539. Bundesgesetz: Katastrophenfondsgesetz 1985
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Katastrophenfonds
§ 1. (1) Für die zusätzliche Finanzierung von
Maßnahmen zur Vorbeugung gegen künftige und
zur Beseitigung von eingetretenen Katastrophenschäden
wird ein Katastrophenfonds als Verwaltungsfonds
geschaffen.
(2) Der Fonds wird vom Bundesminister für
Finanzen im Einvernehmen mit den sachlich
zuständigen Bundesministern verwaltet. Über die
Gebarung des Fonds und die Verwendung der Mittel
ist vom Bundesminister für Finanzen bis
31. März des jeweils folgenden Jahres, erstmals bis
31. März 1986, dem Nationalrat zu berichten.
Aufbringung von Fondsmittel
§ 2. (1) Die Mittel des Fonds werden durch
Anteile am Aufkommen an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer aufgebracht. Sie betragen 2,29
vH des Aufkommens der veranlagten oder im
Abzugsweg erhobenen Einkommensteuer und Körperschaftsteuer
nach Abzug des im § 39 Abs. 5 lit. a
des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl.
Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 588/1983, genannten Betrages,
der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
zuzuweisen ist. Die Überweisung der Anteile an
den Fonds hat unabhängig davon, welcher Zeitraum
der Abgabenerhebung zugrunde liegt, jeweils
monatlich zu erfolgen.
(2) Die Mittel des Fonds sind monatlich auf ein
Sonderkonto des Bundes unter der Bezeichnung
„Katastrophenfonds" zu überweisen, und das
gesamte Guthaben ist nutzbringend anzulegen.
Verwendung der Fondsmittel
§ 3. (1) Die Fondsmittel gemäß § 2 sind wie folgt
zu verwenden
1. Für die zusätzliche Finanzierung von Maßnahmen
zur Beseitigung von außergewöhnlichen
Schäden, die durch Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung,
Lawinen und Erdbeben im Vermögen des
Bundes, der Länder und der Gemeinden eingetreten
sind.
2. Zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse,
die bei einem Land dadurch entstehen, daß das
Land zur Beseitigung von außergewöhnlichen
Schäden, die durch Schneedruck, Orkan, Bergstürze
und Hagel sowie durch die in Z 1 genannten
Schäden im Vermögen physischer und juristischer
Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften
entstanden sind, finanzielle Hilfe gewährt. Hagelschäden
sind nur anzuerkennen, soweit sie nicht zu
zumutbaren Bedingungen versicherungsfähig gewesen
sind. Anträge auf Gewährung der Fondsmittel
sind vom Land beim Bundesministerium für Finanzen
innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren,
gerechnet vom Tag, an dem der einzelne Schadenfall
eingetreten ist, einzubringen. Nachzuweisen ist,
daß innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren,
gerechnet vom Tage, an dem der Schadenfall eingetreten
ist, über die Beihilfe dem Grund und der
Höhe nach endgültig entschieden und diese flüssig-
gemacht worden ist. Das Land hat auch zur Frage
der Versicherungsfähigkeit bei Hagelschäden Stellung
zu nehmen. Die Fondsmittel dürfen im einzelnen
Schadenfall 60 vH der Beihilfe des Landes
nicht übersteigen.
3. Zur Beseitigung eingetretener Hochwasser-
und Lawinenschäden und zur Vorbeugung gegen
künftige Hochwasser- und Lawinenschäden sowie
zur Finanzierung von passiven Hochwasserschutzmaßnahmen
im Sinne des Wasserbautenförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 34/1948, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 120/1983.
