltungsfonds

geschaffen.

(2) Der Fonds wird vom Bundesminister für

Finanzen im Einvernehmen mit den sachlich

zuständigen Bundesministern verwaltet. Über die

Gebarung des Fonds und die Verwendung der Mittel

ist vom Bundesminister für Finanzen bis

31. März des jeweils folgenden Jahres, erstmals bis

31. März 1986, dem Nationalrat zu berichten.

Aufbringung von Fondsmittel

§ 2. (1) Die Mittel des Fonds werden durch

Anteile am Aufkommen an Einkommensteuer und

Körperschaftsteuer aufgebracht. Sie betragen 2,29

vH des Aufkommens der veranlagten oder im

Abzugsweg erhobenen Einkommensteuer und Körperschaftsteuer

nach Abzug des im § 39 Abs. 5 lit. a

des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl.

Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 588/1983, genannten Betrages,

der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen

zuzuweisen ist. Die Überweisung der Anteile an

den Fonds hat unabhängig davon, welcher Zeitraum

der Abgabenerhebung zugrunde liegt, jeweils

monatlich zu erfolgen.

(2) Die Mittel des Fonds sind monatlich auf ein

Sonderkonto des Bundes unter der Bezeichnung

„Katastrophenfonds" zu überweisen, und das

gesamte Guthaben ist nutzbringend anzulegen.

Verwendung der Fondsmittel

§ 3. (1) Die Fondsmittel gemäß § 2 sind wie folgt

zu verwenden

1. Für die zusätzliche Finanzierung von Maßnahmen

zur Beseitigung von außergewöhnlichen

Schäden, die durch Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung,

Lawinen und Erdbeben im Vermögen des

Bundes, der Länder und der Gemeinden eingetreten

sind.

2. Zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse,

die bei einem Land dadurch entstehen, daß das

Land zur Beseitigung von außergewöhnlichen

Schäden, die durch Schneedruck, Orkan, Bergstürze

und Hagel sowie durch die in Z 1 genannten

Schäden im Vermögen physischer und juristischer

Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften

entstanden sind, finanzielle Hilfe gewährt. Hagelschäden

sind nur anzuerkennen, soweit sie nicht zu

zumutbaren Bedingungen versicherungsfähig gewesen

sind. Anträge auf Gewährung der Fondsmittel

sind vom Land beim Bundesministerium für Finanzen

innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren,

gerechnet vom Tag, an dem der einzelne Schadenfall

eingetreten ist, einzubringen. Nachzuweisen ist,

daß innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren,

gerechnet vom Tage, an dem der Schadenfall eingetreten

ist, über die Beihilfe dem Grund und der

Höhe nach endgültig entschieden und diese flüssig-

gemacht worden ist. Das Land hat auch zur Frage

der Versicherungsfähigkeit bei Hagelschäden Stellung

zu nehmen. Die Fondsmittel dürfen im einzelnen

Schadenfall 60 vH der Beihilfe des Landes

nicht übersteigen.

3. Zur Beseitigung eingetretener Hochwasser-

und Lawinenschäden und zur Vorbeugung gegen

künftige Hochwasser- und Lawinenschäden sowie

zur Finanzierung von passiven Hochwasserschutzmaßnahmen

im Sinne des Wasserbautenförderungsgesetzes,

BGBl. Nr. 34/1948, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 120/1983.

(2) Die Aufteilung der Fondsmittel gemäß Abs. 1

hat zu erfolgen

1. Hinsichtlich der im Abs. 1 Z 1 genannten

Schäden zu 10 vH für den Bund, zu 7 vH für die

Gemeinden und zu 9 vH für die Länder. Der auf

die Länder entfallende Anteil ist mit 4 vH zur

Behebung von Schäden im landeseigenen Vermögen

und mit 5 vH zur Beschaffung von Einsatzgeräten

der Feuerwehren zu verwenden. Die für Einsatzgeräte

der Feuerwehren zur Verfügung zu stellenden

Mittel sind auf die einzelnen Länder nach

der Volkszahl aufzuteilen. Die Einsatzgeräte müssen

Ausstattungen aufweisen, die entweder zur

Beseitigung der im Abs. 1 genannten Schäden dienen

oder auch zur Beseitigung von Katastrophenschäden

im weiteren Sinne geeignet sind.

2. Hinsichtlich der im Abs. 1 Z 2 genannten

Schäden zu 11 vH für physische und juristische

Personen mit Ausnahme von Gebietskörperschaften.

3. Hinsichtlich der im Abs. 1 Z 3 genannten

Schäden zu 63 vH zur Beseitigung eingetretener

Hochwasser- und Lawinenschäden und zur Vorbeugung

gegen künftige Hochwasser- und Lawinenschäden

sowie zur Finanzierung von passiven

Hochwasserschutzmaßnahmen im Sinne des Wasserbautenförderungsgesetzes.

Von diesen Mitteln

sind 8 vH für Lawinenschutzbauten an Bundesstraßen

zu verwenden.

(3) Bei Bedarf können auf die zu erwartenden

Mittel Vorschüsse geleistet werden. Dem Bund ist

es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung

der in Abs. 1 Z 1 den Ländern und Gemeinden vorbehaltenen

und der in Abs. 1 Z 2 genannten Mittel

zu überprüfen und diese bei widmungswidriger

Verwendung zurückzufordern.

(4) Übersteigen die zur Behebung von Schäden

mit Vermögen physischer und juristischer Personen

mit Ausnahme von Gebietskörperschaften (Abs. 1

Z 2) vorgesehenen, auf dem Sonderkonto des Bundes

(§ 2 Abs. 2) angelegten Mittel des Fonds am

31. August eines jeden Jahres den Betrag von

400 Millionen Schilling, so ist der übersteigende

Betrag im nächstfolgenden Kalenderjahr zusätzlich

gemäß Abs. 2 Z 3, jedoch nicht für Lawinenschutzbauten

an Bundesstraßen, zu verwenden.

Artikel II

Sonder- und Schlußbestimmungen

§ 4. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat die

Fondsgebarung für das Jahr 1984 gemäß dem

Katastrophenfondsgesetz, BGBl. Nr. 207/1966,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 571/1981, abzuwickeln und die sodann verbleibenden

Fondsmittel unverzüglich gemäß § 2 Abs. 2

anzulegen und im Sinne dieses Bundesgesetzes zu

verwenden. Schadensfälle, die nach dem Katastrophenfondsgesetz

1966 und gemäß § 21 Abs. 2 FAG

1979 beim Bundesministerium für Finanzen am

31. Dezember 1984 noch anhängig sind, sind nach

dem Katastrophenfondsgesetz 1985 abzuwickeln.

Die Fondsmittel dürfen jedoch im einzelnen Schadenfall

50 vH der Beihilfe des Landes nicht übersteigen.

(2) Von den gemäß Abs. 1 zu Ende des Jahres

1984 angelegten Mitteln ist ein Betrag von 500 Millionen

Schilling zu Lasten der gemäß § 3 Abs. 2 Z 3

reservierten Mittel bis 30. Juni 1985 im Wege des

Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz

an den gemäß Umweltfondsgesetz, BGBl.

Nr. 567/1983, geschaffenen Umweltfonds zuzuführen.

(3) Über die Gebarung des Katastrophenfonds

für das Jahr 1984 ist dem Nationalrat bis 31. März

1985 zu berichten.

§ 5. Mit 31. Dezember 1984 tritt das Bundesgesetz

vom 9. September 1966 über den Katastrophenfonds

(Katastrophenfondsgesetz), BGBl.

Nr. 207/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 571/1981. außer Kraft.

§ 6. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1985

in Kraft.

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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