(2) Die Aufteilung der Fondsmittel gemäß Abs. 1
hat zu erfolgen
1. Hinsichtlich der im Abs. 1 Z 1 genannten
Schäden zu 10 vH für den Bund, zu 7 vH für die
Gemeinden und zu 9 vH für die Länder. Der auf
die Länder entfallende Anteil ist mit 4 vH zur
Behebung von Schäden im landeseigenen Vermögen
und mit 5 vH zur Beschaffung von Einsatzgeräten
der Feuerwehren zu verwenden. Die für Einsatzgeräte
der Feuerwehren zur Verfügung zu stellenden
Mittel sind auf die einzelnen Länder nach
der Volkszahl aufzuteilen. Die Einsatzgeräte müssen
Ausstattungen aufweisen, die entweder zur
Beseitigung der im Abs. 1 genannten Schäden dienen
oder auch zur Beseitigung von Katastrophenschäden
im weiteren Sinne geeignet sind.
2. Hinsichtlich der im Abs. 1 Z 2 genannten
Schäden zu 11 vH für physische und juristische
Personen mit Ausnahme von Gebietskörperschaften.
3. Hinsichtlich der im Abs. 1 Z 3 genannten
Schäden zu 63 vH zur Beseitigung eingetretener
Hochwasser- und Lawinenschäden und zur Vorbeugung
gegen künftige Hochwasser- und Lawinenschäden
sowie zur Finanzierung von passiven
Hochwasserschutzmaßnahmen im Sinne des Wasserbautenförderungsgesetzes.
Von diesen Mitteln
sind 8 vH für Lawinenschutzbauten an Bundesstraßen
zu verwenden.
(3) Bei Bedarf können auf die zu erwartenden
Mittel Vorschüsse geleistet werden. Dem Bund ist
es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung
der in Abs. 1 Z 1 den Ländern und Gemeinden vorbehaltenen
und der in Abs. 1 Z 2 genannten Mittel
zu überprüfen und diese bei widmungswidriger
Verwendung zurückzufordern.
(4) Übersteigen die zur Behebung von Schäden
mit Vermögen physischer und juristischer Personen
mit Ausnahme von Gebietskörperschaften (Abs. 1
Z 2) vorgesehenen, auf dem Sonderkonto des Bundes
(§ 2 Abs. 2) angelegten Mittel des Fonds am
31. August eines jeden Jahres den Betrag von
400 Millionen Schilling, so ist der übersteigende
Betrag im nächstfolgenden Kalenderjahr zusätzlich
gemäß Abs. 2 Z 3, jedoch nicht für Lawinenschutzbauten
an Bundesstraßen, zu verwenden.
Artikel II
Sonder- und Schlußbestimmungen
§ 4. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat die
Fondsgebarung für das Jahr 1984 gemäß dem
Katastrophenfondsgesetz, BGBl. Nr. 207/1966,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 571/1981, abzuwickeln und die sodann verbleibenden
Fondsmittel unverzüglich gemäß § 2 Abs. 2
anzulegen und im Sinne dieses Bundesgesetzes zu
verwenden. Schadensfälle, die nach dem Katastrophenfondsgesetz
1966 und gemäß § 21 Abs. 2 FAG
1979 beim Bundesministerium für Finanzen am
31. Dezember 1984 noch anhängig sind, sind nach
dem Katastrophenfondsgesetz 1985 abzuwickeln.
Die Fondsmittel dürfen jedoch im einzelnen Schadenfall
50 vH der Beihilfe des Landes nicht übersteigen.
(2) Von den gemäß Abs. 1 zu Ende des Jahres
1984 angelegten Mitteln ist ein Betrag von 500 Millionen
Schilling zu Lasten der gemäß § 3 Abs. 2 Z 3
reservierten Mittel bis 30. Juni 1985 im Wege des
Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz
an den gemäß Umweltfondsgesetz, BGBl.
Nr. 567/1983, geschaffenen Umweltfonds zuzuführen.
(3) Über die Gebarung des Katastrophenfonds
für das Jahr 1984 ist dem Nationalrat bis 31. März
1985 zu berichten.
§ 5. Mit 31. Dezember 1984 tritt das Bundesgesetz
vom 9. September 1966 über den Katastrophenfonds
(Katastrophenfondsgesetz), BGBl.
Nr. 207/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 571/1981. außer Kraft.
§ 6. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1985
in Kraft.
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.